Bestandskraft und Vertrauensschutz

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1 Konsequenzen der BSG-Urteile vom Berufsrecht Summit Oktober 2014

2 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft

3 Unter der Geltung des AVG (bis ) erfolgte die Befreiung personenbezogen Ebenso noch anfänglich unter der Geltung des SGB VI (bis ) Aber: Übergangsregelung des 231 SGB VI beschränkt die Geltung dieser Altbescheide auf die am bzw ausgeübte Beschäftigung

4 Wer bis zum befreit worden ist und sich noch immer (oder nach einer Unterbrechung wieder: BSG NZS 1999, 402, 403) in derselben Beschäftigung befindet, ist rechtmäßig befreit

5 Dieselbe Beschäftigung = in demselben Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehend, 7 Abs. 1 SGB IV Betriebsübergang ist unbeachtlich, ebenso Versetzung, Tätigkeitswechsel, Änderungsvertrag etc. Im Gegensatz zur Auffassung der DRV Bund kommt es auf den konkreten Inhalt der Tätigkeit (Erfüllung der vier Kriterien ) nicht an Beschäftigung besteht auch dann fort, wenn sie zeitweise (zb während der Elternzeit) nicht gegen Arbeitsentgelt erfolgt

6 Rechtswidrige, aber bestandskräftige Befreiungsbescheide Seit dem hat 6 Abs. 1 SGB VI soweit hier von Interesse die heute geltende Fassung Seit diesem Zeitpunkt ist also nach Auffassung des BSG die Kausalbeziehung zwischen Beschäftigung und Kammermitgliedschaft ( wegen ) erforderlich Befreiungsbescheide seit diesem Datum sind rechtswidrig

7 Rechtswidrige, aber bestandskräftige Befreiungsbescheide Bescheide sind aber wirksam und bestandskräftig ( 39 SGB X) Ihre Rücknahme kommt wegen des überwiegenden es der Betroffenen nicht in Betracht ( 45 Abs. 2 SGB X); bei Bescheiden, die älter als zwei Jahre sind, zudem wegen Fristablaufs nicht (Abs. 3)

8 Wechsel der Tätigkeit bei Fortbestand der Beschäftigung - ist bei Bescheiden bis ca schon deshalb unbeachtlich, weil die Befreiung unspezifisch ( als Rechtsanwalt ) erfolgt ist - ist nach den Hinweisen in BSG BSGE 112, 108 (111) = NJW 2013, 1624 wohl auch bei neueren Bescheiden unbeachtlich, weil sich diese auf die jeweils ausgeübte Beschäftigung erstrecken

9 Kein Bescheid, aber Von BSG BSGE 112, 108 (114) = NJW 2013, 1624 anerkannt: Wer aufgrund einer fehlerhaften auch mündlichen Auskunft der DRV Bund bei einem Beschäftigungswechsel keinen neuen Befreiungsantrag gestellt hat

10 Weitere naheliegende Fälle: Wechsel der Beschäftigung (Arbeitgeberwechsel) von Personen mit Bescheiden bis ca. 2006, in denen kein konkreter Arbeitgeber genannt ist Personen, die bis zum beim Versorgungswerk eingehend einen Befreiungsantrag gestellt haben, dem nach bisheriger Praxis ( Vier-Kriterien- Theorie ) entsprochen worden wäre

11 Rentennahe Jahrgänge, die die fünfjährige Wartezeit in der GRV nicht mehr erfüllen können Personen, die innerhalb desselben Konzerns den Arbeitgeber gewechselt haben Personen, die noch keinen Antrag gestellt haben, aber aufgrund des DRV-Rundschreibens vom darauf vertrauen durften, einen solchen auch später noch stellen zu können Personen, die aufgrund einer Auskunft einem Dritten gegenüber in einem gleichgelagerten Fall auf eine Antragstellung verzichtet haben

12 Aus heutiger Sicht wohl nur rechtspolitisch zu lösen Künftiger Wechsel der Beschäftigung Entweder über eine Änderung des SGB VI (zuständig: BMAS) oder eine Änderung von 46 BRAO (zuständig: BMJV)

13 Bestandskraft und

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