M e d i a t i o n s v e r t r a g zwischen den Mediationsparteien sowie mit dem außergerichtlichen Mediator Rechtsanwalt Rudolf H e n n e c k e

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1 zwischen den Mediationsparteien sowie mit dem außergerichtlichen Mediator Rechtsanwalt Rudolf H e n n e c k e aus D Düsseldorf, Meineckestr. 29, 1 Zweck des Mediationsverfahrens Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Mediationsparteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben. 2 Aufgaben und Pflichten des Mediators (1) Rechtsanwalt Rudolf Hennecke ist als Mediator ausgebildet und bildet sich laufend fort. (2) Er darf sich nach der rechtsanwaltlichen Berufsordnung (BORA) als Mediator bezeichnen und wird von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in deren Liste der rechtsanwaltlichen Mediatoren geführt. (3) Er unterliegt den Regeln des Mediationsgesetzes (MediationsG; siehe unter und denen des rechtsanwaltlichen Berufsrechts (siehe unter (4) Rechtsanwalt Hennecke hat als Mediator alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Bei Vorliegen solcher Umstände darf er nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen. (5) Nicht als Mediator darf er tätig werden, a) wenn er vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Er darf auch nicht während und nach der Mediation für eine Partei in derselben Rechtssache anwaltlich tätig werden. b) wenn eine mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Rechtssache tätig werden. Diese Tätigkeitbeschränkungen gelten nicht, wenn sich die betroffene Partei im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt hat und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegen stehen. (6) Auf Verlangen informiert der Mediator die Parteien über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrungen auf dem Gebiet der Mediation. (7) Der Mediator a) wird tätig unabhängig und neutral und ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet; b) hat keine Entscheidungsbefugnisse, gleich einem Richter; c) führt die Parteien durch die Mediation, fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind; d) erteilt keinen Rechtsrat und leistet keine medizinischen Therapien. 2 Durchführung der Mediation (1) Die Mediation findet in deutscher Sprache statt. Eine der deutschen Sprache nicht mächtige oder stumme Person kann eine sprachkundige Person oder einen Dolmetscher auf ihre eigenen Kosten hinzuziehen. (2) Die Mediation wird auf den schriftlichen Auftrag einer Partei hin eingeleitet. Der Auftraggeber muss in seinem Auftrag die Namen und die Anschriften der Parteien, den Gegenstand des Konflikts konkret und individuell bezeichnen sowie möglichst Nachweise für seine Behauptungen beiliegen und seinen Antrag unterschreiben. Er soll seinem Auftrag für die Zustellung an den bzw. die Mediationsgegner jeweils zwei weitere Abschriften seines Auftrags beifügen. (3) Nach Eingang des Auftrags und des Kostenvorschusses stellt der Mediator den Auftrag dem Mediationsgegner zu und lädt die Parteien zur mündlichen Mediationsverhandlung, und zwar nach eigenem Ermessen durch Einschreiben mit Rückschein, durch Telefax oder durch eine sonstige anerkannte Zustellungsweise. Jedoch ist der Mediator vor Eingang des Kostenvorschusses zu keiner Tätigkeit verpflichtet. (4) Der Mediator bestimmt in Abstimmung mit den Parteien Ort und Zeit der Mediationsverhandlung. (5) Die Mediation und die Mediationsverhandlung finden nichtöffentlich statt; es sei denn, dass die Parteien übereinstimmend die Öffentlichkeit zulassen. (6) An der mündlichen Mediationsverhandlung haben die Parteien persönlich teilzunehmen. (7) Nur mit Zustimmung aller Parteien können dritte Personen (wie z.b. juristischer, fachliche und sonstige Beistände und Berater der Parteien oder Sachverständige) in die Mediation einbezogen werden und an der Mediationsverhandlung teilnehmen. (8) Der Mediator führt die Mediationsverhandlung grundsätzlich nur in Anwesenheit aller Parteien. Getrennte Gespräche mit den Parteien kann der Mediator im allseitigen Einverständnis aller Parteien führen. (9) Der Mediator gestaltet den Ablauf des Mediationsverfahrens und der Mediationsverhandlung im Abstimmung mit den Parteien. Die Mediationsverhandlung wird zu den von den Parteien gewünschten Verhandlungsthemen und kann in mehreren Sitzungen sowie in einzelnen Phasen und stattfinden: z.b. wie folgt: Phase 1: Kontaktherstellung, evtl. Auftragsklärung, Klärung des Ablaufs, der Grund- und Kommunikationsregel des Mediationsverfahrens, Feststellung der zu behandelnden Themen; -2. Seite-

2 Seite 2 von 5 Phase 2: Darlegung, Erörterung und Analyse der Standpunkte, Interessen, Bedürfnisse, Hintergründe, verborgenen Gefühle der einzelnen Parteien zu den Themen; Vertrauensbildung; Phase 3: Finden und Erarbeiten von möglichen Konfliktlösungen; Phase 4: Überprüfen der gefundenen Konfliktlösungsmöglichkeiten und deren Konkretisierung auf die zuvor geklärten Interessen und Bedürfnisse der Parteien und auf rechtliche Vorgaben; Phase 5: Schriftliches Festlegen der verbindlichen Einigung (Mediationsvereinbarung); Phase 6: Umsetzung, Erfolgskontrolle und später ggf. Korrektur der Einigung. Die o.a. Phasen können an Umstände oder an Bedürfnisse der Parteien angepasst und verkürzt werden. (10) Der Mediator leitet das Mediationsverfahren allparteilich, d.h. er ist kein Vertreter nur einer Partei. (11) Der Mediator unterstützt die Parteien in ihrem Bemühen, ihren Konflikt fair und einverständlich beizulegen. Er darf alle zulässigen Verhandlungs- und Kommunikationsmittel und -techniken nutzen. (12) Die Parteien verhandeln untereinander freiwillig und in eigener Verantwortung. Die Parteien verpflichten sich insb. zur Wahrheit, zur sachlichen Mitwirkung an der geordneten, konstruktiven und zügigen Beilegung ihres Konflikts, zu Verhandlungen miteinander in angemessener fairer Art und Wiese mit gegenseitiger Achtung und Wertschätzung sowie auf gleicher Augenhöhe und miteinander gewaltfrei und nicht manipulativ zu kommunizieren, d.h. den anderen ausreden zu lassen und anzuhören, sich jeglicher, verbaler und sonstiger Angriffe, Beleidigungen und Herabwürdigungen zu enthalten. Gleiches gilt für und gegenüber einbezogenen dritten Personen. (13) Die Parteien haben in der mündlichen Mediationsverhandlung Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen, soweit dem alle Parteien zustimmen, Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern. (14) Die Parteien dürfen jederzeit Vorschläge zur Beilegung des Konflikts unterbreiten. (15) Die Parteien verpflichten insb. ihre Beistände und Berater dazu, ebenfalls diese Verhandlungs- und Kommunikationsgrundsätze in gleicher Art und Weise einzuhalten. (16) Dritte Personen, einschließlich der Beistände der Parteien, kann der Mediator von der Mediationsverhandlung jederzeit ausschließen, insb. wenn sie an der geordneten, konstruktiven und zügigen Beilegung des Konflikts in angemessener fairer Weise und allseitiger Achtung nicht mitwirken, oder wenn sie sich jeglicher, insb. verbaler, Angriffe, Beleidigungen und Herabwürdigungen aller Beteiligten nicht enthalten. (17) Der Mediator erhebt keine Beweise, lädt keine Zeugen oder Sachverständigen. Zeugen und Sachverständige, die freiwillig und auf Kosten der diese stellenden Partei erscheinen, können mit Zustimmung aller Parteien gehört werden. Der Mediator kann den Konfliktgegenstand in Augenschein nehmen. Ortstermine können stattfinden. (18) Verhandlungstermine sind unverzüglich, mindestens 48 Stunden vorher abzusagen. Entschuldigt sich die nicht erschienene Partei genügend, so bestimmt der Mediator einen neuen Verhandlungstermin. (19) Der Mediator führt eine Akte und bewahrt diese nach dem Verfahren mindestens fünf Jahre auf. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Akte des Mediators. (20) Der Mediator protokolliert die Mediationsverhandlung in Grundzügen und im Wesentlichen. 3 Status quo / Verzicht auf Rechtshandlungen während des Mediationsverfahrens (1) Die Parteien verpflichten sich grundsätzlich, ab Beginn und bis drei Monate nach dem Ende des Mediationsverfahrens a) den Konfliktgegenstand nicht zu verändern, sorgfältig zu verwalten, zu behandeln, instand zu halten; b) die streitige Leistung, Handlung oder Unterlassung nicht einzufordern (pactum de non petendo); c) in der Konfliktsache keine Klagen zu erheben; d) keine sonstigen rechtlichen Maßnahmen und Verfahren, insb. Zwangsmaßnahmen, einzuleiten; e) bereits anhängige Gerichtsverfahren und sonstige Verfahren auszusetzen und zu unterbrechen; f) in bereits anhängigen Gerichtsverfahren und sonstigen Verfahren keine Prozessanträge mehr zu stellen, insbesondere keine Angriffs- und keine Verteidigungsmittel mehr einzubringen; g) im Rahmen anhängiger Verfahren und anderer Rechtsstreite auf die Aufrechnung mit oder auf die Zurückbehaltungsrechte aufgrund von Forderungen, Rechten und Ansprüchen, zu verzichten, die im Zusammenhang mit der Konfliktsache des Mediationsverfahrens stehen (mediationsbefangene Rechte), sowie solche auszusetzen und zu unterbrechen; h) auf die Einrede der Verjährung zu verzichten; vor Beginn des Mediationsverfahrens erhobene Verjährungseinreden auszusetzen und zu unterbrechen; i) jegliche sonstigen außergerichtliche und gerichtliche Handlungen zu unterlassen, die den Konflikt verschärfen und das Ziel des Mediationsverfahrens entgegenstehen. (2) Ausnahmsweise sind rechtliche Maßnahmen dann erlaubt, wenn gesetzliche oder vertragliche Ausschluss- und Not-Fristen einzuhalten sind. -3. Seite-

3 Seite 3 von 5 4 Beginn und Ende des Mediationsverfahrens (1) Das Mediationsverfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber den Mediator beauftragt; dieser Zeitpunkt wird protokolliert. (2) Der Mediationsauftrag und die Beteiligung an dieser Mediation ist unbedingt und insb. unabhängig von Kostenerstattung durch Dritte. (3) Das Mediationsverfahren endet mit Abschluss und Unterzeichnung der Einigung zwischen den Parteien. (4) Die Parteien können jederzeit die Mediation ohne eine Begründung beenden. Die Erklärung ist gegenüber der anderen Partei / den anderen Parteien und dem Mediator schriftlich mitzuteilen; nicht per . (5) Erscheint eine Partei zu einem Verhandlungstermin nicht und hat sich weder vorher noch innerhalb von zwei Wochen nachher nicht entschuldigt, so wird angenommen, dass sie die Mediation beendet hat. (6) Der Mediator kann die Mediation jederzeit beenden, insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche und faire Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. Die Erklärung ist den Parteien oder deren Vertreter schriftlich bekannt zu geben, und zwar nach seinem Ermessen insb. durch Telefax oder Einschreiben mit persönlicher Übergabe an die Parteien. (7) Der Mediator kann die Mediation auch als beendet erklären, wenn ein eingeforderter Kostenvorschuss nach zweimaliger Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Wochen nicht eingezahlt wird. (8) Im Fall der erfolg- bzw. einigungslosen Beendigung des Mediationsverfahrens endet dieses zum Ablauf des übernächsten Monats, der auf die Bekanntgabe der Beendigung des Mediationsverfahrens durch die Parteien oder den Mediator folgt. (9) Der Mediator stellt im Fall der erfolg- oder einigungslosen Beendigung des Mediationsverfahrens bei Bedarf oder auf Anforderung eine sog. Erfolglosigkeitsbescheinigung aus. 5 Einigung / Mediationsvereinbarung zwischen den Parteien (1) Im Fall einer Einigung zwischen den Parteien wirkt der Mediator darauf hin, dass die Parteien ihre Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. (2) Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, werden darauf hingewiesen, die Vereinbarung auf eigene Kosten durch externe Berater überprüfen zu lassen. (3) Die Parteien stimmen zu, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert wird. (4) Die Vereinbarung ist von den Parteien und dem Mediator eigenhändig zu unterschreiben. (5) Zur Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung wird auf 796d Zivilprozessordnung verwiesen; sie kann durch ein Gericht oder einen Notar für vollstreckbar erklärt und in Verwahrung genommen werden. 6 Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten (1) Der Mediator und die Parteien sind zur Vertraulichkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Parteien nichts anderes vereinbaren. (2) Diese Pflicht bezieht sich umfassend auf das Mediationsverfahren und auf alles, was den Beteiligten in Ausübung ihrer Tätigkeit über alle Inhalte dieses Mediationsverfahrens sowie alle Tatsachen aus diesem bekannt geworden ist. (3) Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt diese Pflicht nicht, a) soweit die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist: b) soweit die Offenbarung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insb. um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden: c) soweit es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (4) Die Parteien verpflichten sich, den Mediator nicht als Zeuge über Tatsachen zu benennen, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind. Soweit dem Mediator ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht ( 53 Strafprozessordnung, 383 Zivilprozessordnung), kann er das Zeugnis verweigern, soweit die Parteien ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden haben. (5) Die Parteien verpflichten sich untereinander dazu, a) in anhängige oder andere Schieds-, behördliche oder gerichtliche Verfahren, unabhängig ob sich ein solches Verfahren auf den Gegenstand des Mediationsverfahrens bezieht oder nicht, keine Ansichten und keine Vorschläge der anderen Partei in Bezug auf eine mögliche Konfliktbeilegung, keine Eingeständnisse der anderen Partei in diesem Mediationsverfahren, keine Vorschläge des Mediators, nicht die Bereitschaft der anderen Partei zur Annahme eines Vorschlag des Mediators einzuführen oder sich darauf zu berufen; -4. Seite-

4 Seite 4 von 5 b) nach Abgabe oder Zugang der Beendigungserklärungen sich unverzüglich innerhalb von 2 Wochen alle wechselseitig überlassenen Dokumente und Unterlagen vollständig zurück zu geben und vernichten ihre während des Mediationsverfahrens angefertigten Aufzeichnungen, Abschriften und Kopien; c) in anhängigen und anderen Schieds-, behördliche oder gerichtliche Verfahren solche Dokumente und Unterlagen nicht zu benutzen, gleiches gilt für Erklärungen, Aussagen, Äußerungen, Mitteilungen, Meinungen, in Wort und Schrift der Parteien während des Mediationsverfahrens; d) im Fall der Zuwiderhandlung Schadensersatz zu leisten; e) auf Verlangen jeder Partei, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. (6) Die Parteien haben die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen dritten Personen, insb. die von ihnen beauftragten Beistände und Berater, Zeugen und Sachverständige, zur gleichen Vertraulichkeit und Verschwiegenheit, zu den gleichen Verschwiegenheitspflichten zu verpflichten. (7) Abweichende Vereinbarungen über diese Pflichten bedürfen der Schriftform. 7 Kosten (Stundenhonorar, Auslagen, sonstige Aufwendungen, Umsatzsteuer) (1) Der Mediationsauftrag und diese Mediation sind unbedingt und insb. unabhängig von der Kostenerstattung durch Dritte, wie z.b. durch den Mediationsgegner, Justiz- oder Staatskasse, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Prozessfinanzierung. (2) Der Mediator erhält für die Durchführung des Mediationsverfahrens ein Zeitstundenhonorar (zuzüglich Umsatzsteuer), wie folgt gestaffelt nach dem Gegenstandswert: bis ,00 Euro: 150,00 /Stunde, bis ,00 Euro: 175,00 /Stunde; bis ,00 Euro: 200,00 /Std; ab ,00 Euro: 250,00 /Std. Ab ,00 Euro Gegenstandswert wird das Stundenhonorar gesondert vereinbart. Maßgeblich ist die Anzahl der Stunden, die der Mediator für das Mediationsverfahren einschließlich insb. Vor- und Nachbereitungen der Sitzungen, des Aktenstudiums, des Protokollierens und weiterer Tätigkeiten außerhalb der Verhandlungssitzungen, die das Mediationsverfahren betreffen (wie z.b. Reise-, Fahrt-, Wartezeiten), aufwendet. Die Berechnung der Stunden erfolgt ab Beginn des Mediationsverfahrens ( 4 Abs. 1). (3) Für nicht rechtzeitig ( 2 Abs. 17) abgesagte Verhandlungstermine sind auch alle Kosten, insb. ein volles Stundenhonorar zu bezahlen; unter den Parteien sind diese Kosten von der säumigen Partei zu tragen. (4) Dem Mediator sind zusätzlich zum o.a. Stundenhonorar zu erstatten alle seine Auslagen und die Umsatzsteuer gemäß den Nummern 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG; Anlage 1 zu 2 Abs. 2 RVG) sowie alle seine sonstigen Aufwendungen. (5) Die jeweils entstandenen Kosten gelten auch bei der Rücknahme des Mediationsauftrags, unabhängig von einem Grund. (6) Die Kosten werden fällig mit der Einigung oder mit Zugang der Beendigungserklärung eines Beteiligten. (7) Der Mediator kann vom Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Kosten unverzinsliche Vorschüsse fordern. Der (erste) Kostenvorschuss ist fällig mit der Auftragserteilung, weitere Kostenvorschüsse mit der Ladung zu oder vor Beginn von Verhandlungssitzungen oder vor Aufwendungen des Mediators. (8) Das Zusenden von Abschriften des Protokolls und der Einigung sowie der Erfolglosigkeitsbescheinigung sind abhängig von der vollständigen Bezahlung aller Kosten. (9) Für zusätzliche Abschriften vom Protokoll, von der Einigung und der Erfolglosigkeitsbescheinigung hat derjenige, der diese beim Mediator anfordert, im Voraus eine Pauschale von 25,00 EURO zu bezahlen. (10) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, falls sie in ihrer Einigung nichts anderes vereinbaren. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung bleibt unberührt. (11) Die Parteien haften für die Kosten des gesamten Mediationsverfahrens als Gesamtschuldner, unabhängig davon, dass in der Einigung eine anderweitige Kostentragung zwischen den Parteien vereinbart ist. (12) Der Mediator kann mit den Parteien des Mediationsverfahrens von diesen Kostenbestimmungen abweichende Vergütungsvereinbarungen treffen; diese bedürfen der Schriftform. (13) Für jeden weiteren (Co-) Mediator gelten diese Kostenbestimmungen jeweils entsprechend. 8 Haftung des Mediators / Gesundheitserklärung der Parteien (1) Der Mediator hat eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Allianz AG, Königinstr. 85, D München. Der Versicherungsschutz gilt räumlich für Mediationstätigkeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und erfüllt mindestens die gesetzlichen Anforderungen nach 51 Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) Für rechtliche Einschätzungen haftet der Mediator nur wie ein Richter. (3) Die Haftung des Mediators ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: (4) Die Haftung des Mediators ist in jedem Fall auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt. (5) Der Mediator haftet nicht für andere Beteiligte, insb. nicht für weitere (Co-) Mediatoren. -5. Seite-

5 Seite 5 von 5 (6) Gesundheitserklärung der Parteien Jede Partei erklärt hiermit, dass sie an dieser Mediation gesundheitlich, insb. geistig, emotionell und seelisch, uneingeschränkt teilnehmen kann, sodass insoweit jegliche Haftung des Mediator ausgeschlossen ist. 9 Datenschutz Jede Partei erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Rahmen dieses Mediationsverfahrens ihre sämtlichen Personen- und Sachdaten vom o.a. Mediator erhoben, verarbeitet und genutzt sowie gemäß deutschem Gesetz und Recht an andere übermittelt werden dürfen. 10 Erfüllungsort und Gerichtstand Erfüllungsort und Gerichtstand ist Düsseldorf oder gilt als solche Orte. 11 Ergänzungen und weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien Die Parteien können untereinander, nur sie allein betreffende ergänzende und weitere Vereinbarungen treffen; diese bedürfen stets der Schriftform. 12 Einverständniserklärung der Parteien (1) Jede Partei hat eine Abschrift von dieses Mediationsvertrages erhalten, zur Kenntnis genommen sowie verstanden und verpflichtet sich, ihre o.a. Pflichten zu befolgen. (2) Als Mediationsauftragsgeber bzw. als Mediationsgegner bzw. -partei erkläre ich / erklären wir uns hiermit durch meine / unsere Unterschrift/en mit diesem Mediationsvertrag, insb. mit den dortigen Bestimmungen über das Mediationsverfahren und zu Kosten dieser Mediation einverstanden.

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