Fall 5 Die Augsburger Silberkistler

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1 Fall 5 Die Augsburger Silberkistler 1 Wiederholungsfragen: 1. Definieren sie Beruf isd Art. 12 I GG 2. Fallen auch verbotene Tätigkeiten in den Schutzbereich von Art. 12 I GG? 3. Welche Besonderheit besteht auf Stufe des Eingriffs bei Art. 12 I GG? 4. Welche Arten berufsregelnder Tendenz gibt es? 5. Was besagt die Drei-Stufen-Theorie und wo wird sie relevant? 6. Was ist im Rahmen der Beschwerdebefugnis einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen? 2 1

2 Die Eigentumsfreiheit, Art. 14 I 1 GG 1. Sachlicher Schutzbereich Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums ist weiter als der privatrechtliche: Erfasst ist das Eigentum nach bürgerlichem Recht ( 903 BGB) sowie Alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechtspositionen (Urheberrecht, Patentrecht, ) Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte (Renten, Arbeitslosengeld), wenn Position durch eigene Leistung erworben wurde (Beitragszahlung) und privatnützig ist (Ausschließlichkeitsrecht) 3 Nicht erfasst ist das Vermögen als solches (die Höhe), geschützt sind einzelne Eigentumspositionen (Ausnahme: erdrosselnde, sog. konfiskatorische Wirkung von Steuern) Art. 14 I 1 GG ist ein sog. normgeprägtes Grundrecht, d.h. der Schutzbereich wird teilweise durch einfaches Recht konkretisiert Geschützt ist jedenfalls, was zumindest irgendwann einmal durch die Rechtsordnung als Eigentum angesehen war Art. 12 I GG schützt den Erwerb, Art. 14 I 1 GG schützt das Erworbene (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ist von Art. 14 I 1 GG wohl geschützt) 4 2

3 Umfang: Neben dem Bestand des Eigentums ist auch die Eigentumsnutzung (Grundstücke) geschützt. Abzugrenzen hiervon ist der Gebrauch einzelner Gegenstände, sofern er keinen eigentumsspezifischen Bezug hat. Nicht umfasst sind bloße Gewinnchancen, Hoffnungen, Aussichten oder Erwartungen (die günstige Lage eines Betriebs) 2. Persönlicher Schutzbereich Jedermannsgrundrecht 5 1. Moderner Eingriffsbegriff 2. Unterscheidung nach Eingriffsart (vorgegeben von Art. 14 GG) Inhalts- und Schrankenbestimmungen = Definieren den Begriff Eigentum, indem sie generell und abstrakt die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten festlegen (Wie kann ich mit dem Eigentum verfahren?) Enteignung = in konkret-individueller Weise soll eine subjektive Vermögensposition durch einen final darauf gerichtete Rechtsakt zum Zwecke des Gemeinwohls entzogen werden. Enteignung durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) möglich Sonstige Eingriffe = enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff 6 3

4 Nach früher herrschender Meinung konnte bei entsprechender Eingriffsintensität (sog. Schweretheorie) eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in eine Enteignung umschlagen. Seit der Nassauskiesungsbeschluss ist dies nicht mehr möglich. Die Abgrenzung findet formal danach statt, ob der Eingriff abstrakt-generell oder konkret-individuell ist, bzw. ob die Eigentumsposition beschränkt oder entzogen werden soll. Bei Teilentzug ist darauf abzustellen, ob der entzogene Teil verselbständigungsfähig ist (dann Enteignung, sonst ISB) Enteignung auch, wenn Eigentumsrecht zum nudum ius ( nacktes Recht ) verkommt 7 III. Verfassungsrechtliche 1. Einschränkbarkeit Inhalts- und Schrankenbestimmung = de facto einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 14 I 2 GG Enteignung = qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 14 III (Enteignung muss Gemeinwohl dienen rein fiskalische Interessen genügen nicht) 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit Keine Besonderheiten 8 4

5 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Inhalts- und Schrankenbestimmungen Verhältnismäßigkeit: Legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit Hier: Besondere Beachtung der Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 II GG und der Privatnützigkeit aus Art. 14 I 1 GG. Diese beiden Pole müssen in schonenden Ausgleich gebracht werden. z.t. ausgleichspflichtige ISB um Angemessenheit zu wahren 9 b) Enteignung Legalenteignung Junktimklausel (Art. 14 III 2 GG) eingehalten (Art und Ausmaß der Entschädigung sind bestimmt, Bsp.: Art. 8 ff BayEG) Verhältnismäßigkeit gewahrt (normale Prüfung) Administrativenteignung (grundsätzlich vorrangig) Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage (siehe oben) Verfassungskonforme Anwendung der Rechtsgrundlage (Entschädigungshöhe) Maßnahme selbst ist verhältnismäßig 10 5

6 Sachverhalt Siegfried von Sollern (S) gehört seit 1950 ein Ensemble von wertvollen Silbermöbeln. Die Möbel sind zum Großteil Arbeiten der führenden Augsburger Silberkistler zwischen 1700 und 1750 und können aus kunsthistorischer Sicht absolute Weltgeltung beanspruchen. Vor diesem Hintergrund ordnet die zuständige Landesregierung in formell ordnungsgemäßer Weise die Eintragung des sog. Silberzimmers der Welfen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts an. Grundlage dieser Anordnung sind die einschlägigen Normen Bundeskultgüterschutzgesetzes (KultGSchg) aus dem Jahr 1955: 1 (1) Kunstwerke und anderes Kulturgut..., deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, werden in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt. (2)... (3) Die eingetragenen Gegenstände werden nach besonderer gesetzlicher Regelung bei der Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt. (4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der Genehmigung. Diese kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu untersagen, wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche Belange des deutschen Kulturbesitzes überwiegen. Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist. (2)... 8 Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer des geschützten Kulturgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der dem 1 Abs. 3 entsprechenden Steuervorteile hinzuwirken. 14 Dieses Gesetz tritt am in Kraft. S ist über die Aufnahme in das Verzeichnis aufgebracht, da er das Silberzimmer demnächst in der Schweiz versteigern lassen wollte. Er bittet daher Professorin Zyprellis (Z) um die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob 1 Abs. 4 KultGSchG gegen Grundrechte verstößt. Bearbeitervermerk: Das Gutachten der Z ist zu erstellen. Von der formellen Verfassungsmäßigkeit der Normen ist auszugehen. 12 6

7 Lösung Fall 5 Obersatz: 1 IV KultGSchG könnte gegen Art. 14 I, II, Art. 2 I GG und Art. 3 I GG verstoßen. Dies wäre der Fall, wenn in den SB eines GR eingegriffen würde und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre., Art. 14 I, II GG 1. Begriff des Eigentums (Sach-)Eigentum nach Bürgerlichem Recht ( 903 BGB) Alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte, wenn die damit verbundene Rechtsposition derjenigen eines Eigentümers entspricht (Eigenleistung) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb 13 Subsumtion: Kulturgüter gehören zum Sacheigentum des jeweiligen Eigentümers Veräußerung ist eigentumsspezifischer Gebrauch des Eigentums Zwischenergebnis: Der sachliche Schutzbereich von Art. 14 I, II GG ist eröffnet. Anmerkung: In Frage steht die abstrakte Vereinbarkeit von 1 IV i.v.m. 4 I KultGSchG, auf den persönlichen Schutzbereich ist somit nicht einzugehen. 14 7

8 1. Moderner Eingriffsbegriff Hier: 1 und 4 KultGSchG machen den Verkauf ins Ausland unmöglich, ein Eingriff nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt vor. 2. Unterscheidung ISB (Art. 14 I 2 GG), Enteignung (Art. 14 III GG) und sonstige Eingriffe Einordnung hat Auswirkung auf verfassungsrechtliche, außerdem ist nicht jede ISB ein Eingriff (Regelung für Zukunft) Abgrenzung früher: Materielle Abgrenzung (Schweretheorie): Dem Betroffenen wird ein Sonderopfer abverlangt das eine gewisse Schwere aufweist. Heute (Nassauskiesungsbeschluss): Formelle Abgrenzung ISB beschränkt abstrakt-generell, Enteignung wirkt konkret-individuell entziehend 15 Ein Umschlagen einer ISB in eine Enteignung ist daher nicht mehr möglich Sonstige Eingriffe: alle Eingriffe, die weder ISB noch Enteignung sind Hier: kein konkret-individueller (Teil-)Entzug des Eigentums. Eigentümer der Kulturgüter bleibt der ursprüngliche Eigentümer, allein die Nutzung des Eigentums wird generell-abstrakt durch das Ausfuhrverbot eingeschränkt (auch kein nudum ius ) Somit: Inhalts- und Schrankenbestimmung Das Gesetz wurde 1955 verabschiedet, ein Eingriff liegt (zumindest hinsichtlich bereits vor 1955 bestehenden Kulturgütern) somit in Form einer ISB vor. 16 8

9 1. Einschränkb. 2. Form. III. Verfassungsrechtliche 1. Einschränkbarkeit Art. 14 I 2 GG enthält einen Ausgestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (de facto einfacher Gesetzesvorbehalt), ISB sind demnach zulässig. Die Eigentumsfreiheit ist einschränkbar 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit Laut Bearbeitervermerk gegeben Einschränkb. 2. Form. 3. Mat. 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit aa) Legitimes Ziel Der Schutz national wertvollen Kulturgutes ist ein legitimes Ziel. bb) Geeignetheit Das eingesetzte Mittel ist geeignet, wenn mit ihm die Erreichung des Ziels zumindest gefördert werden kann. Hier: Das Ausfuhrverbot ist geeignet, Kulturgüter zu erhalten. 18 9

10 1. Einschränkb. 2. Form. 3. Mat. cc) Erforderlichkeit Keine milderen und gleich wirksamen Mittel ersichtlich. Verkaufspflicht oder ein Vorkaufsrecht des Staates würden den Eigentümer noch härter treffen. dd) Angemessenheit Der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Abstrakte Abwägung: Eigentumsfreiheit und Schutz von Kulturgütern Kein genereller Vorrang Nach BVerfG ist in der Abwägung einerseits die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 II GG) zu beachten, andererseits aber auch dessen Privatnützigkeit (Art. 14 I GG) Einschränkb. 2. Form. 3. Mat. Abwägung im Einzelfall Veräußerung ist wichtiges Nutzungselement des Eigentums Nur Verbringung ins Ausland ist untersagt (Verkauf im Inland weiter möglich) Bedeutung für Allgemeinheit bei Kulturgütern besonders hoch Als Luxusgüter dienen Kulturgüter regelmäßig nicht der Existenzsicherung 8 KultSchG regelt Härtefälle Somit: 1 IV KultGSchG ist verhältnismäßig 20 10

11 1. Einschränkb. 2. Form. 3. Mat. b) Sonstiges mat. Verfassungsrecht aa) Wahrung der Institutsgarantie, Art. 14 I 1 GG Äußerste Grenze für die Ausgestaltung (Spezialausprägung der Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG) Eigentum darf nicht zur leeren Hülle verkommen, Grundbestand an Normen geschützt, die das Eigentum privatnützig machen. Offensichtlich keine Beeinträchtigung bb) Rückwirkungsverbot, Art. 20 III GG Aus Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Schützt Vertrauen in Bestand von Rechten. Hier: unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Vertrauensschutz tritt hier zurück, Eigentümer wertvoller Objekte müssen mit Einschränkungen rechnen. 21 B. Allgem. Handlungsfr. C. Allgem. Gleichheitssatz Zwischenergebnis: Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, Art. 14 GG ist damit nicht verletzt. B. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG Tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter Art. 14 I, II GG zurück. C. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG Eine Verletzung läge vor, wenn das KultSchG wesentlich Gleiches ungleich behandeln würde. 1. Anwendbarkeit Kein spezielleres Gleichheitsrecht kommt in Betracht 2. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem Als Vergleich kommen kulturell unbedeutende Objekte in Betracht Tertium comparationis = privates Eigentum, besondere kult. Bedeutung Aber: keine wesentliche Gleichheit 22 11

12 B. Allgem. Handlungsfr. C. Allgem. Gleichheitssatz Ergebnis Zwischenergebnis: Art. 3 I GG ist nicht verletzt. Endergebnis: 1 IV KultGSchG verstößt nicht gegen Grundrechte. 23 Hinweise zur Nachbearbeitung: Der Schwerpunkt von Fall 5 liegt auf dem Grundrecht der Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 GG. Im Rahmen dieses Grundrechts ist insbesondere auf Eingriffsebene zwischen den verschiedenen Eingriffsarten (ISB, Enteignung, sonstige Eingriffe) zu unterscheiden, an der verfassungsrechtliche unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Diese Besonderheiten sollten bekannt sein und der Fall daher gut nachbearbeitet werden

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