Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung Bayer Euroservices Leverkusen GmbH und dem Betriebsrat Bayer Euroservices Leverkusen GmbH

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1 Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung Bayer Euroservices Leverkusen GmbH und dem Betriebsrat Bayer Euroservices Leverkusen GmbH Das angekündigte Projekt GAC Strategie 2015 wird deutliche Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation in den Accounting-Funktionen in Deutschland haben. Davon werden die Beschäftigten bei Bayer Euroservices Leverkusen GmbH (EL; nachstehend GESELLSCHAFT genannt) besonders betroffen. Deshalb schließen die Betriebsparteien folgende Vereinbarung ab: 1. Beschäftigungssicherung Die Betriebsparteien vereinbaren, dass die GBV "Beschäftigungssicherung bei Bayer", vom 14. Dezember 2011, einmalig bis zum auf die GESELLSCHAFT Anwendung findet. Dies betrifft die folgenden Abschnitte der GBV "Beschäftigungssicherung bei Bayer": 11. Einzelne Bestimmungen Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen Ziel der Parteien ist es, betriebsbedingte Beendigungskündigungen in Folge der Realisierung eines Personalabbaus bis Ende dieser Vereinbarung zu vermeiden und vorrangig sozialverträgliche Maßnahmen zu nutzen. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen werden in den GESELLSCHAFTEN vor dem grundsätzlich nicht ausgesprochen (Details siehe Anlage 1 (Anlage a dieser Vereinbarung)). Rechtzeitig werden die Unternehmensleitungen der GESELLSCHAFTEN beraten, ob eine Verlängerung des Verzichts auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen möglich ist und danach Gespräche mit dem Gesamtbetriebsrat aufnehmen. Die Anlage 1 (Anlage a in dieser Vereinbarung) vom 14. Dezember 2011 ist Bestandteil der Vereinbarung. "BayJob" Für Mitarbeiter, die nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht sofort auf eine neue Stelle vermittelt werden können, wurde durch die GESELLSCHAFTEN eine interne Organisationseinheit "BayJob" mit folgenden Zielen gebildet: Vermittlung von Dauerarbeitsplätzen Vermittlung von temporärer Beschäftigung vorrangig konzernintern und extern 1

2 Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass die betroffenen Mitarbeiter der Versetzung in "BayJob" und einer Ergänzung ihres Arbeitsvertrages zustimmen. Diese Ergänzung regelt die Pflichten der betroffenen Beschäftigten im Sinne der Zielsetzungen von "BayJob": o Bereitschaft zur Annahme von temporären internen und externen Beschäftigungsangeboten o Bereitschaft, Zeiten der Nichtbeschäftigung bei Fortzahlung der Bezüge zu akzeptieren o Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung von Vermittlungschancen Solidarpakt (Ziff. 5) Für jedes Jahr, für das die GESELLSCHAFTEN auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen verzichten, werden o die Kosten der nicht beschäftigen Mitarbeiter in "BayJob" und o die Kosten, die sich aus der Differenz der Vergütung der Mitarbeiter in "BayJob" und der fiktiven Vergütung für ihre Teilzeittätigkeit ergeben, mit maximal 10% der freiwilligen variablen Bezüge der Mitarbeiter verrechnet, die von dieser Vereinbarung erfasst sind. Es besteht die Zusage, dass sich auch die Leitenden Angestellten, die Konzernführungskräfte sowie die Vorstände/Geschäftsführer der GESELLSCHAFTEN in gleicher Weise an diesem Solidarpakt beteiligen werden. Sozialverträgliche Maßnahmen (Ziff. 6) Die Betriebsparteien sind sich einig, dass die in der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Gesamtkonzept zur Lösung von Beschäftigungsproblemen genannten Instrumente weiterhin Anwendung finden. Personalverbund (Ziff. 7) Die zum auslaufenden Gesamtbetriebsvereinbarungen "Lösung von Beschäftigungsproblemen", "Personalverbund" und "BayJob", alle datierend vom , werden inkl. Anlagen und Protokollnotizen innerhalb des Geltungsbereichs und der Laufzeit dieser Vereinbarung fortgeführt. 2

3 Übernahme aus BayJob in dauerhafte Beschäftigungen (Zifl. 8) Die Betriebsparteien werden regelmäßig Gespräche über sinnvolle Maßnahmen (inkl. Qualifizierungen) zur besseren Vermittlung von Mitarbeitern aus BayJob in eine dauerhafte Beschäftigung führen. Ergänzend zur GBV "Beschäftigungssicherung bei Bayer" wird für die GESELLSCHAFT folgendes vereinbart: Aufgrund des Auslaufs der Beschäftigungssicherung Ende 2015 und dem zu erwartenden Personalüberhang vereinbaren die Betriebsparteien einen Haltepunkt Anfang 2015 zur Beurteilung der Vermittlungsaktivitäten. Sofern eine Vermittlung bis Jahresende für einen nennenswerten Teil der Beschäftigten in BayJob nicht zu erwarten ist, kann der Solidarpakt für 2014 und angemessen angepasst werden. 2. Weitere Gesamtbetriebsvereinbarungen Für die GESELLSCHAFT finden auch die Bayer-Vereinbarungen GBV "Lösung von Beschäftigungsproblemen", "Personalverbund", "BayJob", "Nachteilsmilderung" (ohne Protokollnotiz 3 und 4), alle datierend vom , inkl. der Anlagen und Protokollnotizen und "BayJob LM1 ", vom , Anwendung. Die GESELLSCHAFT wir damit den Gesellschaften im Personalverbund bei der Vermittlung gleichgestellt. 3. Bildung einer Organisationseinheit "BayJob" Die GESELLSCHAFT wird eine Organisationseinheit "BayJob EL" für Tarifmitarbeiter und Leitende Mitarbeiter bilden, in die Beschäftigte nach dem Verlust ihrer bisherigen Tätigkeit versetzt werden. Aus dieser Einheit "BayJob EL" erfolgen temporäre Einsätze in den Konzerngesellschaften gemäß der GBV "BayJob" bzw. die Vermittlung in neue dauerhafte Tätigkeiten. Dabei werden für die Beschäftigten in "BayJob EL" die Zumutbarkeitskriterien für Einsätze angewandt, die in der GBV "Nachteilsmilderung", vom 12. November 2008, Abschnitt V. "Zumutbarkeitsregelungen" festgelegt wurden. 4. GBV "Verm eidung von Nichtbeschäftigung bei Bayer" Die Regelungen der GBV "Vermeidung von Nichtbeschäftigung bei Bayer", vom , finden Anwendung. 3

4 5. GBV zur "Umsetzung von Personalanpassungen " Aus der GBV zur "Umsetzung von Personalanpassungen ", vom 02. Februar 2011, finden folgende Absätze auch Anwendung auf Beschäftigte der GESELLSCHAFT: Nutzung beschäftigungserhaltender Instrumente (Ziff. 4.1) Bei den angekündigten Stellenanpassungen handelt es sich um Strukturmaßnahmen, die zu einem dauerhaften Entfall von Aufgaben und damit Stellen führen. Um für die betroffenen Mitarbeiter sozialverträgliche Lösungen zu finden, werden die Betriebsparteien gemeinsame beschäftigungserhaltende Instrumente prüfen und nutzen. In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte aus den unter 4. aufgezählten GBV'en von besonderer Bedeutung: o Nutzung von zumutbaren Übertritten zwischen und Versetzungen innerhalb der GESELLSCHAFTEN zumutbarer konzerninterner Weiterbeschäftigungsmöglich o Nutzung keiten o Flexibilisierung (standortübergreifender Personaleinsatz unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien der GBV "Nachteilsmilderung") o gezielte Qualifizierungsmaßnahmen zur Übernahme neuer Aufgaben (ausreichende Mittel werden zur Verfügung gestellt) o Nutzung von Teilzeit (Teilzeitinitiative Anlage 1) o Abbau von Arbeitszeitkonten o Eigenbeschäftigung vor Fremdvergabe und dem Einsatz von Zeitarbeitnehmern zur Auslastung eigener unbeschäftigter Mitarbeiter o Kurzfristige Prüfung, ob temporär oder dauerhaft extern erbrachte Leistungen durch Mitarbeiter aus dem Personal überhang der GESELLSCHAFTEN erbracht werden können. o Nutzung von BayJob o Prüfung der Nutzung eines Arbeitszeitkorridors gemäß GBV "Vermeidung von Nichtbeschäftigung bei Bayer" Personalanpassungsinstrumente (Ziff. 4.2) Da durch den angekündigten Verzicht auf Aufgaben Stellen dauerhaft entfallen werden, sind besonders die nachstehenden bewährten Personalanpassungsinstrumente wichtig. Sie sollen in erster Linie in den betroffenen Bereichen eingesetzt werden. Allerdings reichen die 4

5 Möglichkeiten zur Personalanpassung nicht in jedem Fall aus. Deshalb ist es notwendig, dass innerhalb der GESELLSCHAFTEN und auch zwischen den GESELLSCHAFTEN Kettenlösungen gesucht und genutzt werden. Die Besetzung solcher gezielt frei gemachter Stellen erfolgt durch persön lich und fachlich geeignete Mitarbeiter aus dem Personalüberhang aus diesen Maßnahmen (gemäß GBV "Personalverbund"). Das Reporting für die Paritätische Kommission wird die Bildung und Nutzung von Kettenlösungen sichtbar machen. Für die nachstehend beschriebenen Aufhebungsverträge bis Alter 56 und ab Alter 57 gelten folgende Grundsätze: Mitarbeiter, deren Stelle durch die Maßnahmen entfällt, haben einen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag nach einer der beiden Regelungen. Die gezielte Bildung und Nutzung von Ketten wird durch Angebote unterstützt. Kommt es durch Kettenbildung zur Stellenbesetzung durch einen Mitarbeiter, der durch die Personalmaßnahmen seine Stelle verloren hat, hat der Mitarbeiter, der die Stelle freimacht, einen Anspruch auf eins der beiden Angebote. Mitarbeiter, die Interesse zeigen, zu sozialverträglichen Lösungen beizutragen, können sich auch aus eigener Initiative bei den Betriebsparteien melden. Folgende Instrumente sind vorgesehen: Aufhebungsverträge für Beschäftigte ab Alter 57 o Hiermit sind zunächst die Jahrgänge bis 1954 erfasst. o Über eine Einbeziehung des Jahrgangs 1955 wird gemeinsam nach Bedarf entschieden. o Falls mehr Mitarbeiter Interesse an einem Aufhebungsvertrag 57+ haben, als für den Personalabbau auch unter Berücksichtigung von Kettenlösungen benötigt werden, erfolgt in den örtlichen Gremien am Standort eine gemeinsame Auswahl. o Anlage 2 enthält die Rahmenbedingungen und Konditionen für die Mitarbeiter aller Standorte der GESELLSCHAFTEN, die keine Rentenanwartschaften unter der Sehe ring- Altersversorgung (AHiV oder AV04) haben. o Anlage 3 enthält die Rahmenbedingungen und Konditionen für die Mitarbeiter aller Standorte der GESELLSCHAFTEN, die eine Schering-Altersversorgung (AHiV oder AV04) haben bzw. ursprünglich eine Schering-Altersversorgung gehabt haben. 5

6 Aufhebungsverträge für Beschäftigte bis Alter 56 (Anlage 4) o Alternativ kann auch eine Hilfe zur Selbständigkeit im gleichen finanziellen Rahmen erfolgen. o Alternativ sind auch eine Outplacementberatung und eine reduzierte Abfindungszahlung im gleichen finanziellen Rahmen möglich. Unterstützungen bei der externen Jobsuche o Bewerbertrainings o Aufzeigen von externen Jobangeboten o Nutzung von Kontakten zu Unternehmen im Umfeld unserer Werke o gezielte Ergänzung der Qualifikation zur besseren Vermittlung Mobilitätshilfen (Zift. 4.3) Nicht an jedem Standort wird es gelingen, für alle Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz verlieren, neue Stellen zu finden. Teilweise werden Aufgaben mit weniger Mitarbeitern auch an einem Standort neu zusammengefasst. Deshalb sind Standortwechsel eine wichtige zusätzliche Maßnahme zur Lösung der anstehenden Anpassungen. Die GESELLSCHAFTEN werden eine solche Mobilität durch eine Reihe von finanziellen Leistungen unterstützen, die in der Anlage 5 zusammengefasst sind. Paritätische Kommissionen (Zift. 8) Der Gesamtbetriebsrat Bayer und Arbeitgebervertreter haben eine Paritätische Kommission gebildet, die die Stellenanpassungen bis Ende 2012 begleiten soll. Die Kommission hat für alle GESELLSCHAFTEN und alle Standorte folgende Aufgaben: Beratungen über die Notwendigkeit, den Umfang und mögliche Alternativen der geplanten Veränderungen Beratung über beschäfligungssichernde Maßnahmen Festlegung und nachträgliche Ergänzung/Anpassung der Instrumente, die für die Stellenanpassungen verwendet werden Begleitung der Maßnahmen auf Basis eines regelmäßigen Reportings (Details legt die Paritätische Kommission noch fest) Regelung von Konflikten bei der Anwendung der Instrumente dieser GBV 6

7 Zuordnung der Durchführung von konkreten Maßnahmen zu den einzelnen Standortbetriebsräten und den dort zuständigen Gremien. Diese Aufzählung kann von den Betriebsparteien einvernehmlich geändert werden. Neben der Paritätischen Kommission zwischen Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung werden zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen die örtlichen Gremien (z. B. Betriebsausschüsse) einbezogen. Hierzu wird an den jeweiligen Standorten einvernehmlich die Vorgehensweise zwischen HR und dem Betriebsrat am Standort festgelegt. Zur zeitnahen Umsetzung können hierzu ebenfalls Paritätische Kommissionen eingerichtet werden. Die örtlichen Kommissionen haben folgende Aufgaben: Art, Umfang und zeitlicher Rahmen der beratenen Maßnahme Umsetzung der geplanten und beratenen Veränderungen mögliche Personalauswahl in den jeweils betroffenen Bereichen Beratung über mögliche Kettenbildung an den Standorten mögliche Nutzung beschäftigungserhaltender Maßnahmen in den betroffenen Bereichen Begleitung möglicher Veränderungen der Arbeitabläufe bzw. Organisation der betroffenen Bereiche Anlagen 1 bis 5 (Anlage b dieser Vereinbarung) Die in der GBV beschriebenen Maßnahmen finden bis zum Abschluss des Projektes GAC Strategie 2015, zum , Anwendung. 7

8 6. Schlussbestimmungen Die Vereinbarung tritt mit Unterschrift in Kraft. Sie gilt bis zum Sie hat keine Nachwirkungen. Sollten die Personalanpassungen nicht bis zum Auslaufen der Vereinbarung erfolgt sein, so werden die Betriebsparteien gemäß der Protokollnotiz "Gemeinsame Erklärung des Vorstandes der Bayer AG, des Gesamtbetriebsrates Bayer, des Betriebsrates Euroservices Leverkusen und der IGBGE zur BeschMtigungssicherung und aktuellen Strukturprojekten ", vom 08. Juli 2011 rechtzeitig Gespräche aufnehmen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen in Kraft. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, nach einer Regelung zu suchen, die der unwirksamen am nächsten kommt. Leverkusen, den *.~. Geschäftsführung BBS Geschäftsfü ng EL J GBR Ba er Anlagen: Anlage a: GBV "Beschäftigungssicherung bei Bayer" ink!. Anlage 1, vom Anlage b: GBV "Umsetzung von Personalanpassungen " ink!. der Anlagen 1-5, vom Anlage c: GBV "Lösung von Beschäftigungsproblemen", vom Anlage d: GBV "Personalverbund", vom Anlagee: GBV "BayJob", vom Anlage f: GBV "BayJob LM 1, vom Anlage g: GBV "Nachteilsmilderung", vom 12. November 2008 Anlage h: GBV "Vermeidung von Nichtbeschäftigung bei Bayer", vom

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