SVcompact. Information/ Beratung. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung

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1 SVcompact Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Versicherungsrecht Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

2 Vorwort In dieser SVcompact-Ausgabe erläutern wir die Vorschriften zum Versicherungsrecht für verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten. Zunächst erhalten Sie einen Überblick über die hier angesprochenen Personenkreise. Im Kapitel Versicherungspflicht wird auf die grundsätzliche Versicherungspflicht aller Personenkreise eingegangen. Dabei ist zu beachten, dass in einigen Beschäftigungsverhältnissen zwar grundsätzlich Versicherungspflicht besteht, aber Ausnahmeregelungen (z. B. bei geringfügig Beschäftigten) Versicherungsfreiheit vorsehen. Die Vorschriften der Versicherungsfreiheit für die verschiedenen Personenkreise werden in Kapitel 3 vorgestellt. Das Kapitel 4 handelt von der Versicherungsberechtigung. Um das Thema Versicherungsrecht zu komplettieren, gehen wir im letzten Kapitel 5 auf das Thema Entsendung ein. Fundstellen, die mit dem Symbol Internet unter Die Redaktion gekennzeichnet sind, finden Sie im Inhalt 1 Personenkreise Arbeitnehmer Auszubildende Beschäftigte Rentner Beschäftigte Studenten Praktikanten Beschäftigte Schüler Unternehmer Nichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V 9 2 Versicherungspflicht Arbeitnehmer Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Auszubildende Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Beschäftigte Rentner Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Beschäftigte Studenten (Werkstudenten) Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Praktikanten Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Beschäftigte Schüler Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Arbeitsförderung Unfallversicherung

3 2.7 Unternehmer Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Nichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Krankenversicherung/Pflegeversicherung Obligatorische Anschlussversicherung 30 3 Versicherungsfreiheit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) Definition JAEG und besondere JAEG Jahresarbeitsentgelt und mehrere Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigung Beamte und Ruhegehaltsbezieher (Pensionäre) 39 Abkürzungsverzeichnis BBiG Berufsbildungsgesetz BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BGB Bürgerliches Gesetzbuch EhfG Entwicklungshelfer-Gesetz EUGH Europäischer Gerichtshof JAEG Jahresarbeitsentgeltgrenze SGB I Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (Allgemeiner Teil) SGB III Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (Arbeitsförderung) SGB IV Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften) SGB V Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (Rentenversicherung) SGB VII Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (Unfallversicherung) SGB XI Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (Pflegeversicherung) 4 Versicherungsberechtigung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitsförderung Unfallversicherung 44 5 Entsendung Ausstrahlung Entsendung Beschäftigungsverhältnis Vereinfachte EG-Verordnung Anforderungen an das entsendende Unternehmen Monats-Grenze bei Entsendung Tätigkeit in mehreren EU-Staaten Nachweis der Entsendung Einstrahlung Entsendung Beschäftigungsverhältnis Zeitliche Begrenzung Grenzgänger 50 Herausgeber und Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm Legden Telefon Telefax info@inside-partner.de Stand: Januar 2015 Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 4 5

4 1 Personenkreise 1.1 Arbeitnehmer Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines Vertrags in einem Dienstverhältnis mit persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber stehen. Der Vertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Besondere Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft sind die Bestimmung über Ort, Zeit und Strukturierung der Arbeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die Leistung der Arbeit zu fremdem Nutzen und auf fremdes wirtschaftliches Risiko, die Eingliederung in einen fremden Produktionsbereich, dessen Gestaltung wesentlich durch den Arbeitgeber geschieht. Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Arbeit zu leisten oder die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen. Hauptrecht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Entlohnung zu erhalten. Über die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Arbeitnehmern erfahren Sie mehr in den Kapiteln 2.1, 3, 4.1 sowie Auszubildende Ein Auszubildender erlernt einen Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe sind die beruflichen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses im dualen System erlernt werden können. Das duale System verbindet die Praxis im Ausbildungsbetrieb mit der Theorie aus der Berufsschule. Ausbildungsberufe werden durch Ausbildungsordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannt, die durch die Ausbildung zu erwerbenden Befähigungen werden durch die Ausbildungsordnung festgelegt. Jugendliche dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Konkrete Informationen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Auszubildenden enthält das Kapitel Beschäftigte Rentner Ein Rentner ist eine Person, die nicht überwiegend erwerbstätig ist und ihren Lebensunterhalt aus einer gesetzlichen oder privaten Rente aus eigenen Beiträgen (Vollrente wegen Alters, Renten wegen Erwerbsminderung) oder einer Rente aus fremden Beiträgen (Bezieher von Hinterbliebenenrenten) bestreitet. Pensionäre erhalten statt einer Rente eine Pension, also eine meist staatliche Versorgungsleistung, die nicht auf vorher eingezahlten Beiträgen beruht, sondern eine Fortsetzung früherer Gehaltszahlungen ist. Nehmen diese Personen eine Beschäftigung auf, werden sie als beschäftigte Rentner bezeichnet. Wie sich die Beurteilung des Versicherungsrechts darstellt, ist den Kapiteln 2.3., 3.2 sowie 3.3 zu entnehmen. 1.4 Beschäftigte Studenten Als Studenten werden alle an einer Hochschule immatrikulierten Personen bezeichnet. Sie betreiben dort ein akademisches Studium, um sich für Berufe zu qualifizieren, die eine entsprechende Ausbildung voraussetzen oder für wünschenswert halten. Das Studentsein beginnt mit der Immatrikulation (Einschreibung in die Liste der Studenten) und endet mit der Exmatrikulation (Streichung aus der Liste der Studenten). Um das Studium finanzieren zu können, gibt es für viele Studierende neben der Unterstützung durch Verwandte, die Inanspruchnahme von Bildungskrediten und BAföG die Möglichkeit, neben dem Studium zu jobben. Wie die versicherungsrechtliche Beurteilung in den verschiedenen Konstellationen aussieht, wird in Kapitel 2.4 aufgezeigt. 1.5 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die ein Praktikum ausüben. Als Praktikum wird innerhalb der Personalwirtschaft eine Tätigkeit bezeichnet, die im Rahmen der beruflichen Ausbildung (auch Studium) praktische Erfahrungen im künftigen Beruf vermitteln soll. Ein Praktikum kann im Rahmen eines Betriebspraktikums in einem Betrieb stattfinden, in Hochschulen kann dies auch im Rahmen eines Kurses der Fall sein. 7

5 Wie die verschiedenen Arten von Praktika zu beurteilen sind, wird in dem Kapitel 2.6 erläutert. 1.6 Beschäftigte Schüler Ein Schüler ist im weitesten Sinne eine lernende Person, die sich von einer anderen Person etwas beibringen lässt. Das ist insbesondere in der Grundschule, den weiterführenden Schularten sowie der Berufsschule der Fall. 1.8 Nichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Seit einigen Jahren gibt es eine Pflicht zur Krankenversicherung für Personen, die keinen anderweitigen (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherungsschutz haben und zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat versichert waren. Diese Regelung gilt nicht für hauptberuflich Selbstständige und Personen, die aufgrund besonderer Regelungen versicherungsfrei sind. Mehr Informationen zur Versicherungspflicht im Kapitel 2.8. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von durch Schüler absolvierten Betriebspraktika (Dauer von zwei bis zu vier Wochen) finden sich weitere Informationen im Kapitel Unternehmer In der deutschen Gesetzgebung gibt es keine einheitliche Definition des Unternehmerbegriffs. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Unternehmer als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 14 Abs. 1 BGB Ebenfalls ohne gesetzliche Definition ist der Begriff Arbeitgeber. Allerdings lässt sich der Begriff Arbeitgeber wie folgt umschreiben: Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrags fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen für einen Unternehmer/Arbeitgeber eine versicherungsrechtliche Folge eintritt, ist Thema der Kapitel 2.7 sowie

6 2 Versicherungspflicht 2.1 Arbeitnehmer Krankenversicherung/Pflegeversicherung Alle Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig und werden Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 186 Abs. 1 SGB V Für die Beschäftigung gibt es eine bestimmte Definition: Eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 7 Abs. 1 SGB IV Merkmale einer Beschäftigung können sein: Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, Zahlung bzw. Erhalt von Arbeitsentgelt (Bezahlung nach Tarifvertrag), Vorgegebene Arbeitszeit bzw. Verpflichtung, genaue Weisungen über die zeitliche Einteilung der Arbeitsausführung, Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen im Betrieb, Duldung von Revisionen des Betriebs im gesamten Geschäftsbetrieb, Berichterstattung, Unterordnung und Kontrolle durch einen anderen Beschäftigten des Unternehmens, Entgegennahme von Weisungen über die Ausführung der Arbeit, Verbot für Dritte tätig zu sein, Überlassung der gesamten oder überwiegenden Arbeitskraft für ein Unternehmen, persönliche Leistungspflicht. Überwiegen die Merkmale einer Beschäftigung gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit (siehe Kapitel 1.7 und 2.7 Unternehmer), so handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung. Maßgebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse und nicht evtl. vertragliche Vereinbarungen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt durchgeführt wird. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Anspruch auf Entgelt allein ist ausreichend. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt ist auch dann gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsbeginn eingetreten ist und der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde (siehe Beispiel). Beispiel Abschluss Arbeitsvertrag Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Ende der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsaufnahme ) Sofortiger Entgeltanspruch (Tarifvertrag): Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab Die Versicherungspflicht beginnt ebenfalls ab ) Entgeltanspruch nach vierwöchiger Wartezeit (gesetzliche Regelung): Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab Die Versicherungspflicht beginnt am Abs. 1 Satz 1 SGB IV Diese Rechtsvorschrift stellt klar, dass fast alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt. Laufende Einnahmen sind z. B. Gehalt und Lohn, zu den einmaligen Einnahmen gehören Weihnachts- und Urlaubsgeld. Es ist gleichgültig, ob es sich dabei um Geld oder Sachbezüge (z. B. Firmenwagen, Unterkunft) handelt. Werden Einnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt, so handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt. 11

7 Arbeitsentgelt sind auch Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach 1 Abs. 2 BetrAVG in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden Abs. 1 Satz 2 SGB IV In der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Es gelten also die gleichen Voraussetzungen. 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI Die Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung wird analog zur Krankenversicherung durchgeführt Rentenversicherung/Arbeitsförderung Alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, 25 Abs. 1 SGB III Die Definitionen der Beschäftigung und des Arbeitsentgelts gelten für die Rentenversicherung und die Arbeitsförderung gleichermaßen (siehe unter 2.1.1) Unfallversicherung Beschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich unfallversicherungspflichtig. Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Tätigkeitsdauer sowie die Zahlung von Entgelt oder das Alter. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftigten Arbeitnehmer und dem Unfallversicherungsträger beginnt unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 7 Abs. 1 SGB IV Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen. 2.2 Auszubildende Krankenversicherung/Pflegeversicherung Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende) sind krankenversicherungspflichtig, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bzw. Ausbildung. 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 186 Abs. 1 SGB V Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. 7 Abs. 2 SGB IV In der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Es gelten also die gleichen Voraussetzungen. 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI Die Pflichtversicherung für Auszubildende in der Pflegeversicherung wird analog zur Krankenversicherung durchgeführt. Hinweis: Auszubildende, die keine Ausbildungsvergütung erhalten, also ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikanten (siehe Kapitel 2.5.1) zu beurteilen Rentenversicherung/Arbeitsförderung Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Bundesbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden, sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3a SGB VI, 25 Abs. 1 SGB III 13

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