Fehlendes Impressum bei XING stellt nicht immer einen Wettbewerbsverstoß dar LG Dortmund, Urteil vom , AZ: 5 O 107/14

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 31 Fehlendes Impressum bei XING stellt nicht immer einen Wettbewerbsverstoß dar LG Dortmund, Urteil vom , AZ: 5 O 107/14 Vorliegend ging es um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht eines Anwaltes auf dem Internetnetzwerk XING. Der beklagte Rechtsanwalt unterhielt eine Kanzlei in Hamm, war Mitglied bei XING, hatte hier jedoch kein Impressum angegeben.... (weiter auf Seite 2) Merkantile Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung AG Hamburg, Urteil vom , AZ: 52 C 63/13 Vorliegend begehrte der Geschädigte (Kläger) von der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung (Beklagte) den Ersatz einer von einem Sachverständigen geschätzten merkantilen Wertminderung für sein zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca km. (weiter auf Seite 3) Mietwagenkosten, Kosten der Verkehrssicherheitsprüfung, Kosten für Gutachterbereitstellung und Pfandfreigabekosten sind zu ersetzen AG Hattingen, Urteil vom , AZ: 5 C 9/14 Der Kläger als Eigentümer eines Fahrzeugs erlitt am in Hattingen unverschuldet einen Verkehrsunfall. Dass die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die unfallbedingten Schäden dem Grunde nach haftet, stand fest. Strittig waren zahlreiche Schadenpositionen der Höhe nach. (weiter auf Seite 4) Keine Verweisung, wenn benannte Werkstatt ca. 20 km entfernt ist AG Iserlohn, Urteil vom , AZ: 43 C 72/14 Die Parteien streiten über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin hatte für Ihr beschädigtes Fahrzeug ein Sachverständigengutachten erstellen lassen, welches die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt enthielt. Die Beklagte verwies die fiktiv abrechnende Klägerin auf günstigere Stundenverrechnungssätze von zwei konkret benannten freien Werkstätten welche 19,5 km bzw. 21,4 km vom Wohnort der Klägerin entfernt lagen. Eine entsprechende Markenwerkstatt war hingegen in einer Entfernung von nur 4,6 km zum Wohnort der Klägerin zu finden. (weiter auf Seite 6)

2 Fehlendes Impressum bei XING stellt nicht immer einen Wettbewerbsverstoß dar LG Dortmund, Urteil vom , AZ: 5 O 107/14 Vorliegend ging es um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht eines Anwaltes auf dem Internetnetzwerk XING. Der beklagte Rechtsanwalt unterhielt eine Kanzlei in Hamm, war Mitglied bei XING, hatte hier jedoch kein Impressum angegeben. Hierin sah der klägerische Rechtsanwalt aus Stuttgart einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung. Das LG Dortmund lehnte den Anspruch jedoch bereits mangels Erreichen der Spürbarkeitsgrenze ab. Das LG Dortmund entschied, dass dem Kläger kein Anspruch aus 5 Abs. 1 TMG i.v.m. 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 3 UWG auf Unterlassung des streitigen Internetauftritts zusteht, weil darin keine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen ist, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Hierzu führt es aus: Nach 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Eine unlautere Handlung liegt nach 4 Nr. 11 UWG vor, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu zählt auch 5 TMG, weil diese Vorschrift dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dient und insbesondere im Interesse der Verbraucher das Verhalten von Unternehmen und auch Freiberuflern im Rahmen von Internetangeboten bestimmt. Gegen 5 Abs. 1 TMG verstößt, wer über das Internet geschäftsmäßig Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderlichen Informationen über den Anbieter verfügbar zu halten. Es fehlt am erforderlichen Konkurrenzverhältnis, da beide Anwälte zwar im Verkehrsrecht tätig sind, aber an unterschiedlichen Standorten ihren Sitz haben. Da die räumliche Entfernung zwischen den Parteien so groß ist, ist nicht davon auszugehen, dass beide Anwälte auf dem regional gleichen Markt tätig sind. Hinzu kommt, dass der Beklagte bei XING nicht angegeben habe, nach neuen Mandanten zu suchen, sondern vielmehr nach einer eigenen, neuen Stelle suchte. Daher wird keine konkrete Rechtsberatung von Mandanten angeboten, sondern nach "Vortrags- und Lehrtätigkeit; Neue[n] Betätigungsfelder[n] im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation, Rechtsberatung gestützt auf und/oder unabhängig von [der] beruflichen Qualifikation mit Leitungsfunktion gesucht, wodurch es auch an der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes fehlt. Da die Ansicht des LG Dortmund, dass ein XING-Profil keine spürbare Wettbewerbsrelevanz hat, kaum mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar ist und auch nicht die geltende Rechtslage widerspiegelt, sollte auch die Profilseite eines Anwaltes bei XING immer ein Impressum enthalten. Zwar hat vor kurzem auch das LG München I (Urteil vom , AZ.: 33 O 4149/14) die Wettbewerbs-Relevanz eines XING-Basis-Profil ebenfalls verneint. Das LG Stuttgart entschied hingegen, dass Anwälte auch auf Drittanbieterplattformen ein eigenes Impressum vorhalten müssen (LG Stuttgart, Urteil vom , AZ: 11 O 72/14). 2 / 6

3 Merkantile Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung AG Hamburg, Urteil vom , AZ: 52 C 63/13 Vorliegend begehrte der Geschädigte (Kläger) von der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung (Beklagte) den Ersatz einer von einem Sachverständigen geschätzten merkantilen Wertminderung für sein zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca km. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 6.900,00, die Reparaturkosten auf 5.815,71 netto und die Wertminderung auf 200,00. Die Versicherung lehnte die Zahlung einer Wertminderung mit dem pauschalen Hinweis auf das Fahrzeugalter ab. Das Gericht entschied, dass ein sogenannter merkantiler Minderwert, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbleibt, auch bei relativ alten Fahrzeugen grundsätzlich erstattungsfähig ist. Es komme darauf an, wie ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens bewertet würde (BGH, Urteil vom , VI ZR 357/03; LG Mainz, Urteil vom , AZ: 3 S 133/06). Weiterhin führt das AG Hamburg aus: Da die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des privaten Sachverständigen S. nicht bestritten hat, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne nähere Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll, nicht (so auch LG Mainz, a.a.o.). Berücksichtigt man heute die wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge, insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, ferner den auch hier nicht unerheblichen Schadensumfang sowie den immer noch beträchtlichen Wiederbeschaffungswert, so erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens nicht genauso bewertet wird wie ein unfallfreier Pkw (so auch LG Mainz, a.a.o.). Im konkreten vorliegenden Fall hatte der klägerische verunfallte 7 Jahre alte V. bei konkretem Alter, Erhaltungszustand und Laufleistung einen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert von 6.900,-. Dass - auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur - auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug mit dem streitgegenständlichen behobenen Unfallschaden nur noch 6.700,- erzielbar seien, hielt das Gericht im Rahmen des 287 ZPO für nachvollziehbar, angemessen und nicht übersetzt. Die beanspruchte Wertminderung von 200,- ist im vorliegenden Streitfall daher der Höhe nach nicht zu beanstanden ( 287 ZPO). In der Rechtsprechung ist anerkannt sein, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung anfallen kann. Dasselbe gilt für höhere Laufleistungen. Dies folgt unter anderem auch daraus, dass sich gerade in den letzten Jahren die Lebensdauer eines modernen Kraftfahrzeugs erheblich verlängert hat. Nach neuerer Rechtsprechung kann nahezu jeder Schaden wertminderungsrelevant sein. Mit der, dass wegen des Fahrzeugalters von fünf Jahren oder einer Laufleistung von km eine merkantile Wertminderung nicht zu erstatten sei, sollte sich kein Geschädigter zufrieden geben. Bei derartigen Streitfällen sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. 3 / 6

4 Mietwagenkosten, Kosten der Verkehrssicherheitsprüfung, Kosten für Gutachterbereitstellung und Pfandfreigabekosten sind zu ersetzen AG Hattingen, Urteil vom , AZ: 5 C 9/14 Der Kläger als Eigentümer eines Fahrzeugs erlitt am in Hattingen unverschuldet einen Verkehrsunfall. Dass die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die unfallbedingten Schäden dem Grunde nach haftet, stand fest. Strittig waren zahlreiche Schadenpositionen der Höhe nach. Vorgerichtlich forderte der Kläger Mietwagenkosten (345,00 ) Kosten der Verkehrssicherheitsprüfung (35,00 ), Kosten zur Gutachterbereitstellung (78,00 ) sowie Pfandfreigabekosten (69,61 ). Die Beklagte bestritt die Erforderlichkeit dieser Kosten, verlor allerdings vor dem AG Hattingen vollumfänglich. Gegen das Urteil ließ das AG Hattingen keine Berufung zu. Zu den Mietwagenkosten führte das AG Hattingen aus, dass diese für fünf Tage zu ersetzen waren. Zwar ergab sich aus dem Gutachten eine Reparaturdauer von lediglich zwei bis drei Arbeitstagen, allerdings kam es aus Gründen, die hier bei der Werkstatt lagen, zu Reparaturverzögerungen. Hierzu führt das AG Hattingen wörtlich aus: Diese Verzögerung hat der Kläger als Geschädigter nicht zu vertreten, da er nicht beeinflussen kann, dass während der Reparatur seines Fahrzeuges ein Mitarbeiter im Lackierbetrieb erkrankt. Vielmehr gehört dieses zu dem Prognoserisiko oder Werkstattrisiko, das der Schädiger trägt. Die Höhe der Mietwagenkosten schätzte das Gericht anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer und führte zur Fraunhofer-Liste aus, dass diese gegenüber der Schwacke-Liste nicht ohne Weiteres vorzugswürdig sei. Da der Kläger mit dem Mietwagen nur 300 km gefahren war, sah es das AG Hattingen als nicht gerechtfertigt an, Eigenersparnis abzuziehen. Die von der Beklagtenseite behaupteten 15 % lehnte das Gericht voll und ganz ab. Im Hinblick auf angeblich günstigere Angebote der Beklagten vernahm das AG Hattingen den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zeugen. Dieser gab glaubhaft an, dass es sich bei den von der Beklagten genannten Angeboten nicht um allgemein zugängliche Tarife und damit nicht um solche des allgemeinen Marktes gehandelt habe, sondern um Sondertarife, welche die entsprechenden Firmen mit der Beklagten vereinbart hätten. Der Kläger sei in diesem Zusammenhang am zu ihm ins Büro gekommen und hätte die Angebote vorgelegt. Der Zeuge habe bei den drei Vermietern angerufen und angefragt. Alle drei Vermieter hätten gegenüber dem Rechtsanwalt gesagt, dass eine Anmietung auf dieser Basis nicht möglich sei. Vielmehr habe es sich um besondere Angebote bei Haftpflichtschäden gehandelt bzw. um Preise, die gelten, wenn man ein Mobilitätspaket bei der Versicherung vereinbart habe. Ansonsten würde auf die stationären Vertragspartner verwiesen, wo nur zum Standardtarif angemietet werden könne. Ein Tarif in Höhe von 41,00 sei hierbei dann nicht möglich. Vor diesem hielt das Gericht die angeblichen Angebote für nicht relevant, da nicht dem allgemeinen Markt entstammend. 4 / 6

5 Bereitstellungskosten der Werkstatt zur Gutachtenerstellung hielt das AG Hattingen ebenfalls für unfallbedingt und erforderlich. Gleiches galt im Hinblick auf die Pfandfreigabenkosten, da der Beklagten vorher schriftlich mitgeteilt wurde, dass der Kläger nicht in der Lage war, vorzufinanzieren. Der Beklagten wäre bekannt gewesen, dass dem Kläger Finanzierungskosten anfielen, sodass diese auch auf Beklagtenseite zu tragen wären. Weiterhin sprach das AG Hattingen auch 35,00 für die Verkehrssicherheitsprüfung zu. Eher selten in der eingeforderte Kosten für die Bereitstellung von Werkstattkapazitäten zur Gutachtenerstellung, für die Pfandfreigabe sowie für die Überprüfung der Verkehrssicherheit sprach das AG Hattingen ohne wenn und aber zu und bejahte die Unfallbedingtheit dieser Schäden. In der ist das Urteil also absolut zitierfähig und kann argumentativ gegen die Versicherer, welche derartige Kosten regelmäßig kürzen, verwendet werden. Die Taktik des Rechtsanwalts des Klägers, nämlich bei den angeblich günstigeren Anbietern anzurufen und sich dann im Hinblick auf diese Telefonate als Zeuge zur Verfügung zu stellen, ist ebenfalls höchst praxisrelevant. Den pauschalen Behauptungen der Versicherer, bestimmte Anbieter hätten günstiger vermieten können, muss endlich entschiedener entgegengetreten werden. Im Prozess wurde mittels dieser Anrufe jedenfalls eindrücklich widerlegt, dass tatsächlich derartige Angebote auf dem allgemeinen Markt dem Kläger unmittelbar zugänglich waren. Die angeblich günstigeren Angebote der Versicherer wurden als das entlarvt, was sie tatsächlich sind nämlich Scheinangebote. 5 / 6

6 Keine Verweisung, wenn benannte Werkstatt ca. 20 km entfernt ist AG Iserlohn, Urteil vom , AZ: 43 C 72/14 Die Parteien streiten über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin hatte für Ihr beschädigtes Fahrzeug ein Sachverständigengutachten erstellen lassen, welches die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt enthielt. Die Beklagte verwies die fiktiv abrechnende Klägerin auf günstigere Stundenverrechnungssätze von zwei konkret benannten freien Werkstätten welche 19,5 km bzw. 21,4 km vom Wohnort der Klägerin entfernt lagen. Eine entsprechende Markenwerkstatt war hingegen in einer Entfernung von nur 4,6 km zum Wohnort der Klägerin zu finden. Die gegen diese Kürzungen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich. Das Gericht hielt vorliegend eine Verweisung auf die beiden nicht markengebundenen Werkstätten aufgrund der großen Entfernung zum Wohnort der Klägerin für unzulässig. Zwar kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt von Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Vorliegend kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden könne, sich auf einen Reparaturbetrieb verweisen zu lassen, der ungleich weiter von ihrem Wohnsitz entfernt ist als die von ihr präferierte Markenwerkstatt. Während die Markenwerkstatt nur 4,6 km entfernt liegt, liegen die beiden benannten Betriebe 19,5 km bzw. 21,4 km vom Wohnort der Klägerin entfernt. Mit Blick auf etwaige Reklamationen, persönliche Absprachen, Nachfragen etc. ist der näheren Werkstatt der Vorzug zu geben. Auch ein etwaiger Hol- und Bringservice wiegt die Vorteile der nahen Distanz zur Markenwerkstatt nicht auf. Das AG Iserlohn wendet die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Unzumutbarkeit einer Verweisung an und hält eine Entfernung der günstigeren Reparaturmöglichkeit von ca. 20 km zum Wohnort des Geschädigten für unzumutbar. 6 / 6

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