Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

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1 Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik Änderung vom 16. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. September über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 36 und 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (BBG) sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, Gliederungstitel vor Art Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Organisation 1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) führt das Schweizerische Institut für Berufspädagogik (Institut); das Institut ist dem Bundesamt unterstellt. 2 Das Institut besteht aus drei Regionalinstituten: jeweils eines in Zollikofen für die deutsche Schweiz, in Lausanne für die französische Schweiz und in Lugano für die italienische und die rätoromanische Schweiz. 3 Die Regionalinstitute sind zur Koordination und Zusammenarbeit untereinander und gegebenenfalls mit Dritten verpflichtet. Art. 2 Leitung 1 Das Institut wird von einer Institutsdirektorin geleitet. Diese ist Mitglied der Geschäftsleitung des Bundesamtes 2 Die Regionalinstitute werden von je einem Regionalleiter geleitet. Diese unterstehen der Institutsdirektorin. 1 SR SR SR

2 3 Die Institutsdirektorin und die Regionalleiter bilden zusammen die Geschäftsleitung des Instituts. Die Institutsdirektorin kann zusätzliche Mitglieder der Geschäftsleitung ernennen. 4 Die Entwicklungsplanung ist Sache der Geschäftsleitung des Instituts. Sie bedarf, nach Anhörung des Institutsrats, der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Bundesamtes. 5 Die operative Planung ist Sache des jeweiligen Regionalleiters. Sie bedarf bei Fragen von nationaler Tragweite der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Instituts. Art. 3a Aufgaben Das Institut hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Aus- und Weiterbildung der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte an Berufsschulen sowie von Lehrpersonen an Berufsschulen mit besonderen Funktionen wie Schulleitungsmitgliedern, Praxisberatern oder Mediatoren, sofern die Aus- und Weiterbildung nicht an einer Hochschule erfolgt; b. Durchführung von Kursen für Instruktoren von Lehrmeisterkursen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Berufsverbänden; c. Durchführung von Instruktionskursen für Prüfungsexperten in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Berufsverbänden; d. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der Berufsbildung; die Projekte können im Auftrag oder mit Beteiligung Dritter durchgeführt werden; e. Erbringen von Dienstleistungen; dazu gehören die Planung und die Organisation von Kursen, die Beratung sowie die Erstellung von Studien und Gutachten; f. Erbringen von Leistungen im Rahmen der Qualitätssicherung in der Berufsbildung. Gliederungstitel vor Art Kapitel: Ausbildung der Lehrkräfte an Berufsschulen 1. Abschnitt: Aufnahme und Ausschluss Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Prüfung und Diplomierung Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Disziplinarordnung 980

3 Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Beschwerden Gliederungstitel vor Art. 19a 3. Kapitel: Gebühren und Einnahmen aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und Drittmittel 1. Abschnitt: Gebühren Art. 19a Gebührenpflicht 1 Wer eine Dienstleistung des Instituts nach Artikel 3a Buchstabe e in Anspruch nimmt, hat dafür eine Gebühr zu entrichten. 2 Wer an Lehrerfortbildungskursen teilnimmt, ohne den Status einer Berufsschullehrperson zu haben, und wer an Kursen der allgemeinen Weiterbildung teilnimmt, hat ein Kursgeld zu entrichten. Art. 19b Berechnung der Gebühren Das Institut berechnet die Gebühr nach Aufwand. Massgebend sind die effektiven Kosten des Instituts. Art. 19c Gebührenerlass Das Institut kann die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn: a. das Erbringen der Dienstleistung für das Institut von besonderem Interesse ist; oder b. der Aufwand für die Dienstleistung von kleinem Umfang ist. Art. 19d Vorschuss Das Institut kann von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen. Art. 19e Fälligkeit 1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an die Gebührenpflichtigen fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Art. 19f Verjährung Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre ab Rechnungsstellung. Art. 19g Beschwerden gegen Gebührenverfügungen Gegen Gebührenverfügungen des Instituts kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesamt erhoben werden. 981

4 Gliederungstitel vor Art. 19h 2. Abschnitt: Einnahmen aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und Drittmittel Art. 19h 1 Mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung und im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle kann das Institut im Einzelfall finanzielle Mittel für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und Mittel aus Zuwendungen Dritter über ein ausserhalb der Finanzrechnung liegendes Konto der Bestandesrechnung abwickeln. Die Abrechnung des Bestandesrechnungskontos erfolgt nach Abschluss des Auftrags. 2 Von den Einnahmen aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen auf Konten der Bestandesrechnung sind 10 Prozent als Abgeltung für die Benutzung der Infrastruktur in der Staatsrechnung zu vereinnahmen. 3 Ausgenommen von der Infrastrukturabgabe sind Mittel aus Aufträgen von Institutionen der Forschungsförderung sowie aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten mit Dritten, welche im überwiegenden Interesse des Instituts durchgeführt werden. 4 Einen nach Deckung der Ausgaben und gegebenenfalls nach Abzug der Infrastrukturabgabe verbleibenden Rest verwendet das Institut für eigene Forschungsund Entwicklungsprojekte. Gliederungstitel vor Art Kapitel: Schlussbestimmungen II Die Verordnung vom 7. November über die Berufsbildung wird wie folgt geändert: Art. 12 Kurse für Instruktoren von Lehrmeisterkursen Das Schweizerische Institut für Berufspädagogik veranstaltet in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Berufsverbänden Kurse für Instruktoren von Lehrmeisterkursen. Art. 34 Abs. 1 1 Um die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen nach einheitlichen Grundsätzen sicherzustellen, führt das Schweizerische Institut für Berufspädagogik in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden Instruktionskurse für Experten an Lehrabschlussprüfungen durch. 4 SR

5 Art. 62 Kurse für Prüfungsexperten Der Beitrag an Teilnehmerkosten der vom Schweizerischen Institut für Berufspädagogik durchgeführten Kurse für Experten an Lehrabschlussprüfungen beträgt Prozent. III Diese Änderung tritt am 1. April 2001 in Kraft. 16. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 983

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