Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. dem Allgemeinen Stipendienfonds der Stadt Zürich

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1 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus städtischen Mitteln und dem Allgemeinen Stipendienfonds der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 11. Januar I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die Stadt Zürich kann für systematische Vor-, Aus- und Weiterbildungen im Sinne dieser Verordnung Ausbildungsbeiträge (künftig Beiträge genannt) ausrichten. Diese werden in Form von Stipendien oder unverzinslichen Darlehen gewährt. Städtische Beiträge sollen gezielt sozial benachteiligten Personen zugute kommen, die aufgrund schwieriger Lebensumstände auf Hilfe bei der Ausbildungsfinanzierung angewiesen sind. Sie werden insbesondere ausgerichtet, um a) eine Notlage zu vermeiden oder zu überbrücken; b) eine längerdauernde Bedürftigkeit zu verhindern; c) eine übermässige Verschuldung oder eine unzumutbare finanzielle Belastung zu vermeiden. Art. 2 Beitragsberechtigte Ausbildungen Beiträge werden ausgerichtet für: a) die berufliche Vorbildung; b) die Erstausbildung; c) die Weiterbildung; d) die Zweitausbildung (2. Bildungsweg); e) die Ausbildung durch Umschulung, sofern sie hinlänglich begründet ist und nicht durch Leistungen der Sozialversicherungen finanziert wird. Art. 3 Elternbeiträge; Eigenleistungen des Bewerbers/der Bewerberin; Staatliche Ausbildungsbeiträge 1

2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern des Bewerbers/der Bewerberin, des Bewerbers/der Bewerberin selbst und anderer gesetzlich Verpflichteter. Die Ausrichtung von staatlichen Ausbildungsbeiträgen gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Kantone. Personen, die für ihre Ausbildung oder Weiterbildung kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten, haben in der Regel keinen Anspruch auf städtische Beiträge. Die Gewährung von Beiträgen erfolgt ausdrücklich unter der Voraussetzung, dass der Bewerber/die Bewerberin oder seine/ihre Eltern in Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben, unter denen ihnen nicht zugemutet werden kann, allein für die Aus- oder Weiterbildung des Bewerbers/der Bewerberin aufzukommen. Art. 4 Stipendienrechtlicher Wohnsitz Beiträge werden in erster Linie an Schweizer/Schweizerinnen und Ausländer/Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung und mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich ausgerichtet, sofern sie mit zivilrechtlichem Wohnsitz während zwei Jahren ununterbrochen in der Stadt Zürich niedergelassen waren. Ausserhalb der Stadt Zürich wohnende Stadtbürgerinnen und Stadtbürger werden an den Stipendienfonds für Stadtbürgerinnen und Stadtbürger verwiesen. In begründeten Fällen kann auf die Anwendung der in Art. 4 genannten Bestimmungen für die Gewährung eines Beitrags verzichtet werden, sofern der Bewerber/die Bewerberin in anderer Weise mit der Stadt Zürich besonders verbunden ist (z.b. frühere langjährige Niederlassung in der Stadt Zürich; bei Auslandschweizern frühere langjährige Niederlassung des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin oder deren Eltern in der Stadt Zürich). Art. 5 2 Beitragsverweigerung Beiträge können aufgrund eines bereits erreichten hohen Ausbildungsstandes eines Bewerbers/einer Bewerberin verweigert werden. Insbesondere werden für Drittausbildungen, Zweit- und Postgraduate-Studien sowie vergleichbare Zusatzausbildungen und Doktorate in der Regel keine Stipendien ausgerichtet.

3 II. Beitragsbestimmungen Art. 6 Beitragsarten Es werden zwei Beitragsarten, Stipendien und Darlehen, unterschieden. a) Stipendien sind Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. b) Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung oder Weiterbildung zurückbezahlt werden müssen. Darlehen werden insbesondere ausgerichtet: b.a) für besondere Ausbildungskosten (hohe Schulgelder, Materialien u.a.); b.b) an Bewerber/Bewerberinnen, deren Eltern infolge besonderer Umstände nicht in der Lage sind, den ihnen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbaren Beitrag an die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten aufzubringen. Die Bewerber/Bewerberinnen für Darlehen müssen in der Regel die Voraussetzungen als Stipendiaten/Stipendiatinnen erfüllen. Art. 7 Bemessung der Beiträge Das Stipendium oder das Darlehen entspricht den anrechenbaren Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung, abzüglich der anrechenbaren Leistungen der Eltern und der anrechenbaren Eigenleistungen des Bewerbers/der Bewerberin sowie von Leistungen Dritter. Leben die Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wird in der Regel auch bei Weiter- und Zweitausbildungen von einer angemessenen Beitragsleistung ausgegangen. Die stadträtlichen Richtlinien regeln die weiteren Bestimmungen für die Beitragsbemessung. Art. 8 Beitragshöchstgrenzen Es werden nachstehende Höchstgrenzen für die Beiträge festgesetzt: a) für Stipendien: Fr. pro Jahr a.a) für die Vorbildung

4 a.b) für die Erstausbildung a.c) für die Weiterbildung a.d) für die Zweitausbildung a.e) für die Umschulung b) für Darlehen: Darlehen können bis zu Fr je Fall und Jahr gewährt werden. In der Regel darf der Gesamtbetrag Fr nicht übersteigen. Im Falle besonderer Verhältnisse kann von den festgesetzten Höchstlimiten abgewichen werden. Der Stadtrat ist ermächtigt, unter Mitteilung an den Gemeinderat die festgelegten Höchstbeträge der Teuerung anzupassen. III. Beitragsrückerstattungen Art. 9 Rückforderung von Stipendien und Darlehen Stipendien und Darlehen können ganz oder teilweise sofort zurückgefordert werden. a) wenn sie aufgrund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Bewerbers/der Bewerberin zu Unrecht bezogen wurden; b) wenn die Ausbildung oder Weiterbildung abgebrochen wird; c) wenn die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind. Art. 10 Rückzahlung von Darlehen Die Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung oder Weiterbildung. Das Darlehen ist in fünf Jahresraten zurückzuzahlen. Abweichende Rückzahlungsmodi sind auf begründetes Gesuch hin vertraglich zu vereinbaren. Die Rückzahlungen werden dem Allgemeinen Stipendienfonds der Stadt Zürich gutgeschrieben. In Härtefällen kann der Chef/die Chefin der Berufsberatung, nachdem er/sie die Stipendienkommission zur Stellungnahme eingeladen hat, die Rückzahlung erleichtern oder erlassen. 4

5 Art. 11 Freiwillige Rückzahlung von Stipendien Von Stipendienempfängern/Stipendienempfängerinnen, die sich später in guten finanziellen Verhältnissen befinden, ist die freiwillige Rückzahlung der bezogenen Stipendien erwünscht. Sie werden den entsprechenden Stipendienfonds gutgeschrieben. IV. Verfahren Art. 12 Anmeldungen Gesuche um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen sind auf amtlichem Formular der Stipendienabteilung der Berufsberatung einzureichen. Art. 13 Ablehnender Vorentscheid Die Stipendienabteilung ist befugt, dem Bewerber/der Bewerberin mit Vorentscheid mündlich oder schriftlich mitzuteilen, dass er/sie die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen nicht erfüllt und sein/ihr Gesuch somit abzuweisen sei. Akzeptiert der Bewerber/die Bewerberin den Vorentscheid nicht, kann er/sie eine reguläre Gesuchsabwicklung verlangen. Art. 14 Entscheid Der Chef/die Chefin der Berufsberatung entscheidet auf Antrag des Leiters/der Leiterin der städtischen Stipendienabteilung ü- ber die Zusprechung von Beiträgen, sowie über veränderte Rückzahlungsmodi. Über Sondergesuche gemäss Art. 8 Abs. 2 entscheidet der Vorsteher/die Vorsteherin des Sozialamtes. Art. 15 Rechtsmittel Gegen Entscheide des Chefs/der Chefin der Berufsberatung kann innert 20 Tagen beim Vorsteher/bei der Vorsteherin des Sozialamtes rekuriert werden. Der Vorsteher/die Vorsteherin des Sozialamtes entscheidet auf Antrag der Stipendienkommission. Der Entscheid des Vorstehers/der Vorsteherin des Sozialamtes kann innert 20 Tagen an den Stadtrat weitergezogen werden. 5

6 Art. 16 Stipendienkommission Eine vom Stadtrat eingesetzte Stipendienkommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, überwacht die Anwendung der Verordnung und der stadträtlichen Richtlinien und erstattet dem Vorsteher/der Vorsteherin des Sozialamtes jährlich Bericht. In der Stipendienkommission sollen sowohl die Arbeitnehmerals auch die Arbeitgeberseite sowie verschiedene Ausbildungsstufen vertreten sein. Sekretär/Sekretärin der Stipendienkommission ist der Leiter/die Leiterin der Stipendienabteilung der Berufsberatung. Er/Sie und der Chef/die Chefin der Berufsberatung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Stipendienkommission teil. In Einsprachefällen gemäss Art. 15 ist sie Antragstellerin an den Vorsteher/die Vorsteherin des Sozialamtes. Art. 17 Aufgaben der Verwaltungsstellen Die Stipendienabteilung der Berufsberatung veranlasst: a) die Erstellung der Stipendienverfügungen und Darlehensverträge; b) die Auszahlung der Stipendien und Darlehen. Die Finanzverwaltung ist besorgt für: a) die Rückforderung von Darlehen; b) die Einhaltung der Rückzahlungsverpflichtungen. Art. 18 Finanzierung des Stipendienwesens Die Beiträge gehen zu Lasten der Laufenden Rechnung und des Allgemeinen Stipendienfonds der Stadt Zürich. Art. 19 Allgemeiner Stipendienfonds der Stadt Zürich Der Allgemeine Stipendienfonds bezweckt die Förderung des städtischen Stipendienwesens. Aus den Zinserträgen und dem Kapital wird die Stipendierung aus öffentlichen Mitteln durch jährliche Zuwendungen an die Stadtkasse unterstützt. Jährlich soll die maximale Ausschüttung den Zins und 10 % des Fondsvermögens nicht übersteigen und ein vom Stadtrat festgelegtes Fondskapital nicht unterschreiten. Darlehens- und Stipendienrückzahlungen an die Stadt Zürich werden als Fondsalimentierung dem Allgemeinen Stipendienfonds gutgeschrieben. 6

7 V. Schlussbestimmungen Art. 20 Richtlinien Im Sinne von Ausführungsbestimmungen erlässt der Stadtrat zu dieser Verordnung Richtlinien. Sie enthalten im einzelnen insbesondere: a) die finanziellen Voraussetzungen der Berechtigung gemäss Art. 3 (insbesondere Abs. 4); a) die Berechnungsgrundsätze; b) die Berechnungsarten. Art. 21 Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen vom 7. April AS 41, 713. BS 2,

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