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1 Aktualisierungsservice für Seite 53 ff. des Fachbuchs VOB/C Kommentar Trockenbauarbeiten Praktische Erläuterungen zu den ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art und DIN Trockenbauarbeiten. Von Jutta Keskari-Angersbach und Ralf Schneider. Verlagsgesellschaft Rudolf Müller 2005 ISBN-13: auf Basis der ATV DIN Trockenbauarbeiten, Ausgabe Angaben zur Baustelle Art, Lage, Maße, Ausbildung sowie Termine des Auf- und Abbaus von bauseitigen Gerüsten. Künftig werden in der ATV DIN 18340, Ausgabe 2006, unter dem Abschnitt Angaben zur Baustelle nur noch Vorgaben zu bauseitigen Gerüsten verlangt. Die in der alten Ausgabe formulierten Vorgaben zu Transporteinrichtungen, Belastungen aus Emissionen usw. werden nur noch in der ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 0.1 Angaben zur Baustelle, aufgeführt. 0.2 Angaben zur Ausführung Anzahl, Art, Maße und Tragfähigkeit, Stoffe und Ausführung der Bauteile. Herausgenommen wurde das Wort konstruktive Ausbildung, hinzugekommen ist Anzahl der Bauteile Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von herzustellenden oder zu schließenden Aussparungen, z. B. Öffnungen, Durchdringungen, Ausklinkungen, Nischen. Ergänzend zu den bereits in der Ausgabe 2005 enthaltenen Aussparungen, die dem Sinne nach als herzustellende Aussparungen zu betrachten waren, ist nunmehr tatsächlich das Wort herzustellen und ergänzend hierzu auch zu schließende Aussparungen in den Normentext eingeflossen.

2 Anzahl, Art und Maße von Mustern, z. B. Oberflächen- und Farbmustern, Musterflächen, Musterkonstruktionen, Modellen. Ort der Anbringung oder Aufstellung. Ergänzend wurden unter als Beispiele Oberflächen- und Farbmuster sowie auch der Ort der Aufstellung von entsprechenden Musterkonstruktionen aufgenommen Vorbehandeln des Untergrundes, z. B. Reinigen, Aufrauen, Aufpicken, Abschlagen von Altuntergründen, Auftragen von Haftbrücken, Grundierungen, Vorbehandeln stark saugender Untergründe. Die Beispiele der vorzubehandelnden Untergründe wurden deutlich erweitert. Aufgenommen wurde u. a. Aufpicken, Abschlagen von Altuntergründen sowie das Vorbehandeln stark saugender Untergründe. 0.3 Einzelangaben bei Abweichung von den ATV Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 3.3.7, wenn andere als sichtbare Wandwinkel ausgeführt werden sollen. In Bezug auf abweichende Regeln wird nunmehr zum Abschnitt insbesondere auf andere als sichtbare Wandwinkel hingewiesen. Dies korrespondiert mit dem Abschnitt 3.3.7, in dem auch schon in der Ausgabe 2005 das Ausbilden der Anschlüsse mit sichtbaren Profilen als Standard zu werten war. Eine gesonderte Vergütung ist somit künftig für nicht sichtbare Wandwinkel, z. B. bei verdeckten Konstruktionen, vorzusehen. 0.5 Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen: Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Maßen, für - Reinigung und Vorbehandlung des Untergrundes, - flächige Unterkonstruktionen für Decken, Wände und Böden mit einer Fläche über 5 m², - Dämmstoffschichten und Vliese mit einer Fläche über 5 m², - Deckenbekleidungen und Unterdecken mit einer Fläche über 5 m², - nichttragende Trennwände mit einer Fläche über 5 m²,

3 - Wandbekleidungen mit einer Fläche über 5 m², - Vorsatzschalen mit einer Fläche über 5 m², - Leibungsbekleidungen von Öffnungen und Nischen mit einer Tiefe über 1 m, z. B. für Fenster, Türen, Lichtkuppeln, - Schürzen, Abschottungen, Ablagen, Abdeckungen und seitliche Bekleidungen, Friese, Abtreppungen und dergleichen mit einer Breite über 1 m je Ansichtsfläche, - Verkofferungen und Bekleidungen mit einer Abwicklung über 1 m, z. B. an Lisenen, Pfeilern, Stützen, Trägern, Unterzügen sowie um Rohre, Leitungen und dergleichen, - Schwert- und Reduzierelemente mit einer Breite über 1 m, - Trenn- und Schutzschichten, Schutzbeläge, Folien, Bahnen, Dampfbremsen und dergleichen mit einer Breite über 1 m, - Auffüllungen und Schüttungen, - Doppel-, Hohlraum- und Trockenunterböden und sonstige Systemböden, Fertigteilestriche mit einer Fläche über 5 m², - Schließen von Aussparungen mit einer Fläche über 5 m². In der Ausgabe 2006 wurde das Flächenmaß von über 5 m² einzelnen Flächen zugeordnet, so z. B. das Schließen von Aussparungen. Hiervon ausgenommen sind Flächen, die eine Tiefe unter 1 m² aufweisen, d. h., Leibungsbekleidungen von Öffnungen mit einer Tiefe über 1 m werden nach dem Text der Ausgabe 2006 somit grundsätzlich als in m² abzurechnende Flächen behandelt Anzahl (Stück) getrennt nach Bauart und Maßen für - Flächen bis 5 m², - Aussparungen mit einem Seitenverhältnis bis zu 4:1 oder einer größten Länge bis 2 m, z. B. für Türen, Fenster, Nischen, Stützen, Pfeilervorlagen, Rohre, Einzelleuchten, Lichtkuppeln, Lüftungsauslässe, Schalter, Steckdosen, Kabel, Einbauteile. Unter dem zweiten Spiegelstrich wird jetzt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Aussparungen mit einem Seitenverhältnis bis zu 4:1 oder einer größten Länge bis 2 m, d. h. einschließlich 2 m, nach Stück zu rechnen sind.

4 1 Geltungsbereich Unter Abschnitt 1 Geltungsbereich wurden die Normen auf den neuesten Stand, insbesondere hinsichtlich der Benennungen, gebracht. Somit sind die dort aufgeführten Normen zu berücksichtigen. 2.4 Dämmstoffe DIN V Wärmeschutz- und Energie-Einsparung in Gebäuden Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe Teil 10: Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe Auch hier wurden die Normen auf den neuesten Stand gebracht. Normenreihen wurden unter der jeweiligen Hauptnorm-Nummer zusammengefasst. Ältere Fassungen, insbesondere der Europanormen mit deutscher Ausgabe, wurden herausgenommen und in die 10/2006 gültigen Normfassungen überführt. Hierbei ist erwähnenswert, dass in Abschnitt 2.4 Dämmstoffe auch die neue DIN V Wärmeschutz- und Energie-Einsparung in Gebäuden Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe Teil 10: Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe hinzugekommen ist. 2.8 Wärme-, Schall- und Feuchteschutz DIN DIN 4109 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden Teil 7: Luftdichtheit von Gebäuden, Anforderungen, Planungsund Ausführungsempfehlungen sowie -beispiele Schallschutz in Hochbau Anforderungen und Nachweise Der Abschnitt 2.8 für Wärme-, Schall- und Feuchteschutz wurde neu eingeführt. Die hierunter aufgeführten Normen, wie die DIN und DIN 4109, waren jedoch zuvor schon in der alten Fassung, zusammengefasst unter dem Punkt 2.7 Korrosionsschutz und Holzschutz, Abdichtung, enthalten.

5 3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei - Abweichungen des Bestandes gegenüber den Vorgaben, z. B. bei fehlendem oder ungenügendem Gefälle bei Trockenunterböden mit Bodenabläufen, - unrichtiger Lage und Höhe des Untergrundes, - ungenügender Tragfähigkeit des Untergrundes, - ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes, z. B. Ausblühungen, zu glatte, staubige, nasse oder gefrorene Flächen, verschiedenartige Stoffe des Untergrundes, - größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN zulässig, - ungeeigneten klimatischen Bedingungen (siehe Abschnitt 3.1.2), - Schwächungen der Unterkonstruktion, z. B. durch Einbauten und Kreuzungen von Leitungen und dergleichen, - fehlenden Bezugspunkten, insbesondere fehlenden Angaben zu Bezugsachsen in nicht rechtwinkligen Räumen, - fehlenden Angaben zum Bodenaufbau im Übergangsbereich von unterschiedlichen Bodenflächen. Die Reihenfolge der Aufzählung von Beispielen für die Anmeldung von Bedenken wurde in der Norm geändert. Die ist entspricht jedoch keiner Gewichtung der Wichtigkeit. Zu betonen ist, dass nicht nur unrichtige Angaben in den Plänen, die in der DIN a. F. ausschließlich erwähnt wurden, zur Bedenkenanmeldung Anlass geben, sondern allgemein Abweichungen des Bestandes gegenüber den Vorgaben, so z. B. auch aus der Leistungsbeschreibung und tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle Bei Verwendung von Holzwolle- und Mehrschicht-Leichtbauplatten ist DIN 1102 Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen; Verwendung, Verarbeitung zu beachten. Durch die Ergänzung der DIN 1101 wird klargestellt, dass Dämmstoffe bei der Anwendung in Trockenbaukonstruktionen den Vorgaben dieser Norm entsprechen müssen und sich dies nicht ausschließlich auf Holzwolle- Leichtbauplatten bzw. Mehrschicht-Leichtbauplatten der DIN 1102 bezieht.

6 Maßnahmen für den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Strahlenschutz, soweit diese über die Leistungen nach Abschnitt 3 hinausgehen, sowie Maßnahmen zur Erfüllung akustischer und lichttechnischer Anforderungen. Gerade der Bezug zum Abschnitt 3, der neu in der Fassung 2006 der Norm aufgenommen wurde, ist problematisch. Da in Abschnitt 3 der Standard /die Leistungsvorgaben nicht oder nur unzureichend definiert werden, sollten Unklarheiten bei Vertragsschluss, spätestens aber vor Beginn der Leistungsausführung, geklärt werden, z. B. hinsichtlich einzubauender Mineralfaserdämmstoffe, siehe Kommentar S. 93, letzter Absatz. 5 Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5 gilt: 5.1 Allgemeines Der Ermittlung der Leistung gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt sind für Bekleidungen, Unterkonstruktionen, Dampfbremsen, Dämmstoff-, Trenn- und Schutzschichten, Schüttungen, Oberflächenbehandlungen, Schutzfolien, Haftbrücken und dergleichen die Maße der Bekleidung zugrunde zu legen Bei Flächen mit begrenzenden Bauteilen werden die Maße bis zu den sie begrenzenden ungeputzten, ungedämmten, unbekleideten Bauteilen zugrunde gelegt. Systemböden, Trockenunterböden, Estriche, leichte Trennwände sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile, sofern ihre Oberflächen nicht durchdrungen werden. Unter diesem Abschnitt werden alle im Trockenbau erstellten Flächen erfasst, die keine begrenzenden Bauteile aufweisen. In der Ausgabe 2005 wurden diese noch unter dem ersten Spiegelstrich des Abschnitt als Flächen ohne begrenzende Bauteile gesondert aufgeführt. Die Flächen mit begrenzenden Bauteilen finden sich in Abschnitt n. F. wieder Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z. B. bei Gewölben, Teilbeplankungen, Wandanschlüssen, Wandecken, Wandeinbindungen und

7 Wandabzweigungen, umlaufenden Friesen. Gleiches gilt bei Anarbeitungen an vorhandene und Einarbeitungen von vorhandenen Bauteilen, Einbauteilen und dergleichen. Fugen werden übermessen. Dieser Abschnitt entspricht dem Abschnitt a. F., mit der Ergänzung, dass Fugen übermessen werden Bei Bekleidungen und bekleideten Flächen werden Anschlüsse, Reduzieranschlüsse, Friese, Randfriese, offene Fugen, Vertiefungen, Verkofferungen und dergleichen bis 30 cm Breite übermessen und gesondert gerechnet. Durch die Neuformulierung wird klargestellt, dass, entgegen der früheren Fassung, bei den Übermessungsvorgaben (bis 30 cm Breite) kein Bezug mehr auf gedämmte, bekleidete, beschichtete oder geputzte Flächen herzustellen ist. 5.2 Es werden abgezogen: Unterbrechungen in der Bekleidung oder zu bekleidenden Fläche durch Bauteile, z. B. Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Vorlagen, mit einer Einzelbreite über 30 cm. Analog zu Abschnitt wurden in den Regelung für Abzüge nunmehr die Unterbrechungen über 30 cm nochmals explizit aufgeführt. Unter werden Aussparungen, unter Unterbrechungen benannt. Bei Aussparungen besteht ein Bezug zu , bei Unterbrechungen nicht. Literatur: Industriegruppe Gipsplatten im Bundesverband der Gipsindustrie e.v. (Hrsg.), Merkblatt Nr. 2 Verspachtelung von Gipsplatten, Oberflächengüten, n. F. Von Jutta Keskari-Angersbach und Ralf Schneider, April 2007

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