Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man
|
|
- Margarethe Schmidt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man Stand: März 2017 I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Artikeln 6, 7 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16352/03, COPEN 136) sowie die im EU-Ratsdokument 6897/05, COPEN 43, veröffentlichte Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl sollte den britischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der Serious Organised Crime Agency andererseits übermittelt. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die englische Sprache zu übersetzen. Zurzeit erfolgt eine Verhaftung im Vereinigten Königreich in der Regel erst nach Vorliegen des Europäischen Haftbefehls. In allen anderen Fällen muss der Europäische Haftbefehl innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den britischen Behörden vorliegen. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.
2 Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]), - die von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu Artikel 2 und 23 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 12975/12, COPEN 187 [vom 11. September 2012]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu Artikel 3 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 6637/15, COPEN 66 [vom 27. Februar 2015]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden bzgl. England und Wales an die Abteilung für grenzüberschreitende Überstellungen ( The Cross Border Transfer Section ) im Justizministerium in London ( Ministry of Justice - National Offender Management Service ) zu richten. Bzgl. Schottland sind sie an das Scottish Prison Service Headquarter in Edinburgh, bzgl. Nordirland an den Northern Ireland Prison Service in Belfast zu richten. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden bzgl. England
3 und Wales an den Crown Prosecution Service oder an das Serious Fraud Office in London zu senden. Bzgl. Nordirland sind sie an den Public Prosecution Service for Northern Ireland in Belfast oder an das Serious Fraud Office in London, bzgl. Schottland an die International Co-operation Unit im Crown Office in Edinburgh zu richten. II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die englische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind die Bescheinigung nach Artikel 4, sowie alle begleitenden Dokumente in die englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollziehenden Erkenntnisses bedarf es nicht. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1992 II S. 1234), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; ABl. der EU Nr. L 131 vom 1. Juni 2000, S. 43; Nr. L 395 vom 31. Dezember 2004, S. 70), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II. S. 1379), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379),
4 zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 2, 3, 5, 11, 12, 15, 16, 21 und 24 des Übereinkommens sowie zu den Kapiteln II und III des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1234, 2005 II S. 96, 1113), zu c) bzgl. Artikel 6, 9, 10, 18, 20 und 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 14 Abs. 2 des RB Sicherstellung (EU- Ratsdokument 5254/10, COPEN 3 [vom 12. Januar 2010]; EU- Ratsdokument 6636/15, COPEN 65 [vom 27. Februar 2015]). Hinweise für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an das Vereinigte Königreich finden sich in den "Mutual Legal Assistance Guidelines for the United Kingdom". Der Leitfaden ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich. Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder britischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen nach Maßgabe des Kapitels I des Zusatzprotokolls sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.
5 Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem britischen Home Office für England, Wales und Nordirland sowie dem Crown Office für Schottland andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind bzgl. England und Wales an den Crown Prosecution Service oder an das Serious Fraud Office in London zu senden. Bzgl. Nordirland sind sie an den Public Prosecution Service for Northern Ireland in Belfast oder an das Serious Fraud Office in London, bzgl. Schottland an die International Cooperation Unit im Crown Office in Edinburgh zu richten. III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9, sowie aller begleitenden Dokumente in die englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Großbritannien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit gegebenenfalls eidlich vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Zuzustellende Schriftstücke müssen gegebenenfalls einen Hinweis darauf enthalten, dass verhängte Strafen bzw. Geldbußen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht vollstreckt werden können. Den Ersuchen um konsularische Zustellung müssen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beiliegen. Von der Festnahme eines britischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten. IV.2. Das Vereinigte Königreich ist Mitglied der Interpol.
Lettland (Republik Lettland)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Lettland (Republik
MehrDänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Dänemark (Königreich
MehrLitauen (Republik Litauen)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Litauen (Republik Litauen) Stand:
MehrRumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Rumänien (Rumänien)
MehrPortugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Portugal (Portugiesische
MehrTschechische Republik (Tschechische Republik)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Tschechische Republik
MehrSchweden (Königreich Schweden)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Schweden (Königreich
MehrSlowakei (Slowakische Republik)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Slowakei (Slowakische
MehrBulgarien (Republik Bulgarien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Bulgarien (Republik
MehrLuxemburg (Großherzogtum Luxemburg)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)
MehrPolen (Republik Polen)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Polen (Republik Polen) Stand: März
MehrBelgien (Königreich Belgien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Belgien (Königreich
MehrNiederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius)
Anlage 2 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Niederlande
MehrSpanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Spanien (Königreich Spanien) einschließlich
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich
MehrSlowenien (Republik Slowenien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Slowenien (Republik Slowenien) Stand:
MehrItalien (Italienische Republik)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Italien (Italienische
MehrFrankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Frankreich (Französische
MehrÖsterreich (Republik Österreich)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Österreich (Republik
MehrFinnland (Republik Finnland)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Finnland (Republik
MehrSlowenien (Republik Slowenien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: Januar 2014 Slowenien (Republik
MehrI.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2015 Vereinigtes Königreich
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Österreich (Republik Österreich) I. Auslieferung
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung
MehrSchweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische
MehrJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kurztitel Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014 Inkrafttretensdatum
MehrGriechenland. I. Rechtsgrundlagen
- Griechenland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L
MehrC 278/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
C 278/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2.10.2001 II (Vorbereitende Rechtsakte in Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union) Initiative des Vereinigten Königreichs, der Französischen
MehrZweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 98 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen Straßburg/Strasbourg, 17.III.1978 Amtliche Übersetzung Deutschlands Kapitel I Kapitel II Die
Mehr6883/14 mt/hü 1 DG D 2B
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Februar 2014 (OR. en) 6883/14 COPEN 63 EUROJUST 43 EJN 32 VERMERK von Herrn Ivan Korčok, Botschafter, Ständige Vertretung der Slowakischen Republik bei der Europäischen
MehrArtikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)
842 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 7 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)705 endgültig 2009/0192 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der
MehrANHANG I. 2. Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens
ANHANG I Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab
MehrJMBl S J. Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere
Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere der Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem (SIS) und auf Grund eines Europäischen Haftbefehls Richtlinien über
MehrNummer 7. Anlage IV zu Anhang II
Nummer 7 Anlage IV zu Anhang II Rechtsgrundlagen für die polizeiliche 1 Zusammenarbeit gemäß ausgewählter bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland 2 sowie ausgewählter
MehrMuster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a)
Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a) Generalstaatsanwaltschaft..., den... Aktenzeichen... Verfügung 1. Schreiben: Oberlandesgericht
MehrKroatien. I. Rechtsgrundlagen
- Kroatien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
Mehr- Nichtamtliche Fassung -
- Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kurztitel Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 248/1980 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/2015 Inkrafttretensdatum
MehrVertrag
Übersetzung Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
Mehr1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79)
(für den türkisch-zyprischen Nordteil der Insel wird auf die Anlage verwiesen) I. Rechtsgrundlagen EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10. 12. 2007, S. 79) EG-Beweisaufnahmeverordnung
MehrEuropäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen SR 0.351.1; AS1967 831 I Änderung des Vorbehalts der Schweiz 1 Geltungsbereich des Übereinkommens, Nachtrag 2 Schweiz Vorbehalt
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER Brüssel, 18. Januar 2019 REV1 ersetzt die Mitteilung vom 21. November 2017 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 451 Jahrgang 1977 Ausgegeben am 31. Jänner 1977 12. Stück 35. Vertrag zwischen der Republik Österreich
MehrLitauen. I. Rechtsgrundlagen
- Litauen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
MehrZusätzliche Verfahrensordnung 1 INHALT
Zusätzliche Verfahrensordnung 1 INHALT Kapitel I - Rechtshilfeersuchen (Artikel 1 bis 3)...000 Kapitel II - Armenrecht (Artikel 4 und 5)...000 Kapitel III - Anzeigen wegen Eidesverletzungen von Zeugen
MehrAm 27. April 2012 sind folgende Gesetzesänderungen in Kraft getreten:
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 18. Mai 2012 zum Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS): Umsetzung im Strafregistergesetz, im Tilgungsgesetz und durch die 77 bis
MehrIrland. I. Rechtsgrundlagen
- Irland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
MehrMalta. I. Rechtsgrundlagen
- Malta I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
MehrSlowenien. I. Rechtsgrundlagen
Slowenien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
MehrUngarn. I. Rechtsgrundlagen
- Ungarn I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 2. Dezember 2008 Teil III 168. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung
MehrMuster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Eilt sehr! Haft!
Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Generalstaatsanwaltschaft Aktenzeichen Verfügung, den 1. Schreiben: Oberlandesgericht
MehrDer Europäische Haftbefehl
Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Information 14/565 Bearbeitung: alle Abg. Referendarin Julia Freyling 01.11.2007 Klaus Aalbers Der Europäische Haftbefehl Wesen und Bedeutung Bei dem Europäischen
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) PUBLIC 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
MehrIII IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
L 81/24 Amtsblatt der Europäischen Union 27.3.2009 III (In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte) IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES
MehrVereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*)
- (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrFinnland. I. Rechtsgrundlagen
- Finnland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
Mehr(Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
785 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 02 Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 12 (Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Mehr3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
ZRHO: 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs (1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt: 1. auf Grund europäischen Unionsrechts; 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen
Mehr5597/05 ADD 1 BM/lwp 1 DG H 2B
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 22. April 2005 (Deutsche Fassung, von der österreichischen Delegation bereitgestellt) 5597/05 ADD 1 COPEN 13 ADDENDUM zum INITIATIVE der österreichischen, der finnischen
MehrInternationale strafrechtliche Zusammenarbeit
Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit Völkerrechtliche Übereinkünfte und Verträge Europäische Rechtsakte IRG Textausgabe mit staatenspezifischen Hinweisen begr. von Gregor Kutsch ab der 2. Auflage
MehrFallstudien: "Ermittlungsverfahren"
Fallstudien: "Ermittlungsverfahren" 1. Problemstellung: Maßnahmen der gegenseitigen Rechtshilfe Fall 1: A, ein österreichischer Staatsangehöriger und D, ein deutscher Staatsangehöriger sind in Österreich
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 11. Mai 2005 Teil III 65. Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt über
MehrLuxemburg. I. Rechtsgrundlagen
Luxemburg I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
MehrPolen. I. Rechtsgrundlagen
- Polen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
MehrVereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete1)
(ausschließlich sonstiger britischer Gebiete) (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete1) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10. 12. 2007,
MehrVertrag
Originaltext Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
Mehr3 IRG Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
Riportiamo di seguito le norme della legge sull assistenza giudiziaria in materia penale (IRG) rilevanti ai fini della decisione del Bundesverfassungsgericht 2BvR 2236/04: IRG (Gesetz über die internationale
MehrEuropäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz
MehrPortugal (einschließlich Azoren und Madeira)
- Portugal (einschließlich Azoren und Madeira) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung
MehrÜberblick: Auswirkungen des EU Rechts im nationalen Strafrecht
Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Strafrecht der Europäischen Union Justas Namavičius justas.namavicius@tf.vu.lt 1 Überblick: Auswirkungen des EU Rechts im nationalen Strafrecht Neutralisierung
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
Mehr1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli Vom 21. Juli 2004
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17 Liste der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen
Mehr10083/AB. vom zu 10491/J (XXV.GP)
10083/AB vom 12.12.2016 zu 10491/J (XXV.GP) BMJ-Pr7000/0190-III 1/2016 1 von 4 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Frau
MehrVereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*)
(ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung
MehrNorwegen. I. Rechtsgrundlagen
Norwegen I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom
MehrUkraine. I. Rechtsgrundlagen
Ukraine I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
7.3.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 75/3 Initiative der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/4347. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4347 18. Wahlperiode 18.03.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden
MehrDänemark (ausschließlich der Färöer und Grönland)
Dänemark (ausschließlich der Färöer und Grönland) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, unter Beachtung der Besonderheiten
MehrDänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland)
Dänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, unter Beachtung der Besonderheiten
MehrÖsterreich. I. Rechtsgrundlagen
- Österreich I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung
MehrTeil 1. Abschnitt 1 Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen, Flaggenstaatszustimmung.
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See (Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz
MehrIsrael. I. Rechtsgrundlagen
- Israel I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom
MehrTschechische Republik
- Tschechische Republik I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001
MehrErlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG)
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG) 1. Spezialität Im Auslieferungsrecht gilt der Grundsatz
MehrDer Europäische Haftbefehl
Der Europäische Haftbefehl von Nicolas Glinka, Universität Freiburg I. Das Gesetzgebungsverfahren Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
MehrEuropäischer Haftbefehl und Europäisches Auslieferungsübereinkommen Politische Straftat und Verfolgung aufgrund politischer Überzeugungen
Europäischer Haftbefehl und Europäisches Auslieferungsübereinkommen Politische Straftat und Verfolgung aufgrund politischer Überzeugungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Europäischer Haftbefehl und Europäisches
MehrInhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten:
Inhalt des Antrags Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. März 2002 (10.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 19 MIGR 23 COMIX 213
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. März 2002 (0.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 9 MIGR 23 COMIX 23 VERMERK des Sekretariats für die Gruppe "Materielles Strafrecht" Nr. Vordokument: 0704/0 DROIPEN
Mehr1. EU-Mitgliedstaaten
MERKBLATT Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Unterbringung von Kindern im Ausland durch deutsche Gerichte und Behörden allgemeine Hinweise 1. EU-Mitgliedstaaten a) Konsultations- und Zustimmungsverfahren
MehrVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.932.1 Abgeschlossen am 7. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung
Mehr13146/14 AMM/mhz/ic DGD 2
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. November 2014 (OR. en) 13146/14 PROAPP 16 JAI 670 CATS 119 SCHENGEN 27 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS S RATES über die Mitteilung
MehrGrönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen
Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 310521) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen
Mehr