Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Konzept Prüferwesen

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1 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Konzept Prüferwesen Revision: 0 Stand:

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3 Inhalt Abkürzungsverzeichnis Vorwort Rechtsbezüge Voraussetzungen und Eignung als Prüfer Allgemeines Charakterliche Voraussetzungen Fliegerische / Lizenzrechtliche Voraussetzungen Verfahren bei Nicht-Erfüllung erforderlicher Voraussetzungen Verortung der Durchführung von Prüferstandardisierungslehrgängen Allgemeines Verortung bei der zuständigen Behörde Verortung bei einer ATO Prüferzertifizierung, Standardisierungslehrgang und Erteilung der Prüferberechtigung (Ersterteilung) Allgemeines Theoretische Ausbildung Praktische Ausbildung Beurteilung der Kompetenz der Prüfer Erteilung der Prüferberechtigung Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen Gültigkeit Verlängerung Erneuerung Prüfer-Auffrischungsseminar Erweiterung von Prüferberechtigungen Leitende Prüfer Allgemeines Eignung zum Leitenden Prüfer Ermächtigung zum Leitenden Prüfer Verfahren zur Standardisierung der Leitenden Prüfer Standardisierung von Prüfern anderer Mitgliedstaaten Monitoring / Überwachung von Prüfern Allgemeines Überwachung durch Stichprobenkontrollen Inspektionen Dokumentenprüfungen Verfahren bei Beanstandungen Risikobasierter Ansatz der Aufsicht über Flugprüfer Anlagen

4 Abkürzungsverzeichnis (A) AMC ATO ATPL (B) BMVI BPL CPL CRE EASA FCL FE FEM FFS FIE FSTD GM (H) ILIAS IR IRE LBA LBAG Lfz LIZ LuftPersV LuftVG NfL PPL (S) SPL TRE VFR VO VwVfG Aeroplane (Flugzeug) Alternative Means of Compliance Approved Training Organisation zugelassene Ausbildungsorganisation zugelassen nach VO (EU) Nr. 1178/2011 zur Ausbildung von Personal nach 1 Nr. 1 und 9 LuftPersV Airline Transport Pilot Licence (Verkehrspilotenlizenz) Ballon Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Balloon Pilot Licence (Pilotenlizenz für Ballone) Commercial Pilot Licence (Berufspilotenlizenz) Class Rating Examiner (Prüfer für Klassenberechtigungen) European Aviation Safety Agency Flight Crew Licencing Flight Examiner (Flugprüfer) Flight Examiner Manual (Handbuch für Flugprüfer Full Flight Simulator Flight Instructor Examiner (Prüfer für Fluglehrberechtigte) Flight Simulation Training Device Guidance Material Helikopter Integriertes Lern-, Informations- und Arbeitskooperations-System Instrument Rating (Instrumentenflugberechtigung) Instrument Rating Examiner (Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen) Luftfahrt-Bundesamt Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt Luftfahrzeug Lizenzierungsprogramm für Luftfahrtbehörden Verordnung über Luftfahrtpersonal Luftverkehrsgesetz Nachrichten für Luftfahrer Privat Pilot Licence (Private Pilotenlizenz) Segelflugzeug Sailplane Pilot Licence (Pilotenlizenz für Segelflugzeuge) Type Rating Examiner Visual Flight Rules (Sichtflugregeln) Verordnung Verwaltungsverfahrensgesetz 4

5 0. Vorwort Durch die seit in weiten Teilen gültige EU Verordnung Nr. 1178/2011 (VO (EU) 1178/2011) hat sich der gesamte Bereich des Prüferwesens deutlich verändert. Insbesondere wurden aus den bisherigen Prüferanerkennungen nunmehr Berechtigungen. Der Erwerb dieser Berechtigungen wie auch der Erhalt und die Verlängerung dieser Berechtigungen sind an Bedingungen gekoppelt, die in der VO (EU) 1178/2011 abgebildet sind. Neben der Standardisierung von Prüfern fordert die EU Verordnung auch die Etablierung geeigneter Verfahren zur Überwachung von Prüfern. Das Konzept Prüferwesen (KP) hat das Ziel darzustellen, wie eine bundeseinheitliche Standardisierung und Überwachung im Prüferwesen gemäß der VO (EU) 1178/2011 erreicht und nachhaltig gewährleistet werden kann. Die allgemeine Bezeichnung Prüfungen wird in diesem Konzept als Sammelbegriff für praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen bzw. für Beurteilung der Kompetenz verwendet. 1. Rechtsbezüge Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) jeweils gültige Fassung. 5

6 2. Voraussetzungen und Eignung als Prüfer FCL.1010; AMC1 FCL Allgemeines Prüfer tragen ein hohes Maß an Verantwortung für die Flugsicherheit im Allgemeinen wie auch für den zu überprüfenden Luftfahrer selbst. Als unabhängige Experten üben sie eine Vorbildfunktion in der Luftfahrt aus. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Prüfer und dem zu überprüfenden Luftfahrer ist für eine erfolgreiche Prüfertätigkeit ebenso wichtig wie ein solides Vertrauensverhältnis zwischen Prüfer und zuständiger Luftfahrtbehörde. Voraussetzungen für die Prüfertätigkeit sind daher die entsprechende Sachkunde und die persönliche Eignung. Da nicht jeder Antragsteller über die erforderlichen Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, kann bereits vor dem gem. FCL.1015 durchzuführenden Standardisierungslehrgang, nach einer detaillierten Überprüfung der eingereichten Unterlagen, ein Eignungsgespräch mit dem Bewerber durch die Lizenzführende Stelle stattfinden. 2.2 Charakterliche Voraussetzungen FCL.1010; AMC1 FCL.1010 Prüfer müssen sowohl in der Lage sein, die jeweilige Prüfungssituation und ihre Auswirkungen auf den Bewerber zu erfassen, als auch über die Fähigkeit verfügen, Leistungen abzufragen und zu bewerten. Daher sollten Bewerber um eine Prüferberechtigung über ein hohes Verantwortungsbewusstsein, ein gerechtes Urteilsvermögen aber auch über pädagogisches Geschick verfügen. Gemäß FCL.1010 b) dürfen gegen einen Bewerber um eine Prüferberechtigung in den letzten 3 Jahren keine Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Grundverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen verhängt worden sein. Darüber hinaus muss gem. FCL.1010 a) neben entsprechenden Kenntnissen und einer angemessenen Erfahrung hinsichtlich der Rechte eines Prüfers auch ein entsprechender Hintergrund nachgewiesen werden. Diese Forderungen gehen deutlich über die fachlich geforderten Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus. Nach den AMC1 FCL.1010 wird diese Anforderung verdeutlicht und der Behörde bei der Beurteilung der Eingangsvoraussetzungen des Bewerbers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt: die zuständige Behörde soll sich über Persönlichkeit, und den Charakter des Bewerbers sowie dessen Fähigkeit mit der Behörde zusammenzuarbeiten ein Bild machen. 6

7 Dieser Beurteilung sollte auch während des durchzuführenden Standardisierungslehrgangs besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. 2.3 Fliegerische / Lizenzrechtliche Voraussetzungen FCL.1000; FCL.1010; Die Sachkunde des Prüfers ist Grundvoraussetzung für eine aussagekräftige und faire Prüfung. Nur Prüfer, die die Materie beherrschen, können die Leistungen des Bewerbers hinreichend beurteilen. Diese fachliche Qualifikation wird unterstellt, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für Prüfer gem. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllt. Im Falle der Einführung neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Luftfahrtunternehmers sind ggf. die besonderen Bedingungen gem. FCL.1000 b) zu berücksichtigen. 2.4 Verfahren bei Nicht-Erfüllung erforderlicher Voraussetzungen Werden die Anforderungen nach Nr. 2.2 oder Nr. 2.3 durch einen Bewerber um eine Prüferberechtigung nicht erfüllt, wird die Prüferberechtigung nicht erteilt. Die Ablehnung erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsaktes gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 3. Verortung der Durchführung von Prüferstandardisierungslehrgängen AMC1 FCL Allgemeines Standardisierungslehrgänge für die Ersterteilung von Prüferberechtigungen können von der zuständigen Behörde selbst oder durch eine ATO durchgeführt werden. Besonderheiten ergeben sich in Deutschland aus seiner föderal geregelten Luftfahrtverwaltung mit mehreren zuständigen Behörden. Für die Erteilung von Prüferberechtigungen an Inhaber von Lizenzen für Berufspiloten (CPL, FCL.300 ff.) und Verkehrspiloten (ATPL, FCL.500 ff.) ist gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 LBAG, 5 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV das Luftfahrt- Bundesamt, für die Erteilung an Inhaber aller anderen Lizenzen (PPL, SPL, BPL, FCL.200 7

8 ff.) sind, mit Ausnahme von PPL/IR-Inhabern, für die nach den vorgenannten Vorschriften ebenfalls das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist, gemäß 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG, 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV die Luftfahrtbehörden der Länder zuständig. Bezogen auf die Durchführung von Standardisierungslehrgängen und deren wechselseitige Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt und die Luftfahrtbehörden der Länder folgt daraus, dass neben dem Umfang und Inhalt des Lehrgangs entsprechend der jeweiligen Prüferkategorie auch der jeweilige Zuständigkeitsbereich der Behörden für die maßgebliche Lizenzart eingehalten werden muss (s.u. 3.2). Das Gleiche gilt sinngemäß bei Delegation durch die zuständige Behörde an eine ATO (s.u. 3.3). 3.2 Verortung bei der zuständigen Behörde AMC1 FCL.1015 (a) Die zuständige Behörde darf Standardisierungslehrgänge nur für Prüferberechtigungen durchführen, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit grundsätzlich auch erteilen darf (Erforderlichkeit des notwendigen know how ). Die Luftfahrtbehörden der Länder sind dementsprechend auf die Durchführung von Standardisierungslehrgängen für FE(A) und FE(H) bezogen auf PPL(A) bzw. PPL(H), CRE(A) ( r 1 nur VFR) sowie FE(S) und FE(B) beschränkt. Das Luftfahrt-Bundesamt darf Standardisierungslehrgänge für alle Prüferberechtigungen mit Ausnahme für FE(S) und FE(B) durchführen. Standardisierungslehrgänge werden zwischen allen deutschen Luftfahrtbehörden wechselseitig anerkannt (Beispiel: ein Inhaber einer CPL(A), geführt beim Luftfahrt-Bundesamt, kann einen Standardisierungslehrgang zum Erwerb der Prüferberechtigung FE(A) bei einer Landesluftfahrtbehörde absolvieren; für eine etwaige spätere Erweiterung der Prüferberechtigung (s.u. Nr. 6) ist ggf. eine ergänzende Standardisierung zu absolvieren). Der theoretische Teil von Standardisierungslehrgängen (siehe 4.2) wird von den Inspektoren der zuständigen Behörde und von dieser, bei Bedarf, ausgewählten weiteren Dozenten, in der Regel Leitenden Prüfern oder entsprechend qualifizierten Behördenmitarbeitern, durchgeführt. Für den praktischen Teil der Standardisierung im Luftfahrzeug dürfen nur Inspektoren mit entsprechender fliegerischer Berechtigung und Prüfer mit entsprechender Prüferberechtigung zum Einsatz kommen. Für den praktischen Teil der Standardisierung in FSTDs legt das 1 r = restricted, wenn die Anforderungen gem. FCL.1005.CRE b) (2) bzw. (3) nicht erfüllt sind 8

9 LBA entsprechende Verfahren fest. Der administrative Teil der Standardisierung gem. AMC1 FCL d) (4) kann auch durch qualifizierte Behördenmitarbeiter durchgeführt werden. 3.3 Verortung bei einer ATO AMC1 FCL.1015 (a) Wird die Durchführung von Standardisierungslehrgängen an eine ATO delegiert, müssen diese im Rahmen des Managementsystems der jeweilig zuständigen Behörde durchgeführt werden. Einzelheiten hierzu sind in der jeweiligen Vereinbarung zwischen der ATO und der zuständigen Behörde festzulegen. Aufgrund der zentralen Bedeutung von Prüferstandardisierungen für die Flugsicherheit sollten Genehmigungen zur Durchführung von Standardisierungslehrgängen nur an ATOs erteilt werden, die über entsprechende Kompetenzen und Erfahrungen im Betrieb verfügen und in diesem Bereich keine Beanstandungen in der jüngeren Vergangenheit aufweisen. Für eine Genehmigung zur Durchführung von Standardisierungslehrgängen für Prüfer müssen folgende Kriterien von ATOs, erfüllt werden: 1. Die ATO muss über genehmigte Standardisierungsprogramme für alle Kategorien von Prüfern (FE, CRE, TRE etc.) verfügen, für die Standardisierungen angeboten werden. 2. Die ATO muss über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen (Prüfer mit Rechten entsprechend der angebotenen Standardisierungslehrgänge, vgl. auch Nr. 4.3). 3. Die ATO muss zur Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb von Lehrberechtigungen für die Lizenzen und Berechtigungen ermächtigt sein, für welche im Rahmen des Standardisierungslehrganges Prüferrechte erlangt werden sollen (Beispiel: Wenn im Standardisierungslehrgang für den Erwerb der IRE ausgebildet werden soll, muss die ATO zur Ausbildung von IRI berechtigt sein). In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. 4. Die ATO muss Zugang zu den entsprechenden Luftfahrzeugen und FSTD haben. 5. Während des letzten Aufsichtsintervalls der ATO darf keine der folgenden Beanstandungen erhoben worden sein: a. Beanstandung der Stufe 1 hinsichtlich aller Teile der Organisation 9

10 b. Beanstandung der Stufe 2 hinsichtlich der Lehrgänge zum Erwerb von Lehrberechtigungen Grundsätzlich kann die zuständige Behörde mit einer ATO eine Vereinbarung (ARA.GEN.205; AMC1 FCL.1015) treffen, die die Voraussetzungen über einen genehmigten Standardisierungslehrgang gem. (FCL.1015(a)) erfüllt. Im Rahmen der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit mit der Behörde zu regeln (z.b. Notification eines Lehrgangs, Mitwirkung der Behörde, Qualitätssicherung nach dem Managementsystem der Behörde etc.). 4. Prüferzertifizierung, Standardisierungslehrgang und Erteilung der Prüferberechtigung (Ersterteilung) Teil-FCL, Anhang I, Abschnitt K; FCL.1015; AMC1 FCL.1015; AMC2 FCL.1015; GM1 FCL Allgemeines Die Zertifizierung von Prüfern erfolgt nach den Verfahren für die Erteilung, Verlängerung o- der Erneuerung eines Zeugnisses durch die gemäß 31 Abs. 1 und 2 LuftVG bzw. gemäß 5 LuftPersV zuständige Behörde. Diese prüft vor der Zertifizierung die Einhaltung der Anforderungen, die sich an seine Lizenz und Lehrberechtigung stellen. Das Zeugnis wird als eigenständiges Dokument ausgestellt. Die Anforderungen für die Erteilung ergeben sich aus Teil-FCL, Anhang I, Abschnitt K. Jede zuständige Behörde nutzt für die Datenerfassung ihrer zertifizierten Prüfer das zentrale Lizenzierungsprogramm LIZ des Luftfahrt-Bundesamtes. Hieraus ergeben sich die Prüferkategorie sowie der Umfang der Rechte des jeweiligen Prüfers. Neben den Voraussetzungen gem. FCL.1000 und FCL.1010 müssen Bewerber um eine Prüferberechtigung einen Standardisierungslehrgang gem. FCL.1015 absolvieren. Wird die Durchführung von Standardisierungslehrgängen durch eine Behörde an eine in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende ATO delegiert (vgl. auch Nr. 3.3), ist der Lehrgang durch die Behörde zu genehmigen. Um die erforderlichen Lerninhalte vermitteln zu können, ist für Standardisierungslehrgänge zum Erwerb der FE/FIE Berechtigung mindestens ein Ausbildungstag (Theorie und Praxis) 10

11 vorzusehen. Für Lehrgänge zum Erwerb aller anderen Prüferberechtigungen sind mindestens 3 Ausbildungstage (1 Tag Theorie und 2 Tage Praxis) vorzusehen. Falls notwendig, kann die zuständige Behörde oder ATO weiteres (individuelles) Training festlegen, bevor der Bewerber zur Beurteilung der Kompetenz vorgestellt wird. Der Erwerb der Prüferberechtigung erfolgt in folgenden Schritten 1. Theorieausbildung (Präsenzunterricht) 2. Zwei bzw. vier Prüfungsereignisse in der Rolle des Prüfers (praktische Prüfung / Befähigungsüberprüfung / Kompetenzbeurteilung), einschließlich Vor- und Nachbesprechung. (2 Prüfungsereignisse für die Grundzertifizierung als Prüfer und 4 Prüfungsereignisse, falls die Prüferrechte auch die Durchführung von proficiency checks für Verlängerung oder Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen umfassen sollen). 3. Beurteilung der Kompetenz nach Teil-FCL.1020 mit einer Aufsichtsperson (Inspektor) der zuständigen Behörde oder einem von der Behörde ausdrücklich ermächtigten Leitenden Prüfer. Wird für verschiedene Prüferkategorien ausgebildet, ist für jede Kategorie eine Kompetenzbeurteilung durchzuführen (Die Kompetenzbeurteilung für FE schließt die für CRE mit ein). Der laufende Lehrgang steht zu jedem Zeitpunkt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese bestimmt die Prüfer für die erforderlichen Prüfungsereignisse, die im Rahmen des Lehrgangs durchzuführen sind. Zur Unterstützung der Vorbereitung, der Durchführung und der Nachbereitung der praktischen Ausbildung und der Beurteilung der Kompetenz wird eine Checkliste für Prüfer (Anlage KP.4.1.A) zur Verfügung gestellt. Der Standardisierungslehrgang muss nicht in jedem Falle in einem zeitlich zusammenhängenden Ausbildungsgang durchgeführt werden, sondern kann in Teilabschnitte aufgeteilt werden. Es ist in jedem Falle sicherzustellen und nachvollziehbar festzuhalten, dass alle erforderlichen Anteile des Lehrgangs absolviert wurden. 4.2 Theoretische Ausbildung FCL.1015; AMC1 FCL.1015; Die Theoretische Ausbildung erfolgt differenziert nach den verschiedenen Prüferkategorien und ist modular aufgebaut (siehe Anlage KP.4.2.A). Die jeweiligen Unterschiede sind in den Standardisierungslehrgängen durch Auswahl der entsprechenden Module zu berücksichtigen. 11

12 Hinweis: Der Bewerber ist vor Beginn des Lehrgangs darauf hinzuweisen, dass er sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen hat. 4.3 Praktische Ausbildung FCL.1015; AMC1 FCL.1015; AMC2 FCL.1015; GM1 FCL.1015 Für die praktische Ausbildung bestimmt die zuständige Behörde einen oder mehrere Prüfer. Die praktische Ausbildung umfasst die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse aus dem fachlichen Bereich, des Managements zur Durchführung einer Prüfung sowie der relevanten administrativen Verfahren hinsichtlich der Prüfung, für deren Durchführung die Prüferrechte angestrebt werden. Für die erstmalige Erteilung einer Prüferberechtigung muss die praktische Ausbildung das relevante Prüfungsprogramm für die angestrebte Prüferberechtigung umfassen, wobei zumindest zwei (bzw. vier, siehe nächsten Absatz) Prüfungsereignisse in der Rolle des Prüfers durchzuführen sind. Der ausbildende Prüfer übernimmt dabei die Rolle des Bewerbers. Das Prüfungsprogramm beinhaltet jeweils die Flugvorbesprechung, Durchführung der Prüfung oder Befähigungsüberprüfung, Beurteilung des Bewerbers, Nachbesprechung und Erstellung der Aufzeichnungen unter der Aufsicht des Prüfers. Diese Ausbildung ist je nach den Ausbildungserfordernissen in einem Luftfahrzeug oder einem Full Flight Simulator (FFS) durchzuführen, wenn die Prüferrechte zur Durchführung von Prüfungen in Luftfahrzeugen erteilt werden sollen. Sollen die Prüferrechte (auch) zur Durchführung von Prüfungen in FSTD(s) erteilt werden (z.b. TRE), ist eine praktische Einweisung in die Verwendung von FSTD für die Durchführung von Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen zu absolvieren. Sofern die Prüferrechte die Rechte zur Durchführung von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung umfassen sollen, muss die praktische Ausbildung zumindest 4 Prüfungsereignisse für Instrumentenflug in der Rolle des Prüfers beinhalten. Die Prüfungsereignisse schließen jeweils Flugvorbesprechung, Durchführung der Prüfung oder Befähigungsüberprüfung, Beurteilung des Bewerbers, Nachbesprechung und Erstellung der Aufzeichnungen unter der Aufsicht eines Prüfers mit entsprechenden Rechten ein. Diese Ausbildung ist in einem Luftfahrzeug oder einem Full Flight Simulator (FFS) durchzuführen, wenn die Prüferrechte zur Durchführung von Prüfungen in Luftfahrzeugen erteilt werden sollen. Wird die Erteilung der Prüferrechte zur Durchführung von Prüfungen in Luftfahrzeugen und FSTD(s) angestrebt, sollte mindestens ein (1) Prü- 12

13 fungsprogramm in einem FSTD durchgeführt werden. Nach der praktischen Ausbildung meldet/melden der/die Prüfer das Ergebnis des jeweiligen Prüfungsereignisses der zuständigen Behörde in der von der Behörde vorgegebenen Form und bespricht ggf. die weitere Vorgehensweise mit dem Inspektor der Behörde. Sofern weiteres praktisches Training notwendig ist, wird dieses dann von der zuständigen Behörde veranlasst und dem Bewerber mitgeteilt. Wurde die praktische Ausbildung an einer ATO absolviert, erfolgt die Meldung an die zuständige Behörde nach Abschluss der praktischen Ausbildung durch die ATO. 4.4 Beurteilung der Kompetenz der Prüfer FCL.1020; AMC1 FCL.1020 Gem. AMC1 FCL.1020 bestimmt die Behörde die für den Bewerber zuständig ist, ob ein Inspektor einer Behörde, oder ein hierfür benannter Leitender Prüfer die Beurteilung der Kompetenz der Prüfer durchführt. Inhalte dieser Beurteilung der Kompetenz der Prüfer ergeben sich aus den AMC1 FCL.1020 sowie dem Handbuch für Flugprüfer (EASA FEM im Entwurf). Die AMC1 FCL.1020 (a) und (b) i.v.m. Definitions (3) sehen vor, dass bei der abschließenden Beurteilung der Kompetenz der Prüfer durch die zuständige Behörde, der Inspektor oder der von dieser bestimmte Leitende Prüfer auch die Rolle des Prüfkandidaten übernehmen kann. Um einen umfassenden Eindruck über das Leistungsvermögen des Bewerbers für eine fundierte und belastbare Bewertung seiner Leistungen zu erlangen, wird empfohlen, dieser Methode den Vorzug einzuräumen. 4.5 Erteilung der Prüferberechtigung Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Prüferberechtigung vor, erfolgt die Erteilung gemäß den Festlegungen des Managementhandbuches der jeweils zuständigen Luftfahrtbehörde. 13

14 5. Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen FCL Gültigkeit FCL.1025 a); Eine Prüferberechtigung gilt 3 Jahre. 5.2 Verlängerung FCL.1025 b); FCL.1025 d) Liegen alle Voraussetzungen gem. FCL.1025 vor, verlängert die zuständige Behörde die Prüferberechtigung und erstellt ein neues Zeugnis gemäß den Festlegungen im jeweiligen Managementhandbuch. Hierfür muss der Prüfer einen Antrag auf Verlängerung der Berechtigung(en) stellen. Behörden verlängern das ursprüngliche Gültigkeitsdatum um weitere 3 Jahre, frühestens12 Monate vor Ablauf der Berechtigung. Die Anforderung gem. FCL.1025 b) (3) kann bei Bedarf auch simuliert durchgeführt werden (analog Nr. 4.4 Abs. 3). 5.3 Erneuerung FCL.1025 c); FCL.1025 d); Nach Ablauf der Gültigkeit einer Berechtigung handelt es sich um eine Erneuerung. Liegen alle Voraussetzungen gem. FCL.1025 vor, wird ein neues Prüferzeugnis ausgestellt. Hierfür muss der Prüfer einen Antrag auf Erneuerung der Berechtigung(en) stellen. Behörden erneuern die Prüferberechtigung mit einer Gültigkeit von 3 Jahren (bis zum letzten Tag im ablaufenden Monat). 5.4 Prüfer-Auffrischungsseminar FCL.1015 i.v.m. AMC1+2, FCL.1025 i.v.m. AMC1 Prüfer-Auffrischungsseminare können von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt werden (vgl. auch Nr. 3). Werden die Seminare von einer ATO durchgeführt, sind diese durch die zuständige Behörde zu genehmigen. Das Auffrischungsseminar zur Verlängerung und Erneuerung des Zeugnisses erfolgt gemäß den AMC. Es wird entweder in Form eines Präsenzseminars oder über die Lernplattform ILIAS des Luftfahrt-Bundesamtes oder über eine andere geeignete Plattform durchgeführt 14

15 und orientiert sich an den Inhalten der Prüferstandardisierung. Sowohl der Standardisierungslehrgang als auch das Auffrischungsseminar berücksichtigen spezifische Inhalte entsprechend der jeweiligen Prüferkategorie. Für die Gegenseitige Anerkennung zwischen den Ländern und dem LBA gelten die unter Nr. 3.2 festgelegten Grundsätze sinngemäß (siehe auch Anlage KP.4.2.A Module für die theoretische Ausbildung). 6. Erweiterung von Prüferberechtigungen AMC1 FCL.1015 d) (7) Für eine Erweiterung der Prüferrechte um weitere Muster (erforderlich für TRE) ist eine zusätzliche praktische Ausbildung auf dem jeweiligen Muster durchzuführen, welche zumindest die Durchführung eines Prüfungsprogrammes einschließlich Vorbesprechung, Durchführung der Prüfung oder Befähigungsüberprüfung, Beurteilung des Bewerbers, Nachbesprechung und Erstellung der Aufzeichnungen unter der Aufsicht eines Prüfers mit entsprechenden Rechten für das jeweilige Muster umfasst. Unter der Aufsicht eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines entsprechend qualifizierten Leitenden Prüfers ist sollte eine zusätzliche Kompetenzbeurteilung auf dem neuen Muster durchzuführen. Hinweis: Der Erwerb weiterer Prüferberechtigungen (z.b. FIE durch einen Inhaber einer FE Berechtigung) ist nach den Vorgaben zum Ersterwerb einer Prüferberechtigung zu handhaben. 7. Leitende Prüfer AMC1 FCL. 1015, AMC1 FCL.1020, AMC1 FCL.1025; 7.1 Allgemeines Leitende Prüfer (Senior Examiner) sind Prüfer, die mit der ausdrücklichen Ermächtigung ausgestattet sind, Beurteilungen der Kompetenz für Bewerber zum Erwerb einer Prüferberechtigung abzunehmen und Beurteilungen zur Verlängerung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung vorzunehmen. Die Ermächtigung zum leitenden Prüfer kann nur von der Behörde erteilt werden, für die der leitende Prüfer tätig werden soll. 15

16 7.2 Eignung zum Leitenden Prüfer Die Ermächtigung setzt mindestens voraus, dass der Bewerber in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur zuständigen Behörde steht, bereits sechs Jahre ohne wesentliche Beanstandungen als Prüfer tätig war und in diesem Zeitraum mindestens 30 praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen abgenommen hat, erfolgreich an einem durch die zuständige Behörde bestimmten Lehrgang für Leitende Prüfer teilgenommen hat und gegenüber einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder einem von dieser ausdrücklich dazu ermächtigten Leitenden Prüfer seine Eignung durch eine Beurteilung der Kompetenz nachgewiesen hat. Die o.g. Voraussetzungen können als erfüllt betrachtet werden, wenn der Prüfer bereits von einer anderen deutschen Luftfahrtbehörde ermächtigt wurde. 7.3 Ermächtigung zum Leitenden Prüfer Die Ermächtigung erfolgt nach Ermessen der zuständigen Behörde und darf den Gültigkeitszeitraum der Prüferberechtigung des Bewerbers, in jedem Fall jedoch drei Jahre, nicht überschreiten. Ein Anspruch auf Ermächtigung als Leitender Prüfer besteht nicht. Die Verlängerung einer Ermächtigung zum Leitenden Prüfer ist nicht möglich. Nach Ablauf einer Ermächtigung kann diese nach Ermessen der zuständigen Behörde erneut erteilt werden. Die Ermächtigung bezieht sich stets nur auf die Beurteilung der Kompetenz für Bewerber um eine Prüferberechtigung oder Beurteilungen von Bewerbern um eine Verlängerung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung, soweit der Leitende Prüfer selbst die entsprechende Prüferberechtigung besitzt. Ausnahmen hierzu (z.b. seltene Lfz-Muster) werden von der zuständigen Behörde im Einzelfall geregelt. Die Ermächtigung kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden. Hierauf ist in der Ermächtigung hinzuweisen. 16

17 7.4 Verfahren zur Standardisierung der Leitenden Prüfer AMC1 FCL.1020, AMC1 FCL.1025 Im Regelfall führt die zuständige Behörde eine Vorab-Bewertung des Bewerbers durch. Als Grundlage für diese Bewertung sollte der Bewerber eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsüberprüfung unter Aufsicht eines Inspektors der zuständigen Behörde durchführen. Die Standardisierung zum Leitenden Prüfer erfolgt im Rahmen eines Seminars, welches von einer Luftfahrtbehörde durchgeführt wird und mindestens den Anforderungen gem. den AMC1 FCL.1020 und AMC1 FCL.1025 entspricht (siehe auch Anlage KP.4.2.A Module für die theoretische Ausbildung). 8. Standardisierung von Prüfern anderer Mitgliedstaaten Examiner Differences Document Die Verfahren im Rahmen der Standardisierung von Prüfern anderer Mitgliedstaaten auf unterschiedliche nationale Belange im Bereich Prüferwesen sind im jeweils aktuellen Examiner Differences Document der EASA beschrieben. Das jeweils aktuelle Dokument wird auf der EASA Web-Site zur Verfügung gestellt Monitoring / Überwachung von Prüfern ARA.FCL.205 und AMC1; 128 Abs. 4 LuftPersV 9.1 Allgemeines Mit einer kontinuierlichen Überwachung von Flugprüfern bzw. Prüfereignissen sollen Mängel und Abweichungen vom vorgegebenen Standard im Prüferwesen frühzeitig erkannt werden, um entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Ziel ist es, einen nachhaltig hohen Standardisierungsgrad und Qualitätsstandard im Prüferwesen zu erreichen. Die zuständige Behörde überwacht mit Hilfe ihres Aufsichtsprogramms fortlaufend die Einhaltung der Anforderungen an Prüfer. Besonderheiten ergeben sich auch hier aus der in Deutschland föderal geregelten Luftfahrtverwaltung mit mehreren zuständigen Behörden (vgl. Nr. 3.1). In den Luftfahrzeugkatego- 17

18 rien Flugzeug und Hubschrauber verfügt ein Großteil der im Zuständigkeitsbereich der Länder tätigen Prüfer (FE PPL) über Lizenzen für Berufs- oder Verkehrspiloten (CPL/ATPL), die beim Luftfahrt-Bundesamt geführt werden, das damit auch für die Erteilung der Prüferberechtigungen an diese Piloten zuständig ist. Insoweit ist es notwendig, ein Bund-Länder übergreifendes Monitoring -Programm ( integriertes Monitoring-Programm ) einzurichten. Das integrierte Monitoring- Programm besteht aus den nachfolgend dargestellten Verfahren gem. Nr. 9.2 und 9.3. Das Verzeichnis über die in Deutschland zertifizierten Prüfer wird zentral vom Luftfahrt- Bundesamt veröffentlicht. Hierzu ist jede Luftfahrtbehörde verpflichtet, die entsprechenden Eintragungen zur Zertifizierung eines Prüfers in der Software LIZ vorzunehmen. 9.2 Überwachung durch Stichprobenkontrollen Stichprobenkontrollen sind Teil einer kontinuierlichen Überwachung und werden von der zuständigen Behörde in Form von Inspektionen und Dokumentenprüfungen im Rahmen des integrierten Monitoring-Programms durchgeführt. Zuständige Behörde ist in der Regel die Stelle, die die Prüferberechtigung erteilt hat. Aufsichtsfunktionen können jedoch im Einzelfall auf die für den Bewerber zuständige Behörde übertragen werden. Für die Verfolgung von Beanstandungen und Korrekturmaßnahmen (sofern erforderlich) bezüglich des Fehlverhaltens des Prüfers ist die Behörde zuständig, die die Prüferberechtigung erteilt hat. Dafür hat die für den Bewerber zuständige Stelle die Beanstandungen an diese Behörde zu melden. Die meldende Behörde erhält eine Rückmeldung über die eingeleiteten Maßnahmen bzw. Behebung der Beanstandungen Inspektionen Eine Inspektion ist die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung ( Prüfereignis ) durch einen Inspektor der für den Prüfer oder, im Fall der Übertragung einer Aufsichtsfunktion, der für den Bewerber zuständigen Behörde. Die Inspektion kann auch durch einen von der für den Prüfer zuständigen Behörde für den Zweck der Inspektion ausdrücklich ermächtigten leitenden Prüfer durchgeführt werden. Bei der Inspektion wird geprüft, ob der Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und die daraus resultierenden Festlegungen für das jeweilige Prüfereignis einhält, wobei im Einzelnen insbesondere folgende Kriterien gelten: - Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, insbesondere FCL.1000 ff., und zugehöriges AMC- Material nebst Inhalten des jeweils zutreffenden Prüferberichtes, 18

19 - Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere Luftverkehrsregeln und Flugsicherungsvorschriften, - Festlegungen im Flight Examiner Manual (FEM, Flugprüferhandbuch) der EASA in seiner jeweils aktuellen Fassung (derzeit im Entwurf) - Vorgaben des Flughandbuches des verwendeten Luftfahrzeuges, - Ergänzende Festlegungen der zuständigen Behörde gemäß allgemeiner (NfL, ILIAS) oder individueller Bekanntgabe. Eine Inspektion soll das gesamte Prüfereignis umfassen, d.h. die Vorbereitung des Prüfers (z.b. Planung der Prüfung nach den Bestimmungen von Teil-FCL, Überwachung der Flugvorbereitung des Bewerbers etc.), die Flugvorbesprechung (Briefing), den Flug, die Flugnachbesprechung (De-Briefing) einschließlich der Prüfungsentscheidung und die Dokumentation. Ist eine Teilnahme am Flug nicht möglich (z.b. zweisitziges Luftfahrzeug, fehlende Möglichkeit zur Einhaltung von Masse und Schwerpunkt), umfasst die Inspektion nur die Elemente, die vor oder nach dem Flug außerhalb des Luftfahrzeugs durchgeführt werden können. Inspektionen können angekündigt oder unangekündigt stattfinden (ARA.GEN.305(d)). Zur Ermöglichung unangekündigter Inspektionen kann die zuständige Behörde dem Prüfer aufgeben, alle in einem definierten Zeitraum beabsichtigten Prüfereignisse binnen einer festzulegenden angemessenen Frist anzuzeigen. Erfolgt eine Inspektion durch eine andere als die für den Prüfer zuständige Stelle, ist die Inspektion vorab mit der für den Prüfer zuständigen Stelle abzustimmen (Übertragung der Aufsichtsfunktion). Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese Inspektion ggf. mit anderweitig geplanten Inspektionen koordiniert werden kann. Es ist umgehend eine Kopie des Inspektionsberichts an die für den Prüfer zuständige Stelle zu senden. Inspektionen sind jederzeit möglich, insbesondere anlassbezogen, wenn Abweichungen von den zu Grunde zu legenden Prüfkriterien festgestellt wurden. Details zur Aufsichtsplanung legt die jeweils zuständige Behörde fest. Bei jeder Inspektion behält der Prüfer, vorbehaltlich von Sofortmaßnahmen bei schwerwiegenden Beanstandungen, seine Funktion gegenüber dem Bewerber und bleibt auch für die Vorbereitung und Durchführung des Fluges luftrechtlich uneingeschränkt verantwortlich (SERA.2010). 19

20 9.2.2 Dokumentenprüfungen Eine Dokumentenprüfung ist die Kontrolle der vom Prüfer übermittelten Prüfungsdokumentation durch die zuständigen Behörden. Die Dokumentenprüfung umfasst die Durchsicht der vorgelegten Prüfungsdokumentation auf Vollständigkeit und Korrektheit sowie darauf, ob die Inhalte in sich stimmig sind, um, soweit in diesem Rahmen möglich, festzustellen, ob der Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und die daraus resultierenden Festlegungen für das jeweilige Prüfereignis eingehalten hat, wobei dieselben Kriterien wie bei Inspektionen gelten. Die zuständigen Behörden können im Rahmen des integrierten Monitoring-Programms, insbesondere bei Auffälligkeiten (z.b. unrealistisch geringe Flugzeit), weitere Ermittlungen (z.b. Einholung eines Radarplots, Anfragen bei Landeplätzen) vornehmen. Die zu jedem Prüfereignis vorzulegende Kopie des vom Prüfer abgezeichneten Berichts (FCL.1030(b)(3)) sollte in jedem Einzelfall kontrolliert werden; die Kontrolle wird auf geeignete Weise (z.b. durch Abzeichnung auf der ersten Seite) dokumentiert. Weitere vorzulegende Unterlagen (FCL.1030(d)) werden nach Maßgabe der Fristen und Verfahren der jeweils zuständigen Behörde für Inspektionen kontrolliert. Die durchgeführte Kontrolle wird gesondert dokumentiert. Welche weiteren Unterlagen vom Prüfer aufzubewahren (FCL.1030(c)) und auf Aufforderung vorzulegen (FCL.1030(d)) sind, gibt die zuständige Behörde in allgemeiner (z.b. NfL) oder individueller Form bekannt. Welche genauen Inhalte aus den ergänzend vorzulegenden Unterlagen im Einzelfall geprüft werden, bestimmt die zuständige Behörde nach billigem Ermessen und vermerkt dies in der Dokumentation der Dokumentenprüfung Verfahren bei Beanstandungen Ergeben sich bei der Durchführung der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch einen Prüfer, werden die Beanstandungen nach Datum, Zeit, Ort, Bewerber, Luftfahrzeug und Art der Beanstandungen aufgenommen, verzeichnet und anschließend dem betroffenen Prüfer schriftlich (i.d.r. Brief oder Telefax) mitgeteilt; dabei wird dem Prüfer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben (ARA.GEN.355(a)). Nach Ablauf der Frist untersucht die zuständige Behörde den Sachverhalt und entscheidet unverzüglich unter Würdigung aller, ggf. auch ergänzend im Rahmen der Untersuchung ermittelter Umstände darüber, ob sich die Beanstan- 20

21 dung bestätigt hat. In diesem Fall wird die Prüferberechtigung ausgesetzt, beschränkt oder widerrufen, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird; ansonsten werden weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen zu unterbinden (ARA.GEN.355(b)) Maßnahmen Als Maßnahmen bei bestätigten Beanstandungen kommen insbesondere in Betracht: - die Ermahnung des Prüfers (ARA.GEN.355(b)(2)), - die Auflage zur Vorabanzeige von Prüfungsereignissen - die Beschränkung der Prüferberechtigung (ARA.GEN.355(b)(1), ARA.FCL.250(a)(7)), - die Aussetzung der Prüferberechtigung (dto.), - der Widerruf der Prüferberechtigung (dto.), - die Information an andere zuständige Behörden (ARA.GEN.355(d)) Ermahnung des Prüfers Die Ermahnung des Prüfers wird in der Regel als Maßnahme bei erstmaligen und nicht schwerwiegenden Beanstandungen getroffen. Dabei wird der Prüfer an die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen erinnert und darauf hingewiesen, dass die wiederholte Nichteinhaltung zu weitergehenden Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Prüferberechtigung führen kann Auflage zur Vorabanzeige von Prüfungsereignissen Die Auflage zur Vorabanzeige von Prüfungsereignissen kann als Maßnahme bei nicht schwerwiegenden Beanstandungen getroffen werden, sofern eine Ermahnung als nicht ausreichend erachtet wird. Hierdurch soll die Möglichkeit zur Durchführung von unangekündigten Inspektionen und in Folge ggf. zur Einleitung von Korrekturmaßnahmen durch die zuständige Behörde eröffnet bzw. erleichtert werden Beschränkung der Prüferberechtigung Die Beschränkung der Prüferberechtigung kommt insbesondere bei wiederholten Beanstandungen in Betracht. Die Beschränkung soll im Bezug zur Beanstandung stehen (z.b. bei 21

22 wiederholt fehlerhaften Handeinträgen in Lizenzen der Entzug der Ermächtigung zur Durchführung von Handeinträgen in Lizenzen) Aussetzung der Prüferberechtigung Die Prüferberechtigung wird ausgesetzt, wenn die geringfügigeren Mittel nicht (mehr) ausreichen, den Prüfer zur Einhaltung der einschlägigen Anforderungen anzuhalten, jedoch (noch) geeignete Mittel gegeben erscheinen, den Widerruf der Prüferberechtigung zu vermeiden (z.b. Durchführung einer festgelegten Anzahl von Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen unter Aufsicht und Verantwortung eines Inspektors einer Behörde oder eines von ihm ausdrücklich ermächtigten leitenden Prüfers) Widerruf der Prüferberechtigung Der Widerruf der Prüferberechtigung ist als letztes Mittel dann vorzunehmen, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben oder Tatsachen vorliegen, die dies von vornherein annehmen lassen. Bei besonders schwerwiegenden Beanstandungen kann der Widerruf der Prüferberechtigung auch unmittelbar erfolgen Information an andere zuständige Behörden Die für die Erteilung der Prüferberechtigung zuständige Behörde informiert alle betroffenen Behörden über maßgebliche Maßnahmen, welche die Prüferberechtigung betreffen. 9.3 Risikobasierter Ansatz der Aufsicht über Flugprüfer Über die oben beschriebenen Überwachungsmechanismen hinaus kann die Prüferaufsicht auf Basis von Risikoanalysen, auch unter Nutzung statistischer Auswertungen, erfolgen. Dabei werden die genannten Möglichkeiten wie Stichprobenkontrollen und Dokumentenprüfungen anhand vorher ermittelter Risikofaktoren gezielt eingesetzt und durch weitere Maßnahmen, wie Beispielsweise die Teilnahme an firmeninternen Prüferstandardisierungen von Luftfahrtunternehmen, ergänzt. Zur Ermittlung von Risikofaktoren ist eine große Bandbreite an Prüferkategorien erforderlich, welche unterschieden werden können. Hierzu zählen Prüfer für die verschiedenen Lizenzprüfungen, Klassen und Musterberechtigungen, verschiedene Berechtigungen usw.. 22

23 Zur gezielten Nutzung statistischer Auswertungen ist zunächst eine rein zahlenmäßig ausreichend große Grundgesamtheit an Prüfungen erforderlich, um eine solide Datenbasis zur Auswertung zu erhalten. Beides ist im Rahmen der durch die Bundesländer anerkannten Prüfer nicht oder nur bedingt vorhanden. Lediglich im Bereich der durch das Luftfahrt-Bundesamt verwalteten Prüfer findet sich eine Prüferbandbreite vom PPL/IR-Piloten, welcher in seinem Verein noch als Prüfer tätig ist, bis hin zum TRE für den Airbus A380, welcher fest in das QS-System seines Unternehmens eingebunden ist. Ebenso wird der erforderliche Umfang der Grundgesamtheit der auszuwertenden Ereignisse in der Regel nur bei einem Teil der Prüfer, die in der kommerziellen Luftfahrt eingesetzt werden, erreicht. In Anlage KP.9.3.A ist das Konzept zur Aufsicht über Flugprüfer gemäß ARA.FCL.205 unter Berücksichtigung risikoanalytischer und statistischer Grundlagen des Luftfahrt-Bundesamtes dargestellt. 23

24 10. Anlagen Anlg. Nr. KP.4.1.A KP.4.2.A KP.9.3.A Bezeichnung Checkliste für Prüfer Module für die theoretische Ausbildung von Flugprüfern Konzept zur Aufsicht über Flugprüfer gemäß ARA.FCL.205 unter Berücksichtigung risikoanalytischer und statistischer Grundlagen 24

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