Personalreglement. der Betriebe der Flury Stiftung. Gültig ab 1. Januar Flury Stiftung Gesundheitsversorgung

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1 Flury Stiftung Gesundheitsversorgung 70 Schiers Tel , Fax Personalreglement der Betriebe der Flury Stiftung Gültig ab. Januar 0 Version. (.0.0) FO /5

2 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... Art. Gleichstellung der Geschlechter; Partnerschaft... Art. Geltungsbereich... II. Anstellungsverhältnis... Art. Probezeit... Art. Kündigungsfristen... Art. 5 Erreichen der Altersgrenze... III. Rechte der Mitarbeitenden... 5 A. Entlöhnung... 5 Art. 6 Entlöhnung... 5 Art. 7. Monatslohn... 5 Art. 8 Leistungen im Todesfall... 5 B. Zulagen / Spesen... 6 Art. 9 Familienzulagen... 6 Art. 0 Besondere Sozialzulage... 6 Art. Dienstjubiläum / Firmentreue... 6 Art. Ehrung langjähriger Mitarbeitender... 6 Art. Spesenentschädigung... 6 C. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung... 7 Art. Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst... 7 Art. 5 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft... 7 Art. 6 Versicherungsleistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft... 7 Art. 7 Gemeinsame Bestimmungen bei Krankheit und Unfall... 7 D. Weitere Rechte... 8 Art. 8 Ferien... 8 Art. 9 Bezahlter Kurzurlaub... 8 Art. 0 Feiertage... 9 Art. Bezahlte Absenzen... 9 Art. Mitarbeiterbeurteilung / Arbeitszwischenzeugnis... 9 IV. Pflichten der Mitarbeitenden... 0 Art. Organisation der Arbeitszeit... 0 Art. Ruhezeit... 0 Art. 5 Pausen mit Arbeitszeitunterbrechung... 0 Art. 6 Pausen ohne Arbeitszeitunterbrechung... 0 Art. 7 Höchstarbeitszeit... 0 Art. 8 Überstunden... 0 Art. 9 Überzeit... Art. 0 Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Pikettdienst... Art. Arbeitskleider... Art. Ärztliche Untersuchung... Art. Sorgfaltspflicht und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz... Art. Schweigepflicht... V. Weitere Bestimmungen... Art. 5 Aus-, Fort- und Weiterbildung... Art. 6 Nebenämter und Nebenbeschäftigungen... Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung... Art. 8 Pensionskasse... Art. 9 Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen... Art. 0 Stellenabbau und Entlassungen... Art. Geschenke und Zuwendungen... Art. Spitexdienst... Art. Inkrafttreten... Version. (.0.0) FO /5

3 Anhang : Lohnsystem... Anhang : Aus-, Fort- und Weiterbildung... 5 Anhang : Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst... 7 Anhang : Pikettdienst... 8 Anhang 5: Schweigepflicht... 9 Anhang 6: Spitexdienst... 0 Anhang 7: Spesenentschädigung... Anhang 8: Geschäftsfahrzeuge... Anhang 9: Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen... Anhang 0: Sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz... Anhang : Rauchfreies Unternehmen... 5 Version. (.0.0) FO /5

4 I. Geltungsbereich Art. Gleichstellung der Geschlechter; Partnerschaft Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Reglements nicht etwas anderes ergibt. Die Gleichstellung eines gleichgeschlechtlichen Partners bedingt die Eintragung der Partnerschaft nach den Grundsätzen des Partnerschaftsgesetzes. Art. Geltungsbereich Dieses Reglement ergänzt die individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mitarbeitenden und der Flury Stiftung als Arbeitgeberin. Kann dem Einzelarbeitsvertrag und dem Reglement oder den Anhängen keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend namentlich die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts (Art. 9ff. OR) und des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG). II. Anstellungsverhältnis Art. Probezeit Die Probezeit beträgt unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung im Arbeitsvertrag drei Monate. Sind Mitarbeitende wegen Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit längere Zeit abwesend, verlängert sich diese. Art. Kündigungsfristen Die Kündigungsfristen betragen unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung im Arbeitsvertrag: a) während und bis zum letzten Tag der Probezeit 7 Tage; b) nach der Probezeit drei Monate. Die Kündigung während der Probezeit kann jederzeit erfolgen. Nach der Probezeit muss sie auf das Ende eines Monats erfolgen. Art. 5 Erreichen der Altersgrenze Der Eintritt in den Altersruhestand richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVG). Die Mitarbeitenden treten in der Regel auf Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, spätestens jedoch auf Ende des Kalenderjahres in den Ruhestand. Version. (.0.0) FO /5

5 III. A. Entlöhnung Art. 6 Rechte der Mitarbeitenden Entlöhnung Die Entlöhnung der Mitarbeitenden richtet sich nach den Grundsätzen im Anhang zu diesem Reglement. Als Grundlohn gilt der Monatslohn ohne. Monatslohn und Zulagen. Für die Ermittlung des Stundenlohnes wird der Grundlohn durch den Faktor 76. dividiert. Als voller Lohn gilt der Grundlohn zuzüglich. Monatslohn und regelmässig bezahlte Zulagen. Art. 7. Monatslohn Den Mitarbeitenden und dem Lernpersonal wird ein. Monatslohn ab Stellenantritt ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. Der. Monatslohn beträgt / des bezogenen Jahresgrundlohnes. Dauert das Anstellungsverhältnis nicht das ganze Jahr, wird der. Monatslohn pro rata temporis ausgerichtet. Im Todesfall wird der. Monatslohn bis und mit Sterbemonat berechnet. Art. 8 Leistungen im Todesfall Im Todesfall des Mitarbeitenden werden der Grundlohn, die Funktions- und die Sozialzulagen für den Sterbemonat ausgerichtet. Davon ausgeschlossen sind Zulagen als Anerkennung besonderer Leistungen. Für weitere zwei Monate wird der Grundlohn entrichtet, sofern der Mitarbeitende einen oder mehrere der folgenden Personen hinterlässt: a) Ehe- oder Lebenspartner; b) die regelmässig unterstützten Verwandten (Vorfahren und Nachkommen) in gerader Linie oder Geschwister; c) die regelmässig unterstützten Pflegekinder oder Pflegeeltern; d die regelmässig unterstützten Adoptivkinder oder Adoptiveltern; e) andere Personen, die vom verstorbenen Mitarbeitenden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich regelmässig unterstützt worden sind. Der Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt (nicht anwendbar auf Leistungen der Sozialversicherungen), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) beide Partner unverheiratet waren und zwischen ihnen keine Verwandtschaft bestanden hat; b) die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt nachweisbar in den letzten fünf Jahren ununterbrochen bestanden hat. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so hat jede berechtigte Person einen eigenen Anspruch auf einen Kopfanteil. Das Vorhandensein eines Ehegatten oder von Kindern schliesst die Berechtigung anderer Personen aus. 5 Beziehen die Hinterbliebenen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, Unfallzusatzversicherung oder Pensionskasse, sind die Leistungen der Arbeitgeberin in gleicher Höhe zu kürzen. Version. (.0.0) FO /5

6 B. Zulagen / Spesen Art. 9 Familienzulagen Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen (KFZG). Mitarbeitende haben ihren Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen bei der Arbeitgeberin schriftlich geltend zu machen und den Wegfall des Anspruchs spätestens innert 0 Tagen mitzuteilen. Art. 0 Besondere Sozialzulage Die besondere Sozialzulage erhalten Mitarbeitende: a) wenn sie für Kinder aufkommen, für die eine Familienzulage ausgerichtet wird, oder b) wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich für mehr als eine unterstützungsberechtigte Person aufkommen. Die besondere Sozialzulage wird prozentual gemäss Beschäftigungsumfang ausgerichtet. Bei einem unbezahlten Urlaub wird die Zulage entsprechend gekürzt. Haben zwei teilzeitlich angestellte Mitarbeitende Anspruch auf die gleiche besondere Sozialzulage, darf diese eine volle Zulage nicht übersteigen. Die besondere Sozialzulage ist bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen den Mitarbeitenden eine Familienzulage ausgerichtet wird. 5 Die besondere Sozialzulage wird in dem Monat, in dem der Anspruch beginnt oder erlischt, ganz ausgerichtet. Mitarbeitende haben Änderungen in der Anspruchsberechtigung der Arbeitgeberin unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend für höchstens fünf Jahre entsprochen. 6 Die Arbeitgeberin klärt ab, ob eine besondere Sozialzulage nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber ausgerichtet wird, und vereinbart mit diesem gegebenenfalls die Zahlungspflicht. Art. Dienstjubiläum / Firmentreue Ab dem 0. Dienstjahr wird alle fünf Jahre ein bezahlter Urlaub oder eine Zulage gewährt. Die Honorierung der Firmentreue beträgt mit 0, 5 und 0 Dienstjahren wahlweise entweder zwei Wochen Urlaub oder die Hälfte des monatlichen Grundlohnes und ab dem 5. Dienstjahr alle fünf Jahre wahlweise entweder vier Wochen Urlaub oder einen monatlichen Grundlohn. Ist der Urlaubsbezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Urlaub ganz oder teilweise in Form einer Zulage bezogen werden. Dabei entspricht ein nicht bezogener Urlaubstag einem Zwanzigstel des monatlichen Grundlohnes. Bei Teilzeitangestellten im Stundenlohn richten sich Urlaubsbezug oder Zulage nach dem durchschnittlichen Arbeitsumfang pro Monat der zwei Jahre, die dem Jubiläumsmonat vorausgegangen sind. Für die Berechnung des Anspruchs auf Urlaub langjähriger Mitarbeit wird lediglich die gesamte Anstellungszeit bei der Arbeitgeberin angerechnet. Ausbildungszeit und Praktika werden nicht angerechnet. Art. Ehrung langjähriger Mitarbeitender Langjährige Mitarbeitende werden ab dem 0. Dienstjahr alle fünf Jahre in einer geeigneten Form für ihre Betriebstreue geehrt. Dasselbe gilt bei der Verabschiedung oder Pensionierung langjähriger Mitarbeitender mit mindestens zehn erfüllten Dienstjahren. Art. Spesenentschädigung Die Entschädigung von Spesen wird in Anhang 7 geregelt. Version. (.0.0) FO /5

7 C. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung Art. Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Während des obligatorischen Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes wird der Grundlohn inkl.. Monatslohn ausgerichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Absatz für freiwillige Militärdienste und die Rekrutenschule. Ist ein Mitarbeitender wegen der Verbüssung einer Strafe ausserhalb des ordentlichen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes an der Arbeitsleistung verhindert, entfällt die Lohnzahlung für diese Zeit. Während der Rekrutenschule und während freiwilliger Militärdienste erhalten gemessen am Grundlohn inkl.. Monatslohn: a) verheiratete oder in einer Partnerschaft lebende Mitarbeitende und Mitarbeitende mit gesetzlichen oder gerichtlich entschiedenen Unterstützungspflichten 80 Prozent; b) übrige Mitarbeitende 60 Prozent. Freiwillige Militärdienste kann die Arbeitgeberin bewilligen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt der Arbeitgeberin zu. Davon ausgenommen sind: a) einzelne Dienstleistungen von maximal Tagen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder in der Freizeit; b) Dienstleistungen während der Ferien. 5 Im Falle einer verschuldeten Nichtabgabe der Soldmeldekarte (EO-Karte) kann eine Kürzung der Lohnzahlung erfolgen. 6 Beim Austritt ist der in den letzten zwei Jahren bezogene Lohn während Beförderungsdiensten von zusammen mehr als vier Monaten der Arbeitgeberin wie folgt zu erstatten: a) im ersten Jahr 50 Prozent; b) im zweiten Jahr 5 Prozent. Der Erstattungsanteil richtet sich nach dem Abschluss des letzten Beförderungsdienstes und umfasst den vollen Lohn und Beiträge an soziale Einrichtungen abzüglich Erwerbsausfallentschädigung. Art. 5 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft Die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ist im separaten Versicherungsreglement geregelt. Art. 6 Versicherungsleistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft Die Versicherungsleistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sind im separaten Versicherungsreglement geregelt. Art. 7 Gemeinsame Bestimmungen bei Krankheit und Unfall Abwesenheiten zufolge Krankheit und Unfall sind sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit mehr als vier Tage, ist dem direkten Vorgesetzten unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. In begründeten Fällen kann ein Arztzeugnis auch vor Ablauf von vier Arbeitstagen verlangt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten im Stundenlohn ist für die Lohnberechnung das in den zwölf Monaten vor der Arbeitsverhinderung durchschnittliche Erwerbseinkommen massgebend. Erwächst Mitarbeitenden aus der Lohnzahlung während Krankheit oder Unfall und aus allfälligen Versicherungsleistungen ein finanzieller Vorteil, ist der Lohn entsprechend zu kürzen. Ist der Unfall auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden des Mitarbeitenden zurückzuführen, kann die Arbeitgeberin den Lohn angemessen kürzen. 5 Ruhetage, die in eine krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit fallen, können nicht nachbezogen werden. Version. (.0.0) FO /5

8 D. Weitere Rechte Art. 8 Ferien Der Ferienanspruch beträgt jährlich: a) bis zum 9. Altersjahr 0 Arbeitstage; b) vom 50. bis zum 59. Altersjahr 5 Arbeitstage; c) ab dem 60. Altersjahr 0 Arbeitstage. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird. Die jugendlichen Mitarbeitenden haben einen jährlichen Ferienanspruch von fünf Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 0. Altersjahr vollendet wird. Das nichtärztliche Lernpersonal hat bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 5. Altersjahr vollendet wird, einen jährlichen Ferienanspruch von fünf Wochen bis zur Beendigung der Grundausbildung. 5 Für die teilzeitlich angestellten Mitarbeitenden wird der Ferienanspruch im Verhältnis zum Arbeitsumfang berechnet. 6 Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Jahres bemisst sich der Ferienanspruch im Verhältnis zur effektiven Dauer der Anstellung im betreffenden Kalenderjahr. 7 Ist ein Mitarbeitender wegen Krankheit, Unfall, militärischem Beförderungsdienst, Rekrutenschule oder Zivildienst in einem Kalenderjahr gesamthaft mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, werden die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt, wobei der erste Monat der Verhinderung nicht mitgezählt wird. Bezahlter Schwangerund Mutterschaftsurlaub fällt nicht darunter. 8 Der Ferienanspruch entfällt für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs. 9 Ferientage, die durch Krankheit oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden. Der Mitarbeitende hat den Ausgleich mit einem Arztzeugnis, das vom ersten Tag an die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, geltend zu machen. Die Arbeitgeberin ist spätestens nach Rückkehr an den Arbeitsplatz über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. 0 Der Zeitpunkt der Ferien wird im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Vorbehalten bleiben betriebliche Notwendigkeiten. Rechtzeitig angemeldete Wünsche der Mitarbeitenden werden, soweit möglich, berücksichtigt. Die Ferien sind im Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, zu beziehen. Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht möglich, so ist rechtzeitig ein Antrag mit dem Formular Gesuch Ferienübertrag auf dem Dienstweg an den Personaldienst einzureichen. Für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden die Ferien in Prozenten des Grundlohnes festgelegt. Diese betragen bei einem Ferienanspruch von: a) 0 Arbeitstagen 8, Prozent; b) 5 Arbeitstagen 0,6 Prozent; c) 0 Arbeitstagen,0 Prozent. Art. 9 Bezahlter Kurzurlaub Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse, die unvermeidlich in die Arbeitszeit fallen, bezahlten Urlaub: a) drei Tage für ihre Heirat; b) einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern; c) drei Tage für die Geburt eigener Kinder oder Adoption für den Vater bzw. Adoptivvater, Tage für die Adoptivmutter; d) drei Tage beim Hinschied von Ehegatte, eigenen Kindern, Eltern und Geschwistern; e) zwei Tage beim Hinschied von Schwiegereltern, Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen, Grosseltern und Enkelkindern; f) einen Tag beim Hinschied von Verschwägerten, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen. Beim Hinschied von Grosseltern, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen des Ehepartners wird derselbe Urlaub gewährt; g) die Bestimmungen gemäss Litera d bis f gelten sinngemäss auch für Mitarbeitende mit Lebenspartner; Version. (.0.0) FO /5

9 h) höchstens einen Tag pro Jahr für Wohnungswechsel in ungekündigtem Arbeitsverhältnis; i) höchstens drei Tage pro Jahr für nicht berufsbedingte Delegation an Berufsverbandstage, sofern die Veranstaltung im Interesse des Betriebes liegt und die berufliche Weiterbildung des Mitarbeitenden fördert; j) höchstens fünf Tage pro Jahr für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen und anderen Jugendorganisationen, sofern dies der betriebliche Ablauf zulässt. Bei der Teilnahme als Kursleiterin oder Kursleiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweieinhalb Tage, sofern dies der betriebliche Ablauf zulässt; k) für die Dauer des obligatorischen Feuerwehrdienstes; l) für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen; m) höchstens drei Tage pro Jahr bei Krankheit eigener Kinder bis zum 5. Geburtstag oder pflegebedürftiger Personen im eigenen Haushalt, wenn die Hilfeleistung nicht von einer anderen Person wahrgenommen werden kann. In Ausnahmefällen kann die Arbeitgeberin längere bezahlte Urlaube gewähren, wenn ein Grund gemäss Absatz vorliegt. Die Urlaube dürfen nur in direktem Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis bezogen werden. Fallen solche Ereignisse in die Ferien, auf Feier- oder Ruhetage, in die Zeit von Krankheit, Unfall oder von anderen bezahlten Absenzen, werden dafür keine besonderen Freitage gewährt. Davon ausgenommen sind Kurzurlaube gemäss Absatz Litera d bis g während der Ferien. Art. 0 Feiertage Als bezahlte Feiertage gelten der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag,. August, Weihnachtstag und Stephanstag sowie die von den Gemeinden am Betriebsstandort bezeichneten lokalen Feiertage. Können diese Feiertage aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden, besteht Anspruch auf volle Kompensation mit Freizeit. In die Ferien fallende Feiertage werden nicht als Ferien gerechnet. Fallen der Neujahrstag,. August,. Dezember, Weihnachtstag, Stephanstag oder. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, besteht kein Anspruch auf Vor- oder Nachbezug. Die Nachmittage am Gründonnerstag, am. und. Dezember sind arbeitsfrei. Fallen diese Halbtage in die Ferien, werden sie nicht als Ferien angerechnet. Durch Krankheit, Unfall, Urlaub oder andere bezahlte Absenzen beeinträchtigte Feiertage können nicht nachbezogen werden. Art. Bezahlte Absenzen Arzt- und Zahnarztbesuche sowie ärztlich verordnete Therapien gelten als bezahlte Absenzen, wenn sie zwingend während der vorgegebenen Dienst- bzw. Blockzeiten erledigt werden müssen. Angerechnet wird die effektive Absenzzeit, jedoch höchstens zwei Stunden pro Tag. Die Mitwirkung in öffentlichen Ämtern ist von der Arbeitgeberin zu bewilligen, wenn sie in die Arbeitszeit fällt. Die Absenzzeit kann in Abhängigkeit von der Bedeutung für die Arbeitgeberin ganz oder teilweise als Arbeitszeit angerechnet werden. Art. Mitarbeiterbeurteilung / Arbeitszwischenzeugnis Mitarbeiterbeurteilungen werden in der Regel jährlich durchgeführt. Die Mitarbeitenden können jederzeit vom Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das dienstliche Verhalten verlangen. Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken, wenn es der Mitarbeitende verlangt. Version. (.0.0) FO /5

10 IV. Pflichten der Mitarbeitenden Art. Organisation der Arbeitszeit Die wöchentliche Soll-Arbeitszeit beträgt für die nichtärztlichen Mitarbeitenden bei einem Vollpensum Stunden, für das ärztliche Personal (Assistenz- und Oberärzte) maximal 50 Stunden im Jahresdurchschnitt. In gegenseitigem Einvernehmen können individuelle und flexible Arbeitszeitmodelle vereinbart werden (z.b. gleitende Arbeitszeit, Jahresarbeitszeit, Gruppenarbeitszeit). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; insbesondere Art. 8 Abs. lit. b) sind in jedem Fall einzuhalten. Die Arbeitgeberin erlässt Weisungen über die Form und die Erfassung der Arbeitszeit. Die Missachtung stellt eine Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht dar und wird geahndet. Art. Ruhezeit Die tägliche Ruhezeit muss in der Regel mindestens aufeinander folgende Stunden betragen. Art. 5 Pausen mit Arbeitszeitunterbrechung Ungefähr in der Mitte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren. Die Pausenlänge beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit von: a) mehr als 5½ Std.: 5 Min. b) mehr als 7 Std.: 0 Min. c) mehr als 9 Std.: 60 Min. Pausen von mehr als 0 Minuten können aufgeteilt werden. Entsteht vor oder nach einer Pause mehr als 5 ½ Stunden Teilarbeitszeit, so ist für diese eine zusätzliche Pause zu gewähren. Die Pausen gem. Art. 5 Abs. - gelten nicht als Arbeitszeit oder bezahlte Arbeitspausen. 5 Können die Mitarbeitenden während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen, gilt die Pause als Arbeitszeit. Art. 6 Pausen ohne Arbeitszeitunterbrechung Die als Arbeitszeit anrechenbare Arbeitspause beträgt 0 Minuten je halben Arbeitstag. Art. 7 Höchstarbeitszeit Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden. Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um.00 Uhr. Art. 8 Überstunden Für dringende Arbeiten oder wenn die besondere Natur des Dienstes es erfordert, bei Häufung der Arbeiten oder bei vorübergehendem, zeitlich befristetem Mangel an Arbeitskräften sind die Mitarbeitenden verpflichtet, Überstunden zu leisten, soweit diese zumutbar sind. Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden des vertraglich vereinbarten Arbeitspensums bis zu einer wöchentlichen Maximalgrenze von 50 Stunden. Angeordnete Überstunden werden innerhalb eines Jahres durch Gewährung von Freizeit von gleicher Dauer nach den Weisungen der Arbeitgeberin ausgeglichen. Unwesentliche Überschreitungen der Arbeitszeit geben keinen Anspruch auf Ausgleich. Die Auszahlung nicht kompensierter Überstunden ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann in eigenem Ermessen in Ausnahmefällen gleichwohl eine Auszahlung vornehmen. Die Vergütung beträgt dann bei einem Vollpensum für jede anrechenbare Überstunde /8 des Monatslohnes. Die Überstunden werden ohne Zuschlag vergütet. Version. (.0.0) FO /5

11 Art. 9 Überzeit Überzeit ist die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden, unabhängig vom vertraglichen Arbeitspensum. In Notfällen und bei ausserordentlichem Arbeitsanfall können die Mitarbeitenden zur Leistung von Überzeit herangezogen werden, soweit diese zumutbar ist. Die Überzeitarbeit wird mit Freizeit von gleicher Dauer innert zwölf Monaten abgegolten. Bei der Kompensation hat die Überzeit Vorrang vor den Überstunden. Überzeit, die nicht innerhalb eines Jahres mit Freizeit kompensiert werden kann, wird mit einem Lohnzuschlag von 5% finanziell abgegolten. 5 Vorbehalten bleiben die Ausnahmebestimmungen Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Art. 5f. ArGV). Art. 0 Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Pikettdienst Die Bestimmungen über die Zuschläge und Zeitgutschriften für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst werden im Anhang, die Bestimmungen über die Zuschläge für Pikettdienst im Anhang geregelt. Art. Arbeitskleider Die Arbeitgeberin regelt das Tragen und die Abgabe von Arbeitskleidern in einer besonderen Weisung. Art. Ärztliche Untersuchung Die Arbeitgeberin kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Mitarbeitende, die 5 und mehr Nachteinsätze pro Jahr leisten, haben auf Verlangen Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren geltend gemacht werden. Nach Vollendung des 5. Lebensjahres steht den Mitarbeitenden dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Strahlenexponierte Mitarbeitende werden gemäss eidgenössischer Strahlenschutzverordnung (StSV) periodisch auf ihren Gesundheitszustand hin überprüft. Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten der Arbeitgeberin, sofern sich der Arbeitnehmer nicht auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin durch einen selbst gewählten Arzt untersuchen lässt. Art. Sorgfaltspflicht und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Die Mitarbeitenden haben die Interessen und das Ansehen des Betriebes zu wahren, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich nach bestem Wissen und in guter Qualität auszuführen sowie die ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist die Arbeit ausgeruht und ohne Einwirkung von Suchtmitteln (bspw. Alkohol und Drogen) anzutreten und auszuüben. Fügen Mitarbeitende der Arbeitgeberin vorsätzlich oder grobfahrlässig Schaden zu, können sie ganz oder teilweise zu Schadenersatz herangezogen werden. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, für einen umfassenden betrieblichen Gesundheitsschutz zu sorgen (vgl. Art. 6 ArG sowie ArGV und VUV). In diesem Rahmen trägt sie Verantwortung für das physische und psychische Wohl der Mitarbeitenden und ihre persönliche Integrität. Die Mitarbeitenden sind für die Sicherheit am Arbeitsplatz mitverantwortlich, indem sie die geltenden Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit einhalten. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Schutz der Persönlichkeit des Mitarbeitenden gemäss OR Art. 8, 8a und 8b sicher zu stellen. Entsprechend duldet die Arbeitgeberin auch keine Form von sexueller Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz. Die Details dazu sind im Anhang 0 geregelt. 5 Die Arbeitgeberin erlässt Weisungen betreffend des Rauchens am Arbeitsplatz. Die Details dazu sind in Anhang geregelt. Version. (.0.0) FO /5

12 Art. Schweigepflicht Die Mitarbeitenden dürfen geheim zu haltende Informationen nicht verwerten oder anderen mitteilen. Sie sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verletzung der Schweigepflicht ist strafbar (Art. Strafgesetzbuch). Inhalt und Umfang der Schweigepflicht werden im Anhang 5 geregelt. V. Weitere Bestimmungen Art. 5 Aus-, Fort- und Weiterbildung Die Arbeitgeberin fördert die kontinuierliche Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen der betrieblichen und mitarbeiterbezogenen Interessensübereinstimmung sowie der betrieblichen Möglichkeiten. Weitere Bestimmungen sind im Anhang geregelt. Art. 6 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Nebenbeschäftigung ist in jedem Fall vor Antritt die schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberin notwendig. Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung Die Arbeitgeberin schliesst für alle Mitarbeitenden eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Art. 8 Pensionskasse Der Mitarbeitende und seine Hinterbliebenen sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod nach dem gültigen Vorsorgereglement versichert. Die versicherten Leistungen sind im separaten Versicherungsreglement ersichtlich. Die Regelungen des Beruflichen Vorsorgegesetzes (BVG), allfällige gesetzliche Änderungen im BVG und den Verordnungen gehen dem internen Versicherungsreglement vor. Vorbehalten bleiben die sozialversicherungsgesetzlichen Mindestbestimmungen. Bei der Anstellung erhalten die Mitarbeitenden das Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin. Art. 9 Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Bei ausländischen Mitarbeitenden bezahlt die Arbeitgeberin allfällige Gebühren des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Die Aufenthaltsbewilligung geht zu Lasten der Mitarbeitenden. Art. 0 Stellenabbau und Entlassungen Bei Stellenabbau oder Entlassungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für Mitarbeitende so weit als möglich vermieden werden. Es gelten die Bestimmungen über die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitenden sowie das Vorgehen bei Massenentlassungen gemäss Arbeitsvertragsrecht (Art. 5d ff. OR). Art. Geschenke und Zuwendungen Mitarbeitende dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich und andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit geschieht. Ausgenommen ist die Annahme von üblichen Geschenken von geringem Wert. Version. (.0.0) FO /5

13 Art. Spitexdienst Die ergänzenden Richtlinien für die Spitex Region Prättigau werden in Anhang 6 geregelt. Art. Inkrafttreten Dieses Reglement mit den Anhängen bis tritt rückwirkend auf den. Januar 0 in Kraft und ersetzt das Reglement vom. Januar 0. Schiers, im Januar 0 H. Brand P. Philipp Präsident Direktor Version. (.0.0) FO /5

14 Anhang : Lohnsystem Art. Gehaltsfestlegung Die Gehälter richten sich nach der betrieblichen Gehaltsskala. Aufgrund der Leistung und des für die Arbeitsausübung wesentlichen Verhaltens des Mitarbeitenden werden in der Regel jeweils auf den. Januar des Folgejahres die individuellen Lohnanpassungen festgelegt. Bei Eintritt im zweiten Halbjahr wird per. Januar des Folgejahres in der Regel keine Lohnerhöhung gewährt. Bei gekündigten Arbeitsverhältnissen wird keine Lohnerhöhung gewährt. Art. Teuerungsausgleich Die Arbeitgeberin entscheidet über die Ausrichtung und die Höhe des Teuerungsausgleiches bei allen geldwerten Entschädigungen (Lohn, Gehalt, Spesen etc.). Art. Einreihung der Stellen und Funktionen Die Einreihung der Stellen und Funktionen orientiert sich am Einreihungsplan (ERP) des Kantons Graubünden. Art. Anfangslohn Für die Lohnfestsetzung der neu eintretenden Mitarbeitenden werden die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung sowie die besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt. Der interne Quervergleich, die Branchenüblichkeit und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sind weitere Kriterien. Die Dauer früherer Tätigkeiten nach der für die Stelle erforderlichen Ausbildung wird in der Regel angerechnet. Art. 5 Leistungs- und Spontanprämie Für ausserordentliche Leistungen oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Arbeitgeberin Leistungsprämien ausschütten. Mit Spontanprämien kann auf einmalige besondere Leistungen oder besonderes Engagement sofort reagiert werden. Anträge sind durch die vorgesetzte Stelle oder bei Projekten durch die Projektleitung auf dem Dienstweg dem Personaldienst einzureichen. Auf Auszahlung von Leistungs- oder Spontanprämien besteht kein Anspruch. Art. 6 Inkrafttreten Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version. (.0.0) FO /5

15 Anhang : Aus-, Fort- und Weiterbildung Art. Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für sämtliche Berufsgruppen einschliesslich Lernpersonal, ausgenommen Personen mit höherer leitender Tätigkeit. Art. Grundsatz Die kontinuierliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ist eine strategische Funktion innerhalb der Personalentwicklung. Nur gut ausgebildete und motivierte Mitarbeitende garantieren ein leistungsfähiges, kundenorientiertes Unternehmen. Für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung werden je nach Interessenlage unter Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Pflichtzeitregelung Beiträge gewährt. Art. Antrag und Bewilligung Der Antrag für eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung hat auf dem entsprechenden Formular an den direkten Vorgesetzten zu erfolgen. Aus-, Fort- und Weiterbildungen liegen (innerhalb des bewilligten Budgets) bis zu einem Betrag von CHF '000 (inkl. Lohnkosten) in der Kompetenz der Bereichs- bzw. Kostenstellenleitung resp. bis zu einem Betrag von CHF 5'000 (inkl. Lohnkosten) in der Kompetenz der Betriebsleitung. Alle übrigen Anträge unterliegen der Bewilligung durch die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin. Art. Ärztliches Personal Dem Arzt wird eine praktische und theoretische berufliche Weiterbildung auf der Grundlage der Weiter- und Fortbildungs- Ordnung (WBO/FBO) der Schweizerischen Ärztegesellschaft (FMH) ermöglicht. Beim Stellenantritt schliesst der Arbeitgeber mit dem Assistenzarzt eine Vereinbarung ab, in welcher die Weiterbildung für beide Vertragsparteien verbindlich umschrieben wird. FMH-Zeugnisse und Qualifikationsgespräche richten sich nach der WBO. Die wissenschaftliche Tätigkeit, die Lehrtätigkeit und die berufliche Fort- und Weiterbildung im Spital, die dem Arzt auferlegt oder bewilligt werden, werden als Arbeitszeit angerechnet. Die berufliche externe Weiterbildung wird maximal mit der Sollarbeitszeit pro Tag als Arbeitszeit angerechnet. Art. 5 Zeitgutschrift Obligatorische sowie angeordnete Fortbildungen sind im Gegensatz zu Fortbildungen, die im eigenen Interesse besucht werden, als Arbeitszeit anrechenbar. Einzelheiten zur Handhabung vermittelt der separate Aus-, Fort- und Weiterbildungsleitfaden. Art. 6 Verpflichtungen Bei Weiterbildung mit einem Kostenbeitrag der Arbeitgeberin muss mit der Bewilligung ein Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Austritts vor Ablauf einer bestimmten Frist verbunden werden. Dabei sind folgende Richtzahlen massgebend: Gesamter Weiterbildungsbeitrag (Grundlohn, Anteil. Monatslohn, besondere Sozialzulage, Pflichtzeit Beiträge an Sozialversicherungen, Kurs-, Verpflegungs-, Reise- und Unter- kunftskosten): bis CHF 000 keine CHF 00 bis CHF Jahr CHF 8 00 bis CHF Jahre CHF 5 00 bis CHF Jahre CHF bis CHF Jahre CHF und mehr 5 Jahre Bei Teilzeitangestellten können diese Ansätze reduziert werden. Die Pflichtzeit beginnt nach Abschluss der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Version. (.0.0) FO /5

16 Für jeden vollen Monat der nicht erfüllten Pflichtzeit bemisst sich die Rückerstattung pro rata temporis. Art. 7 Abbruch der Aus-, Fort- und Weiterbildung Bricht ein Mitarbeitender ohne triftigen Grund eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung ab oder tritt er sie nicht an, kann er zu einer Kostenrückerstattung verpflichtet werden. Einzelheiten zur Handhabung vermittelt der separate Aus-, Fort- und Weiterbildungsleitfaden bzw. die individuell getroffene Vereinbarung. Art. 8 Austritt während der Aus-, Fort- und Weiterbildung Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder laufenden Verpflichtungszeit führt in der Regel zu einer Kostenrückerstattungspflicht. Einzelheiten zur Handhabung vermittelt der separate Aus-, Fort- und Weiterbildungsleitfaden bzw. die individuell getroffene Vereinbarung. Art. 9 Interne Fortbildungen Interne Fortbildung wird laufend und bedarfsorientiert angeboten und durchgeführt. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, an obligatorischen Weiterbildungen teilzunehmen. Bei Verhinderung ist vorgängig schriftlich ein Gesuch unter Angabe der Gründe an den Vorgesetzten einzureichen. Art. 0 Inkrafttreten Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version. (.0.0) FO /5

17 Anhang : Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst Art. Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für sämtliche Berufsgruppen einschliesslich Lernpersonal, ausgenommen Personen mit höherer leitender Tätigkeit. Art. Zulagen, Grundsatz Für angeordneten Abend-, Nacht- und Sonntagsdienst einschliesslich Arbeitsleistungen an gesetzlichen Feiertagen werden zeitliche und/oder finanzielle Zulagen ausgerichtet. Diese Zulagen dürfen nicht kumuliert werden. Für Arbeitsleistungen am Samstag werden keine Zulagen ausgerichtet. Art. Tageseinteilung und Berechnungsbasis für Zulagen Die Tagesarbeit dauert von bis 0.00 Uhr, die Abendarbeit von 0.00 bis.00 Uhr, die Nachtarbeit von.00 bis Uhr. Für die Berechnung der Nacht-, Feiertags- und Sonntagszulagen sind die effektiv geleisteten Arbeitsstunden massgebend, nicht aber die Zeitgutschrift für Nachtarbeit. Art. Zeitliche Bemessung Wer Nachtarbeit leistet, hat zusätzlich zur effektiv geleisteten Arbeitszeit Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 0%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 7b Abs. lit. a bis c ArG. Art. 5 Ansatz Die Vergütung für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst beträgt CHF 5.50 je Stunde. In dieser Zulage ist der auf die Ferien entfallende Lohnanteil bei Ferienansprüchen von maximal sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr enthalten. Dieser Ansatz wird nicht der Teuerung angepasst. Art. 6 Auszahlung und Zeitkompensation Die Auszahlung der Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszulagen erfolgt in der Regel im Folgemonat. Die Zeitgutschriften für geleistete Nachtarbeit werden in Form von bezahlter Freizeit von mindestens vier zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Jahres kompensiert. Art. 7 Inkrafttreten Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version. (.0.0) FO /5

18 Anhang : Pikettdienst Art. Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für sämtliche Berufsgruppen einschliesslich Lernpersonal, ausgenommen Personen mit höherer leitender Tätigkeit. Art. Grundsatz Für angeordneten Pikettdienst werden Zeitgutschriften oder Entschädigungen ausgerichtet. Sie dürfen nicht kumuliert werden. Art. Zeitgutschrift Beim Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende neben der normalen Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit. Muss der Pikettdienst auf Anordnung der Arbeitgeberin zwingend im Betrieb geleistet werden (Arbeitsbereitschaft), so stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar. Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebs geleistet (Rufbereitschaft), so ist die zur Verfügung gestellte Zeit so weit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Mitarbeiter tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall als Arbeitszeit anzurechnen. Während dieser Zeit besteht kein zusätzlicher Anspruch auf die Pikettdienstzulage. Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 0 Minuten, so hat der Mitarbeitende Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 0 % der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention sowie die Zeit für den Arbeitsweg verstanden. Art. Entschädigung Für Pikettdienst im Betrieb ist keine Pikettdienstzulage geschuldet. Für Pikettdienstleistungen ausserhalb des Betriebes beträgt die Vergütung für eine Pikettdienststunde CHF. Dieser Ansatz wird nicht der Teuerung angepasst. Art. 5 Weitere Bestimmungen Über die Pikettdienstleistungen sowie über die Arbeitsleistungen während der Pikettzeit ist eine genaue Kontrolle zu führen. Aus dieser sollen der Name des Mitarbeitenden, das Datum, der Zeitpunkt und die Dauer der Pikettdienstleistung hervorgehen. Der Pikettdienst ist nach den Weisungen der Arbeitgeberin zu leisten. Wenn es die betrieblichen Gegebenheiten erfordern, können anders lautende Vereinbarungen getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind in schriftlicher Form zu treffen. Art. 6 Auszahlung Die Auszahlung der Pikettdienstzulagen erfolgt in der Regel im Folgemonat. Art. 7 Inkrafttreten Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version. (.0.0) FO /5

19 Anhang 5: Schweigepflicht Art. Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für sämtliche Berufsgruppen einschliesslich Lernpersonal. Art. Grundsätze Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Mitarbeitenden, Freunden, Bekannten und Familienangehörigen. Insbesondere dürfen keine Informationen über Krankheiten, Verhaltensweisen und persönliche Verhältnisse der Patienten, Bewohner und Klienten und ihrer Angehörigen sowie von Mitarbeitenden verwertet oder anderen mitgeteilt werden. Eine Verletzung dieses Gebotes kann gemäss Art. Strafgesetzbuch mit Busse oder Gefängnis bestraft werden. Art. Inhalt Die Schweigepflicht bezieht sich auf alle Aspekte, die Patienten, Bewohner, Klienten und Mitarbeitende als Geheimnis betrachten könnten. Dazu sind auch familiäre und persönliche Dinge zu zählen. Selbst die Tatsache, dass der Patient, Bewohner resp. Klient betreut bzw. behandelt wird, fällt grundsätzlich unter die Schweigepflicht. Art. Dauer Die Schweigepflicht besteht sowohl nach Austritt der Patienten, Bewohner, Klienten und Mitarbeitenden als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Art. 5 Inkrafttreten Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version. (.0.0) FO /5

20 Anhang 6: Spitexdienst Art. Fahrzeit Die Fahrzeit vom Wohnort zum ersten Einsatzort und vom letzten Einsatzort zum Wohnort zählt unter Vorbehalt von Abs. nicht als Arbeitszeit. Die pro Weg 5 Minuten übersteigende Fahrzeit sowie die Fahrzeit zwischen den zusammenhängenden Einsätzen gilt als Arbeitszeit. Bei einem einzelnen Einsatz zählt die Fahrzeit als volle Arbeitszeit, wenn die angerechnete Arbeitszeit höchstens eine halbe Stunde beträgt. Art. Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen Bezüglich Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen gelten die Regeln des Anhangs 9 (Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen). Art. Kilometerentschädigung für Dienstfahrten Die Kilometer bei Fahrten im Privatfahrzeug vom Wohnort zum ersten Einsatzort und vom letzten Einsatzort zum Wohnort sind nicht abrechenbar. Die Kilometer zwischen den zusammenhängenden Einsätzen werden entschädigt. Die Vergütung für angeordnete Fahrten mit dem privaten Fahrzeug erfolgt gemäss den Ansätzen des Spesenreglements (Anhang 7). Art. Inkrafttreten Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version. (.0.0) FO /5

21 Anhang 7: Spesenentschädigung Art. Grundsätze Spesen werden nur entschädigt, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen und tatsächlich als Mehrkosten anfallen, namentlich Verpflegung, Unterkunft und Kosten für Dienstfahrten. Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, wenn es möglich, zweckmässig und wirtschaftlich vertretbar ist. Art. Verpflegungs- und Übernachtungsspesen Die Vergütung für eine Hauptmahlzeit (Mittag- und Nachtessen) beträgt CHF In Ausnahmefällen können höhere Kosten von den direkten Vorgesetzten bewilligt werden. Die Vergütung für eine Übernachtung mit Morgenessen beträgt CHF Höhere Kosten sind vorgängig von den direkten Vorgesetzten zu bewilligen. Art. Fahrspesen Es werden in der Regel die tatsächlichen Kosten für Bahnfahrten. Klasse und für andere öffentliche Verkehrsmittel vergütet. Höhere Kosten können von den direkten Vorgesetzten bewilligt werden. Die Verwendung von privaten Fahrzeugen muss vorgängig von den direkten Vorgesetzten bewilligt werden. Es gelten die Regeln des Anhangs 9 (Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen). Art. Sonderregelungen Kann der Verpflegungs- oder Unterkunftsort nicht frei gewählt werden oder reichen die Vergütungsansätze nicht aus, können belegte Spesen in vollem Umfang durch die Betriebsleitung bewilligt werden. Art. 5 Einreichung und Abrechnung von Spesen Die Abrechnung von tatsächlich angefallenen Spesen ist auf einem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Spesenformular mit Beilage aller Belege auf dem Dienstweg dem Personaldienst einzureichen. Art. 6 Inkrafttreten Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version. (.0.0) FO /5

22 Anhang 8: Geschäftsfahrzeuge Art. Geltungsbereich Die Arbeitgeberin stellt einzelnen Mitarbeitenden für deren Diensterfüllung ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung. Die Geschäftsfahrzeuge sind Eigentum der Arbeitgeberin. Diese ist auch Halterin der Fahrzeuge. Diese Geschäftsfahrzeuge dürfen nur für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Art. Nutzungsgrundsätze Die Geschäftsfahrzeuge sind mit der gebührenden Sorgfalt zu benutzen. Es ist verboten, in den Fahrzeugen zu rauchen. Wird ein Fahrzeug durch einen Einsatz innen oder aussen übermässig verschmutzt, so ist das Fahrzeug vor der Rückgabe zu reinigen. Treten während einer Nutzung Mängel am Fahrzeug auf, so sind diese umgehend dem Technischen Dienst zu melden. Art. Gewöhnliche Unterhaltskosten Die mit dem Geschäftsfahrzeug zusammenhängenden Versicherungen (Haftpflicht-, Vollkasko- und Insassenunfallversicherung) werden von der Arbeitgeberin abgeschlossen und bezahlt. Die gewöhnlichen Unterhaltskosten (Benzinkosten, schweizerische Strassengebühren, Service, Reparaturkosten usw.) werden ebenfalls von der Arbeitgeberin bezahlt. Reinigungskosten, die durch die übermässige Beanspruchung durch den Benutzer verursacht werden, sind durch diesen selbst zu tragen. Müssen während der Nutzung dringende Reparaturen ausgeführt werden, so ist in jedem Fall vor Arbeitsvergabe mit dem Technischen Dienst Kontakt aufzunehmen und dessen Einverständnis einzuholen. Art. Unfälle / ausserordentliche Schäden Alle Unfälle und ausserordentlichen Schadenfälle sind unverzüglich der Abteilung Finanzen zu melden und das europäische Unfallprotokoll (Handschuhfach) ausgefüllt und unterzeichnet sowie eine Kopie des Fahrzeug- und Führerausweises an die gleiche Stelle einzureichen. Bei einem Personenschaden ist zudem in jedem Fall ein Polizeirapport erstellen zu lassen. Für Nachteile, die der Arbeitgeberin aus dem Nichtbeachten dieser Regelung entstehen, ist der Mitarbeitende haftbar. Schäden am Fahrzeug bzw. Drittschäden sind grundsätzlich durch die abgeschlossenen Versicherungen gedeckt. Massgebend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Bezüglich der nicht gedeckten Kosten (insbesondere dem Selbstbehalt) gilt folgende Regelung: a) Entsteht der Schaden durch grobes Verschulden des Mitarbeitenden (grobe Fahrlässigkeit, Absicht), so hat dieser die nicht gedeckten Kosten in jedem Fall vollständig zu übernehmen. b) In allen anderen Fällen übernimmt die Arbeitgeberin die Kosten vollständig. Bei einer Häufung von selbstverschuldeten Unfällen oder Fahrzeugschäden durch unsorgfältige Nutzung behält sich die Arbeitgeberin vor, den Mitarbeitenden an den Kosten zu beteiligen. Vorstehende Regelungen gelten nicht bei Schäden, die in Zusammenhang mit Rettungseinsätzen mit dem Ambulanzfahrzeug verursacht werden. In diesen Fällen übernimmt die Arbeitgeberin sämtliche nicht gedeckten Kosten. Art. 5 Bussen / Geldstrafen Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, bei der Benutzung des Geschäftsfahrzeuges die Strassenverkehrsvorschriften und die weiteren einschlägigen gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Bussen bzw. Geldstrafen hat der Mitarbeitende vollständig selber zu übernehmen. Art. 6 Inkrafttreten Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version. (.0.0) FO /5

23 Anhang 9: Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen Art. Geltungsbereich In gewissen Fällen kann für die Diensterfüllung das private Fahrzeug verwendet werden. Art. Entschädigung Hat die Arbeitgeberin die Bewilligung für eine Dienstfahrt mit privaten Fahrzeugen erteilt, beträgt die Vergütung für Personenwagen 75 Rappen pro km. Art. Versicherungsdeckung und Unfallregelung für Dienstfahrten Alle Unfälle und ausserordentlichen Schadenfälle, die anlässlich einer Dienstfahrt eintreten, sind unverzüglich der Abteilung Finanzen zu melden und das europäische Unfallprotokoll ausgefüllt und unterzeichnet sowie eine Kopie des Fahrzeug- und Führerausweises an die gleiche Stelle einzureichen. Bei einem Personenschaden ist zudem in jedem Fall ein Polizeirapport erstellen zu lassen. Für Nachteile, die der Arbeitgeberin aus dem Nichtbeachten dieser Regelung entstehen, ist der Mitarbeitende haftbar. Schäden bei angeordneten Fahrten mit dem privaten Fahrzeug sind durch eine Dienstfahrten-Vollkaskoversicherung der Arbeitgeberin gedeckt. Die Höchstentschädigung pro Ereignis ist auf CHF 00'000 beschränkt. Besteht eine private Vollkaskoversicherung, so wird auf den Rückgriff auf diese verzichtet. Eine allfällige Mehrprämie (Rückgriff bei Haftpflichtansprüchen Dritter) und ein allfälliger Selbstbehalt (im Zusammenhang mit der Deckung von Haftpflichtansprüchen Dritter) werden ebenfalls durch die Dienstfahrten-Vollkaskoversicherung gedeckt. Massgebend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Bezüglich der nicht gedeckten Kosten (insbesondere dem Selbstbehalt der Dienstfahrten-Vollkaskoversicherung) gilt folgende Regelung: a) Entsteht der Schaden durch grobes Verschulden des Mitarbeitenden (grobe Fahrlässigkeit, Absicht), so hat dieser die nicht gedeckten Kosten in jedem Fall vollständig zu übernehmen. b) In allen anderen Fällen übernimmt die Arbeitgeberin die Kosten vollständig. Bei einer Häufung von selbstverschuldeten Unfällen oder Fahrzeugschäden durch unsorgfältige Nutzung behält sich die Arbeitgeberin vor, den Mitarbeitenden an den Kosten zu beteiligen. Art. Bussen / Geldstrafen Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, bei der Benutzung von Privatfahrzeugen für dienstliche Zwecke die Strassenverkehrsvorschriften und die weiteren einschlägigen gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Bussen bzw. Geldstrafen hat der Mitarbeitende vollständig selber zu übernehmen. Art. 5 Inkrafttreten Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version. (.0.0) FO /5

24 Anhang 0: Sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz Art. Grundsatz Die Arbeitgeberin duldet keine Form von sexueller Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz (vgl. Gleichstellungsgesetz GIG, Arbeitsgesetz ArG, Obligationenrecht OR und Strafrecht StGB). Bei sämtlichen Belästigungen ist mit Sanktionen zu rechnen, die bis zur fristlosen Entlassung führen können. Art. Definitionen Sexuelle und sexistische Belästigung Als sexuelle bzw. sexistische Belästigung am Arbeitsplatz gilt jede Handlung mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist und die Person oder eine Personengruppe aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt. Es sind unerwünschte Annäherungs- und Abwertungsversuche jeder Art und Form, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der Person oder der Personengruppe, an die sie sich richten, als beleidigend, unangebracht und unerwünscht empfunden werden. Massgebend ist das subjektive Empfinden der belästigten Person(en) in der konkreten Situation, d.h. die belästigte Person definiert, was sie als Belästigung empfindet. Mobbing Mobbing steht für die systematische Ausgrenzung und Erniedrigung eines anderen Menschen, die von einer oder mehreren Personen betrieben wird. Diese feindseligen Handlungen erfolgen wiederholt und über einen längeren Zeitraum. Ein einfacher Streit oder Konflikt, wie er in jeder Arbeitssituation gelegentlich vorkommen kann, ist noch kein Mobbing. Solange die Kräfteverhältnisse der Konfliktparteien ausgewogen und der Konflikt offen ausgetragen wird, ist er nichts Aussergewöhnliches. Er kann sogar Auslöser für positive Veränderungen sein. Ungelöste und schwelende Konflikte können jedoch mit zunehmender Dauer von den Betroffenen als Mobbing empfunden werden oder Auslöser von Mobbingfällen sein. Mobbinghandlungen greifen das Ansehen oder soziale Beziehungen an, behindern die Möglichkeit, sich mitzuteilen, entwerten die Qualität der Arbeit und gehen bis zu Angriffen auf die Gesundheit. Diskriminierung Diskriminierungen sind Handlungen und Äusserungen, die Personen anderer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion oder aufgrund anderer relevanter Kriterien benachteiligen, erniedrigen oder lächerlich machen. Dies gilt im betrieblichen Umfeld besonders für Diskriminierung bei Lohn, Beförderung oder Weiterbildung. Aber auch Spott über ein anderes Aussehen, das Alter, die Figur, die Lebensweise oder über andere Eigenschaften ist diskriminierend. Art. Betroffen was tun? Vorgehensweise und Vertrauenspersonen Sie haben das Recht, sich zu wehren. Sagen Sie Nein, zeigen Sie Ihr Unbehagen! Die belästigende Person muss wissen, dass ihr Verhalten unerwünscht ist. Alle betroffenen oder Rat suchenden Personen haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Wenden Sie sich an eine unserer Vertrauenspersonen: Leiterin Personal oder Betriebsarzt. Sie können das Geschehene und allfällige Schritte in einem vertraulichen Rahmen besprechen. Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweigepflicht und unternehmen keine Schritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung. Fühlen Sie sich durch Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner, Klientinnen und Klienten oder deren Angehörige belästigt, setzen Sie ebenfalls Grenzen. Tun Sie dies höflich, aber bestimmt. Zur Unterstützung wenden Sie sich an Ihre vorgesetzte Stelle. Führungsverantwortliche sind verpflichtet, die Umstände zu klären und geeignete Massnahmen zu ergreifen. Art. Inkrafttreten Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil des Personalreglements der Flury Stiftung. Version.0 (5. Jan. 0) FO /5

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