Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 43, Seite 1 von 2. In Zusammenarbeit
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- Hilko Kramer
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1 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - Wärmepumpenbauer, Nr. 43, Seite 1 von 2 Berufsgruppe Kälte Klimatechnik In Zusammenarbeit dürfen wir Sie informieren über : Für Fragen, Anregungen, Wünsche Beschwerden wenden Sie sich bitte an. Ing. Franz Seyfried 0043 (0) fuer.mit@chello.at Eine hinweisende Erklärung zu den eklatanten Einstufungsunterschieden gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-V, den Sicherheitsklassen gemäß ASHRAE 34, ISO 817, in weiterer Folge gemäß ÖNORM EN #) KAV Zu #). Die ÖNORM EN ist in dieser Beziehung eine Ableitung, eine Abschrift der ISO 817. Am Beispiel von 2L-Kältemitteln sei die Problematik aufgezeigt : Siehe Anlage 1, in den Sicherheitsdatenblättern entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-V, sind folgende H- P-Sätze hinsichtlich der Brennbarkeit zu lesen Für A2L-Kältemitteln, siehe Anlage 1, gilt für LFL 13 Vol%. H220 : Extrem entzündbares Gas P210 : Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. Für R-717, ein B2L-Kältemittel, siehe Anlage 1, gilt für LFL > 13 Vol%. H221 : Entzündbares Gas P210 : Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. Siehe Anlage 2, ISO 817, Stand 2014, überscheidet hinsichtlich der Brennbarkeit bei Kältemitteln in. Sicherheitsteilklasse Brennbarkeit Grenzwerte verkürzt 1 keine Flammenausbreitung L lower flammability gering entzündlich schwer entflammbar 2 flammable entzündlich 3 higher flammability hoch entzündlich LFL > 3,5 Vol% Verbrennungsw. < kj/kg; Zündgeschwindigkeit 10 cm/s. LFL > 3,5 Vol% Verbrennungsw. < kj/kg; LFL 3,5 Vol% Verbrennungsw kj/kg; Die KAV kennt im 4. seit 1969 in der Einteilung Grenzwertziehung eine, zur ISO 817 korrespondierende Einteilung hinsichtlich der Brennbarkeit. Einteilung der Kältemittel 4. Die Kältemittel werden in drei Gruppen eingeteilt. a) Zur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die nicht brennbar sind keine oder nur eine geringe toxische Wirkung ausüben, wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe (Freon, Frigen oder andere Handelsbezeichnungen); b) zur Gruppe 2 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von 3,5 Volumsprozent mehr haben, sowie Kältemittel mit toxischer oder ätzender Wirkung, wie Methylchlorid, Äthylchlorid, Ammoniak oder Schwefeldioxid; c) zur Gruppe 3 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von weniger als 3,5 Volumsprozent haben, wie Äthan, Äthylen, Propan oder Butan. Die im 4. KAV angeführte Einteilung Grenzwertziehung ist kein österreichischer Alleingang, sondern seit mehr als 45 hren, ein allgemeiner europäischer internationaler (z.b. ASHRAE 34) Standard, welcher sich in anderen Gesetzen Lehrbüchern wiederfindet. Berufsgruppe Kälte Klimatechnik + ÖKKV Druck
2 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - Wärmepumpenbauer, Nr. 43, Seite 2 von 2 Siehe Anlage 3, ASHRAE 34 verwendet als Grenzwert für die Brennbarkeit, anstatt 3,5 Vol%, 0,10 kg/m³. Der Vollständigkeit wegen, muss festgehalten werden : i. Der Grenzwert 0,1 kg/m³ ergibt wegen der Umrechnung mit dem Mol-Gewicht nicht 3,5 Vol%. ii. Diese Umrechnungs-Unterscheide haben jedoch keine praktische Bedeutung. iii. Nachdem der praktische Grenzwert, ATEL/ODL LFL in ASHRAE 34, IOS 817 ÖNORM EN in [kg/m³] angegeben werden, ist ein Grenzwert in [kg/m³] = 0,1 kg /m³ besser handhabbar. Man erspart sich die Umrechnung von Vol% auf kg/m³. Siehe Anlage 4, Chemours hat uns frelicherweise eine sehr schöne, farbige Übersicht zu diesen eklatant unterschiedlichen Einstufungen zur Verfügung gestellt. Zusammenfassung des derzeitigen Status Quo : Es gibt zwei grverschiedene Einstufungsanforderungen für brennbare Kältemittel, welche zueinander in keiner Weise harmonisch sind. 1) Die Einstufungsvorschriften gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-V, welche sich in den jeweiligen Kältemittel-Sicherheitsdatenblättern wiederfinden. a. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-V, kennt hinsichtlich der Brennbarkeit von Gasen keine anderen Einstufungen als im Anhang 1 angegeben. 2) Die sehr ähnlich lautenden Einstufungs-Grenzwertziehungen gemäß ASHRAE 34, ISO 817 in weiterer Folge gemäß ÖNORM EN KAV. Der grobe CLP-Grenzwert 13 Vol% = H220 : Extrem entzündbares Gas überdeckt die feiner unterteilten Kältemittelbrennbarkeits- ASHRAE 34-, ISO 817-Sicherheitsteilklassen- Einteilungen für. 2L gering entzündlich schwer entflammbar, 2 entzündlich 3 hoch entzündlich. Flapsig ausgedrückt, mit der groben CLP-Grenzwert-Einstufung 13 Vol% = H220 : Extrem entzündbares Gas wird alles zu Propan. Zusätzlich wichtiger Hinweis : Die Einstufung in Fluid-Gruppe 1 oder 2 gemäß DDGV DGÜW-V richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-V, = Eintragung im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt. Zur Information : Seit 2 bis 3 hren wird international von einer diesbezüglichen Harmonisierung des weltweiten GHS-Systems (globally harmonizing system) = Umsetzung in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-V, der ASHRAE 34 bzw. ISO 817 gesprochen. Bis diese eklatanten Einstufungsunterschiede ausgeräumt sind, müssen wir mit diesen Unterschieden leben diese fachkig erklären. Siehe die obigen Ausführungen zur KAV, es ist zu betonen, dass der Grenzwert für hoch entzündliche Kältemittel immer bei 3,5 Vol% lag liegt. Anlage 1 : Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-V, entzündbare Gase Anlage 2 : Zitate aus der ISO 817 Anlage 3 : Zitate aus ASHRAE 34 Anlage 4 : Chemours, GHS versus ASHRAE 34 Berufsgruppe Kälte Klimatechnik + ÖKKV Druck
3 Anlage 1 Information Nr. 43, Anlage 1, Auszug aus der CLP, entzündbare Gase Seite 1 von 1 Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom , (CLP = classification, labelling and packaging) über die Einstufung, Kennzeichnung Verpackung von Stoffen Gemischen, zur Änderung Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG 1999/45/EG zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/ Entzündbare Gase Begriffsbestimmung Entzündbare Gase: Gase oder Gasgemische, die in Luft bei 20 C einem Standarddruck von 101,3 kpa einen Explosionsbereich haben Einstufungskriterien Ein entzündbares Gas ist nach Tabelle in diese Klasse einzustufen : Tabelle Kriterien für entzündbare Gase Kategorie 1 2 Kriterien Gase, die bei 20 C einem Standarddruck von 101,3 kpa: a) entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder b) in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze. Nicht in Kategorie 1 fallende Gase, die im Gemisch mit Luft bei 20 C einem Standarddruck von 101,3 kpa einen Explosionsbereich haben Gefahrenkommunikation Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle zu verwenden. Tabelle Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase Einstufung Kategorie 1 Kategorie 1 GHS-Piktogramm kein Piktogramm Signalwort Gefahr Achtung H220 : H221 : Gefahrenhinweis Extrem entzündbares Gas Entzündbares Gas Sicherheitshinweis - P210 P210 Prävention Sicherheitshinweis - Reaktion Sicherheitshinweis - Lagerung P377 P381 P403 P377 P381 Sicherheitshinweis - Entsorgung P403 Sicherheitshinweise. P210 Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. P377 Brand bei Gasleckage: Nicht löschen, bis Leckage gefahrlos gestoppt werden kann. P381 Alle Zündquellen entfernen, falls gefahrlos möglich. P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Berufsgruppe Kälte- Klimatechnik + ÖKKV Seyfried Druck
4 Anlage 2 Information Nr. 43, Anlage 2, ISO 817, Zitate, Seite 1 von 1 Zitate aus der ISO 817. WCF ungünstigstes Ausgangsgemisch Zulässige Zusammensetzung für ein Kältemittel der Reihe 400 bzw. 500 (innerhalb des Standardbereiches für Grenzabweichungen nach Anhang E), die die höchste Konzentration an brennbaren Komponenten ergibt oder niedrigster errechneter ATEL-Wert WCFF Entflammbarkeit ungünstigste Fraktionierung des Ausgangsgemisches Zusammensetzung während der Fraktionierung, die die höchste Konzentration an brennbaren Komponenten in der Flüssig- oder Dampfphase ergibt Hinsichtlich der Brennbarkeit gilt für die. Sicherheitsteilklasse 1 : keine Flammenausbreitung Ein Kältemittel-Stoff oder Kältemittel-Gemisch ist der Gruppe 1 zuzuordnen, wenn es bei einer Prüfung in Luft bei 60 C 101,3 kpa zu keiner Flammenausbreitung kommt. Sicherheitsteilklasse 2L : lower flammability gering entzündlich zuzuordnen, wenn es alle vier nachstehenden Bedingungen erfüllt : eine Flammenausbreitung bei Prüfung bei 60 C 101,3 kpa; LFL, geprüft bei 23 C 101,3 kpa, beträgt > 3,5 Vol% oder. 60 C zu prüfen ob LFL > 3,5 Vol% beträgt. die Verbrennungswärme, geprüft bei +25 C 101,3 kpa, beträgt < kj/kg; die Zündgeschwindigkeit, geprüft bei +23 C 101,3 kpa, beträgt 10 cm/s. Sicherheitsteilklasse 2 : flammable entzündlich eine Flammenausbreitung bei Prüfung bei 60 C 101,3 kpa; LFL, geprüft bei 23 C 101,3 kpa, beträgt > 3,5 Vol% oder. 60 C zu prüfen ob LFL > 3,5 Vol% beträgt. die Verbrennungswärme, geprüft bei +25 C 101,3 kpa, beträgt < kj/kg; Sicherheitsteilklasse 3 : higher flammability hoch entzündlich Ein Kältemittel-Stoff oder Kältemittel-Gemisch im Zustand WCF bzw. WCFF ist der Gruppe 3 oder eine Flammenausbreitung bei Prüfung bei 60 C 101,3 kpa; LFL, geprüft bei 23 C 101,3 kpa, beträgt 3,5 Vol% oder. 60 C zu prüfen ob LFL 3,5 Vol% beträgt. die Verbrennungswärme, geprüft bei +25 C 101,3 kpa, beträgt kj/kg; Berufsgruppe Kälte- Klimatechnik + ÖKKV Seyfried Druck
5 Anlage 3 Information Nr. 43, Anlage 3, ASHRAE 34, Zitate, Seite 1 von 1 Zitate aus ASHRAE 34. WCF ungünstigstes Ausgangsgemisch Zulässige Zusammensetzung für ein Kältemittel der Reihe 400 bzw. 500 (innerhalb des Standardbereiches für Grenzabweichungen nach Anhang E), die die höchste Konzentration an brennbaren Komponenten ergibt oder niedrigster errechneter ATEL-Wert WCFF Entflammbarkeit ungünstigste Fraktionierung des Ausgangsgemisches Zusammensetzung während der Fraktionierung, die die höchste Konzentration an brennbaren Komponenten in der Flüssig- oder Dampfphase ergibt Hinsichtlich der Brennbarkeit gilt für die. Sicherheitsteilklasse 1 : keine Flammenausbreitung Ein Kältemittel-Stoff oder Kältemittel-Gemisch ist der Gruppe 1 zuzuordnen, wenn es bei einer Prüfung in Luft bei 60 C 101,3 kpa zu keiner Flammenausbreitung kommt. Sicherheitsteilklasse 2L : lower flammability gering entzündlich zuzuordnen, wenn es alle vier nachstehenden Bedingungen erfüllt : eine Flammenausbreitung bei Prüfung bei 60 C 101,3 kpa; LFL, geprüft bei 23 C 101,3 kpa, beträgt > 0,10 kg/m³ oder. 60 C zu prüfen ob LFL > 0,10 kg/m³ beträgt. die Verbrennungswärme, geprüft bei +25 C 101,3 kpa, beträgt < kj/kg; die Zündgeschwindigkeit, geprüft bei +23 C 101,3 kpa, beträgt 10 cm/s. Sicherheitsteilklasse 2 : flammable entzündlich eine Flammenausbreitung bei Prüfung bei 60 C 101,3 kpa; LFL, geprüft bei 23 C 101,3 kpa, beträgt > 0,10 kg/m³ oder. 60 C zu prüfen ob LFL > 0,10 kg/m³ beträgt. die Verbrennungswärme, geprüft bei +25 C 101,3 kpa, beträgt < kj/kg; Sicherheitsteilklasse 3 : higher flammability hoch entzündlich Ein Kältemittel-Stoff oder Kältemittel-Gemisch im Zustand WCF bzw. WCFF ist der Gruppe 3 oder eine Flammenausbreitung bei Prüfung bei 60 C 101,3 kpa; LFL, geprüft bei 23 C 101,3 kpa, beträgt 0,10 kg/m³ oder. 60 C zu prüfen ob LFL 0,10 kg/m³ beträgt. die Verbrennungswärme, geprüft bei +25 C 101,3 kpa, beträgt kj/kg; Berufsgruppe Kälte- Klimatechnik + ÖKKV Seyfried Druck
6 GHS versus Industriestandards GHS: ASHRAE 34: Kann der Stoff bei 20 C 1 bar brennen? Kann der Stoff bei 60 C 1 bar brennen? Bildet sich ein brennbares Gemisch bei 13 vol.-% oder weniger? Ist der LFL > 0.10 kg/m³? Ist die Verbrennungswärme bei 25 C 1 bar < kj/kg? Gibt es einen brennbaren Bereich (UFL-LFL) der größer ist als 12 %? Ist die Brenngeschwindigkeit bei 23 C 1 bar 10 cm/s? Keine Kategorie Nicht brennbar Kategorie 2 Entzündlich Kategorie 1 Hochentzündlich Klasse A1 Nicht brennbar Klasse 2L Schwer entflammbar Klasse 2 Entzündlich Klasse 3 Hochentzündlich
Tabelle Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe / Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
Vorwort Die Umsetzung des GHS in Europa und anderen Teilen der Welt schreitet stetig voran. In der EU wurde das GHS in Form der CLP-VO (Nr. 1271/2008) im Januar 2009 eingeführt und ist seit 1. Juni 2015
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