Steuern Aktuell. Inhalt. Referentenentwurf zum. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz Regelungen 2. 1 Einleitung. Einleitung 1
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1 Steuern Aktuell. Inhalt Referentenentwurf zum Einleitung 1 Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz Regelungen 2 1 Einleitung Am 15. Januar 2009 wurde zahlreichen Verbänden der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung ( Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ) zur Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz soll eine Reaktion darauf sein, dass mit vielen Staaten kein Auskunftsaustausch über steuerrelevante Informationen entsprechend Art. 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 ( OECD-MA 2005 ) durchgeführt werden kann ( unkooperative Staaten ). Nach Art. 26 OECD-MA 2005 müssen solche Informationen einer Finanzbehörde im anderen Vertragsstaat auf Anfrage zugänglich gemacht werden. Der Referentenentwurf betrifft keineswegs nur Steuerunehrliche, sondern auch international tätige Konzerne mit Konzerngesellschaften in unkooperativen Staaten. Nachfolgend fassen wir den wesentlichen Inhalt des Referentenentwurfs zusammen. Erfasste Jurisdiktionen 4 Fazit 5 Steuern Aktuell. 1
2 2 Regelungen Der Referentenentwurf enthält folgende Maßnahmen: Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs und der Entlastung von Quellensteuern bei (mittelbaren) Zahlungen an Empfänger in unkooperativen Staaten (s.u. 2.1); Versagung der Anwendung des einkommensteuerlichen Teileinkünfteverfahrens, der Abgeltungsteuer und der 95%-igen Körperschaftsteuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in unkooperativen Staaten (s.u. 2.2); Verbesserung der Möglichkeiten zur Aufklärung steuerlicher Sachverhalte durch erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen bezüglich Kapitalanlagen (insbesondere in unkooperativen Staaten) sowie erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden (s.u. 2.3 und 2.4). 2.1 Verschärfungen bei Zahlungen an Empfänger in unkooperativen Staaten Der Referentenentwurf enthält Ermächtigungen für die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der die Verschärfungen im Einzelnen geregelt werden. Die Bundesregierung kann von diesen Ermächtigungen Gebrauch machen; sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Aufgrund der Ermächtigungen soll die Bundesregierung die folgenden Maßnahmen treffen können: Einschränkung oder Versagung des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs bzw. Erfüllung erhöhter Nachweispflichten hinsichtlich des Rechtsgrundes und der Angemessenheit von Zahlungen, die unmittelbar oder mittelbar zugunsten von Personen mit Ansässigkeit in einem unkooperativen Staat geleistet werden; Versagung der Reduzierungen von Quellensteuern nach Abkommensrecht, der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie der EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 50d Abs. 3 EStG (deutsche treaty/directive-shopping Missbrauchsregelung), soweit an der die Zahlungen empfangenden ausländischen Gesellschaft Personen oder Personenvereinigungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem unkooperativen Staat beteiligt sind. 2 Januar 2009
3 2.2 Verschärfungen bei Kapitalerträgen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in unkooperativen Staaten Die Bundesregierung soll darüber hinaus zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Verschärfung der Besteuerung von Kapitalerträgen ermächtigt werden: Vollständige oder teilweise Nichtanwendung des 25%-igen einkommensteuerlichen Abgeltungsteuertarifs (im steuerlichen Privatvermögen) bzw. des Teileinkünfteverfahrens (im steuerlichen Betriebsvermögen) in Bezug auf Dividenden und Veräußerungsgewinne, wenn die entsprechenden Einnahmen und Bezüge unmittelbar oder mittelbar aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem unkooperativen Staat stammen; Vollständige oder teilweise Einschränkung der 95%-igen Körperschaftsteuerbefreiung für unmittelbar oder mittelbar vereinnahmte Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem unkooperativen Staat. Diese Ermächtigungsgrundlagen sind unseres Erachtens abschließend. Folglich können steuerliche Vergünstigungen, die nicht von den Ermächtigungsgrundlagen erfasst werden, nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch können z.b. nicht steuerbare Anteilsveräußerungsvorgänge auf Basis der Ermächtigungsgrundlagen nicht in steuerbare Tatbestände umqualifiziert werden. 2.3 Erweiterung der Mitwirkungspflichten Darüber hinaus sollen nach dem Referentenentwurf die Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige folgendermaßen erweitert werden: Beantwortung von Fragen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten aus unkooperativen Staaten auf amtlichem Vordruck; Entbindung der Kreditinstitute von der Verschwiegensheitspflicht; Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die gemachten Angaben (eine falsche eidesstattliche Versicherung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden). Ein Steuerpflichtiger, der diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR belegt werden. Ferner können Einnahmen und Bezüge von einem Finanzinstitut aus einem unkooperativen Staat geschätzt werden, wenn der Steuerpflichtige das ausländische Finanzinstitut trotz Aufforderung nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. Unklar ist die Reichweite des Begriffs der Steuern Aktuell. 3
4 Finanzinstitute. Hierunter können ggf. neben den Kreditinstituten auch Finanzunternehmen und sonstige Finanzierungs- und Anlagegesellschaften fallen. 2.4 Erweiterung der Aufbewahrungspflichten und der Prüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörden Schließlich sollen nach dem Referentenentwurf die Aufbewahrungspflichten für Steuerpflichtige und die Prüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörden wie folgt erweitert werden: Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen für sechs Jahre auch für Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte (insbesondere Kapitaleinkünfte) erzielen, wenn die Überschusseinkünfte mehr als EUR im Jahr betragen (bislang keine solche Aufbewahrungspflicht); Außenprüfung ( Betriebsprüfung ) auch im Falle von Überschusseinkünften, wenn die positiven Überschusseinkünfte mehr als EUR im Jahr betragen (bislang Außenprüfung bei Überschusseinkünften nur dann zulässig, wenn eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist). 3 Erfasste Jurisdiktionen Die meisten der oben dargestellten Neuregelungen betreffen Sachverhalte, an denen unkooperative Staaten beteiligt sind. Damit kommt es für die Bestimmung der Reichweite der Regelungen entscheidend darauf an, welche Staaten als unkooperative Staaten anzusehen sind. Im Falle der dargestellten Verordnungsermächtigungen (s.o. 2.1 und 2.2) sind nach dem Referentenentwurf die unkooperativen Staaten in der Verordnung explizit zu benennen, so dass im Falle des Erlasses einer entsprechenden Rechtsverordnung insoweit Rechtssicherheit besteht. Dagegen besteht für die Erweiterung der Mitwirkungspflichten (s.o. 2.3) nach dem Referentenentwurf kein Erfordernis zur Benennung der unkooperativen Staaten. Unseres Erachtens muss man davon ausgehen, dass von den Neuregelungen jedenfalls solche Staaten betroffen sind, die von der OECD als sog. Steueroasen identifiziert wurden. Demnach können insbesondere Staaten wie die Cayman Islands, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Liechtenstein, Monaco oder die Niederländischen Antillen erfasst sein, ggf. auch EU- Staaten wie Malta oder Zypern. Unerheblich dürfte sein, dass sich einige dieser Staaten mittlerweile zur Kooperation beim Auskunftsaustausch bereit erklärt haben, solange noch keine rechtsverbindlichen Maßnahmen wie z.b. Abschluss eines entsprechenden Abkommens getroffen sind. Nicht betroffen 4 Januar 2009
5 sein dürfte Jersey, da mit Jersey im Jahr 2008 ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen wurde und das Gesetzgebungsverfahren für das deutsche Zustimmungsgesetz bereits im Gang ist. Nach dem aktuellen Wortlaut könnten jedoch auch DBA-Staaten erfasst sein, sofern das DBA nicht vollständig dem Inhalt des Art. 26 OECD-MA 2005 folgt, sondern nur eine eingeschränkte Auskunftsklausel vorsieht (z.b. China, Schweiz). 4 Fazit Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wie das Gesetzgebungsverfahren für das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz fortgeführt wird. Dem Vernehmen nach bestehen selbst innerhalb der Großen Koalition erhebliche Meinungsunterschiede. In der jetzigen Form würde ein solches Gesetz jedenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Leistungsbeziehungen und Finanzierungsstrukturen in vielen internationalen Konzernen und Fondsstrukturen haben. Steuern Aktuell. 5
6 Berlin Potsdamer Platz Berlin Postfach Berlin Tel: (+49) Fax: (+49) Düsseldorf Königsallee Düsseldorf Postfach Düsseldorf Tel: (+49) Fax: (+49) Frankfurt am Main Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Tel: (+49) Fax: (+49) München Prinzregentenplatz München Postfach München Tel: (+49) Fax: (+49) Redakteur: Dr. Thomas Elser thomas.elser@linklaters.com Dr. Daniel Dürrschmidt daniel.duerrschmidt@linklaters.com Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei oder an den Herausgeber.. Alle Rechte vorbehalten 2009 Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per an publications.germany@linklaters.com mit. Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem Dokument meint und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability Partnership und unterliegt als Anwaltskanzlei den Bestimmungen der Solicitors Regulation Authority. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind.
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