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1 Sehr geehrte Damen und Herren, was es über unsere Kanzlei und unseren Internet-Auftritt Neues gibt, welche neuen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs es zur 1 %-Regelung und zur umsatzsteuerlichen Organschaft gibt, wie Sie mit "richtiger" Probezeit und Befristung mehr Flexibilität bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern erreichen und wie Sie Ihr Unternehmen mit Controlling "auf Kurs" halten können - das und viel mehr können Sie jetzt in unserem Oktober-Newsletter erfahren. Denn unsere Themen sind diesen Monat: reichert & reichert - Neu im Internet Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur 1%-Regelung Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft Mit "richtiger" Probezeit und Befristung mehr Flexibilität erreichen Controlling - Halten Sie Ihr Unternehmen auf Kurs Wie immer wünschen wir Ihnen viel Spaß beim Lesen. Ihre reichert & reichert Newsletter-Redaktion reichert & reichert Neu im Internet Nach fünf Jahren haben wir unseren Internetauftritt völlig neu gestaltet. Die Agentur KIEWEGUNDFREIERMUTH aus Konstanz hat unserer Seite aber nicht nur ein zeitgemäßes Aussehen verpasst, der neue Auftritt spiegelt vielmehr auch unsere neue Kanzleistruktur und unser geschärftes Leistungsprofil wider. 40 Jahre Unternehmensgeschichte waren immer ein dynamischer Prozess. Während der Krise und der Krise zum Trotz haben wir die Kanzlei gezielt ausgebaut. Beschäftigten wir vor der Krise noch 23 Mitarbeiter, so sind wir bis heute auf 35 Mitarbeiter gewachsen. Druckversion reichert & reichert Newsletter Oktober 2010 Seite 1 / 6

2 Jeder der drei Geschäftsbereiche Steuerberatung Rechtsberatung und Unternehmensberatung verfügt über eine eigenständige Leitung und ein eigenständiges Beraterteam. Selbstverständlich arbeiten die Teams wo sinnvoll und notwendig eng zusammen. Mit unseren drei Unternehmensbereichen bieten wir ein sehr weites Beratungsprofil, das wir zugleich aber auch geschärft haben. Unsere Schwerpunkte im Gesellschafts-, und Umwandlungsrecht wie auch die Beratung in internationalen Zusammenhängen (im Steuer- und im Zivilrecht) haben wir stark ausgebaut. Die Unternehmensberatung hat in den letzten Jahren als weiteren Beratungsschwerpunkt die Einführung moderner Qualitätsmanagementsysteme (auch Umweltmanagement) herausgebildet. In anderen Bereichen arbeiten wir aber auch stärker als bisher mit Kooperationspartnern zusammen, so z.b. beim gewerblichen Rechtschutz (Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht). Unseren Privatkunden bieten wir mit personeller Verstärkung eine Vermögensplanung an, insbesondere auch eine Altersvorsorgeplanung (keine Produktvermittlung!!). Als Kanzlei wollen wir weiterhin unseren vorwiegend mittelständischen Mandanten das bieten, was die großen Wirtschaftsprüfungs- und Unternehmensberatungsgesellschaften für die Großen bieten, das alles zu einem vernünftigen und erschwinglichen Preis. Unser Angebot gilt für Privatkunden in gleichem Maße wie für Unternehmen. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten so modern und zukunftsorientiert zu beraten, dass Sie den wirtschaftlichen Veränderungen der nächsten Jahre gewachsen sind. Wir sind stolz darauf, dass unsere Mandanten ausnahmslos die Krise der vergangenen beiden Jahre gut gemeistert haben. Wir wünschen Ihnen viel Spaß auf unserer neuen Seite Autor: Dr.Hansjörg Reichert, Rechtsanwalt & Steuerberater Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur 1%-Regelung Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder vergünstigt ein Dienstfahrzeug auch zur gleichzeitigen privaten Nutzung, begründet dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) einen als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Vorteil ist sodann nach 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG i.v.m. 6 I Nr. 4 S. 2 EStG entweder mit der sog. 1%-Regelung oder mit der Fahrtenbuch-methode zu bewerten. Nach der im vorliegenden Fall relevanten 1%-Methode ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Dienstfahrzeugs zzgl. der Kosten für etwaige Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Druckversion reichert & reichert Newsletter Oktober 2010 Seite 2 / 6

3 Diese 1%-Regelung gilt nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BFH (Az.: VI R 46/08) nur dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich auch zur privaten Nutzung überlässt. In dem vom BFH entschiedenen Fall urteilte das Gericht, dass nicht allein aus der Bereitstellung eines Dienstfahrzeuges zu betrieblichen Zwecken aufgrund eines ersten Anscheins darauf geschlossen werden kann, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Dies muss jedoch positiv festgestellt werden. Diese Feststellung, so entschied der BFH in seinem Urteil, kann nicht durch einen sogenannten Anscheinsbeweis ersetzt werden. Auch wenn die Entscheidung den Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises einschränkt, bedeutet sie jedoch nicht den völligen Abschied vom Beweis des ersten Anscheins im Rahmen der Anwendung der 1%- Regelung. Sofern eindeutig und unstreitig festgestellt ist, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung auch tatsächlich überlassen ist (Nutzungsmöglichkeit), so spricht der Beweis des ersten Anscheins nach wie vor dafür, dass das zur privaten Nutzung überlassene Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Dieser typische Geschehensablauf, auf den sich der Beweis des ersten Anscheins stützt, kann jedoch vom Steuerpflichtigen entkräftet werden. Jedoch wird der Steuerpflichtige in diesem Fall auch weiterhin nicht mit dem Vortrag gehört, dass er das Fahrzeug privat nicht genutzt habe. Gestaltungsraum bzw. -bedarf in den entsprechenden schriftlichen Arbeitsverträgen bietet die Entscheidung des BFH im Ergebnis nicht, da die Finanzbehörden und -gerichte aufgrund der Regelungen zur Privatnutzung des Fahrzeugs in den entsprechenden Arbeitsverträgen in der Regel kaum feststellen können, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf. In Fällen, in denen die private Nutzungsmöglichkeit verdeckt wird, sind entsprechende Feststellungen durch die Finanzbehörden und - gerichte nicht immer ohne weiteres zu treffen und können nach der nunmehr entgangenen Entscheidung nicht durch den Beweis des ersten Anscheins ersetzt werden. Die Behörden und Gerichte müssen die Feststellungen in den meisten Fällen sowieso auf andere Weise, als durch einen Blick in den Arbeitsvertrag feststellen. Was in dem Arbeitsvertrag geregelt ist, hat insoweit keine entscheidende Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, ob die private Nutzung tatsächlich durch den Arbeitgeber erlaubt ist. Fälle, in denen der Dienstwagen nämlich mit dem Einverständnis des Arbeitgebers tatsächlich privat genutzt wird, ohne dass dieser Vorteil entsprechend versteuert wird, fallen in den Bereich des Steuerstrafrechts mit den entsprechenden Konsequenzen. Insoweit können in Fällen der einverständlichen privaten Nutzung eines Dienstwagens durch das Weglassen entsprechender Regelungen im Arbeitsvertrag Feststellungen durch die Finanzbehörden und eine nachfolgende Besteuerung nicht verhindert werden. nicht verhindert werden. Im Gegenteil droht z.b. bei Gesellschatfter-Geschäftsführern die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Autor: Felix Strache, Rechtsanwalt Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 65 vom , DStR 2010, S u Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Nach einem Urteil des BFH (Az.: V R 9/09) liegt bei der häufigen Fallkonstellation einer Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften keine so genannte Organschaft vor. In dem vom BFH entschiedenen Fall vermietete eine Kommanditgesellschaft (KG) als Besitzgesellschaft zahlreiche Immobilien an ihre Komplementär-GmbH, eine Betreibergesellschaft von Alten- und Pflegeheimen. Neben der GmbH, die kapitalmäßig nicht an der KG beteiligt war, waren die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (Kommanditisten) identisch mit den Gesellschaftern der GmbH. Die Gesellschaftergruppe, die die Geschicke der Besitzgesellschaft steuerte, konnte also gleichzeitig auch die Geschicke der Betriebsgesellschaft steuern. Druckversion reichert & reichert Newsletter Oktober 2010 Seite 3 / 6

4 Rechtsprechung und Verwaltung sahen in dieser Konstruktion bisher den Klassiker einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Dies bedeutet, dass Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft umsatzsteuerlich als einheitliches Unternehmen betrachtet wurden. Schuldner der Umsatzsteuer war allein die Besitzgesellschaft als Organträger (Holding). In den meisten Fällen ist dies eigentlich eine eher unangenehme Rechtsfolge, weil die Haftung für die Umsatzsteuer auf die Besitzgesellschaft verlagert wird. Andererseits besteht ein Liquiditätsvorteil deshalb, weil die Besitzgesellschaft für die Pacht, die ja einen Innenumsatz in einem einheitlichen Unternehmen darstellt, keine Mehrwertsteuer berechnen muss. Im konkreten Fall stellte die Konstruktion deshalb einen großen Vorteil dar, weil die Betreibergesellschaft, die GmbH, als Betreiberin von Alten- und Pflegeheimen nur steuerbefreite Umsätze erzielte. Wenn nunmehr die Besitzgesellschaft als eigenständig umsatzsteuerliches Unternehmen behandelt wird, muss diese Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, die die Betreibergesellschaft nicht als Vorsteuer abziehen kann. Was bedeutet dies für Sie? Eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht nach Auffassung des BFH nur noch in den Fällen, in denen die Besitzgesellschaft direkt an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Besonders bei Mehrpersonengesellschaften reicht also nicht mehr aus, dass nur die Gesellschafter identisch sind. Vielmehr müssen die Gesellschaftsanteile der Betriebs-GmbH in das gesamthändische Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft eingebracht werden. Was ist zu veranlassen? Die Finanzverwaltung ist derzeit noch an die Umsatzsteuerrichtlinien gebunden. Wir gehen davon aus, dass das Bundesfinanzministerium für eine Übergangsregelung sorgen wird. Ab sofort besteht für viele Mandanten jedoch ein Gestaltungsspielraum: Wer an der umsatzsteuerlichen Organschaft festhalten möchte, muss seine Anteile in das Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft einbringen. Wer von umsatzsteuerlichen Organschaft wegkommen will, der kann es bei der Gesellschafteridentität belassen. Wichtig: Diese Rechtsprechung betrifft allein die Umsatzsteuer. Sie ändert nichts an der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebsaufspaltung! Autoren: Felix Strache, Rechtsanwalt / Dr. Hansjörg Reichert, Rechtsanwalt & Steuerberater [Quellen: Pressemitteilung des BFH Nr. 55 vom 23. Juni 2010, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2010, S f.] Mit "richtiger" Probezeit und Befristung mehr Flexibilität erreichen Was aus Sicht der Mitarbeiter wünschenswert ist, nämlich der sog. Kündigungsschutz, kann für ein Unternehmen, zumal in Krisenzeiten, eine schwere Hypothek sein. Zwar enden Verfahren vor dem Arbeitsgericht nach Kündigungen häufig damit, dass es bei der Kündigung verbleibt. Bei den dabei regelmäßig geschlossenen Vergleichen muss der Arbeitgeber aber in aller Regel eine Abfindungszahlung akzeptieren, Druckversion reichert & reichert Newsletter Oktober 2010 Seite 4 / 6

5 welche regelmäßig pro Jahr der Betriebszugehörigkeit einem Betrag von einem halben Bruttomonatsgehalt entspricht. Insbesondere bei Neueinstellungen kann der Arbeitgeber aber regelmäßig für einen Zeitraum von jedenfalls 2 Jahren durch entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrages sicherstellen, dass eine Trennung von einem Mitarbeiter erfolgen kann, ohne dass im Ergebnis eine Abfindung gezahlt werden muss. Bei Neueinstellungen kann der Arbeitsvertrag nämlich auf max. 2 Jahre befristet werden, ohne dass ein besonderer Grund hierfür vorliegen muss. Nach Ablauf der 2 Jahre endet der Arbeitsvertrag automatisch. Es gibt also keine Kündigung, keinen Rechtsstreit über die Kündigung und keine Abfindung. Dabei kann der Arbeitgeber z.b. den Arbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate befristen und danach bis zur Höchstdauer der 2 Jahre noch dreimal befristet verlängern, also z.b. nach Ablauf der ursprünglichen 12 Monate um zunächst weitere 4 Monate und nach deren Ablauf um weitere 3 Monate und schließlich letztmalig um maximal 5 Monate. Kombiniert man die Befristung noch mit der Vereinbarung einer Probezeit, so kann der Arbeitgeber maximale Flexibilität erreichen. Entgegen vielfacher Praxis und Meinung kann die Probezeit grundsätzlich nicht nur 3 Monate, sondern bis zu 6 Monate betragen. So kann der Arbeitgeber z.b. einen befristeten Arbeitsvertrag von zunächst 9 Monaten Dauer abschließen und hinsichtlich der ersten 6 Monate eine Probezeit vereinbaren. Wenn er nach Ablauf der 9 Monate den Arbeitsvertrag dann noch jeweils 3 mal für jeweils 5 Monate verlängert, so hat er im Ergebnis ein Arbeitsverhältnis von 2 Jahren und gleichzeitig die Gewissheit, das Arbeitsverhältnis nach spätestens 6 Monaten (durch Kündigung in der Probezeit), nach 9 Monaten (Ablauf des ursprünglich befristeten Vertrages), nach 14 Monaten (Ablauf des erstmalig verlängerten befristeten Arbeitsvertrages), nach 19 Monaten (Ablauf des zum zweiten Mal verlängerten befristeten Arbeitsvertrages) oder schließlich nach 24 Monaten (Ablauf des letztmalig verlängerten befristeten Arbeitsvertrages) beenden zu können, ohne dass ein Rechtsstreit droht oder eine Abfindungszahlung. Weitergehende Möglichkeiten der Befristung bestehen im Übrigen bei Firmenneugründungen sowie bei der Einstellung älterer Arbeitnehmer. Autor: Sigmund Perwein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Controlling - Halten Sie Ihr Unternehmen auf Kurs Controlling - welche Gedanken kommen Ihnen bei diesem Wort als erstes in den Sinn? Denken Sie an lange Zahlenreihen, undurchsichtige Analysen und Vergleiche von sprichwörtlichen Erbsenzählern? Dabei steckt viel mehr dahinter, als die oft irrtümlich verwendete Charakterisierung als Kontrolle. Controlling bezieht sich auf die Erwartungen in der Zukunft und sieht dabei die Entwicklungen der Vergangenheit als Grundlage für weitere Entscheidungen. Druckversion reichert & reichert Newsletter Oktober 2010 Seite 5 / 6

6 Zeitgemäßes und sinnvolles Controlling stellt die Steuerung und Koordination aller Unternehmensaktivitäten im Hinblick auf die vorhandenen unternehmerischen Ziele in den Vordergrund. Sicherlich verfolgt jeder Unternehmer Ziele, die er zusammen mit seinen Mitarbeitern in und vor allem mit seinem Unternehmen erreichen möchte. Oftmals sind diese jedoch gerade in kleinen und mittleren Betrieben nicht ausreichend konkret formuliert und werden daher im Tagesgeschäft schnell aus den Augen verloren. Neben einer verbindlichen Festlegung von Jahreszielen in der Unternehmensplanung ist die regelmäßige, zumindest halbjährliche Analyse der aktuellen Situation empfehlenswert, um mögliche Abweichungen frühzeitig erkennen zu können. Denn nur wenn zu Beginn ein Kurs festgelegt wurde, an dem die Realität im Jahresverlauf gemessen werden kann, sind rechtzeitig Maßnahmen zur Anpassung an mögliche Abweichungen möglich. Dabei können etwaige Auswirkungen auf die Jahresplanung dargestellt und wenn notwendig zusammen mit den beabsichtigten Maßnahmen bei den beteiligten Banken, Kunden und Lieferanten kommuniziert werden. Nehmen Sie sich einen objektiven Lotsen an Bord, der Sie bei der Aufbereitung Ihrer Unternehmensdaten unterstützt und gemeinsam mit Ihnen den künftigen Kursverlauf diskutiert. Profitieren Sie dabei von der langjährigen Erfahrung der reichert & reichert unternehmensberatung in der Beratung zahlreicher Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen. Autorin: Isabell Sauter, B.Sc. Mit freundlichen Grüßen Verantwortlich im Sinne des Presserechts: reichert & reichert steuerberater & rechtsanwaltskanzlei Dr. Hansjörg Reichert Zeppelinstraße Singen Telefon: Erreichbar unter: kanzlei@reichert-reichert.de Website: reichert & reichert Druckversion reichert & reichert Newsletter Oktober 2010 Seite 6 / 6

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