Kfz-Steuer. Für die Ermittlung des jeweiligen Steuersatzes sind die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren

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1 Mitgliedermitteilung für Vertragsanwälte Nr. V.1/2017 PM Kfz-Steuer Das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer. Die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer wird grundsätzlich durch das Hauptzollamt festgesetzt. Sie ist im Regelfall jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. 1. Pkw 1.1. Pkw mit Erstzulassung vor dem Personenkraftwagen, die vor dem erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurden, werden weiterhin nach dem Hubraum besteuert. Die Höhe der Kfz-Steuer orientiert sich am Schadstoffausstoß. Erst ab 2013 ist eine Überführung des Altbestands in die CO2-Steuer vorgesehen (s. Ziffer 1.3). Für die Ermittlung des jeweiligen Steuersatzes sind die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren entscheidend. Die maßgeblichen Hinweise zum Abgasverhalten sind in der jeweiligen Schadschlüsselnummer unter Ziffer 1 des alten Fahrzeugscheins bzw. in der seit Oktober 2005 ausgegebenen Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1 enthalten: Fahrzeugschein (alt) Zulassungsbescheinigung Teil 1(neu) Die gültigen Pkw-Steuersätze können der im Anhang beigefügten Tabelle entnommen werden.

2 Pkw mit Erstzulassung ab bis Pkw, die im Zeitraum zwischen dem und dem erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurden, werden nach Ablauf einer etwaigen Kfz-Steuerbefreiung mit der für sie günstigeren Kfz-Steuer (Hubraumsteuer oder CO2-Steuer) besteuert (sog. Günstigerregelung ). Die Berechnung durch das Hauptzollamt erfolgt automatisch Pkw mit Erstzulassung ab Pkw, die seit dem erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurden, unterliegen nach Ablauf einer etwaigen Kfz-Steuerbefreiung einer Kfz-Steuer, die sich am Hubraum (sog. Sockelbetrag ) und am CO2-Ausstoß orientiert. Der Grenzwert für den CO2-Ausstoß ist für sämtliche Pkw (Otto- und Dieselmotoren) gleich. Er beträgt 120 Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer (g/km), sofern der Pkw bis zum erstmals zugelassen wurde, bzw. 110 g/km bei einer Erstzulassung ab Bei einer Erstzulassung ab beträgt der Grenzwert 95 g/km. Der CO2-Wert (g/km) ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7 eingetragen. a) Ottomotoren Für Benzin-Pkw gilt ein Sockelbetrag von 2,00 je angefangene 100 ccm Hubraum. Hinzu kommt ein CO2-abhängiger Steuersatz in Höhe von 2,00 für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer (g/km) über dem steuerfreien Grenzwert von 120 g/km (bei Erstzulassung bis ) bzw. 110 g/km (bei Erstzulassung ab ). Bei einer Erstzulassung ab beträgt der Grenzwert 95 g/km. Für einen neuen Pkw, der eine maximale Kohlendioxidemission von 95 g/km oder weniger hat, ist somit nur der hubraumbezogene Sockelbetrag zu zahlen. b) Dieselmotoren Bei Diesel-Pkw beträgt der Sockelbetrag 9,50 je angefangene 100 ccm Hubraum. Hinzu kommt auch hier ein Betrag von 2,00 je Gramm CO2 pro Kilometer (g/km), das über den Grenzwert von 120 g/km (bei Erstzulassung bis ) bzw. 110 g/km (bei Erstzulassung ab ) hinausgeht. Bei einer Erstzulassung ab beträgt der Grenzwert 95 g/km Kfz-Steuerbefreiung für Diesel-Pkw mit Euro-6-Norm Diesel-Pkw der Abgasnorm Euro 6, die in der Zeit vom bis erstmals zugelassen wurden, erhalten eine Kfz-Steuerbefreiung in Höhe von 150,00. Die Steuerbefreiung, die von Amts wegen vom Hauptzollamt berücksichtigt wird, endet spätestens am , auch wenn der Wert der Befreiung noch nicht voll ausgeschöpft sein sollte.

3 Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge Fahrzeug war bereits zum Zeitpunkt der Erstzulassung ein Elektrofahrzeug Elektrofahrzeuge sind bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Ein Elektrofahrzeug ist ein Fahrzeug, dessen Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung Fahrzeug wurde umgerüstet Die Befreiung wird auch für technisch umgerüstete Fahrzeuge gewährt, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. In diesem Fall gelten folgende Voraussetzungen: 1. Das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug umgerüstet worden und 2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach 22 in Verbindung mit 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt. 2. Lkw Lastkraftwagen werden nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zgg) besteuert. Die Steuer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg bemisst sich zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschklassen.

4 Lkw bis kg Steuersätze für Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis kg je angefangene 200 kg zgg: Bis zu kg 11,25 über kg bis zu kg 12,02 über kg bis zu kg 12, Lkw über kg Die Steuersätze für alle übrigen Kraftfahrzeuge von mehr als kg zgg richten sich zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschklassen. Es gelten folgende Steuersätze für Kraftfahrzeuge von mehr als kg je angefangene 200 kg zgg, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören: von dem Gesamtgewicht bis zu kg 6,42 über kg bis zu kg 6,88 über kg bis zu kg 7,31 über kg bis zu kg 7,75 über kg bis zu kg 8,18 über kg bis zu kg 8,62 über kg bis zu kg 9,36 über kg bis zu kg 10,07 über kg bis zu kg 10,97 usw. insgesamt jedoch nicht mehr als 556,00 b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören: von dem Gesamtgewicht bis zu kg 6,42 über kg bis zu kg 6,88 über kg bis zu kg 7,31 über kg bis zu kg 7,75 über kg bis zu kg 8,18

5 5 über kg bis zu kg 8,62 über kg bis zu kg 9,36 über kg bis zu kg 10,07 über kg bis zu kg 10,97 usw. insgesamt jedoch nicht mehr als 914,00 c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören: von dem Gesamtgewicht bis zu kg 9,64 über kg bis zu kg 10,30 über kg bis zu kg 10,97 über kg bis zu kg 11,61 über kg bis zu kg 12,27 über kg bis zu kg 12,94 über kg bis zu kg 14,03 über kg bis zu kg 15,11 über kg bis zu kg 16,44 usw. insgesamt jedoch nicht mehr als 1.425,00 d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a), b) oder c) nicht erfüllen: von dem Gesamtgewicht bis zu kg 11,25 über kg bis zu kg 12,02 über kg bis zu kg 12,78 über kg bis zu kg 13,55 über kg bis zu kg 14,32 über kg bis zu kg 15,08 über kg bis zu kg 16,36 über kg bis zu kg 17,64 über kg bis zu kg 19,17 usw. insgesamt jedoch nicht mehr als 1.681,00

6 Besonderheiten Sogenannte Kombinationskraftfahrzeuge, die wahlweise der Güter- und Personenbeförderung zu dienen bestimmt sind und Pkw über 2,8 t zgg werden seit grundsätzlich nicht mehr nach dem zgg besteuert. Geländewagen, Kleintransporter oder Pick-Ups werden nur noch dann nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zgg) besteuert, wenn diese Kfz auch nach der objektiven Beschaffenheit zur Güterbeförderung zu dienen bestimmt sind; die Zulassung als Lkw ist dabei nicht maßgeblich. Für den Umbau eines Kfz zum Lkw und die entsprechende Eintragung ist es zulassungsrechtlich notwendig, die hinteren Sitze und Sicherheitsgurte dauerhaft zu entfernen sowie eine feste Abtrennung zur Ladefläche einzubauen. Zusätzlich fordern die Hauptzollämter für eine Besteuerung als Lkw meist eine Verblechung der hinteren Seitenfenster. Außerdem ist es für die Besteuerung nach dem zgg notwendig, dass die Ladefläche größer ist als die Fläche, auf der eine Personenbeförderung erfolgen kann. Bei Pick-Ups mit Einzelkabine ist die Besteuerung nach dem zgg daher in der Regel kein Problem; bei Pick-Ups mit Doppelkabine wird aufgrund der relativ kleinen Ladefläche meist die Pkw-Steuer zu entrichten sein. In jedem Falle empfiehlt sich vor dem geplanten Umbau zum Lkw eine diesbezügliche Nachfrage bei TÜV/DEKRA sowie beim zuständigen Hauptzollamt. 3. Wohnmobile sowie Wohnwagen- und Sportanhänger 3.1. Wohnmobile Sämtliche Wohnmobile unterliegen seit dem eigenen Kfz-Steuersätzen, die sich am zulässigen Gesamtgewicht sowie an der Schadstoffeinstufung orientieren. Die Kfz-Steuer beträgt für Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu 48 der StVZO a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu kg 16,00 über kg 10,00 insgesamt jedoch nicht mehr als 800,00

7 7 b) der Schadstoffklasse S 3 oder S 2 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu kg 24,00 über kg 10,00 insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000,00 c) der Schadstoffklasse S 1 entsprechen oder nicht schadstoffgemindert (Euro 0) sind, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000kg 40,00 über kg bis zu kg 10,00 über kg bis zu kg 15,00 über kg 25,00 Berechnungsbeispiel: Wohnmobil der Klasse S 1 mit kg zgg: für die ersten kg jeweils 40,00 je angefangene 200 kg zgg = 400,00, für die weiteren 810 kg jeweils 10,00 je angefangene 200 kg zgg = 50,00, jährliche Kfz-Steuer 450, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahrzeuganhänger werden nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Der Steuersatz für Kraftfahrzeuganhänger beträgt für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon Euro 7,46, jedoch nicht mehr als Euro 373,24. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten und Tieren für Sportzwecke sind steuerbefreit. 4. Krafträder Krafträder werden unabhängig vom Schadstoffausstoß nach Hubraum besteuert. Die Jahressteuer beträgt für je angefangener 25 ccm Hubraum 1,84. Leichtkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw, unterliegen nicht der Kfz-Steuer. 5. Quads und Trikes Seit dem werden diese dreirädrigen und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge als eine eigenständige Fahrzeuggruppe besteuert.

8 8 Die Bemessung erfolgt nach Hubraum und Schadstoffemissionen, CO2-Werte bleiben jedoch unberücksichtigt. Es wird zwischen Fremdzündungsmotor (Benziner) und Selbstzündungsmotor (Diesel) unterschieden. Für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die die aktuellen EU-Grenzwerte A (2003) Tabelle in Kapitel 5 Anhang II zur Richtlinie 97/24/EG einhalten (Schadstoffschlüsselnummern 09 und 10), beträgt die Steuer für je 100 ccm oder einen Teil davon bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 21,07 durch Selbstzündungsmotor 33,29. Wenn die Grenzwerte überschritten werden (Schadstoffschlüsselnummern 06, 07 und 08), beträgt sie bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 25,36 durch Selbstzündungsmotor 37, Oldtimer Für Oldtimer gilt ein pauschaler Steuersatz von 46,02 für Krafträder und 191,73 für alle übrigen Fahrzeuge. Als Oldtimer gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Nach einer Eingangsuntersuchung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z. B. TÜV bzw. DEKRA) wird ein spezielles Oldtimer-Kennzeichen von der Zulassungsstelle ausgegeben (sog. H-Kennzeichen oder 07er-Kennzeichen). Weitere Informationen zur Zulassung eines Fahrzeugs als Oldtimer erhalten Sie beim ADAC oder im Internet unter 7. Vergünstigungen für Schwerbehinderte Nach 3a KraftStG kommt unter bestimmten Voraussetzungen für Schwerbehinderte eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung um 50 % in Betracht. Nähere Einzelheiten hierzu erhalten Sie beim ADAC oder im Internet unter

9 9 Anhang zu Nr. V.1/2017 Steuersatztabelle für Pkw mit Erstzulassung vor dem Jährliche Kfz-Steuersätze in Euro je angefangene 100 ccm Hubraum Schadstoffstufe (Schlüssel-Nr. lt. Fahrzeugpapieren) Erläuterungen Benzin Diesel Kein Eintrag, 88 oder 00 25,36 37,58 nicht schadstoffgemindert 01 15,13 27,35 Schadstoffarm 02 15,13 27,35 bedingt schadstoffarm C/XXIII bei Erstzulassung vor ,36 37,58 schadstoffarm E 15, , ,36 15, ,58 bedingt schadstoffarm C/XXV bei Erstzulassung vor ,58 bedingt schadstoffarm A bei Erstzulassung vor und Anerkennung vor ,36 37,58 bedingt schadstoffarm A bei Erstzulassung nach oder Anerkennung nach ,36 37,58 bedingt schadstoffarm B bei Erstzulassung vor und Anerkennung vor ,36 37,58 bedingt schadstoffarm B bei Erstzulassung nach oder Anerkennung nach ,36 15, ,58 bedingt schadstoffarm C/XXIV bei Erstzulassung vor ,36 21, ,13 27,35 schadstoffarm E ,35 besonders schadstoffarm 0, ,35 besonders schadstoffarm E ,13 27,35 schadstoffarm E2 (91/441/EWG) 37,58 bedingt schadstoffarm C/XXIV bei Erstzulassung nach ,36 37,58 91/441/EWG, Anhang I , ,13 27,35 schadstoffarm E2, 8.1

10 ,07 33,29 93/59/EWG, Anhang I ,13 27,35 Schadstoffarm 93/59/EWG Klasse I 19 21,07 33,29 93/59/EWG Klasse II 20 21,07 33,29 93/59/EWG Klasse III 21 15,13 27,35 schadstoffarm E 2 + Geräusche 92/97/EWG 22 15,13 27,35 Schadstoffarm 93/59/EWG Klasse I + Geräusche 92/97/EWG ,29 93/59/EWG Klasse II + Geräusche 92/97/EWG 24 21,07 33,29 93/59/EWG Klasse III + Geräusche 92/97/EWG 25 7,36 16,05 schadstoffarm Euro 2 94/12/EG 26 7,36 16,05 schadstoffarm Euro 2 94/12/EG + Geräusche 92/97/EWG 27 7,36 16,05 96/69/EG I 28 15,13 27,35 96/69/EG II 29 15,13 27,35 96/69/EG III Schadstoffstufe (Schlüssel-Nr. lt. Fahrzeugpapieren) Erläuterungen Benzin Diesel 30 6,75 15,44 schadstoffarm D3 31 6,75 15,44 schadstoffarm D3I 32 6,75 15,44 schadstoffarm D4 33 6,75 15,44 schadstoffarm D4I 34 15,13 27,35 schadstoffarm E2; 5 Liter 35 7,36 16,05 schadstoffarm Euro 2; 5 Liter 36 6,75 15,44 schadstoffarm D3; 5 Liter 37 6,75 15,44 schadstoffarm D3I; 5 Liter 38 6,75 15,44 schadstoffarm D4; 5 Liter 39 6,75 15,44 schadstoffarm D4I; 5 Liter 40 6,75 15,44 schadstoffarm E2; 3 Liter 41 6,75 15,44 schadstoffarm Euro 2; 3 Liter 42 6,75 15,44 schadstoffarm D3; 3 Liter 43 6,75 15,44 schadstoffarm D4; 3 Liter 44 6,75 15,44 Euro ,75 15,44 Euro 3; 5 Liter

11 ,75 15,44 Euro 3; 3 Liter 47 6,75 15,44 Euro 3I 48 6,75 15,44 Euro 3I; 5 Liter 49 7,36 16,05 Euro 3II 50 7,36 16,05 Euro 3II; 5 Liter 51 7,36 16,05 Euro III 52 7,36 16,05 Euro III; 5 Liter 53 6,75 15,44 Euro 3 und D4 54 6,75 15,44 Euro 3; 5 Liter und D4 55 6,75 15,44 Euro 3; 3 Liter und D4 56 6,75 15,44 Euro 3I und D4I 57 6,75 15,44 Euro 3I; 5 Liter und D4I 58 6,75 15,44 Euro 3II und D4I 59 6,75 15,44 Euro 3II; 5 Liter und D4I 60 6,75 15,44 Euro 3III und D4I 61 6,75 15,44 Euro 3III; 5 Liter und D4I 62 6,75 15,44 Euro ,75 15,44 Euro 4; 5 Liter 64 6,75 15,44 Euro 4; 3 Liter 65 6,75 15,44 Euro 4I 66 6,75 15,44 Euro 4I; 5 Liter 67 6,75 15,44 Euro 4II 68 6,75 15,44 Euro 4II; 5 Liter 69 6,75 15,44 Euro 4III 70 6,75 15,44 Euro 4III; 5 Liter 77 15,13 27,35 schadstoffarm E2 nachgerüstet 88 25,36 37,58 Emissionsklasse nicht bekannt 35A0 6,75 15,44 Euro 5; A; PI/CI; M, N1 I 35B0 6,75 15,44 Euro 5; B; CI; M1sozE ohne M1G 35C0 6,75 15,44 Euro 5; C; CI; M1G soze 35D0 6,75 15,44 Euro 5; D; PI/CI; N1 II 35E0 6,75 15,44 Euro 5; E; PI/CI; N1 III, N2 35F0 6,75 15,44 Euro 5; F; PI/CI; M; N1 I 35G0 6,75 15,44 Euro 5; G; CI; M1sozE ohne M1G 35H0 6,75 15,44 Euro 5; H; PI/CI; N1 II 35I0 6,75 15,44 Euro 5; I; PI/CI; N1 III, N2 35J0 6,75 15,44 Euro 5; J; PI/CI; M, N1 I 35K0 6,75 15,44 Euro 5; K; CI; M1sozE ohne M1G 35L0 6,75 15,44 Euro 5; L; PI/CI; N1 II

12 12 Schadstoffstufe (Schlüssel-Nr. lt. Fahrzeugpapieren) Erläuterungen Benzin Diesel 36N0 6,75 15,44 Euro 6; N; CI; M; N1 I 36O0 6,75 15,44 Euro 6; O; CI; N1 II 36P0 6,75 15,44 Euro 6; P; CI; N1 III, N2 36Q0 6,75 15,44 Euro 6; Q; CI; M; N1 I 36R0 6,75 15,44 Euro 6; R; CI; N1 II 36S0 6,75 15,44 Euro 6; S; CI; N1 III, N2 36T0 6,75 15,44 Euro 6; T; CI; M; N1 I 36U0 6,75 15,44 Euro 6; U; CI; N1 II 36V0 6,75 15,44 Euro 6; V; CI; N1 III, N2 36W0 6,75 15,44 Euro 6; W; PI/CI; M, N1 I 36X0 6,75 15,44 Euro 6; X; PI/CI; N1 II 36Y0 6,75 15,44 Euro 6; Y; PI/CI; N1 III, N2 1) - Pkw mit einem Hubraum von mehr als ccm. - Pkw mit einem Hubraum zwischen und ccm, wenn mit einer Bescheinigung des Herstellers die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen wird. - Pkw, die nachweislich vor dem mit einem geregelten Katalysator ausgerüstet wurden und in deren Fahrzeugpapieren unter Ziffer 5 Antriebsart oder unter Ziffer 33 der Zusatz G-Kat und die Zahl 51 eingetragen ist. 2) - Pkw, die nachweislich vor dem mit einem Katalysator ausgerüstet wurden und in deren Fahrzeugpapieren unter Ziffer 5 Antriebsart oder unter Ziffer 33 der Zusatz G-Kat und die Zahl 51 eingetragen ist.

13 13 FAQs 1. Was ist zu tun, um nach Um- oder Abmeldung des Fahrzeugs die gegebenenfalls zu viel gezahlte Kfz-Steuer erstattet zu bekommen? Wird ein Fahrzeug umgemeldet oder abgemeldet, unterrichten die Zulassungsbehörden das zuständige Hauptzollamt. Eine eigene Mitteilung an das Hauptzollamt ist deshalb nicht erforderlich. 2. Was ist bei Verkauf des Fahrzeugs zu beachten? Seit endet die Steuerpflicht nicht mehr automatisch mit der Veräußerungsanzeige an die Zulassungsstelle. Insoweit bleibt der Veräußerer steuerpflichtig bis das Fahrzeug tatsächlich umgemeldet oder abgemeldet wird. Wir empfehlen aus diesem Grund, das Fahrzeug nach Möglichkeit vor der Übergabe stets abzumelden. 3. Darf das Hauptzollamt Nachzahlungen verlangen? Nach der Abgabenordnung darf für einen Zeitraum von 4 Jahren eine rückwirkende Festsetzung der Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt erfolgen. 4. Ist es auch möglich, die Kfz-Steuer halbjährlich oder vierteljährlich anstatt jährlich zu bezahlen? Die Kfz-Steuer darf halbjährlich gezahlt werden, wenn die Jahressteuer mehr als 500 beträgt. Bei halbjährlicher Zahlungsweise ist der halbe Jahresbetrag zuzüglich eines Aufgeldes von 3 % zu zahlen. Beträgt die Jahressteuer mehr als 1000, kann die Steuer auch vierteljährlich gezahlt werden. Das Aufgeld beträgt in diesem Fall 6 %. 5. Mein Fahrzeug wird (zusätzlich) mit Erdgas bzw. Rapsöl angetrieben. Reduziert sich hierdurch die Kfz-Steuer? Nein. Es gelten die Berechnungen für Fahrzeuge mit Fremdzündungs- (Otto-) und Selbstzündungsmotor (Dieselmotor). 6. Muss eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilt werden? Ja. Bei der Zulassung eines Kfz muss eine Einzugsermächtigung bzgl. der Kfz- Steuer erteilt werden.

14 14 7. Was geschieht mit der Steuerbefreiung, wenn ich mein Fahrzeug vorüber-gehend stilllege? Durch die Stilllegung eines des Fahrzeugs verlängert sich der Zeitraum einer etwaigen Kfz-Steuerbefreiung nicht. Dieses gilt bei Saisonzulassungen ebenso für den außerhalb der Saison liegenden Zeitraum. Kontakt Sollten Sie weitergehende Fragen haben, so stehen Ihnen Ihre Kollegen aus der Juristischen Zentrale unter der Tel.: 089 / gerne zur Verfügung. Auch im Internet finden Sie unter immer aktuelle Informationen zum Thema Kfz- Steuer unter Wünsche und Anregungen senden Sie bitte an recht@adac.de.

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