Leitfaden - Dienstunfall und Sachschadensersatz
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- Dorothea Beltz
- vor 6 Jahren
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1 1 Leitfaden - Dienstunfall und Sachschadensersatz ACHTUNG Für Beamtinnen/Beamte bei den Polizeipräsidien Nord-, Mittel- und Osthessen erfolgt die Dienstunfallsachbearbeitung bis zum wie gewohnt durch die jeweiligen Polizeipräsidien. Ein Leitfaden für die Beamtin/ den Beamten I. Grundsätzliches... 1 II. Was ist ein Dienstunfall?... 1 III. Wie ist der Dienstunfall zu melden? Ausschlussfrist Unfallmeldung Unfälle beim Dienstsport Unfälle mit Dienstkraftfahrzeugen... 3 IV. Leistungen der Dienstunfallfürsorge Das Heilverfahren gem. 39 HBeamtVG Die notwendige ärztliche Behandlung und Therapiemaßnahmen Die notwendige Krankenhausbehandlung Die notwendige Versorgung mit Arzneien und anderen Heilmitteln Ausstattung mit Köperersatzstücken sowie Hilfsmitteln Fahrtkosten Die notwendige Kur- oder Sanatoriumsbehandlung Die notwendige Pflege Die Erstattung von Sachschäden gem. 38 HBeamtVG Unfallausgleich nach 40 HBeamtVG Entfall der Leistungspflicht... 4 V. Kostenerstattung... 4 VI. Anerkennung des Dienstunfalls und evtl. Dienstunfallfolgen... 5 VII. Schadensersatzansprüche des Dienstherrn... 7 I. Grundsätzliches Werden Beamtinnen/ Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihnen und deren Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach des Hessischen Beamtenversorgungs-gesetzes (HBeamtVG) gewährt. Für den auf der Startseite genannten Personenkreis ist im Rahmen der Fürsorgepflicht - ab 2017 auch für die aufgeführten Polizeipräsidien - das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Z4 Dienstunfallfürsorge -, für die Dienstunfallsachbearbeitung und Erstattung von Unfallfürsorgeleistungen zuständig. II. Was ist ein Dienstunfall? Ein Dienstunfall ist nach 36 HBeamtVG ein: auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares einen Körperschaden verursachendes Ereignis das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören z. B. auch: Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen
2 2 das ununterbrochene Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen der Dienststelle und der Familienwohnung bzw. der aus dienstlichen Gründen bestehenden Zweitwohnung auf direktem Weg. Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein außerhalb des Dienstes erlittener Körperschaden gleichzusetzen, wenn dieser auf Grund des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder wegen der Eigenschaft als Beamter erfolgt ist. Ein Unfall, der sich bei Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg ereignet, gilt als Folge eines Dienstunfalls. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sinngemäß auch, wenn ein Beamter im Dienst Kontakt mit Personen hat, die an übertragbaren Krankheiten (z. B. Tuberkulose, Immunschwäche, Hepatitis) leiden oder während des Dienstes gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt wird. Die rechtliche Bewertung, ob ein Dienstunfall im Sinne des 36 HBeamtVG vorliegt, obliegt der zuständigen Dienststelle. III. Wie ist der Dienstunfall zu melden? 1. Ausschlussfrist Gem. 37 HBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Eintritt des Unfallereignisses zu melden. Beachte: Anträge auf Erstattung von Sachschadensersatz im Zusammenhang mit dem Unfall sind jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen (siehe Ziffer IV.2.). Da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten, der Beamte also den vollen Beweis erbringen muss, dass ein Dienstunfall vorliegt, sollte der Beamte im eigenen Interesse den Unfall zeitnah melden, weil sich Feststellungen in Bezug auf länger zurückliegende Ereignisse oftmals nur noch schwer treffen lassen. 2. Unfallmeldung Der Beamte, der einen Dienstunfall erleidet, muss unverzüglich den unmittelbaren Vorgesetzten formlos über den Sachverhalt informieren. Danach hat er der Dienstunfallfürsorgestelle eine Dienstunfallmeldung (Formular Unfallmeldung für Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten, s. Downloads) auf dem Dienstweg vorzulegen. Ist der verletzte Beamte nicht in der Lage, den Unfall selbst anzuzeigen, so sind Vorgesetzte und Aufsichtsführende gehalten, dies unverzüglich zu tun. Bei der Meldung des Dienstunfalls ist darauf zu achten, dass: - Die Unfallmeldung ist elektronisch vollständig auszufüllen, auszudrucken und eigenhändig zu unterschreiben. Sie ist zwingend zusammen mit der Stellungnahme (Formular Stellungnahme der Leiterin/des Leiters der beschäftigenden Organisationseinheit zum Dienstunfall ) der/des Leiterin/Leiters der beschäftigenden Organisationseinheit (ebenfalls elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt und mit eigenhändiger Unterschrift) einzureichen. - Als Personalnummer ist die SAP-Personalnummer anzugeben, die Sie auf Ihren Bezügemitteilungen und/oder Ihren Beihilfebescheiden finden. - Eine detaillierte Hergangsschilderung, ggf. auf einem Beiblatt. - Die Vorlage einer einfachen Ausfertigung der Dienstunfallmeldung ist ausreichend. Als Anlagen sind der Unfallmeldung zwingend beizufügen: - Einen Erstbefundbericht (Ärztin/Arzt, Krankenhaus) mit Diagnose/n. - Die Teilnahmebescheinigung (Unfall während einer Aus-/Fortbildung). - Bei Wegeunfällen: Formular Beilage bei Wegeunfällen und bei Dienstreisen. - Bei dienstunfallbedingter Ausfallzeit: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils in Kopie). - Bei Verursachung durch einen Dritten zusätzlich für den Polizeibereich: Polizeilicher Vorgang.
3 Unfälle beim Dienstsport (Polizei, Feuerwehr) Unfälle bei der Ausübung von Dienstsport sind sofort dem Aufsichtsführenden anzuzeigen. Unfälle bei genehmigten außerdienstlichen Sportausübungen sind dem Vorgesetzten mitzuteilen und die Genehmigung muss der Unfallmeldung beiliegen Unfälle mit Dienstkraftfahrzeugen Bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Führen eines Dienstkraftfahrzeuges ist eine Unfallmeldung in gleicher Form abzugeben. IV. Leistungen der Dienstunfallfürsorge Die Dienstunfallfürsorge umfasst u. a.: 1. Das Heilverfahren gem. 39 HBeamtVG Dazu gehören: 1.1. Die notwendige ärztliche Behandlung und Therapiemaßnahmen Beachte: Erstattet werden die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens. Notwendig sind Leistungen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Angemessen sind Kosten, wenn sie nach der GOÄ/GOZ grundsätzlich mit folgendem Steigerungssatz abgerechnet werden: 1,8-fach für medizinisch-technische Leistungen 2,3-fach für ärztliche Leistungen. Die Erstattung der Therapiemaßnahmen erfolgt in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Hessischen Beihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung (hiernach beträgt z. B. der Höchstbetrag für eine krankengymnastische Behandlung derzeit 19,50 ). Ärztliche Verordnungen sind den Rechnungen beizufügen Die notwendige Krankenhausbehandlung Bei Behandlungen in Krankenhäusern gelten als angemessen und erstattungsfähig die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen die gesondert berechenbaren Nebenleistungen eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer die Kosten für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen. Erstattungsfähig sind jedoch nicht: z. B. Kosten für Telefon, Fernsehgerät u. ä Die notwendige Versorgung mit Arzneien und anderen Heilmitteln Beachte: Die Vorlage einer ärztlichen Verordnung ist notwendig Ausstattung mit Köperersatzstücken sowie Hilfsmitteln Beachte: Die Vorlage einer ärztlichen Verordnung ist notwendig. Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich, wenn die Kosten 600 Euro übersteigen Fahrtkosten Beachte: Gem. 8 Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) werden die Kosten erstattet, die für die Benutzung von Beförderungsmitteln aus Anlass der unfallbedingten Heilbehandlung notwendig sind. Die Erstattung erfolgt nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG). Beförderungen mit Taxi/Krankentransportwagen bedürfen einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung (Verordnung zum Krankentransport) Die notwendige Kur- oder Sanatoriumsbehandlung Beachte: Voraussetzung zur Durchführung ist eine Genehmigung durch die zuständige Dienststelle auf der Grundlage einer zuvor von ihr eingeholten Befürwortung durch den Polizei- oder Amtsarzt. Der Antrag ist formlos durch die Beamtin/den Beamten zu stellen. Ein fachärztlicher Befund ist beizufügen. Erstattet werden die Kosten für
4 4 Unterkunft und Verpflegung nach den beihilferechtlichen Regelungen ärztliche Behandlungen ärztlich verordnete Kur-/Heilmittel Kurtaxe ärztlicher Schlussbericht und Fahrtkosten nach dem HRKG Die notwendige Pflege Beachte: Erstattet werden die Kosten einer angemessen Pflege in angemessenem Umfang, sofern die Verletzte/ der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos ist, dass sie/ er nicht ohne fremde Hilfe auskommen kann. 2. Die Erstattung von Sachschäden gem. 38 HBeamtVG Sind bei einem Dienstunfall private Kleidungsstücke oder sonstige private Gegenstände, die die Beamtin/ der Beamte im Dienst benötigt oder aus persönlichen Gründen mit sich geführt hat (z. B. Fahrzeug, Armbanduhr) beschädigt oder zerstört worden, kann nach den Vorgaben des 38 HBeamtVG Ersatz geleistet werden. Dazu bedarf es eines Antrags auf Sachschadensersatz nach Maßgabe des 38 HBeamtVG, der innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten auf dem Dienstweg an das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Z4 Dienstunfallfürsorge -, zu richten ist. Schäden, die an privater Kleidung und privaten, im Dienst mitgeführten Gegenständen entstanden sind, ohne dass gleichzeitig ein Körperschaden entstanden ist, fallen nicht unter die Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge, sondern richten sich nach den dazu erlassenen Sachschadensersatz- Richtlinien. 3. Unfallausgleich nach 40 HBeamtVG Beachte: Voraussetzung ist ein vom Polizeiärztlichen Dienst/Amtsärztlichen Dienst/Gutachter bewerteter Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 für die zusammenhängende Dauer von mehr als 6 Monaten. Näheres regelt 40 HBeamtVG. Der Antrag ist formlos durch die Beamtin/den Beamten zu stellen (möglichst mit Beschreibung der Beeinträchtigungen). 4. Entfall der Leistungspflicht Gem. 54 HBeamtVG wird bei vorsätzlicher Herbeiführung des Dienstunfalls keine Unfallfürsorge gewährt. Wenn durch die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird, ist eine Versagung der Unfallfürsorge möglich. V. Kostenerstattung Die Kosten für die infolge eines erlittenen Dienstunfalls durchgeführten Heilbehandlungsmaßnahmen werden ausschließlich nach dem HBeamtVG erstattet. Somit darf grundsätzlich weder Beihilfe nach der Hessischen Beihilfeverordnung beantragt, noch dürfen Ansprüche gegenüber der eigenen Krankenversicherung (z. B. FAMK, Debeka, etc. ) geltend gemacht werden! Die behandelnden Ärzte sollten stets vor Behandlungsbeginn darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen Dienstunfall handelt. Die Dienstunfallfürsorge sieht ein Kostenerstattungsverfahren ähnlich dem des Beihilfeverfahrens vor. Daraus resultiert, dass die Verletzte/ der Verletzte zunächst einen privaten Behandlungsvertrag mit den gewählten Ärzten, Kliniken, Therapeuten etc. schließt und damit auch in der Erstattungspflicht der in Rechnung gestellten Leistungen steht! Nach den Vorschriften des HBeamtVG hat die Beamtin/ der Beamte lediglich einen Anspruch auf Erstattung der durch sie/ihn bereits gezahlten Heilbehandlungskosten. Die Kostenrechnungen sind mit dem erforderlichen Formular Erstattungsantrag für Dienstunfälle einzureichen. Eine Erstattung direkt an den Leistungserbringer erfolgt grundsätzlich nicht!
5 5 Nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei kostenintensiven Klinikaufenthalten oder Operationen) und nach Rücksprache ist eine Überweisung direkt an den Rechnungsaussteller möglich. Das Risiko verspäteter Kostenerstattung an den Leistungsträger verbleibt jedoch bei den vorleistungspflichtigen Beamten. Für evtl. anfallende Mahngebühren, Verzugszinsen kommt die Behörde nicht auf! Die Dienstunfallfürsorge umfasst unter anderem die Kostenübernahme angemessener und notwendiger Heilmaßnahmen, die grundsätzlich ebenso zu beurteilen sind wie im Beihilferecht. Zur Vermeidung von Überschreitungen der in der Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte (GOÄ/GOZ) vorgesehenen Regelspanne sind, sofern möglich, die Ärzte bzw. die Krankenhausverwaltung vor der Behandlung darauf hinzuweisen, dass ein Dienstunfall vorliegt und im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nur die notwendigen und angemessenen Kosten gem. GOÄ/GOZ erstattet werden können. Bei Zweifeln über die Angemessenheit und Notwendigkeit angebotener Heilverfahren empfiehlt es sich im Vorfeld Rücksprache zu halten. Beachte: Erst mit der Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall wird der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Dienstunfallfürsorge wirksam. Die bereits vor der Anerkennung erfolgten Kostenerstattungen durch die Dienststelle können nur als vorbehaltlich verstanden werden. Im Falle der Nichtanerkennung werden die bereits aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge übernommenen Kosten von der Beamtin/dem Beamten zurückgefordert. In diesem Fall kann die Beamtin/der Beamte die Rechnungen jedoch nachträglich bei der Beihilfestelle und der Krankenversicherung zur Erstattung einreichen. VI. Anerkennung des Dienstunfalls und evtl. Dienstunfallfolgen Um den aus dem Unfallereignis entstandenen Gesundheits-/Körperschaden behördenseitig als Dienstunfall anerkennen zu können, ist es ggf. erforderlich, dass sich die/der verunfallte Beamtin/Beamte einer ärztlichen Untersuchung bei dem Polizeiärztlichen Dienst/bei dem Amtsärztlichen Dienst/bei einer/m Gutachter/in unterzieht. Bei der Untersuchung wird festgestellt: ob die erlittenen Körperschäden als Dienstunfallfolgen anzuerkennen sind ob die Heilbehandlung abgeschlossen ist welche dienstunfallbedingten Körperschäden zum Zeitpunkt der Untersuchung zurückgeblieben sind ob ggf. noch weitere Heilmaßnahmen erforderlich sind ob, in welchem Grad und für welchen Zeitraum ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) vorliegt ob und in welcher Form der Dienstunfall Auswirkungen auf die Polizeidienstfähigkeit hat (nur Polizeibereich) ob und in welcher Form eine Wiedereingliederungsmaßnahme erforderlich ist ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Die Anordnung der vorgenannten Untersuchungen wird von der Dienstunfallfürsorgestelle veranlasst. Diese ist ermächtigt, die zur Durchführung der Untersuchung erforderlichen Auskünfte und Gutachten einzuholen sowie die sonstigen notwendigen Anordnungen zu treffen. VII. Schadensersatzansprüche des Dienstherrn Nach 57 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) gehen Schadensersatzansprüche gegen Dritte (= Unfallverursacher) im Rahmen der geleisteten Dienstunfallfürsorge auf den Dienstherrn über. Polizeibereich Die Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche gem. 57 HBG wird für die Hessische Polizei zentral vom PTLV in Wiesbaden bzw. bei Dienstunfällen mit bewegten Dienstfahrzeugen von der Oberfinanzdirektion Frankfurt Außenstelle Gießen - übernommen.
6 6 Damit die Kosten beim Unfallverursacher prozessbeständig und innerhalb der Verjährungsfristen geltend gemacht werden können, ist es unbedingt erforderlich, dass die Dienststellen alle mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehenden Tatsachen erfahren. In der Unfallmeldung ist deshalb auf das korrekte Ausfüllen der entsprechenden Ziffern zu achten. Das PTLV übersendet im Laufe deren Sachbearbeitung einen Erhebungsbogen an die verunfallte Beamtin/ den verunfallten Beamten, der von dieser/diesem vollständig ausgefüllt unmittelbar an das PTLV zurückzusenden ist. Übrige Bereiche Die Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche gem. 57 HBG erfolgt durch die Dienstunfallfürsorgestelle des Regierungspräsidiums Kassel. Damit die Kosten beim Unfallverursacher prozessbeständig und innerhalb der Verjährungsfristen geltend gemacht werden können, ist es unbedingt erforderlich, dass die Dienstunfallfürsorgestelle alle mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehenden Tatsachen erfährt. In der Unfallmeldung ist deshalb auf das korrekte Ausfüllen der entsprechenden Angaben zu achten.
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