Kurztitel Strafgesetzbuch Fundstelle BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006. Außerkrafttretedatum BG. /Artikel/Anlage.
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1 Bl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 56/ Kriminelle Vereinigung 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 oder nach den 114 Abs. 2 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden. (3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert. (4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der
2 Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde ( 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird. ÜR: Art. X, Bl. I Nr. 134/2002; Art. VII, Bl. I Nr. 15/2004; Art. VI, Bl. I Nr. 56/2006. Verabredung, Terrorismus, Attentat, Geiselnahme, Kidnapping, Gemeingefährdung, Mädchenhandel, Frauenhandel, tätige Reue, Luftpiraterie, Brandstiftung, Kernenergie, Sprengmittel, Bande, Gemeinschaft, Falschmünzer, Geldfälscher, Massenvernichtungswaffe, Kampfmittel, Kernmaterial, radioaktive Stoffe, Drogenhandel, Suchtmittelhandel NOR Bl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 56/ a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger 215a. (1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt,
3 ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. (2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt. ÜR: Art. VII, Bl. I Nr. 15/2004; Art. VI, Bl. I Nr. 56/2006. NOR Bl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 56/ a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge 183a. (1) Hat sich der Täter in den Fällen der 180, 181a, 181b, 181d und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen
4 Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen. (2) Abs. 1 gilt in den Fällen der 181, 181c und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, im Falle des 181e, wenn er grob fahrlässig handelt. ÜR: Art. VI, Bl. I Nr. 56/2006. Rechtsirrtum, Verbotsirrtum, Gesetze, Verordnungen, Bescheide NOR Bl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 56/ a Beharrliche Verfolgung 107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. ihre räumliche Nähe aufsucht, 2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr
5 herstellt, 3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder 4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen. (3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen. ÜR: Art. VI, Bl. I Nr. 56/2006. Stalking NOR Bl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 136/ Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurch 1. eine Gefahr für Leib oder Leben ( 89) einer größeren Zahl von Menschen oder 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
6 (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, daß entweder 1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder 2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand Euro übersteigt. 1. Vgl. auch BVG Bl. Nr. 491/ Siehe insbesondere auch GewO 1994, Bl. Nr. 194/1994, WRG, Bl. Nr. 215/1959, AWG 2002, Bl. I Nr. 102/2002, LRG-K, Bl. Nr. 380/1988, LRV-K, Bl. Nr. 19/1989, sowie Naturschutzgesetze der Länder. 3. ÜR: Art. 1 lit. C, Bl. I Nr. 136/2004. Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Tierbestand NOR
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