Handels- und Steuerbilanz im Agenda-Rechnungswesen (Zwei Abschlusszwecke)

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1 Handels- und Steuerbilanz im Agenda-Rechnungswesen (Zwei Abschlusszwecke) Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise: FIBU 3.1. Modus:»Zwei Abschlusszwecke«aktivieren 3.2. Steuerrechtliche Anpassungsbuchungen erfassen 3.3. Jahresabschluss erstellen 3.4. Werte an die Schnittstellen übergeben 3.5. Jahresübernahme 4. Vorgehensweise: ANLAG 4.1. Zwei Abschlusszwecke aktivieren 4.2. Zwei Bereiche verwalten 4.3. Zwischen den Bereichen wechseln 4.4. Besonderheiten beim erstmaligen Wechsel in den steuerrechtlichen Bereich 4.5. Anlagegüter in den steuerrechtlichen Bereich übertragen 4.6. Nachträgliche Bewegungen 4.7. Anlagegüter im steuerrechtlichen Bereich erfassen 4.8. Auswertungen 4.9. Buchungsliste für FIBU bereitstellen (jährlich) Buchungsliste für FIBU bereitstellen (monatlich/quartalsweise) Jahresübernahme 5. Vorgehensweise: Bilanz 5.1. Modus»Zwei Abschlusszwecke«aktivieren 5.2. Grundsystematik

2 5.3. Spezielle Bausteine 6. Details 6.1. Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss 6.2. Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis 6.3. Beispiel: Drohverlustrückstellung 6.4. Beispiel: Unverzinsliches Darlehen 6.5. Beispiel: Erhaltene Anzahlungen 7. Wichtige Informationen

3 Seite 3 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie in den einzelnen Anwendungen mit zwei Abschlusszwecken arbeiten. Von den Besonderheiten bei der Buchungserfassung bis zur Verwaltung von Bilanzberichten werden alle relevanten Aspekte beleuchtet. Zusätzliche Informationen erhalten Sie im Online-Seminar»Handels-/Steuerbilanz«. 2. Voraussetzungen Voraussetzungen Das Zusatzmodul»Jahresabschluss«muss lizenziert sein:»fibu Tools Modulauskunft«Wenn Sie das Modul lizenzieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit Agenda auf: Telefon: sales@agenda-software.de Vorgehensweise: FIBU Modus:»Zwei Abschlusszwecke«aktivieren Modus:»Zwei Abschlusszwecke«aktivieren 1.»Stammdaten Mandanten-Programmdaten Register: Jahresabschluss«. 2. Option <Handels- und steuerrechtlicher Jahresabschluss: Zwei Abschlusszwecke> aktivieren. Damit werden diese Anwendungen in den speziellen Modus»Zwei Abschlusszwecke«versetzt: FIBU ANLAG BILANZ Der Modus erlaubt es, einen handelsrechtlichen und einen steuerrechtlichen Bereich parallel zu verwalten.

4 Seite Steuerrechtliche Anpassungsbuchungen erfassen Steuerrechtliche Anpassungsbuchungen erfassen Durch die Aktivierung des Modus»Zwei Abschlusszwecke«steht Ihnen in der Periode 13 der Buchungskreis 110 zur Verfügung. In dieser Periode und Buchungskreis erfassen Sie die Anpassungen der Handelsbilanz an die Steuerbilanz Jahresabschluss erstellen Jahresabschluss erstellen In dem Auswertungsfenster Fibu-Jahresabschluss können Sie per Knopfdruck Bereiche wechseln. Zur besseren Unterscheidung wird der Modus»Steuerrecht«farblich rot hervorgehoben. die Je Bereich können Sie sich die Auswertungen individuell zusammenstellen. Über die Bilanzoptionen (»Optionen Bilanzoptionen«) haben Sie vielfältige Möglichkeiten das Layout zu beeinflussen. Die hier getroffenen Einstellungen gelten ebenfalls getrennt nach Bereichen. Die Optionen für den Ausdruck (»Optionen Druckoptionen«) gelten übergreifend für beide Bereiche, z. B. Wahl des Druckers, Format der Seitenangabe usw Werte an die Schnittstellen übergeben 1. Umsatzsteuer In dem steuerrechtlichen Buchungskreis 110 (A2) können Sachverhalte verbucht werden, die Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben. Die Übergabe an Umsatzsteuer kann daher nur aus der Steuerbilanz angestoßen werden.

5 Seite 5 2. Gewerbesteuer/Körperschaftsteuer Die in Agenda GewSt bzw. KSt ermittelten Rückstellungen bzw. Erstattungsansprüche sind in die handelsrechtlichen Abschlussbuchungen zu übernehmen. Im Ergebnis erreichen Sie deren korrekte Berücksichtigung bereits in der Handelsbilanz und darauf aufbauend in der Steuerbilanz. Eine Verbuchung im steuerrechtlichen Buchungskreis 110 (A2) hätte zur Folge, dass beispielsweise die Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung nur in der Steuerbilanz erfolgen würde und in der Handelsbilanz fehlt. Hinweis Bezüglich der Berücksichtigung der Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss beachten Sie im Abschnitt»Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss«auf Seite Schnittstelle HONORAR Es können Gegenstandswerte sowohl aus der Handelsbilanz als auch aus der Steuerbilanz bereitgestellt werden. 4. Bereitstellung Bundesanzeiger Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist zu veröffentlichen. Folglich kann der Vorgang nur aus dem handelsrechtlichen Bereich angestoßen werden. Siehe hierzu: Nr Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Zusätzliche Informationen erhalten Sie im Online-Seminar (»Hilfe Online-Seminare«): Elektronische Offenlegung/Hinterlegung (XBRL). 5. Assistent E-Bilanz Mit dem Bereitstellungsassistenten für die E-Bilanz können Sie eine»einheitsbilanz«oder eine»steuerbilanz«übertragen. Eine»Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung«wird technisch nicht unterstützt. Wenn Sie mit zwei Abschlusszwecken arbeiten, werden die Werte aus dem steuerrechtlichen Jahresabschluss in den Bereitstellungsassistenten eingesteuert. Siehe hierzu: Nr E-Bilanz Grundsätzliche Vorgehensweise. Zusätzliche Informationen erhalten Sie im Online-Seminar (»Hilfe Online-Seminare«): E-BILANZ. 6. Überblick Bearbeitungsstände (ARBEITSPLATZ) Die Ermittlung des Bearbeitungstands erfolgt aufgrund des im Mandanten erfassten Erledigt-Datums. Dieses Datum wird beim Druck des FIBU-Jahresabschluss automatisch gesetzt. Eingetragen wird dabei das Abschlussjahr sowie das Datum der Fertigstellung. Das Erledigt-Datum kann auch manuell gesetzt werden. Eine Unterscheidung zwischen den Abschlusszwecken erfolgt nicht.

6 Seite Jahresübernahme Jahresübernahme Bei der Jahresübernahme ergibt sich die folgende Besonderheit: Falls im Vorjahr bereits mit zwei Abschlusszwecken gearbeitet wurde, gibt es grundsätzlich einen handelsrechtlichen und einen steuerrechtlichen EB-Wert. Diese werden sich in den meisten Fällen entsprechen. Trotzdem muss über eine allgemein gültige Systematik sichergestellt werden, dass immer die korrekten EB-Werte gebucht sind. Die handelsrechtlichen EB-Werte werden analog zu»ein Abschlusszweck«in die Periode 0 und Buchungskreis 1 vorgetragen. Die steuerrechtlichen EB-Werte werden in die Periode 0 und Buchungskreis 110 (A2) eingesteuert. In die Steuerbilanz fließen die EB-Werte der Periode 0 Buchungskreis 1 und Buchungskreis 110 (A2) ein. Dies hätte zur Folge, dass die EB-Werte in der Steuerbilanz doppelt vorhanden sind. Um dies zu verhindern, werden die handelsrechtlichen EB-Werte in der Periode 0 Buchungskreis 110 (A2) über automatisch generierte Generalumkehrbuchungen storniert. All diese Schritte werden bei der Jahresübernahme automatisch durchgeführt, d. h., Sie müssen keinerlei Besonderheiten im Vergleich zu»ein Abschlusszweck«beachten. Voraussetzung Wenn Sie die EB-Werte in das Folgejahr übernehmen, muss die Option»zwei Abschlusszwecke«im Folgejahr aktiviert sein. Beispiel Das Konto 520 Pkw weist in der Handelsbilanz zum einen Saldo in Höhe von Euro auf. Aufgrund von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag ergibt sich in der Steuerbilanz ein Saldo von Euro. Das Konto 440 Maschinen weist einen handels- und steuerrechtlichen Saldo von 5.000,00 Euro auf. In der Handelsbilanz werden die Konten 440 und 520 wie gewohnt eröffnet: In der Steuerbilanz erfolgt im ersten Schritt die Generalumkehr des abweichenden handelsrechtlichen EB-Wertes. Anschließend wird nur der steuerrechtliche EB-Wert des Kontos 520 vorgetragen. Das Kontos 440 wurde bereits mit der handelsrechtlichen EB-Buchung eröffnet:

7 Seite Vorgehensweise: ANLAG Zwei Abschlusszwecke aktivieren Zwei Abschlusszwecke aktivieren 1.»Stammdaten Mandanten-Programmdaten Register: Jahresabschluss«. 2. Option <Handels- und steuerrechtlicher Jahresabschluss: Zwei Abschlusszwecke> aktivieren. Damit werden diese Anwendungen in den speziellen Modus»Zwei Abschlusszwecke«versetzt: FIBU ANLAG BILANZ Der Modus erlaubt es, einen handelsrechtlichen und einen steuerrechtlichen Bereich parallel zu verwalten Zwei Bereiche verwalten Zwei Abschlusszwecke aktivieren Die wesentliche Erweiterung in ANLAG besteht darin, dass Sie in einem Mandanten zwei Bestände an Anlagegütern verwalten können. Die Aktivierung von»zwei Abschlusszwecken«knüpft an die FIBU an Zwischen den Bereichen wechseln Zwischen den Bereichen wechseln Durch das Setzen der Option <zwei Abschlusszwecke> wird im Hauptmenü von ANLAG der Menüpunkt»Bereich«aktiv. Über diesen Menüpunkt können Sie zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerrechtlichen Bereich von ANLAG wechseln.

8 Seite Besonderheiten beim erstmaligen Wechsel in den steuerrechtlichen Bereich Besonderheiten beim erstmaligen Wechsel in den steuerrechtlichen Bereich ANLAG erkennt, dass es im steuerrechtlichen Bereich noch keine Anlagegüter gibt, und öffnet automatisch den Übernahme-Assistenten. Dieser ist so aufgebaut, dass im linken Bereich die im Handelsrecht erfassten Anlagegüter stehen, die noch nicht in das Steuerrecht übertragen wurden. Über die Pfeilsymbole können Sie die Anlagegüter in den steuerrechtlichen Bereich übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, alle Anlagegüter zu übertragen. Über das grüne Pfeilsymbol links oben schließen Sie den Übernahmevorgang ab Anlagegüter in den steuerrechtlichen Bereich übertragen Anlagegüter in den steuerrechtlichen Bereich übertragen 1. Die Erfassung der Anlagegüter erfolgt im handelsrechtlichen Bereich. 2. Beim Speichern erhalten Sie die Abfrage, ob diese in den steuerrechtlichen Bereich übernommen werden sollen. Beispiel Das Anlagegut wird 1:1 in den steuerrechtlichen Bereich übernommen. Das Anlagegut ist ausschließlich im handelsrechtlichen Bereich vorhanden. Die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach 255 Abs. 2a HGB. Hinweis Über den Übernahme-Assistenten (»Transfer Übergabe handelsrechtlicher Anlagegüter«) können Sie die Übergabe jederzeit nachholen. Übernahme-Assistent Sie können Anlagegüter aus dem handelsrechtlichen Bereich, die noch nicht in den steuerrechtlichen Bereich übertragen wurden, jederzeit mithilfe des Übernahme-Assistenten (»Transfer Übergabe handelsrechtlicher Anlagegüter«) übertragen. Im linken Bereich werden nur die Anlagegüter aus dem handelsrechtlichen Bereich angezeigt, die noch nicht in den steuerrechtlichen Bereich übertragen wurden. Der Übernahme-Assistent kann sowohl aus dem handelsrechtlichen als auch aus dem steuerrechtlichen Bereich aufgerufen werden. Hinweis Eine Übernahme von Anlagegütern, die im steuerrechtlichen Bereich erfasst wurden, in den handelsrechtlichen Bereich ist nicht möglich.

9 Seite Nachträgliche Bewegungen Nachträgliche Bewegungen Sie haben ein Anlagegut im handelsrechtlichen Bereich erfasst und in den steuerrechtlichen Bereich übergeben. Sie befinden sich nun im handelsrechtlichen Bereich und erfassen nachträgliche Bewegungen (»Bearbeiten Bewegungen«), beispielsweise eine nachträglich gewährte Minderung der Anschaffungskosten. Diese nachträglichen Bewegungen werden automatisch aus dem handelsrechtlichen in den steuerrechtlichen Bereich übertragen. Im steuerrechtlichen Bereich können Sie diese nachträglichen Bewegungen ggf. bearbeiten oder löschen. Hinweis Wenn Sie nachträgliche Bewegungen im steuerrechtlichen Bereich erfassen, dann werden diese nicht automatisch in den handelsrechtlichen Bereich übertragen Anlagegüter im steuerrechtlichen Bereich erfassen Anlagegüter im steuerrechtlichen Bereich erfassen Die hier erfassten Anlagegüter werden nicht automatisch in den handelsrechtlichen Bereich übernommen. Diese Erfassungsart dient dazu, Ergebnisse von Betriebsprüfungen in die Steuerbilanz einzuarbeiten Auswertungen Auswertungen Im steuerrechtlichen Bereich steht Ihnen nahezu der gleiche Umfang an Auswertungen wie im Handelsrecht zur Verfügung. Eingrenzungen finden beispielsweise im Bereich der Kostenrechnung statt. Analog zur FIBU steht Ihnen im steuerrechtlichen Bereich von ANLAG keine Kostenrechnung zur Verfügung. Beachten Sie die Ausführungen zum»besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis«nach 5 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Seite 14.

10 Seite Buchungsliste für FIBU bereitstellen (jährlich) Buchungsliste für FIBU bereitstellen (jährlich) Die Grundsystematik der Buchungsliste stellt sich wie folgt dar: Im handelsrechtlichen Bereich steht Ihnen die gewohnte Systematik wie Sie diese aus der Arbeit im Modus»ein Abschlusszweck«kennen zur Verfügung. Die generierten Abschlussbuchungen sind wie gehabt in die handelsrechtlichen Abschlussbuchungen (Periode 13 Buchungskreis 1 oder 100) zu übertragen. Im steuerrechtlichen Bereich sind damit alle Buchungen (Abschreibungen, Abgänge usw.) aus dem handelsrechtlichen Bereich vorhanden. In einem ersten Schritt müssen diese über automatisch erzeugte Generalumkehrbuchungen storniert werden, bevor in einem zweiten Schritt die Verbuchung der gewünschten, steuerrechtlichen AfA erfolgen kann. Die Verbuchung erfolgt in Periode 13 Buchungskreis 110. Beispiel Im handelsrechtlichen Bereich wird ein Pkw linear abgeschrieben: Im steuerrechtlichen Bereich werden für den Pkw zusätzlich 20 % Sonderabschreibung und 40 % Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen: Im ersten Schritt muss die AfA in Höhe von Euro aus dem handelsrechtlichen Bereich storniert werden. Im zweiten Schritt erfolgt die Verbuchung der steuerrechtlichen AfA in Höhe von Euro, der Sonderabschreibung in Höhe von Euro und des Investitionsabzugsbetrages in Höhe von Euro Buchungsliste für FIBU bereitstellen (monatlich/quartalsweise) Buchungsliste für FIBU bereitstellen (monatlich/quartalsweise) Unterjährig können ausschließlich die Abschreibungen aus dem handelsrechtlichen Bereich übergeben werden. Weitere Informationen zu der Bereitstellung der Buchungsliste finden Sie im Info Nr. Nr Buchungsliste für Agenda FIBU bereitstellen.

11 Seite Jahresübernahme Jahresübernahme Die Jahresübernahme in ANLAG ist an die Jahresübernahme in FIBU gekoppelt. Wenn Sie die Jahresübernahme bereits in FIBU durchgeführt haben gilt diese auch für ANLAG. Falls Sie ausschließlich Agenda ANLAG im Einsatz haben, muss die Jahresübernahme aus dem handelsrechtlichen Bereich von ANLAG angestoßen werden. Ansonsten sind gegenüber»ein Abschlusszweck«keinerlei Besonderheiten zu beachten Vorgehensweise: Bilanz Modus»Zwei Abschlusszwecke«aktivieren Modus»Zwei Abschlusszwecke«aktivieren 1.»Stammdaten Mandanten-Programmdaten Register: Jahresabschluss«. 2. Option <Handels- und steuerrechtlicher Jahresabschluss: Zwei Abschlusszwecke> aktivieren. Damit werden diese Anwendungen in den speziellen Modus»Zwei Abschlusszwecke«versetzt: FIBU ANLAG BILANZ Der Modus erlaubt es, einen handelsrechtlichen und einen steuerrechtlichen Bereich parallel zu verwalten.

12 Seite Grundsystematik Grundsystematik Durch die Aktivierung der Option»Zwei Abschlusszwecke«in den Mandanten-Programmdaten der FIBU wird auch Agenda BILANZ in einen Modus versetzt, der die Erstellung zweier unterschiedlicher Berichte (Basis StB oder HB) erlaubt. Wählen Sie eine Vorlage auf dessen Basis Sie den Bilanzbericht erstellen möchten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Agenda-Bericht, einen Kanzleibericht oder einen Mandantenbericht handelt. Bevor der neue Bilanzbericht angelegt wird erhalten Sie die folgende Abfrage: Dabei handelt es sich um eine zentrale»weichenstellung«die später nicht mehr verändert werden kann. In dem sich öffnenden Bilanzbericht werden die Werte aus dem steuerrechtlichen Bereich von FIBU- Jahresabschluss und ANLAG eingesteuert. Die Signalfarbe»Rot«hilft Ihnen dabei sich rasch zu orientieren. Rot bedeutet immer, dass Sie sich im steuerrechtlichen Bereich befinden bzw. wie hier einen Bericht auf Basis der steuerrechtlichen Werte erstellen.

13 Seite Spezielle Bausteine Spezielle Bausteine Grundsätzlich stehen Ihnen alle Berichtsvorlagen und alle Bausteine uneingeschränkt zur Verfügung. Zwei Bausteine sind jedoch speziell auf die Arbeit mit»zwei Abschlusszwecken«und damit zwei Berichtszwecken zugeschnitten: 1. Baustein: Agenda Deckblatt Bilanzbericht»Zwei Abschlusszwecke«Dieser ist so aufgebaut, dass die Betitelung fix durch das Wort»Bilanzbericht«eingeleitet wird. Darunter erscheint der Inhalt, der in FIBU-Jahresabschluss in den Bilanzoptionen im Register»Alternative Angaben«eingepflegt ist. 2. Baustein:»Überleitungsrechnung nach GuV-Methode Dieser Baustein steht Ihnen im Register»Anlagen«zur Verfügung Details Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer stellt der Gewerbeertrag (= steuerliches Ergebnis) dar. Der steuerliche Gewinn entspricht dem Ergebnis der Steuerbilanz bereinigt um die außerbilanziellen Korrekturen. Bezogen auf die Gewerbesteuer kommt es zu einem weit verbreiteten Verständnisproblem. Laut 4 Abs. 5b EStG stellt die Gewerbesteuer keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Das darf jedoch nicht so verstanden werden, dass die Gewerbesteuer nicht das Ergebnis in der Steuerbilanz mindert. Vielmehr teilt die Gewerbesteuer das Schicksal aller steuerlich nicht bzw. nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten, Geschenke, Geldbußen usw. Diese mindern sowohl das Ergebnis der Handelsbilanz als auch das der Steuerbilanz und sind außerbilanziell hinzuzurechnen, um auf das steuerliche Ergebnis überzuleiten. Es ergibt sich der folgende Zusammenhang: Ergebnis laut Handelsbilanz + Anpassungen laut 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV = Ergebnis laut Steuerbilanz + außerbilanzielle Korrekturen (z. B. beschränkt bzw. nichtabziehbare Betriebsausgaben wie die Gewerbesteuer) = steuerliches Ergebnis Fazit Die Gewerbesteuer muss sowohl im handelsrechtlichen als auch im steuerrechtlichen Jahresabschluss mit den identischen Wertansätzen berücksichtigt werden.

14 Seite Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis nach 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. Tz. 20 des BMF- Schreibens vom 12. März 2010 (BStBl. I S. 239). 5 Abs. 1 Satz 2 EStG besagt:»voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.«unter steuerliche Wahlrechte fallen beispielsweise: Die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um 40 % gemäß 7g Abs. 2 Satz 2 EStG. Die 20%-ige Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG usw. Damit diese steuerlichen Wahlrechte anerkannt werden, müssen die zugehörigen Wirtschaftsgüter in das besondere, laufend zu führende Verzeichnis aufgenommen werden. Wie muss dieses Verzeichnis aussehen? Das BMF-Schreibens vom 12. März 2010 (BStBl. I S. 239) erläutert in Tz. 20, dass für das Verzeichnis keine besondere Form vorgeschrieben ist. Es reicht aus, wenn die Angaben im Anlagenverzeichnis ersichtlich sind. Umsetzung in ANLAG Die folgenden Auswertungen aus dem steuerrechtlichen Bereich erfüllen die Anforderungen der Finanzverwaltung: 1. Restwertverzeichnis Bereich»Layout«. Optionen aktivieren. Im Restwertverzeichnis werden damit die erforderlichen Angaben ergänzt: In der Legende ist für jede AfA-Art die exakte Bezeichnung mit Angabe des Paragraphen vermerkt. Eine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.

15 Seite Anlagenspiegel Bereich»Layout«. Optionen aktivieren. Im Prinzip handelt es sich um die gleichen Optionen wie beim Restwertverzeichnis. Es gilt nur die Besonderheit, dass der Anlagespiegel NUR im A3-Format die Anforderungen erfüllt, da nur in diesem Fall das Anschaffungsdatum vollständig gedruckt wird. Im A4-Format wird aus Platzgründen nur das Anschaffungsjahr gedruckt. Der Gesetzgeber fordert jedoch den»tag der Anschaffung oder Herstellung«, so dass der Anlagespiegel im A4-Format die gesetzlichen Anforderungen NICHT erfüllt Beispiel: Drohverlustrückstellung Beispiel Für unseren Mandanten»L & L GmbH«ist in der Handelsbilanz eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Lösung Laut 249 Abs. 1 HGB ist in der Handelsbilanz eine Rückstellung zu bilden. Diese wurde in der Abrechnungsnummer 13 Buchungskreis 100 wie folgt passiviert: Diese Buchung mindert zu Recht das handelsrechtliche Ergebnis und noch zu Unrecht das steuerliche Ergebnis. In der Steuerbilanz muss noch eingegriffen werden, da nach 5 Abs. 4a EStG eine Drohverlustrückstellung nicht gebildet werden darf. Dafür wechseln Sie in den steuerrechtlichen Buchungskreis: Und stornieren die Buchung über eine Generalumkehrbuchung. Über eine Programmfunktion unterstützen wir Sie bei diesem Schritt.

16 Seite 16 Öffnen Sie hierzu die Kontenansicht in der Buchungserfassung (»Darstellung Kontenansicht«) und rufen Sie das Konto 3092 auf: Markieren Sie die Buchung und rufen Sie per rechte Maustaste das Kontext-Menü auf: Wählen Sie die Funktion»Für die markierte Buchung eine Stornobuchung vorschlagen«und FIBU generiert automatisch eine Generalumkehrbuchung: Den Effekt können Sie sofort in der Kontenansicht prüfen. Dazu müssen Sie lediglich die Anzeige per Option auf»steuerbilanz«umstellen: Im Ergebnis wurde erreicht, dass ausschließlich in der Handelsbilanz eine Drohverlustrückstellung über Euro ausgewiesen wird Beispiel: Unverzinsliches Darlehen Beispiel Am gewährt der Gesellschafter Ludwig der L & L GmbH ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von ,00 Euro. Die Laufzeit beträgt 4 Jahre. Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe am Ende der Laufzeit.

17 Seite 17 Lösung Handelsbilanz In der Handelsbilanz sind Verbindlichkeiten laut BilMoG zum Erfüllungsbetrag in Höhe von ,00 Euro anzusetzen. Es gibt für unverzinsliche Darlehen keine speziellen Regelungen. Steuerbilanz In der Steuerbilanz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gemäß 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Mit Stand ergibt sich eine Restlaufzeit für das Darlehen von 3 Jahren und 8 Monaten. Laut Tabelle 1 zu 12 Abs. 3 BewG ergibt sich der folgende Vervielfältiger. Vervielfältiger für 3 Jahre: 0,852 Vervielfältiger für 4 Jahre: 0,807 Durch lineare Interpolation ermittelter Vervielfältiger für 3 Jahre und 8 Monate: 0,822 Gegenwartswert des Darlehens am : ,00 Euro x 0,822 = Euro Abzinsungsertrag: ,00 Euro ,00 Euro = Euro Zum momentanen Stand wird das Darlehen sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz mit Euro ausgewiesen. In den steuerrechtlichen Anpassungsbuchungen (Periode 13 Buchungskreis 110) ist die Abzinsung über Euro zu erfassen: Im Ergebnis erhalten Sie die folgende Kontenansicht: 1. Handelsbilanz-Modus 2. Steuerbilanz-Modus

18 Seite Beispiel: Erhaltene Anzahlungen Handelsbilanz Durch das BilMoG wurde das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht der als Aufwand berücksichtigten Umsatzsteuer gestrichen ( 250 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB a. F.). Auch wenn der Gesetzgeber keinen expliziten Ausschluss der Bruttomethode vorgenommen hat, so wurde die Streichung des Wahlrechts mit der Erhöhung des Informationsgehalts und einer Angleichung an internationale Bilanzierungsstandards (IFRS) begründet. Das IDW vertritt die Auffassung, dass die erhaltenen Anzahlungen in der Handelsbilanz nur noch nach der Nettomethode ausgewiesen werden dürfen. Steuerbilanz Grundsätzlich gilt für die Steuerbilanz das Maßgeblichkeitsprinzip. Dieses endet aber dort, wo das Steuerrecht Besonderheiten vorsieht. In diesem Fall der 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG. Somit ist die Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen zwingend in der Steuerbilanz aktiv abzugrenzen. Als Folge dessen muss die erhaltene Anzahlung in der Steuerbilanz brutto passiviert werden. Fazit Handelsbilanz = Nettomethode vs. Steuerbilanz = Bruttomethode Beispiel Unser Mandant L & L GmbH erhält am eine Anzahlung von einem Kunden in Höhe von Euro brutto. Die Lieferung/Leistung wird in 2016 erbracht. Lösung Am wurde der Sachverhalt im Rahmen der laufenden Buchhaltung wie folgt verbucht: Diese Verbuchung entspricht der»nettomethode«: Steuerbilanz In der Steuerbilanz muss die Anzahlung mit Euro brutto passiviert werden. Gleichzeitig muss die Umsatzsteuer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Beides erreichen Sie durch den folgenden Buchungssatz in den steuerlichen Anpassungsbuchungen (Periode 13 Buchungskreis 110): Diese Verbuchung ergänzt die obige Buchung der»nettomethode«hin zur»bruttomethode«:

19 Seite Wichtige Informationen Nr Veröffentlichung des Jahresabschlusses Nr E-Bilanz Grundsätzliche Vorgehensweise

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