Landwirtschaft im Straßenverkehr

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1 Landwirtschaft im Straßenverkehr Dirk Anders Sachbearbeiter Verkehr Polizeiinspektion Ebersberg Dr.-Wintrich Wintrich- Str Ebersberg /

2 Landwirtschaft im Straßenverkehr Zulassung von Fahrzeugen Zulassung von Personen (Fahrerlaubnis) Ladung Hindernisse / Verschmutzung auf der Fahrbahn

3 Rechtsnormen 1. Straßenverkehrsgesetz (StVG) 2. Straßenverkehrsordnung (StVO) 3. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 4. Fahrerlaubnisverordnung (FeV) 5. Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

4 Zulassung von Fahrzeugen

5 1 StVG Zulassung Kfz und Anhänger nger,, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen m von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein.

6 16 StVZO - Grundregel Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die der StVZO und der StVO entsprechen.

7 Zulassung von Fahrzeugen 1(2) StVG / 2FZV Kfz = nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die mit Maschinenkraft angetrieben werden Anh = zum Anhängen an ein Kfz geeignetes Fahrzeug

8 Zulassung von Fahrzeugen 1FZV Kraftfahrzeuge über 6 km/h Anhänger

9 16 (2) StVZO - Ausnahme Keine Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung: Schiebe- und Greifreifenrollstühle Rodelschlitten Kinderwagen Roller / Kinderfahrräder ähnliche nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel

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11 Zulassung von Fahrzeugen 3 FZV Zulassungspflicht Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur, wenn sie zugelassen sind. Antrag Genehmigter Typ / Einzelgenehmigung Kfz-Haftpflicht Zulassung = Zuteilung eines Kennzeichens + Zulassungsbescheinigung

12 Zulassung von Fahrzeugen SAM / Stapler 3 FZV Zulassungspflicht Ausnahmen Kfz: Einachsige Zugmaschine

13 Zulassung von Fahrzeugen 4 FZV Betrieb zul.freier Fzge SAM + Einachsige Zugmaschine bis 20 km/h bbh: Name, Vorname, Wohnort oder Firma / Firmensitz Angaben dauerhaft und deutlich lesbar vorne links am Fahrzeug anbringen

14 Zulassung von Fahrzeugen 4 FZV Betrieb zul.freier Fzge SAM + Einachsige Zugmaschine über 20 km/h bbh: Eigenes Kennzeichen nach 8 FZV

15 Zulassung von Fahrzeugen 8 / 10(1) FZV Schwarze Schrift auf weißem Grund Zulassungsbezirk und Unterscheidungsnummer

16 Zulassung von Fahrzeugen 9 (2) FZV grüne Kennzeichen Grüne Schrift auf weißem Grund Wenn Halter von Kfz nach dem Kfz- Steuergesetz befreit ist und Anhänger, wenn im Sinne der Sonderregelung ein Antrag gestellt ist.

17 Zulassung von Fahrzeugen 3 Punkt 1 und 7 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind ZM, Anhänger hinter ZM in lof-betrieben / Durchführung von Lohnarbeiten Transport von Milch, Rahm, Molke(reiprodukte)

18 Zulassung von Fahrzeugen 3 FZV Zulassungspflicht Ausnahmen Anhänger: Anhänger im lof-betrieb, zu lof-zwecken hinter SAM / Zugmaschine, Kennzeichnung 25-Schild, und < 25 km/h lof Arbeitsgeräte Sitzkarren hinter einachsige Zugmaschine

19 Wiederholungskennzeichen / Zulassung von Anhängern ngern 10 (8) und (9) FZV Lof-Anhänger ohne eigenes Kennzeichen erhalten ein Kennzeichen von einer der vorhandenen ZM (ohne Stempel) Verdecken Ladung oder Ladungsträger das vorhandene hintere Kennzeichen, so ist dies am Fzg. oder Ladungsträger zu wiederholen

20 Ordnungswidrigkeiten Kennzeichenbeleuchtung defekt / fehlt 10,00 Kennzeichen fehlt 40,00 Kennzeichen entspricht nicht der Vorschrift 10,00 Kennzeichen schlecht lesbar 5,00 Beleuchtung defekt / fehlt 10,00 + Gefährdung 20,00 + Unfall 25,00

21 Fahrerlaubnisrecht

22 FE-Recht 2 StVG - Fahrerlaubnis und FührerscheinF Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. rde. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch ein Führerschein nachzuweisen.

23 FE-Recht 2 StVG Zulassung Absatz 2: Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge,, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

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25 FE-Recht Ab wann darf ich ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen? f

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27 FE-Recht Ab wann darf ich ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen? f

28 Klasse L ab 16 Jahre Lof Zugmaschine <32 km/h bbh und Lof-Einsatz (zul. GM auch über 7,5t) Einachsige ZM mit Anhänger nger <25 km/h bbh

29 Klasse L ab 16 Jahre Lof Zugmaschine + 2 Anhänger nger <25 km/h SAM / Stapler <25 km/h bbh + 1 Anhänger nger

30 Klasse L ab 16 Jahre Theoretische Ausbildung und Prüfung erforderlich

31 Klasse T ab 16 Jahre / ab 18 Jahre Lof Zugmaschine <40 km/h bbh + 2 zugel.. Anhänger nger 40 km/h und max. 40t zul. GM SAM < 40 km/h bbh + 1 Anhänger nger 40 km/h

32 Klasse T ab 16 Jahre / ab 18 Jahre Ab 18 Jahren erweitert sich der Geschwindigkeitsbereich auf 60 km/h bbh und tatsächliche Geschwindigkeit

33 Klasse T ab 16 Jahre / ab 18 Jahre Theoretische Ausbildung und Prüfung und Prüfung auf den gen. Fahrzeugen erforderlich

34 Ausnahme Zulassungsfreie Fahrzeuge = lof-zm im lof-einsatz - 6km/h bbh 15 Jahre

35 279,99 Euro 8 km/h

36 3-5 km/h 179,95 Euro

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38 22 StVO Ladung

39 Absatz 1 Die Ladung Geräte zur Ladungssicherung Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

40 Absatz 1 Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

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43 Geeignete Ladungssicherung? Bildübersicht Ladungssicherungen

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46 Absatz 2 Grundsatz: Fahrzeug und Ladung zusammen: 2,55m breit und 4,00m hoch Lof-Fahrzeuge Fahrzeuge: Fahrzeug und Ladung zusammen: 3,00m breit und 4,00m hoch Mit Lof-Erzeugnissen über 4,00m

47 4m 2,55 m

48 4m < 3 m

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50 Absatz 3 Die Ladung darf bis zu einer Höhe H von 2,5 m nicht nach vorn über das (ziehende) Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das (ziehende) Fahrzeug betragen.

51 0,5m 2,5m< -2,5m

52 Absatz 4 Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen. Bei Beförderung bis 100 km bis zu 3 m. m Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger l als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler R des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens:

53 1. hellrote,, min. 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne. 2. hellrotes,, min. 30 x 30 cm, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild. 3. einen senkrecht angebrachter zylindrischer Körper gleicher Farbe und Höhe H mit einem Durchmesser von min. 35 cm.

54 Diese Sicherungsmittel dürfen d nicht höherh her als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig n (Dunkelheit ( ( 17 Abs. 1)), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter RückstrahlerR nicht höher h her als 90 cm.

55 Fahne, Schild Zylinder max. 1,50 m

56 max. 0,9m max. 1,50 m

57 Ordnungswidrigkeiten Lärm durch Ladung / Ladungseinrichtung 10,00 Herabfallen der Ladung / Ladungseinrichtung 35,00 + Gefährdung 50,00 + Unfall 60,00 Ladung zu weit nach vorn / hinten 20,00 Fehlende Sicherungsmittel vorn / hinten / Seite 25,00

58 32 StVO Verkehrshindernisse Es ist verboten, die Straße e zu - Beschmutzen - zu benetzen - Gegenstände nde auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

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60 32 StVO Verkehrshindernisse Der für f r solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig, n mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

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64 Verkehrsunfälle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen VU VUPS VUSS Verletzte Getötete

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67 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

68 ,

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