Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren A. Problem und Ziel IndergerichtlichenPraxishatsichderEinsatzvonVideokonferenztechniknoch nichtentscheidenddurchgesetzt.diesberuhtzumeinenaufdermeistnochfehlendentechnischenausstattungdergerichte,justizbehördenundanwaltskanzleien,zumanderenaberauchaufderanknüpfungderverfahrensordnungenan das Einverständnis der Beteiligten zum Einsatz von Videokonferenztechnik. DieVorteilederverstärktenNutzungdesEinsatzesvonVideokonferenztechnik ingerichtlichenundstaatsanwaltschaftlichenverfahrenliegenjedochaufder Hand.DurchdieBereitstellungdieserTechnikdurchdieJustizverwaltungwird vorallemderanwaltschaft,aberauchanderenverfahrensbeteiligteningeeignetenfällendiegelegenheitgeboten,angerichtlichenverfahrenohnereisetätigkeitausdereigenenkanzleiherausodervondurchdiejustizverwaltungen bereitgestelltenvideokonferenzanlagenausteilzunehmen.dergeringerezeitlicheaufwandfürallebeteiligtenunddasgerichterleichtertdieterminierung vonmündlichenverhandlungenunderörterungsterminenundträgtdamitzu einerverfahrensbeschleunigungundeinererhöhungderwirtschaftlichkeit nicht zuletzt bei den professionellen Rechtsvertretern der Anwaltschaft bei. B. Lösung DerGesetzentwurferweitertkonsequentdieMöglichkeitenderNutzungvon VideokonferenztechnikindenVerfahrensordnungenfürdieunterschiedlichsten Beteiligten. 128aderZivilprozessordnung (ZPO)bestimmt,dassParteien,ihreBevollmächtigtenundBeiständesichaneinemanderenOrtaufhaltenunddortVerfahrenshandlungenvornehmendürfen,undzwarwährendeinermündlichen VerhandlungebensowiewährendeinerVernehmung,wenndiezeitgleiche ÜbertragunginBildundTonandiesenOrtundindasSitzungszimmererfolgt. DieseVorschriftgiltüberVerweisungsnormenindenanderenVerfahrensordnungenentsprechendinderVerwaltungsgerichtsbarkeit ( 173VwGO),der Sozialgerichtsbarkeit ( 202SGG),derArbeitsgerichtsbarkeit ( 46Absatz2 ArbGG),demInsolvenzverfahren ( 4InsO)undderfreiwilligenGerichtsbarkeit ( 15 FGG). EbensokönnensichdieBeteiligtensowieihreVertreter,Bevollmächtigtenund Beiständenach 91aFGO, 102VwGOund 110SGGwährendeinermündlichenVerhandlungodereinerVernehmunganeinemanderenOrtaufhalten,

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wenndiezeitgleicheübertragunginbildundtonandiesenortundindassitzungszimmererfolgt.indiesenfällenwirddarüberhinauseinheitlichgeregelt, dassdieaufzeichnungeineraussageoderanhörungjeweilsangeordnetwerdenkann,wennzubesorgenist,dassderzeuge,dersachverständigeoderdie ParteiineinerweiterenmündlichenVerhandlungnichtvernommenwerden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. In 185desGerichtsverfassungsgesetzes (GVG)istfürDolmetschervorgesehen,dassdiesebeiVerhandlungen,AnhörungenoderVernehmungenmittels Videokonferenztechnikzugeschaltetwerdenkönnen.Gleichesgiltfürdas staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. DieStrafprozessordnung (StPO)bestimmtin 58b,dassdieVernehmungeines Zeugen unterverzichtaufseinepersönlicheanwesenheiterfolgenkann. 118a Absatz2Satz2StPOsiehtvor,dassdiemündlicheVerhandlungunterVerzicht aufdiepersönlicheanwesenheitdesbeschuldigten, 138dAbsatz4Satz2 StPO,dassdieAnhörungdesVorstandsderRechtsanwaltskammerunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheiterfolgenkann. 163aAbsatz1Satz2 StPObestimmt,dassdieVernehmungdesBeschuldigtenunterVerzichtaufdie persönlicheanwesenheiterfolgenkann.ebensoistgeregelt,dassdievernehmungdesangeklagtenüberdieanklagegemäß 233Absatz2StPOunddie VernehmungeinesSachverständigengemäß 247aAbsatz2StPOunterVerzicht auf die persönliche Anwesenheit erfolgen kann. InderStrafvollstreckungbestimmen 453Absatz1Satz4, 454Absatz1Satz4 und 462Absatz2Satz2StPO,dassdieAnhörungdesVerurteiltenunterVerzicht auf die persönliche Anwesenheit erfolgen können. Letztlichwirdnach 115Absatz2desStrafvollzugsgesetzes (StVollzG)die AnhörungunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitdesGefangenenermöglicht. BeidiesenEinvernahmen,Anhörungen,VerhandlungenundVernehmungen spieltderaspektderzeitlichenverfügbarkeitfürdiezügigeabwicklungdes VerfahrensunddenwirtschaftlicherenEinsatzprozessualerBeteiligtereineerheblicheRolle.DurcheingesparteReisekostenundreduzierteZeitaufwände wird der Prozess insgesamt kostengünstiger werden. DerGesetzentwurfrichtetsämtlichegerichtlicheVerfahrensordnungendaher umfassendaufdiequalitativhochwertigentechnischenmöglichkeitendergegenwartausundstelltzugleichnormativdieweichenfürdiezukunft.dieverstärkungdeseinsatzesvonvideokonferenztechnikstellteinserviceangebotim SinneeinerkundenorientiertenJustizdar.DerWirkungsgraddesGesetzes,das aufdiegestaltungderzukunftgerichtetist,hängtdabeidirektproportionalvom SteigendesAusstattungsgradesundderAkzeptanzderzeitgleichenBild-und Tonübertragung in der forensischen Praxis ab. HaushaltsrechtlicheundfinanzielleHandlungsmöglichkeitenderöffentlichen HandsetzennormativeröffnetenEinsatzmöglichkeitenmodernerTechnikstets Grenzen.Essolldaheruntergesetzlichjeweilsnormativbestimmtwerdenkönnen,abwelchemZeitpunktundinwelchemAnwendungsbereichderEinsatz vonvideokonferenztechnikzugelassenwird.dieöffnungsklauseldesartikels9 enthälteineverordnungsermächtigungfürbundesregierungundlandesregierungen,umdiemöglichkeiten,diedasgesetzzurintensivierungdeseinsatzes vonvideokonferenztechnikeröffnet,demgestaltungsspielraumderjustizverwaltungenzuunterwerfen.dabeiobliegtesdemermessen,diezulassungauf bestimmtegerichteundstaatsanwaltschaftensowieeinzelneverfahrensarten zubeschränken,umdassammelnvonerfahrungenzuermöglichenundzugleich die erforderlichen Investitionen planvoll vornehmen zu können.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1224 C. Alternativen BeibehaltungderderzeitigenGesetzeslageunterVerzichtaufdiezuerzielenden Optimierungspotenziale. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1a. Haushaltsausgaben ohne Vollzug für Bund und Länder DieKostenderIntensivierungdesEinsatzesvonVideokonferenztechnikwerden imbereichderbeschaffungderzeitjenachtechnischerleistungsfähigkeitund Spezifikationauf5000bis12000EuroproVideokonferenzanlagegeschätzt. HinzukommenKostenfürdieBereitstellungvonLeitungen/Anschlüssen.Diese KostenderEinführungsinddurcheineÖffnungsklauselkalkulier-undbegrenzbar;BundundLändersindfrei,denUmfangderEinführungselbstzubestimmen und somit die Kosten zu steuern. DaderTechnikeinsatzingerichtlichenVerfahrenfinanzielleVorleistungender Justizverwaltungenvoraussetzt,bevorsichEntlastungeninnerhalbderVerfahrenundderKostenentwicklungzeitigenwerden,siehtdieÖffnungsklauselvor, dasgesetzaneineverordnungsermächtigungundeinezulassungdurchbund undländerfürdiejeweiligenzuständigkeitsbereichezuknüpfen.einanspruch desgerichtsoderverfahrensbeteiligterauftechnischeausstattungdergerichte und Justizbehörden ist damit ausgeschlossen. 1b. Haushaltsausgaben ohne Vollzug für die Kommunen ImBereichderBeschaffungwerdendieKostenbeidenKommunenunddenBehördenderMittelstufenvergleichbarsein.DaderGesetzentwurflediglichdaraufabzielt,denEinsatzvonVideokonferenztechnikingerichtlichenundstaatsanwaltschaftlichenVerfahrenzuintensivieren,werdendieKommunenund BehördenderMittelstufennichtbelastet.VielmehrwirdesdendortigenWirtschaftlichkeitserwägungenobliegen,solcheVideokonferenzanlageneinzusetzen,umRessourceneinzusparenundauchdortdieVerfahrenbeschleunigtund wirtschaftlich sinnvoll abwickeln zu können. 2a. Vollzugsaufwand für Bund und Länder DerVollzugsaufwandfürBundundLänderistgleichermaßendurchdenBetrieb dervideokonferenzanlagengegeben.zurabgeltungderauslagensinddanach entsprechenderegelungenimgerichtskostengesetz (GKG)undinderKostenordnung (KostO)erforderlich;diedurchdieEinfügungeinerneuenNummer9020imKV-GKGundeinerNummer18in 137Absatz1KostOgeschaffenwerden.ZurVermeidungkomplizierterAbrechnungsverfahrenwerdendie Betriebskosten,diederJustizverwaltungdurchdieNutzungeinerVideokonferenzanlageentstehen,durcheinenPauschalbetragabgedeckt,dersichander DauerderVideokonferenzorientiert.DieHöhederPauschaleistangemessen, siesollabergleichzeitigkeineprohibitivewirkunghaben.diepauschalierten KostenliegensomitregelmäßigunterdenAufwendungen,diefürdieReisetätigkeitderzuvernehmendenPersonaufgewandthättenwerdenmüssen.Die Kosteneinsparungen,diesichausderDifferenzzwischendenbisherigenReisekostenunddenhierzuvergleichsweisegeringenKostenfürdieVideoverbindungergeben,werdendenProzessinsgesamtfürdieBeteiligten kostengünstiger machen.dassdieseraspektauchauswirkungenaufdenjustizhaushalt habenwird,ergibtsichausdemumstand,dassnichtselten,geradebei armen Parteien, die Prozesskosten durch den Landesfiskus gezahlt werden.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2b. Vollzug für die Kommunen FürHaushaltsausgabenimVollzugfürdieKommunenunddieBehördender Mittelstufengilt,dassdiese,zurAbgeltungihrerspezifischenAuslagen,KostenregelungenindieVerwaltungskostengesetzeimplementierenkönnen,um vergleichbarenauslagenersatzwiediegerichteundstaatsanwaltschaftenzu erhalten. E. Sonstige Kosten Keine

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1224

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1224 Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Nach 185Absatz1desGerichtsverfassungsgesetzesin derfassungderbekanntmachungvom9.mai1975 (BGBl.I S.1077),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DasGerichtkanngestatten,dasssichderDolmetscherwährendderVerhandlung,AnhörungoderVernehmunganeinemanderenOrtaufhält.DieVerhandlung,AnhörungoderVernehmungwirdzeitgleichinBildundTonan diesenortundindassitzungszimmerübertragen.instaatsanwaltschaftlichenermittlungsverfahrengeltendiesätze1 und 2 entsprechend. Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202,2006I S.431,2007IS.1781),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: a wird wie folgt gefasst: 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1)DasGerichtkanndenParteien,ihrenBevollmächtigtenundBeiständenaufAntraggestatten,sichwährend einermündlichenverhandlunganeinemanderenortaufzuhaltenunddortverfahrenshandlungenvorzunehmen. DieVerhandlungwirdzeitgleichinBildundTonandiesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssich einzeuge,einsachverständigerodereineparteiwährend einervernehmunganeinemanderenortaufhält.die VernehmungwirdzeitgleichinBildundTonandiesen OrtundindasSitzungszimmerübertragen.IstParteien, BevollmächtigtenundBeiständennachAbsatz1Satz1 gestattetworden,sichaneinemanderenortaufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.Die AufzeichnungeinerAussageoderAnhörungkannangeordnetwerden,wennzubesorgenist,dassderZeuge,der SachverständigeoderdieParteiineinerweiterenmündlichenVerhandlungnichtvernommenwerdenkannund dieaufzeichnungzurerforschungdessachverhaltserforderlich ist. (4)EntscheidungennachAbsatz1Satz1,Absatz2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar. 2. Dem 608 wird folgender Satz angefügt: 128agiltentsprechendfürvomGerichtangeordnete Anhörungen. 3.In 640Absatz1wirdvorderAngabe 609 dieangabe 128a, eingefügt. Artikel 3 Änderung der Finanzgerichtsordnung DieFinanzgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442,2262,2002I S. 679), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. 91a wird wie folgt gefasst: 91a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1)DasGerichtkanndenBeteiligtensowieihrenVertretern,BevollmächtigtenundBeiständenaufAntraggestatten,sichwährendeinermündlichenVerhandlungan einemanderenortaufzuhaltenunddortverfahrenshandlungenvorzunehmen.dieverhandlungwirdzeitgleichin BildundTonandiesenOrtundindasSitzungszimmer übertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssich einzeuge,einsachverständigerodereinbeteiligterwährendeinervernehmunganeinemanderenortaufhält. DieVernehmungwirdzeitgleichinBildundTonandiesenOrtundindasSitzungszimmerübertragen.IstBeteiligtenoderihrenVertretern,BevollmächtigtenundBeiständennachAbsatz1Satz1gestattetworden,sichan einemanderenortaufzuhalten,sowirddievernehmung auch an diesen Ort übertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.Die AufzeichnungeinerAussageoderAnhörungkannangeordnetwerden,wennzubesorgenist,dassderZeuge,der SachverständigeoderderBeteiligteineinerweiteren mündlichenverhandlungnichtvernommenwerdenkann unddieaufzeichnungzurerforschungdessachverhalts erforderlichist.dieaufzeichnungdarfnurinnerhalbdes Verfahrensverwendetwerden,fürdassiegefertigtwordenist.DasRechtzurVerweigerungdesZeugnissesnach 84isthierbeizuwahren. 78Absatz1findetmitder MaßgabeentsprechendeAnwendung,dassdieEinsicht ausschließlichbeidergeschäftsstelleerfolgt;kopien werdennichterteilt.sobalddieaufzeichnungnichtmehr benötigtwird,spätestensnachrechtskräftigemabschluss des Verfahrens, ist sie zu löschen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (4)EntscheidungennachAbsatz1Satz1,Absatz2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar. (5)DieAbsätze1,3und4geltenentsprechendfürErörterungstermine ( 79 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) a wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Nach 102derVerwaltungsgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.I S.686),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 102a eingefügt: 102a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1)DasGerichtkannBeteiligtensowieihrenVertretern, BevollmächtigtenundBeiständenaufAntraggestatten,sich währendeinermündlichenverhandlunganeinemanderen OrtaufzuhaltenunddortVerfahrenshandlungenvorzunehmen.DieVerhandlungwirdzeitgleichinBildundTonan diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssichein Zeuge,einSachverständigerodereinBeteiligterwährendeinerVernehmunganeinemanderenOrtaufhält.DieVernehmungwirdzeitgleichinBildundTonandiesenOrtundin dassitzungszimmerübertragen.istbeteiligtenoderihren Vertretern,BevollmächtigtenundBeiständennachAbsatz1 Satz1gestattetworden,sichaneinemanderenOrtaufzuhalten,sowirddieVernehmungauchandiesenOrtübertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.DieAufzeichnungeinerAussageoderAnhörungkannangeordnet werden,wennzubesorgenist,dassderzeuge,dersachverständigeoderdieparteiineinerweiterenmündlichenverhandlungnichtvernommenwerdenkannunddieaufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. (4)EntscheidungennachAbsatz1Satz1,Absatz2Satz1 und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar. (5)DieAbsätze1,3und4geltenentsprechendfürErörterungstermine ( 87 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1). Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Nach 110desSozialgerichtsgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom23.september1975 (BGBl.I S.2535),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 110a eingefügt: 110a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1)DasGerichtkanndenBeteiligtensowieihrenVertretern,BevollmächtigtenundBeiständenaufAntraggestatten, sichwährendeinermündlichenverhandlunganeinemanderenortaufzuhaltenunddortverfahrenshandlungenvorzunehmen.dieverhandlungwirdzeitgleichinbildundtonan diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssichein Zeuge,einSachverständigerodereinBeteiligterwährend einervernehmunganeinemanderenortaufhält.dievernehmungwirdzeitgleichinbildundtonandiesenortund indassitzungszimmerübertragen.istbeteiligtenoderihren Vertretern,BevollmächtigtenundBeiständennachAbsatz1 Satz1gestattetworden,sichaneinemanderenOrtaufzuhalten,sowirddieVernehmungauchandiesenOrtübertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.DieAufzeichnungeinerAussageoderAnhörungkannangeordnet werden,wennzubesorgenist,dassderzeugeoderdersachverständigeineinerweiterenmündlichenverhandlungnicht vernommenwerdenkannunddieaufzeichnungzurerforschung des Sachverhalts erforderlich ist. (4)EntscheidungennachAbsatz1Satz1,Absatz2Satz1 und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar. (5)DieAbsätze1,3und4geltenentsprechendfürErörterungstermine ( 106 Absatz 3 Nr. 7). Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Nach 58a wird folgender 58b eingefügt: 58b DieVernehmungeinesZeugenaußerhalbderHauptverhandlungkannunterVerzichtaufseinepersönliche AnwesenheitzeitgleichinBildundTonandenOrt,an demsichderzeugeaufhält,undindasvernehmungszimmer übertragen werden. 2.In 118aAbsatz2wirdSatz2durchfolgendeSätzeersetzt: DasGerichtkannanordnen,dassunterdenVoraussetzungendesSatzes1diemündlicheVerhandlungunter VerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitdesBeschuldigtenzeitgleichinBildundTonandenOrt,andemsich derbeschuldigteaufhält,undindassitzungszimmer übertragenwird.wirdderbeschuldigtezurmündlichen VerhandlungnichtvorgeführtundnichtnachSatz2verfahren,somusseinVerteidigerseineRechteinderVerhandlung wahrnehmen. 3.Nach 138dAbsatz4Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: FürdieAnhörungdesVorstandsderRechtsanwaltskammer gilt 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 4.Nach 163aAbsatz1Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: DieVernehmungkannunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitdesBeschuldigtenzeitgleichinBild undtonandenort,andemsichderbeschuldigteaufhält,undindasvernehmungszimmerübertragenwerden.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ Dem 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DasGerichtkannanordnen,dassdieVernehmungüber dieanklageunterverzichtaufdiepersönlicheanwesenheitdesangeklagtenzeitgleichinbildundtonanden Ort,andemsichderAngeklagteaufhält,undindasSitzungszimmer übertragen wird a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DasGerichtkannanordnen,dassdieVernehmungeinesSachverständigenunterVerzichtaufdie persönlicheanwesenheitzeitgleichinbildundton andenort,andemsichdersachverständigeaufhält, undindassitzungszimmerübertragenwird.diesgilt nicht in den Fällen des 246a. 7.Nach 453Absatz1Satz3wirdfolgenderSatzeingefügt: DasGerichtkannanordnen,dassdieAnhörungdesAngeklagtenunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitzeitgleichinBildundTonandenOrt,andemsich derangeklagteaufhält,undindassitzungszimmerübertragen wird. 8. In 454 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: DasGerichtkannanordnen,dassdieAnhörungdes VerurteiltenunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitzeitgleichinBildundTonandenOrt,andemsich derverurteilteaufhält,undindassitzungszimmerübertragenwird;diesgiltnichtindenfällendesabsatzes2 Satz 1. 9.Nach 462Absatz2Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: OrdnetdasGerichteineAnhörungan,sokannsieunter VerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitdesVerurteiltenzeitgleichinBildundTonandenOrt,andemsichder Verurteilteaufhält,undindasSitzungszimmerübertragen werden. Artikel 7 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nach 115Absatz1desStrafvollzugsgesetzesvom 16.März1976 (BGBl.IS.581,2088,1977IS.436),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgenderabsatz1a eingefügt: (1a)DasGerichtkannanordnen,dasseineAnhörungunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitdesGefangenenzeitgleichinBildundTonindieVollzugsanstaltunddas Sitzungszimmerübertragenwird.EineAufzeichnungfindet nichtstatt.dieentscheidungnachsatz1istnichtanfechtbar. Artikel 8 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften 1.DerAnlage1 (Kostenverzeichnis)zumGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718),daszuletzt durch geändertwordenist,wirdfolgendenummer 9020 angefügt: Nr.AuslagentatbestandHöhe 9020 Pauschale für die Inanspruchnahme von VideokonferenzverbindungenjeVerfahren für jede angefangene halbe Stunde EUR 2.In 137Absatz1Nummer17derKostenordnunginder imbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer361-1 veröffentlichten,bereinigtenfassung,diezuletztdurch geändertwordenist,werdenderabschließendepunkt durcheinsemikolonersetztundfolgendenummer18 angefügt: 18.fürdieInanspruchnahmevonVideokonferenzverbindungenjeVerfahreneinePauschalevon15Euro für jede angefangene halbe Stunde. Artikel 9 Schlussvorschriften (1)DieBundesregierungunddieLandesregierungenbestimmenfürihrenBereichdurchRechtsverordnung,von wannanzeitgleichebild-undtonübertragungeningerichtlichenundstaatsanwaltschaftlichenverfahrennachmaßgabe dervorstehendenvorschriftenzulässigsind.dabeikönnen dietechnischenvoraussetzungenderbild-undtonübertragungbestimmtwerden.diezulassungkannaufbestimmte GerichteundStaatsanwaltschaftensowieaufbestimmteVerfahrensartenbeschränktwerden.DieLandesregierungen könnendieermächtigungdurchrechtsverordnungaufdie Landesjustizverwaltungen übertragen. (2)Absatz1trittamTagnachderVerkündunginKraft. ImÜbrigentrittdiesesGesetzamerstenTagdessiebenten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DerEinsatzvonVideokonferenztechnikingerichtlichen VerfahrenfindetseinenAusgangspunktimstrafprozessualen Zeugenschutz: 247aStPOwurdedurchdasZeugenschutzgesetzvom30.April1998 (BGBl.IS.820)eingeführt.Im Jahr2004wurdedieZulässigkeitdesVideoeinsatzesim StrafprozessaufdenwichtigenGedankenderVermeidung desbeweismittelverlustesausgedehnt:diezeitgleichebildundtonübertragungvomvernehmungsortindassitzungszimmer wird auch für den Fall zugelassen, dasseinzeuge,sachverständigerodermitbeschuldigter fürlängereoderungewissezeitnichtindergerichtlichen Hauptverhandlung vernommen werden kann, dasseinemzeugenodersachverständigenwegengroßer EntfernungdasErscheineninderHauptverhandlung nicht zugemutet werden kann, sowiegenerellfürdenfalldeseinverständnissesvon Staatsanwalt,VerteidigerundAngeklagtem ( 247a i.v.m. 251Absatz2StPO,eingefügtdurchdasOpferrechtsreformgesetzvom24.Juni2004,BGBl.IS.1354 unddasjustizmodernisierungsgesetzvom24.august 2004, BGBl.I S.2198). DerGrundgedankeeinverständlicherVereinbarungderVideotechnikfürzeitgleicheBild-undTonübertragungenin gerichtlichenverhandlungenfindetsichschließlichinder durchdaszivilprozessreformgesetzvom27.juli2001 (BGBl.IS.1887,geändertdurchGesetzvom22.März 2005,BGBl.IS.837)geschaffenenVorschriftdes 128a ZPO wieder: (1)ImEinverständnismitdenParteienkanndasGericht denparteiensowieihrenbevollmächtigtenundbeiständen aufantraggestatten,sichwährendeinerverhandlungan einemanderenortaufzuhaltenunddortverfahrenshandlungenvorzunehmen.dieverhandlungwirdzeitgleichinbild undtonandenort,andemsichdieparteien,bevollmächtigtenundbeiständeaufhalten,undindassitzungszimmer übertragen. (2)ImEinverständnismitdenParteienkanndasGericht gestatten,dasssicheinzeuge,einsachverständigeroder eineparteiwährenddervernehmunganeinemanderenort aufhält.dievernehmungwirdzeitgleichinbildundtonan denort,andemsicheinzeugeodereinsachverständiger währenddervernehmungaufhalten,undindassitzungszimmerübertragen.istparteien,bevollmächtigtenundbeiständennachabsatz1gestattetworden,sichaneinemanderen Ortaufzuhalten,sowirddieVernehmungzeitgleichinBild und Ton auch an diesen Ort übertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar. DieseVorschriftgiltüberVerweisungsnormenindenanderenVerfahrensordnungenentsprechend ( 173VwGO, 202SGG, 46Absatz2ArbGG, 4InsO, 15FGG). EinzigdieFinanzgerichtsordnung,diemitdenVorschriften der 91aund93aFGOübereigeneAusprägungenderZulassungzeitgleicherBild-undTonübertragungenverfügt, verzichtetfürverfahrensbeteiligteundderenprozessvertreteraufdaseinverständnisallerverfahrensbeteiligtenund begnügtsichmiteinemantragserfordernis.diezulassung dervideovernehmungvonzeugenundsachverständigen wirdhingegenwiederandaseinverständnisderverfahrensbeteiligten geknüpft. IndergerichtlichenPraxishatsichderEinsatzvonVideokonferenztechnik,abgesehenvoneherseltenenFällendes strafprozessualenzeugenschutzes,nochnichtdurchgesetzt, wasunteranderemanderfehlendentechnischenausstattungdergerichteundjustizbehördeneinerseitsundderanwaltskanzleienandererseits,aberauchanderüberwiegendenanknüpfungdesgesetzesandaseinverständnisder Verfahrensbeteiligten liegen dürfte. DieswirdderfortschreitendenEntwicklungderVideoübertragungstechnikunddenMöglichkeitenwebbasierender Bild-undTonübertragungmitkostengünstigenKamerasund derit-technischenbürostandardausstattungnichtmehrgerecht.wasdemversierteninternetnutzerschonseitlangem mithinreichendertechnischerqualitätanmöglichkeitender Bild-undTonübertragungzugänglichist,solltedenBeteiligtenangerichtlichenVerfahreninZukunftebensoeröffnet sein ingeeignetenfällen,diedasgerichtinausübung pflichtgemäßenermessensohneabhängigkeitvonden VerfahrensbeteiligtenundohneVerlustanrechtsstaatlicher QualitätunterBerücksichtigungdernutzbarentechnischen Möglichkeiten bestimmt. DieAusstattungbeispielsweisedesHessischenFinanzgerichtsimJahr2001unddesOberlandesgerichtsFrankfurt, derlandgerichteunddergrößerenvollzugsanstaltenin HessenmitVideokonferenztechnikindenJahren2005/2006 hatbishererwiesen,dassdienutzungzumeinenfürrechtsgesprächeunterjuristenzukunftsperspektivenbietetund zumanderendievideotechnikwenigerindenfällenderunterdenverfahrensbeteiligteneinverständlichenanwendung, sondernfürgesetzlichnichtvorgeschriebeneanhörungenzu AnträgenStrafgefangeneraufgerichtlicheEntscheidung nach 109StVollzGzunehmendPraxisakzeptanzfindet. DabeiordnetdasGerichtdiezeitgleicheBild-undTonübertragungeinseitiganunderspartdieGefangenenvorführung mitihremerheblichensicherheitsaufwandundvermeidet zugleichauchdiezumindestabstraktgegebenegefährdungslage des Transports und des Aufenthaltes im Gericht. DasvorliegendeGesetzerweitertdaherdenAnwendungsbereicheinseitigimErmessendesGerichtsanordenbarer videogestützterprozesshandlungenkonsequentaufzahlreichebereicheunterschiedlichergerichtlicher,aberauch staatsanwaltschaftlicherverfahren.dasgesetzerreichtdies vorallemdurchdieänderungdes 128aZPOundErgänzungen der Fachgerichtsordnungen sowie der StPO. ÜberdiesenParadigmenwechselhinaussolldiebisher von dervorschriftdes 58aStPOabgesehen weitgehendnicht statthafteaufzeichnungdervernehmungvonzeugenund anderenauskunftspersonenperbild-undtonübertragung durchgerichtlicheanordnungdannzulässigsein,wennein VerlustdesBeweismittelszubefürchtenist.Auchhieristes AufgabedesGerichtszuentscheiden,obdieVernehmungzu

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1224 einemspäterenzeitpunktnochmalsrelevanzerhaltenkann undeineerneuteaussagevoraussichtlichnichtmehrzuerlangenseinwird.esstehtmithinimpflichtgemäßenermessendesgerichts,anordnungenzursicherungsolcheraussagen zu treffen. InderFragederÜberprüfbarkeitsolcherEntscheidungen desgerichtsdifferenziertdasgesetz:währendgrundsätzlichvonderunanfechtbarkeitderentscheidungzurbildundtonübertragungausgegangenwird,bleibtdieanfechtbarkeitbeiverfahrenüberdiefortdauerfreiheitsentziehender Maßnahmen unangetastet. DasGesetzerweitertdieMöglichkeitenderEinvernahme vonzeugen,sachverständigen,sachverständigenzeugen undauchvondolmetschernimwegederbild-undtonübertragung.anderweitigemöglichkeitendergewinnungvon InformationenbeiAuskunftspersonenoderderüberDolmetschererfolgendenVermittlungfremderSprachenbleibenunberührt (z.b.übertelefon).beidereinvernahmevonhoch spezialisiertensachverständigen,z.b.inverfahrenmitmedizinischenfragen,odervondolmetschernfürseltenesprachenspieltderaspektderzeitlichenverfügbarkeitdieses PersonenkreisesfürdiezügigeAbwicklungdesVerfahrens eineerheblicherolle.alsbeispielfürdeneinsatzbeisachverständigenseienwesentlichesachbereichedessozialrechts (Renten-undUnfallversicherung,teilweiseauchdas Versorgungs-,Krankenversicherungs-undPflegeversicherungsrecht)genannt,diedadurchgekennzeichnetsind,dass medizinischesachverhalteanhandvonsachverständigengutachten zu klären, zu überprüfen und zu bewerten sind. DieZuschaltungperVideokonferenztechnikerspartgegebenenfallserheblicheReisetätigkeitundgibtdemAspektwirtschaftlicherenEinsatzesprozessualerBeteiligterRaum,auf derenpersönlicheanwesenheitesfürdiegerichtlichewürdigungderangabeninallerregelnichtankommt:durch eingespartereisekostenundreduziertenzeitaufwandwird derprozessinsgesamtkostengünstiger.ähnlichpositiveaspektefürdieförderungeinesverfahrenswirddiezuschaltungöffentlich-rechtlicherkörperschaftenundbehörden, welcheingerichtlichenverfahren,zumbeispielinfamilienundkindschaftssachenoderalsbeigeladeneinfachgerichtsverfahren,anzuhörensind,erbringen.dasgesetzenthältfüranhörungeninfamiliensachenausdrücklicheine neue,aufdieanwendbarkeitdes 128aZPOverweisende Vorschrift in den 608 und 640 ZPO. DieFachgerichtsordnungenwerdenumeigenständigeRegelungenergänzt,dieinhaltlich 128aZPOentsprechenund darüberhinausausdrücklichdieanwendbarkeitaufsitzungsvertreterbeteiligterbehördenermöglichen.auchhier liegen Einspareffekte auf der Hand. KonsequenteröffnetdasGesetzdenweitergehendenEinsatz dervideotechnikinverfahrennachderstrafprozessordnung für Zeugenvernehmungen in Ermittlungsverfahren, beihaftprüfungeneinschließlichdeshaftprüfungsverfahrens bei dem Oberlandesgericht ( 118a StPO), fürbeschuldigtenvernehmungenvorgerichtlicherbefassung ( 163a StPO), fürdievernehmungdesangeklagteninderhauptverhandlunginfällen,indenennachgeltendemrechtauf dieanwesenheitdesangeklagtenverzichtetwerden kann ( 233 StPO), fürdievernehmungvonsachverständigen,außerwenn eszuranordnungderunterbringungdesangeklagtenin einempsychiatrischenkrankenhaus,einerentziehungsanstaltoderindersicherungsverwahrungkommenkann ( 247a StPO), beideranhörungverurteilterübernachträglicheentscheidungenzurstrafaussetzungzurbewährung ( 453 StPO), beideranhörungverurteilterinverfahrenüberdie AussetzungderVollstreckungvonRestfreiheitsstrafen ( 454StPO),soferndieVerhältnismäßigkeitimHinblickaufdieBedeutungderEntscheidungfürdenVerurteilten gewahrt werden kann, fürfakultativeanhörungenbeigerichtlichenentscheidungen bei der Strafvollstreckung ( 462 StPO). DamitwerdendierechtlicheZulässigkeitdesEinsatzesvon VideokonferenztechnikinVerfahrennachderStrafprozessordnungerheblichausgeweitetundzeitgleicheBild-und TonübertragungeninstrafprozessualenVerfahrenimmer dannmöglich,wenneineanhörungodervernehmungohnehinnurfakultativoderohnemitwirkungspflichtfürverfahrensbeteiligteistbzw.entscheidungeneheruntergeordneter BedeutungimBereichderStrafvollstreckungzutreffensind. BeidenfürdenVerurteiltenunddieöffentlicheSicherheit besondersbedeutsamenentscheidungenübereineaussetzungdervollstreckungindenfällendes 454Absatz2und 463Absatz3Satz3StPOsollesdagegenbeiderpersönlichenAnhörungderVerurteiltenundSachverständigenverbleiben,soweitdasGesetzderenmündlicheAnhörungvorschreibt.ImÜbrigenwirddieEntscheidungüberdenEinsatz dervideokonferenztechnikindaspflichtgemäßeermessen des Gerichts gestellt. ZugleichbleibendieVorschriftenüberdieHauptverhandlungweitgehendunberührt,sodassderGrundsatzderUnmittelbarkeitderBeweisaufnahmeinderHauptverhandlung gewahrt bleibt. DieÄnderungdes 115StVollzGstelltklar,dassinVerfahrennach 109StVollzG,diefürdieVollzugspraxisvonganz erheblicherbedeutungsind,fakultativevideogestützte AnhörungenohneRücksichtaufdasEinverständnisdes Gefangenenangeordnetwerdenkönnen.Damitwirdeine Rechtsgrundlagefürdenbislangwichtigstenpraktischen Einsatzbereich der Bild- und Tonübertragung geschaffen. DieKostenderIntensivierungdesEinsatzesvonVideokonferenztechnikwerdenimBereichderBeschaffungderzeitje nachtechnischerleistungsfähigkeitundspezifikationauf 5000bis12000EuroproVideokonferenzanlagegeschätzt. DerEinsatzvonWebtechnik,derkeinegleichbleibend höchstwertigeübertragungsqualitätgarantierendürfte,ist erheblichkostengünstiger.hinzukommenkostenfürdie BereitstellungvonLeitungen/Anschlüssensowiefürdiein densitzungssälengegebenenfallserforderlichenanschluss- undverkabelungsarbeiten,soferndieerforderlichenisdn- Telefonleitungenbzw.EDV-NetzanschlüsseindenjeweiligenSitzungssälenbzw.VorführräumenderVollzugsanstaltennichtvorhandensind.DieKostenderEinführungsind durchdieinartikel9enthalteneöffnungsklauselkalkulierund begrenzbar.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieSchaffungeinesKostentatbestandesimGerichtskostengesetzeröffnetdieAbrechenbarkeitvonVideokonferenzen imrahmenderverfahrenskosten.diefestgesetztepauschalevon15eurojeangefangenerhalberstundedecktdiebetriebskostenderjustizbehörden,insbesonderedurchdas zumbetriebeingesetztepersonalunddurchdieanfallenden Verbindungsentgelte ab. EinerÄnderungdesRechtsanwaltsvergütungsgesetzesbedarfesnicht:Telekommunikationskostensindbereitsnach geltenderrechtslageabrechenbar.einekostenregelungfür deneinsatzvonvideokonferenztechnik,soweitderanwalt sichaktivdurchdienutzungvonvideokonferenztechnikan demverfahrenbeteiligt (z.b.dieverbindungzudemgericht durchihnhergestelltwird),bestehtbereitsinnummer7001 deranlage1zumrvg,nachdererentgeltefürpost-und TelekommunikationsdienstleistungeninvollerHöheals Auslage geltend machen kann. AnalogzudenFahrtkostenfüreineGeschäftsreisebeiBenutzungeineseigenenKraftfahrzeugs,fürdiederRechtsanwaltfürjedengefahrenenKilometereineAuslageerhält, hierdurchaberauchdieanschaffungs-,unterhaltungs-und BetriebskostensowiedieAbnutzungdesKraftfahrzeugsabgegoltensind,solleinAuslagentatbestandfürdieanteilige ErstattungderAnschaffungskosteneinerVideokonferenzanlagenichteingeführtwerden:Derwirtschaftlichdenkende RechtsanwaltwirddenZeitvorteilunddieerspartenReisekostendenAnschaffungskosteneinerVideokonferenzanlage oderwebbasierenderübertragungstechnikgegenüberstellen. ÄnderungenderVorschriftenüberdieInternationaleRechtshilfeingerichtlichenundstaatsanwaltschaftlichenVerfahren werdennichtfürerforderlichgehalten:dereinsatzvonbildundtonübertragungenistimrechtshilfeverkehrbereits nachgeltenderrechtslagezulässig,dürfteinderpraxisaber regelmäßiganfehlendentechnischennutzungsmöglichkeitenscheitern.ersuchenübervernehmungenimwegeder zeitgleichenton-bild-übertragungsindnachdeneinschlägigenvorschriftenderverordnungegnr.1206/2001über diezusammenarbeitdergerichteaufdemgebietderbeweisaufnahmeinzivil-undhandelssachenvom28.mai 2001,demHaagerÜbereinkommenüberdieBeweisaufnahmeimAuslandinZivil-undHandelssachenvom18.März 1970,demHaagerÜbereinkommenüberdenZivilprozess vom1.märz1954sowiedemhaagerzivilprozessübereinkommenvon1905undeineranzahlweiterermulti-und bilateralerübereinkommensowieinstrafsachennach 59 Absatz2desGesetzesüberdieInternationaleRechtshilfesowienachMaßgabederbestehendenvölkerrechtlichenVerträgesowieimBereichvertragsloserRechtshilfegrundsätzlichauchohneRechtsänderungbewilligungsfähig.Ersuchen deutschergerichteundstaatsanwaltschaftensindimmer dannzulässig,wenndievernehmungimwegederzeitgleichen Bild- und Tonübertragung prozessual verwertbar ist. AuchdiesesRechtsgebietwirdvonderIntensivierungdes EinsatzesvonVideokonferenztechnikdurchdiesesGesetz zumindestmittelbarineinerweiseprofitieren,dieeinerzeitgemäßengrenzüberschreitendenzusammenarbeitrechtsstaatlicher Gerichte und Justizbehörden gerecht wird. AucheineÄnderungdesGesetzesüberdieAngelegenheiten derfreiwilligengerichtsbarkeitwirdnichtfürerforderlich gehalten.dievorschriftdes 15FGGverweistzwarnurauf dievorschriftenderzpozurbeweisaufnahme,damitaber auchauf 128aAbsatz2.DarüberhinausgehenderEinsatz zeitgleicherbild-undtonübertragung,etwaimbereichder AnhörungVerfahrensbeteiligter,stehtimErmessendesGerichts. DasGesetzrichtetdieVerfahrensordnungenumfassendauf diequalitativhochwertigentechnischenmöglichkeitender GegenwartausundstelltzugleichnormativdieWeichenfür diezukunft.dadertechnikeinsatzingerichtlichenverfahrennichtunerheblichefinanziellevorleistungenderjustizverwaltungenvoraussetzt,bevorsichspürbareentlastungen innerhalbderverfahrenundderkostenentwicklungzeigen werden,knüpftdasgesetzdieerweiterungdeseinsatzes vonbild-undtonübertragungenaneineverordnungsermächtigungundeinezulassungdurchbundundländerfür diejeweiligenzuständigkeitsbereiche.einanspruchdes GerichtsoderVerfahrensbeteiligterauftechnischeAusstattungderGerichteundJustizbehördenistdamitausgeschlossen. DievorgeseheneZeitdifferenzvonsechsMonatenzwischen deminkrafttretenderverordnungsermächtigungundden ÄnderungenderVerfahrensordnungengibtnichtnurZeit zueinführungsüberlegungenundbeschaffungsaktivitäten, sonderneröffnetauchdiemöglichkeit,bisherigeeinsatzfeldervonvideokonferenztechnikdurchschaffungderentsprechendenverordnungenrechtlichzusichern dasgesetz willdieaktivitätenindiesembereichfördernundnichtbewährtes in die Unzulässigkeit verweisen. DieVerstärkungdesEinsatzesvonVideokonferenztechnik stellteinserviceangebotimsinneeinerkundenorientierten Justizdar.MitderBereitstellungdieserTechnikdurchdie JustizverwaltungwirdvorallemderAnwaltschaftingeeignetenFällendieGelegenheitgeboten,angerichtlichenVerfahrenohneReisetätigkeitausdereigenenKanzleiheraus odervondurchdiejustizverwaltungenbereitgestelltenvideokonferenzanlagenausteilzunehmen.dergeringerezeitlicheaufwandfürallebeteiligtenunddasgerichterleichtert dieterminierungvonmündlichenverhandlungenunderörterungsterminenundträgtdamitzueinerverfahrensbeschleunigungundeinererhöhungderwirtschaftlichkeit nichtzuletztbeidenprofessionellenrechtsvertreternder Anwaltschaft,aberauchbeiSachverständigenoderVertreternöffentlich-rechtlicherKörperschaftenundBehördenbei. DerWirkungsgraddesGesetzes,dasaufdieGestaltungder Zukunftgerichtetist,hängtdabeidirektproportionalvom SteigendesAusstattungsgradesundderAkzeptanzderzeitgleichenBild-undTonübertragunginderforensischenPraxis ab. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (ÄnderungdesGerichtsverfassungsgesetzes) Zu 185 Absatz 1a neu DieEinfügungdesneuenAbsatzes1ain 185GVGermöglichtes,denEinsatzvonDolmetscherningerichtlichenund staatsanwaltschaftlichenverfahrenimwegederbild-und TonübertragungimWegeeinergenerellenRegelungfür sämtliche Verfahrensordnungen übergreifend zuzulassen.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/1224 Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu 128a DieNeufassungdes 128aZPOentbindetdasGerichtvon demerfordernisdeseinverständnissesallerparteienmit demeinsatzvonvideokonferenztechnikundreduziertden EinsatzaufeinAntragserfordernis.DieNormerhältdamit eine wichtige Neuausrichtung. Absatz 2 wird nur geringfügig redaktionell verändert. DieneueFassungdesAbsatzes3belässtesgrundsätzlichdabei,dassBild-undTonübertragungennichtaufgezeichnet werden,lässtjedochinanlehnungandieregelungender Strafprozessordnungzu,dassdieAufzeichnungundinder FolgediespätereVerwertungimWegederBeweiswürdigungjedenfallsdannnachErmessendesGerichtsangeordnetwerdenkönnen,wennzubefürchtenist,dasseineweitere VernehmungeinesZeugen,einesSachverständigenoder einerparteinichtmöglichseinwird,mithineinbeweismittelverlust zu befürchten wäre. Zu 608 Satz 2 neu Zu 640 Absatz 1 DerneueSatz2des 608ZPOordnetdieentsprechende GeltungderGrundsätzedes 128aZPO-Evorsorglichfür Ehesachengesondertan,weilindiesemVerfahrensbereich gesetzesterminologischüberwiegendnichtvonverhandlungen,sondernvonanhörungendieredeist.geradeindiesem BereichkanndieEinführungvonBild-undTonübertragungenpraktischeBedeutungerlangen,weildieAnhörungvon Parteien,BehördenvertreternoderanderenBeteiligtender GewährungrechtlichenGehörsoderderAbgabevonWillenserklärungendient,derenWürdigungdurchdasGericht nichtvompersönlicheneindruckdesanzuhörendenabhängt. DieAufzählungderfürKindschaftssachenentsprechendanzuwendendenVorschrifteninSatz1wirdumdenVerweis auf 128aZPO-Eergänzt,umauchhierinsbesondereAnhörungenimWegederzeitgleichenBild-undTonübertragung zu ermöglichen. Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichtsordnung) Zu 91a DieErgänzungdes 91aFGOerweitertdenAnwendungsbereichderMöglichkeitenderzeitgleichenBild-undTonübertragungunterEinsatzvonVideokonferenztechnikauf Vertreterbeteiligteröffentlich-rechtlicherKörperschaften oderbehörden.dasgesetzeröffnethierjenseitsdesgerichts liegende Einsparpotenziale. Zu 93a Dadiebisherin 93aFGOenthaltenenRegelungenzur ÜbertragungundAufzeichnungderVernehmungvonZeugenundSachverständigenimneuen 91aaufgehen,kann die Vorschrift aufgehoben werden. Zu Artikel 4 (ÄnderungderVerwaltungsgerichtsordnung) Zu 102a neu DieEinfügungeinesneuen 102aVwGO-EistnachZielsetzungundRegelungsgehaltdeckungsgleichmitderErgänzung des 91a FGO. Zu Artikel 5 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Zu 110a neu DieEinfügungeinesneuen 110aSGG-EistnachZielsetzungundRegelungsgehaltweitgehenddeckungsgleichmit derergänzungdes 91aFGO.ImsozialgerichtlichenVerfahrenistdieVernehmungoderdieförmlicheAnhörung einesbeteiligtenallerdingsunzulässig,weil 118SGG nichtaufdieentsprechendenvorschriftenderzpo ( 78Absatz 2, 445 ff., 613 Absatz 1 Satz 1 ZPO) verweist. Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu 58b neu Derneue 58bStPO-Eermöglichtes,imErmittlungsverfahrenZeugenvernehmungenauchunterVerwendungvon Bild-TonübertragungenunterVerzichtaufdieAnwesenheit deszeugenimvernehmungszimmerdurchzuführen.dies wirdinersterliniezupraktizierensein,wennesdemopferschutzoderderabwehrdergefahrdesbeweismittelverlustesdient.darüberhinauswirddieneuetechnikinderpraxis danninbetrachtgezogenwerdenkönnen,wennderzeitraubendeversandvonverfahrensaktenmitvernehmungsersuchenanfernegerichteoderpolizeidienststellenvermieden werdenkann.dieskannzueinerverfahrensverkürzungführenundzugleichqualitativeeffektehaben,weildievernehmungpervideotechnikdurchdenindenkonkretenfalleingearbeitetenermittelndenstaatsanwaltoderpolizeibeamten erfolgen kann. Zu 118a Absatz 2 Satz 2, 3 neu ImHaftprüfungsverfahrenverzichtetdasGesetznachbisherigerFassungdannaufdieVorführungdesBeschuldigten, wennweiteentfernung,krankheitoderanderenichtzubeseitigendehindernisseentgegenstehen.dieergänzungdes Absatzes2ermöglichtesdemGerichtindiesenFällen,alternativzumVerzichteineTeilnahmeanderVerhandlungim WegederzeitgleichenBild-undTonübertragunganzuordnen.ÜberdieVerweisungsnormdes 122Absatz2StPO giltdiesauchfürdashaftprüfungsverfahrenbeidemoberlandesgericht. NachdembisherigenWortlautdes 118aAbsatz2Satz2 wirdnurdembeschuldigten,derzurmündlichenverhandlungnichtvorgeführtwird,einverteidigerbestellt.diese VerteidigerbestellungistbeiEinsatzvonVideotechniküberflüssig,daderBeschuldigtemittelsVideokonferenzselbstin der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen. Zu 163a Absatz 1 Satz 2 neu DieErgänzungdes 163aAbsatz1StPOerweitertdiegesetzlichenVariantenderBeschuldigtenvernehmungimErmittlungsverfahrenumdieMöglichkeitderDurchführung dervernehmungimwegederzeitgleichenbild-undton-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode übertragung.auchkanndiegenanntevorgehensweiseden zeitraubendenversandvonverfahrensaktenmitvernehmungsersuchenanfernegerichteoderpolizeidienststellen vermeidenhelfenunddamitdiedauervonermittlungsverfahren verkürzen. Zu 233 Absatz 2 Satz 3 neu DieErgänzungdesAbsatzes2umdieMöglichkeitderVernehmungunterEinsatzvonVideotechnikverkürztStrafverfahrenindenFällen,indenenderAngeklagtevomErscheineninderHauptverhandlungentbundenist dasgesetz schreibtinseinerbisherigenfassungfürdiesefällezwingendvor,dassderangeklagtedurcheinenbeauftragtenoder ersuchtenrichtervernommenwerdenmuss.dieneufassunghilft,zeitraubendenaktenversandzuvermeidenund zugleicheinevernehmungdurchdenindiesacheeingearbeiteten erkennenden Richter zu ermöglichen. Zu 247a Absatz 2 neu Derneue 247aAbsatz2StPO-ElässtdieEinbeziehung vonsachverständigenindiehauptverhandlungpervideokonferenztechnikzu,sofernnichtdieunterbringungin einempsychiatrischenkrankenhaus,einerentziehungsanstaltoderindersicherungsverwahrungimraumstehtund dasgutachtendessachverständigenletztlichauchaufdem EindruckvonPersonundVerhaltendesAngeklagteninder Hauptverhandlungberuhenkann.DieFälledes 246aStPO sind daher von der Neuregelung ausgenommen. Zu 453 Absatz 1 Satz 4 neu DerneueSatz4des 453Absatz1StPO-Eerweitertdie HandlungsmöglichkeitendesGerichtsumdiederAnordnungeinerAnhörungimWegederzeitgleichenBild-und TonübertragungauchimFallderEntscheidungübereinen WiderrufderStrafaussetzungwegenVerstoßesgegenAuflagen oder Weisungen. Zu 454 Satz 4 neu DerneueSatz4desAbsatzes1eröffnetdieMöglichkeitder AnordnungderAnhörungimWegederzeitgleichenBildundTonübertragungunterVerzichtaufeineVorführungauch indenhöchstpraxisrelevantenfällenderreststrafenaussetzungzurbewährung.diesistvorallemindenfällender beabsichtigtenablehnungeinerreststrafenaussetzungeine erheblicheverfahrenserleichterungfürdiestrafvollstreckungskammerundeinewichtige,sicherheits-undaufwandsrelevantevereinfachungfürdievollzugsanstalten. LediglichbeidenbesonderssicherheitsrelevantenEntscheidungennach 454Absatz2und 463Absatz3Satz3StPO istdereinsatzvonvideokonferenztechnikausgeschlossen, soweitdasgesetzdiemündlicheanhörungdesverurteilten odersachverständigenvorschreibt.imübrigenstehtdieanordnungimermessendesgerichtsundistunabhängigvon der Zustimmung des Verurteilten. Zu 462 Absatz 2 Satz 2 neu DieVorschriftregeltdasVerfahrendergerichtlichenEntscheidungenbeiderStrafvollstreckung.DasGesetzsiehtin derbisherigenfassungvor,dassohnemündlicheverhandlung,abernachgewährungrechtlichengehörszuentscheidenist.einedamitauchmöglichefakultativemündlichean- hörungkannnachderergänzungdesabsatzes2umden neuensatz2imwegederbild-undtonübertragungerfolgen. 462Absatz2Satz2StPO-EeröffnetauchhiernormativdieChancezumEinsatzvonVideotechnik,umdieAnreiseoderdieVorführungVerurteiltervermeidenzukönnen. Zu Artikel 7 (ÄnderungdesStrafvollzugsgesetzes) Zu 115 Absatz 1a neu GegenMaßnahmenderAnstaltsleitungstehtGefangenen dasrechtdesantragsaufgerichtlicheentscheidungnach 109StVollzGzu,dasinderPraxisdesStrafvollzugsgroße Bedeutunghat.DieVerfahrensvorschriftdes 115StVollzG siehtvor,dassdiezuständigestrafvollstreckungskammer durchbeschlussohnemündlicheverhandlungentscheidet. Diesschließtesallerdingsnichtaus,fakultativAnhörungen durchzuführen,diebereitsnachgeltenderrechtslageohne ZustimmungdesGefangenenimWegederVideokonferenz zulässigsind.dieergänzungdes 115StVollzGumden neuenabsatz1astelltdiesemöglichkeitnunaufeinegesetzlichegrundlage.dieseergänzungistvonerheblicherbedeutungfürdiepraxisderstrafvollstreckungskammernund stellt eine wichtige Verfahrenserleichterung dar. DieÄnderungdesStrafvollzugsgesetzeserfolgtaufGrund derkonkurrierendengesetzgebungskompetenzdesbundes fürdasgerichtlicheverfahrennachartikel74absatz1 Nummer 1 des Grundgesetzes. Zu Artikel 8 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften) DerEinsatzvonVideokonferenztechniksollsowohlimzivil-undstrafgerichtlichenVerfahrenalsauchimBereichder freiwilligengerichtsbarkeitgefördertwerden.zurabgeltungderaufwendungensinddanachentsprechenderegelungenimgkgundinderkostoerforderlich,diedurchdie AnfügungeinerneuenNummer9020imKV-GKGundeiner Nummer 18 in 137 Absatz 1 KostO geschaffen werden. DieHöhederPauschaleorientiertsichandenBetriebskosten,diederJustizverwaltungdurchdieNutzungderVideokonferenzanlageentstehen,insbesonderedurchdaszum BetriebeingesetztePersonalunddurchdieanfallendenVerbindungsentgelte. DieHöhederPauschaleistangemessen,hataberkeineprohibitiveWirkung.SieliegtregelmäßigunterdenReisekosten,diefüreinepersönlicheTeilnahmederzuvernehmenden Person aufgewandt werden müssten. Zu Artikel 9 (Schlussvorschriften) Artikel9enthälteineVerordnungsermächtigungfürBundesregierungundLandesregierungen,umdieMöglichkeiten, diedasgesetzzurintensivierungdeseinsatzesvonvideokonferenztechnikeröffnet,demgestaltungsspielraumder zuständigenfachministerundihrerjeweiligenjustizverwaltungenzuunterwerfen.haushaltsrechtlicheundfinanzielle HandlungsmöglichkeitenderöffentlichenHandsetzennormativeröffnetenEinsatzmöglichkeitenmodernerTechnik stetsgrenzen.essolldaheruntergesetzlichjeweilsnormativ bestimmtwerdenkönnen,abwelchemzeitpunktdereinsatz vonvideokonferenztechnikzugelassenwird.dabeiobliegt esebensodemermessenderbundesregierungundderlandesregierungen,diezulassungaufbestimmtegerichteund

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/1224 StaatsanwaltschaftensowieeinzelneVerfahrensartenzubeschränken,umdasSammelnvonErfahrungenzuermöglichenundzugleichdieerforderlichenInvestitionenplanvoll vornehmen zu können. Absatz2enthälteinedifferenzierteInkrafttretensregelung: DieVerordnungsermächtigungtrittunmittelbarnachVerkündunginKraft,umdenzeitlichenVorlaufdafürzuschaffen,dieerforderlichenRechtsverordnungenvorWirksamkeitderÄnderungderVerfahrensordnungensechsMonate nachderverkündungzuerlassen.diesermöglichtnichtnur eingeordnetes,deröffentlichkeitnachvollziehbaresvorgehenbeiderzulassungvonvideokonferenztechnikingerichtlichenverfahren.esermöglichtzugleich,bereitsim PraxisbetriebbefindlicheVideoanlagenindieRechtsverordnungeneinzubeziehenundnichtdemRisikorechtlicherUnzulässigkeit auszusetzen.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: A. Allgemeines DieBundesregierungbegrüßtdasAnliegenderLänder, durcheinsatzvonverfügbarermodernertechnikdieteilnahmeangerichtlichenundstaatsanwaltschaftlichenverfahrenfürdiebeteiligtenzuerleichtern.durcheinevermehrte NutzungvonVideotechnikkönnenaufwändigeundzeitintensiveAnreisenzumGerichtvermiedenwerden.Diesdient nichtnureinerbürgerfreundlicherenausgestaltungdesgerichtsverfahrens,sondernbeschleunigtauchdasverfahren und spart Kosten. FürdasStrafverfahrengeltendarüberhinausfolgendeGesichtspunkte:DerEinsatzvonVideokonferenztechnik,der imstrafverfahrenunterbestimmtenvoraussetzungenvorallemausgründendesopferschutzesbereitsgeltendesrecht ist,musseingepasstindietragendenundbewährtengrundsätzedesstrafverfahrenssowieunterangemessenerberücksichtigungderberechtigteninteressenallerverfahrensbeteiligtenerfolgen.deshalbstehtdiebundesregierungeiner ErweiterungdesEinsatzesvonVideokonferenztechnikauch mitblickaufdieförderungeineszügigenverfahrensabschlussesgrundsätzlichaufgeschlossengegenüber.allerdingssolltenichtinallenvombundesratvorgeschlagenen FällenderGrundsatzderUnmittelbarkeit,deraucheinen höchstpersönlicheneindruckvomzeugenoderangeklagten erfordert, eingeschränkt werden. Dadurch,dassdieEntscheidungüberdenEinsatzderVideokonferenztechnikindasErmessendesGerichtsgestelltwird, istgewährleistet,dassdasjeweilsentscheidendegerichtunterbeachtungallerumständedeseinzelfallsdafürsorge tragenwird,dassvideokonferenztechniknurinhierfürgeeigneten Fällen zum Einsatz kommt. DieBundesregierunghältesjedochfürproblematisch,die NutzungvonVideokonferenztechnikvonderZulassung durchrechtsverordnungderländerabhängigzumachen, wieesartikel9desentwurfsvorsieht.einsolchesgrundsätzlichesverbotdernutzungvonvideokonferenzanlagen mitzulassungsvorbehaltwäreeinrückschrittgegenüberder heutigenrechtslage,diedeneinsatzvonvideotechnikgenerellzulässt.einsolchesverbotwidersprächedemzieldes Entwurfs, den Einsatz dieser Technik zu fördern. DerEntwurfwilldurchdasVerbotmitZulassungsvorbehalt vermeiden,dasseineausstattungspflichtderjustizverwaltungmitvideokonferenztechnikbegründetwird.diesistfür denzivilprozessnichterforderlichundwidersprichtim StrafprozesshöchstrichterlicherRechtsprechung.ImZivilprozesshatderGesetzgeberschonbeiEinführungderVideokonferenzindieZivilprozessordnung (ZPO)durchdas GesetzzurReformdesZivilprozessesvom27.Juli2001 (BGBl.IS.1887)deutlichgemacht,dasskeinAnspruchauf diebereitstellungvonvideokonferenztechnikbesteht (vgl. denberichtdesrechtsausschussesdesdeutschenbundesta- ges,bundestagsdrucksache14/6036,s.120).diesistnun- mehrallgemeinanerkannt (vgl.gregerinzöller,zpo,28. Aufl., 128aRn.1)undbedarfkeinerAbsicherungdurch einenzulassungsvorbehaltfürdienutzungvonvideokonferenztechnik. ImStrafprozessistderGesetzgeberbeiSchaffungdes 247aderStrafprozessordnung (StPO)dagegenbewusst davonausgegangen,dasszusätzlichekostendiejustizhaushaltebelastenwerden (vgl.bundestagsdrucksache13/7165, S.5).DerinArtikel9Absatz1desEntwurfsvorgesehene ZulassungsvorbehaltwidersprichtauchderRechtsprechung desbundesgerichtshofs,wonachdiejustizverwaltungverpflichtetist,dieausstattungfürdievernehmungeineszeugenmitvideokonferenztechnikzurverfügungzustellen, wenndierechtlichgebotenevernehmungeineszeugenanderweitignichterfolgenkann (BGH,NJW2007,1475, 1476). B. Zu den einzelnen Vorschlägen Zu Artikel 1 (ÄnderungdesGerichtsverfassungsgesetzes) DieBundesregierungstimmtdemVorschlaggrundsätzlich zu,jedochistin 185Absatz1aGVG-ESatz3zustreichen. 185Absatz1GVG,derdiePflichtregelt,einenDolmetscherhinzuzuziehen,wennunterBeteiligungvonPersonen verhandeltwird,diederdeutschensprachenichtmächtig sind,beziehtsichnuraufgerichtlicheverhandlungen.der alsergänzungzu 185Absatz1GVGgedachtenEntwurfsregelung,durchdieeineAusnahmevondemfür (straf-)gerichtlicheverfahrengeltendenanwesenheitsgrundsatzeingeführtwerdensoll,bedarfesfürdasstaatsanwaltliche Ermittlungsverfahrennicht,weil 185Absatz1GVGund deranwesenheitsgrundsatzfürdiesesverfahrenohnehin nichtgelten.fürdiestaatsanwaltschaftunddiepolizeiist eineeinschaltungdesdolmetscherspervideokonferenzbereitsnachderbestehendenrechtslagemöglich.imübrigen wirdimstrafprozessdaraufzuachtensein,dassaucheine direktekommunikationzwischendemangeklagtenundseinem Verteidiger möglich bleibt. Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 ( 128a) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesrateszu,soweitin 128aAbsatz1undAbsatz2ZPOnunmehrvondemErforderniseinerZustimmungbeiderParteienzumEinsatzvonVideotechnikabgesehenwerdensoll.Es dientderförderungdervideokonferenztechnik,dassüber dereneinsatzaufantragkünftigalleindasgerichtentscheidet. Obgemäß 128aAbsatz3Satz2ZPO-Eausnahmsweise eineaufzeichnungeineraussageoderanhörungermöglicht werdensollte,bedarfnochnähererprüfungimweiterenverlaufdesgesetzgebungsverfahrens.imfallederzulassung

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/1224 vonaufzeichnungenwäreesjedenfallsunverzichtbar,regelungenüberdieverwendungundlöschungdieseraufzeichnung zu treffen. Zu Nummer 2 ( 608 Satz 2 neu) und zunummer 3 ( 640 Absatz 1) DerVorschlagistüberholt.DerEntwurfberücksichtigtnicht, dassam1.september2009dasgesetzzurreformdesverfahrensinfamiliensachenundindenangelegenheitender freiwilligengerichtsbarkeit (FGG-RG)inKraftgetretenist. NachArtikel29Nummer15FGG-RGistBuch6derZivilprozessordnung aufgehoben worden. EineÄnderungdes (alsartikel1fgg-rg)am1.september 2009inKraftgetretenenGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)istnichterforderlich.Nach 113 Absatz1Satz2FamFGgelteninEhesachen ( 121FamFG) undinfamilienstreitsachen ( 112FamFG)dieAllgemeinen VorschriftenderZivilprozessordnung,zudenenauch 128a ZPOgehört,entsprechend.Füralleanderen,demFamFG unterliegendenverfahrenbestimmt 32Absatz3FamFG, dassdasgerichtingeeignetenfällendiesachemitdenbeteiligtenimwegederbild-undtonübertragunginentsprechenderanwendungdes 128aZPOerörternsoll.ImRahmeneinerförmlichenBeweisaufnahmeistderEinsatzvon Videotechniknach 128aAbsatz2ZPOdurchdieumfassendeBezugnahmein 30Absatz1FamFGaufdieentsprechendenVorschriftenderZivilprozessordnunggewährleistet. Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichtsordnung), zuartikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) und zuartikel 5 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) DieBundesregierungstimmtdenVorschlägengrundsätzlich zu.deransatz,parallele möglichstwortgleiche RegelungeninZPO,VwGO,SGGundFGOzuschaffen,wirdbegrüßt. WieimEntwurfvorgesehen,istdieErsetzungdesBegriffsder Parteien (ZPO)durchdenBegriffderBeteiligteninVwGO, SGGundFGOerforderlich.DagegensolltederBegriffdes Vertretersin 91aAbsatz1Satz1undAbsatz2Satz2FGO, 102aAbsatz1Satz1undAbsatz2Satz2VwGOund 110aAbsatz1Satz1undAbsatz2Satz2SGGgestrichen werden.indergeltendenfassungdes 91aFGOistdieser Begriffnichtenthalten.WorineineErweiterungdesAnwendungsbereichsderVideokonferenztechnikdurchdie AufnahmederVertreterimHinblickauf beteiligteöffentlich-rechtlichekörperschaftenoderbehörden liegensoll, istnichterkennbar.öffentlich-rechtlichekörperschaften, dienichtdurchbevollmächtigtevertretenwerden,nehmen wiejuristischepersonendesprivatrechts VerfahrenshandlungendurchihregesetzlichenVertretervor.Dassdiese VertreterbeimEinsatzvonVideokonferenztechnikalsPartei bzw.beteiligtegelten,istimzivilprozess (vgl. 128a Absatz1Satz1ZPO-E)ebensowieindenVerfahrender öffentlich-rechtlichengerichtsbarkeitenselbstverständlich. EntsprechendesgiltfürVertretervonBehörden,dienicht Bevollmächtigtesind.InsoweithandelnBehördengemäß 62Absatz3VwGOund 71Absatz3SGG (inderfassunggemäßartikel12nummer2undartikel13nummer1 desgesetzesvom12.dezember2007,bgbl.is.2840) durchihrevorständebzw.imfinanzgerichtlichenverfahren durchihreleiterunddienachderinnerenorganisationder BehördevonAmtswegenberufenenVertreter (vgl.bfh/nv 1992, 41). Unklaristferner,weshalbeinerseitszutreffendausgeführt wird,dassdieparteivernehmung d.h.dieförmliche VernehmungeinesBeteiligten imsozialgerichtlichenverfahrenunzulässigist,andererseitsgemäß 110aAbsatz2 Satz1SGG-EdieVideokonferenzzurVernehmungeines Beteiligtenabererlaubtwerdensoll.Insoweitistzuprüfen, obderbegriffdesbeteiligtenaus 110aAbsatz2Satz1 SGG-E noch zu streichen ist. ObandernachgeltendemRechtinderFGObestehenden BefugniszurAufzeichnungvonVernehmungen ( 93a Absatz1Satz4FGO)festgehaltenundinVwGOundSGG dieaufzeichnungvonvernehmungenermöglichtwerden soll,bedarfnähererprüfungimweiterenverlaufdesgesetzgebungsverfahrens.dabeiistdergesichtspunkteines GleichklangsderVerfahrensordnungenzuberücksichtigen. ImFalleinerZulassungvonAufzeichnungenmüsstenebensowiefürdieZPOauchfürVwGO,SGGundFGORegelungenüberdieVerwendungundLöschungderAufzeichnungen getroffen werden. Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung) DievomBundesratvorgeschlagenenÄnderungen,diesich aufdieanordnungunddurchführungeinervideovernehmungbeziehen,könnenaussichtderbundesregierungim SinnederRechtsklarheitundAnwenderfreundlichkeitnoch verbessertwerden.sosollteinsbesonderedorteineredaktionelleklarstellungerfolgen,wovonanordnungenzuvernehmungenunterverzichtaufdiepersönlicheanwesenheit dieredeist,diezeitgleichaneinenanderenortübertragen werdensollen.sogehtesnichtumdieanordnung,einevernehmungzeitgleichinbildundtonanverschiedeneortezu übertragen,sondernumdieanordnung,dasssichderzuvernehmendeaneinemanderenortalsdemsitzungszimmer aufhaltendarfunddassdievernehmungzeitgleichinbild undtonindassitzungszimmerübertragenwird.auchsollte redaktionellklargestelltwerden,werjeweilszurräumlichen AbwesenheitausdemVernehmungszimmerberechtigtist. ImÜbrigenbedarfesstetseiner andemeinzelfallausgerichteten BerücksichtigungdesUnmittelbarkeitsgrundsatzes.Zubeachtenistdabeiauch,dassderGrundsatzder UnmittelbarkeitfürdieVernehmungendurchdieStaatsanwaltschaftunddiePolizeinichtgilt.IndiesemBereich dürfenbeschuldigteundzeugenbereitsjetztohneausdrücklichegesetzlicheregelungpervideokonferenztechnikvernommenwerden.daransolltesichdurchdengesetzentwurf nichts ändern. Zu Nummer 1 ( 58b neu) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesgrundsätzlichzu;derVorschlagbedarfjedochausSicht derbundesregierungdersprachlichenüberarbeitung.es musssichergestelltsein,dassdiebestehendenvernehmungsmöglichkeitenfürdiestaatsanwaltschaftundpolizeinicht eingeschränktwerden.durchdenverweisin 161aAbsatz1

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Satz2StPOaufdieVorschriftendessechstenAbschnittsist diesfürvernehmungendurchdiestaatsanwaltschaftsicher gestellt,auchwenndieserverweisungwegenderbereits jetztbestehendenbefugnisnurklarstellendebedeutungzukommenkann.hinsichtlichpolizeilichervernehmungen mussebenfallssichergestelltsein,dassdiebestehendenvernehmungsmöglichkeitennichteingeschränktwerden.eine entsprechende Regelung fehlt in dem Gesetzentwurf. Zu Nummer 2 ( 118a Absatz 2 Satz 2, 3 neu) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesgrundsätzlichzu;derVorschlagbedarfjedochausSicht der Bundesregierung der sprachlichen Überarbeitung. Zu Nummer 3 ( 138d Absatz 4 Satz 2 neu) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesgrundsätzlichzu;derVorschlagbedarfjedochausSicht der Bundesregierung der sprachlichen Überarbeitung. Zu Nummer 4 ( 163a Absatz 1 Satz 2 neu) SchonbislangistdieVernehmungeinesBeschuldigten durchdiestaatsanwaltschaftundihreermittlungspersonen unterverwendungvonbild-/tonübertragungenzulässig. DiedurchdenBundesratvorgeschlageneRegelungin 163aAbsatz1Satz2StPO-EkanndeswegennurklarstellendeBedeutunghaben.ImweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenswirdzuprüfensein,obeseinersolchen klarstellendenregelungbedarfundergänzendevorschriften zuraufzeichnungundverwertungeinersolchenvernehmung erforderlich sind. Zu Nummer 5 ( 233 Absatz 2 Satz 3 neu) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesgrundsätzlichzu;derVorschlagbedarfjedochausSicht der Bundesregierung der sprachlichen Überarbeitung. Zu Nummer 6 ( 247a Absatz 2 neu) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesgrundsätzlichzu.Dabeigehtsiedavonaus,dassdie Fälle,indenenesaufdenpersönlichenEindruckdesGutachtersvomProbandeninderHauptverhandlungankommt,für einevideovernehmungnichtgeeignetsind.diebundesregierungbegrüßtausdrücklich,dassdiefälledes 246a StPOvomAnwendungsbereichderVorschriftausgenommenwerdensollen.DerVorschlagbedarfallerdingsaus Sicht der Bundesregierung der sprachlichen Überarbeitung. Zu Nummer 7 ( 453 Absatz 1 Satz 4 neu) DieBundesregierunghatBedenkengegendiesenVorschlag, soweiterauchgeltungfürdiefälledeswiderrufesder StrafaussetzungzurBewährunggemäß 453Absatz1Satz3 StPObeansprucht.IndiesenFällengehtes wegenderbedeutungdersachefürdenverurteilten ganzbesondersdarum,dasssichdasgerichteinenunmittelbarenpersönlichen EindruckvomVerurteiltenverschaffenkann.ImÜbrigen bedarfdervorschlagaussichtderbundesregierungder sprachlichen Überarbeitung. Zu Nummer 8 ( 454 Absatz 1 Satz 4 neu) DieBundesregierungweistzunächstdaraufhin,dassder ÄnderungsbefehlsichkorrekterweiseaufAbsatz1derVorschrift beziehen müsste. DavonabgesehenhatdieBundesregierungBedenkengegen diesenvorschlag,derfürdiefällederreststrafaussetzung zurbewährungdiemöglichkeitdervideokonferenzanstelle einerhöchstpersönlichenanhörungdesverurteiltendurch das Gericht vorsieht. DerZweckderAnhörungdesVerurteiltenbestehtnichtnur indergewährungdesrechtlichengehörs,sonderndurchdie zwingendemündlicheanhörungsollaucherreichtwerden, dassdasgerichtdenunmittelbarenkontaktmitdemverurteiltenaufnimmtundsicheinenpersönlicheneindruckvon ihm verschafft. Zu Nummer 9 ( 462 Absatz 2 Satz 2 neu) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesgrundsätzlichzu;derVorschlagbedarfjedochausSicht der Bundesregierung der sprachlichen Überarbeitung. Zu Artikel 7 (ÄnderungdesStrafvollzugsgesetzes) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesrates zu. Zu Artikel 8 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften) DieBundesregierungstimmtdenVorschlägendesBundesratesimGrundsatzzu.DieVorschlägeberücksichtigenallerdingsnichtdasmitderFGG-ReforminKraftgetreteneGesetzüberGerichtskosteninFamiliensachenunddiedurch dasfgg-rgeingetretenenweiterenänderungendeskostenrechts.derneuindasgerichtskostengesetzeinzufügende AuslagentatbestandsolltezudemrechtstechnischdenübrigenNummerndesKostenverzeichnissesentsprechen.Für Artikel 8 wird folgende Formulierung vorgeschlagen:,artikel 8 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften 1.ImGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718),daszuletztdurch geändertwordenist,wird deranlage1 (Kostenverzeichnis)folgendeNummer9019 angefügt: Nr.AuslagentatbestandHöhe 9019PauschalefürdieInanspruchnahmevon Videokonferenzverbindungen: jeverfahrenfürjedeangefangenehalbe Stunde ,00 EUR 2.In 137Absatz1Nummer16derKostenordnunginder imbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer361-1 veröffentlichten,bereinigtenfassung,diezuletztdurch geändertwordenist,wirdderabschließendepunkt durcheinsemikolonersetztundfolgendenummer17 wird angefügt: 17.fürdieInanspruchnahmevonVideokonferenzverbindungenjeVerfahreneinePauschalevon15Euro für jede angefangene halbe Stunde.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/ ImGesetzüberGerichtskosteninFamiliensachenvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdderanlage1 (Kostenverzeichnis) folgende Nummer 2015 angefügt: Nr.AuslagentatbestandHöhe 2015 Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: jeverfahrenfürjedeangefangenehalbe Stunde Zu Artikel 9 (Schlussvorschriften) 15,00 EUR DieBundesregierunglehntdenVorschlagdesBundesrates, dienutzungvonvideokonferenztechnikdurchdieinartikel9absatz1desgesetzentwurfsvorgeseheneregelung zunächstalsunzulässigzuerklären,soweitsienichtdurch RechtsverordnungderLänderzugelassenwurde,wegeninhaltlicherBedenkenab.AufdieAusführungenimTeilA (Allgemeines) wird verwiesen. Artikel9Absatz1istaußerdemausrechtsförmlicherSicht problematisch.rechtsförmlichvorgegebenist,dassimletztenartikeleinesmantelgesetzesausschließlichdasinkrafttretengeregeltwird.dieinartikel9absatz1desentwurfs vorgeseheneverordnungsermächtigungkannaberauchan andererstelleimschlussteildesvorgelegtenmantelgesetzes nichtvorgesehenwerden.vielmehrwärendiegeplanten neueneinzelvorschriftenindenverschiedenenverfahrensordnungenjeweilsumeineentsprechende gegebenenfalls sprachlichundinhaltlichangepasste Verordnungsermächtigungzuerweitern (zumrichtigenstandortvonverordnungsermächtigungenvgl.handbuchderrechtsförmlichkeit, 2. Aufl., Rn. 425).

20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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