DIPL.-ING. FRANZ BREUER

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1 Schalltechnische Untersuchung zur Geräuschbelastung durch Straßenverkehr in der Altstadt von Ettenheim unter besonderer Berücksichtigung der Straßenoberfläche Teil 2: Friedrichstraße / Am Marienbrunnen Beratender Ingenieur IK Bau NW Mitglieds-Nr Staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz VMPA zertifizierter Prüfstellenleiter für den Schallschutz im Hochbau Datei: B:\Projekte_BC\BC_2015_013_Ettenheim_Pflaster\@Doku\Bericht-2\BC_2015_013_Bericht-2-1-SU_Ettenheim_Pflaster_Altstadt_ docx Auftraggeber: Bürgerinitiative Altstadt-Ettenheim e.v. Günter Krieg Carl-Schneider-Str Ettenheim Bericht-Nr.: Datum: Ref.: FB / fb Anschrift: Dipl.-Ing. Franz Breuer Pastor-Löh-Straße Langenfeld Tel Fax info@breuer24.de Steuer-Nr.: 135 / 5031 / 2653

2 Inhaltsverzeichnis 1 Situation und Aufgabenstellung Bearbeitungsgrundlagen, zitierte Normen und Richtlinien Örtliche Gegebenheiten und Gebietsnutzungen Straßenverkehrsaufkommen / Zählungen Grundlagen Rechtliche Grundlagen Prüfschema zur schalltechnischen Beurteilung Beurteilung eines Pflastereinbaus aus schalltechnischer Sicht Berechnung und Beurteilung der Straßenverkehrslärmimmissionen Vorgehensweise Schallemissionen Straßenverkehr Immissionsberechnungen für Straßenverkehrslärm / Ergebnisse Beurteilung erheblicher baulicher Eingriff Vergleich Friedrichstraße 52 mit Ergebnissen des Büros Dr. Jans Zusammenfassung Anhang: Erläuterung von Fachausdrücken Anlagenverzeichnis Anlagen 1 bis 3 Seite 2

3 1 Situation und Aufgabenstellung Der Auftraggeber die Bürgerinitiative Altstadt-Ettenheim e.v., vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Günter Krieg. Seit dem Wechsel der Straßenoberfläche in der Altstadt von Ettenheim, zuletzt in den Jahren 2015 / 2016, von glattem Asphalt nach Pflaster wird von Anwohnern über eine deutlich angestiegene Geräuschbelastung Beschwerde geführt. Der Wechsel von Asphalt nach Pflaster wird in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung als erheblicher baulicher Eingriff zugrunde gelegt. Da die baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den bereits abgeschlossenen Pflasterarbeiten in der südlichen Friedrichstraße stehen, wird die Situation ganzheitlich als ein gemeinsamer baulicher Eingriff betrachtet. Abb. 1: Friedrichstraße Bereich Im Marienbrunnen Ettenheim ( ) [5] Seite 3

4 Zur immissionsschutzrechtlichen Ermittlung und Bewertung von Verkehrslärm hat der Gesetzund Verordnungsgeber standardisierte Berechnungsverfahren eingeführt, für den Straßenund Schienenlärm die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Aufgabenstellung der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung ist die Feststellung, ob durch den erheblichen baulichen Eingriff eine wesentliche Änderung im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung eintritt mit dem Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen. Hierzu ist die schalltechnische Situation ohne / mit den baulichen Maßnahmen zu vergleichen. Die rechnerische Ermittlung der Geräuschbelastung erfolgt nach der 16.BImSchV [2] in Verbindung mit der RLS-90 [4]. Die für die schalltechnischen Aussagen als Grundlage erforderlichen Verkehrsmengen wurden vom Auftraggeber im November 2015 über 3 Tage und Nächte an insgesamt 6 Querschnitten erhoben. Nach Angaben des AG wurden die Langzeit-Zählergebnisse mit stichprobenartigen Zählungen im März 2016 verglichen. Dabei ergaben die Stichproben tendenziell etwas höhere Zählergebnisse. Für den vorliegenden Bericht werden die Langzeit-Zählergebnisse verwendet. Ergänzend werden die Ergebnisse für das Haus Friedrichstraße 52 verglichen und bewertet mit den Ergebnissen einer bestehenden Untersuchung [10] des Büros Dr. Jans. 2 Bearbeitungsgrundlagen, zitierte Normen und Richtlinien [1] BImSchG, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, 15. März 1974, [2] 16. BImSchV, 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verkehrslärmschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 27/1990, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1990 Seite 4

5 [3] Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) vom 18. Dezember 2014, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014, Teil 1, Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 [4] RLS-90, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Eingeführt mit allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 vom [5] Verkehrszählung November 2015, Friedrichstraße, Austraße u.a. in Ettenheim, Fotodokumentation, zur Verfügung gestellt vom AG, abgerufen am über eine geschützte Cloudanwendung [6] Kartengrundlagen, Liegenschaftskarte und Gebäudemodelle, August 2015, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg [7] Bayerisches Landesamt für Umwelt, Anspruch auf Lärmvorsorge beim Ersatz von Asphalt durch Pflaster?, Stand , [8] BauNVO, Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) [9] Schreiben Sachverständiger Dr. Jans in Sachen Pflaster Ettenheim vom , zur Verfügung gestellt vom AG per Mail am [10] Untersuchungsbericht Nr. 5903/334 vom , Geplanter Pflasterbelag in der nördlichen Innenstadt von Ettenheim Ermittlung und Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkung, Dr. Wilfried Jans, Ettenheim, zur Verfügung gestellt vom AG per Mail am [11] Schalltechnische Untersuchung zur Geräuschbelastung durch Straßenverkehr in der Altstadt von Ettenheim unter besonderer Berücksichtigung der Straßenoberfläche, Teil 1: Friedrichstraße, Bericht BC_2015_013-1 vom , Ingenieur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Franz Breuer, Langenfeld Seite 5

6 3 Örtliche Gegebenheiten und Gebietsnutzungen In der Abb. 2 ist ein Lageplanausschnitt dargestellt. Der Bereich Friedrichstraße / Am Marienbrunnen / Austraße ist gekennzeichnet. Abb.2: Lageplan Altstadt Eppenheim openstreetmap.de Gemäß den vom AG gemachten Angaben liegt der Bereich Friedrichstraße / Austraße in einem unbeplanten Innenbereich und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind abgestuft entsprechend der Schutzwürdigkeit. Gebiete, für die keine Festsetzung besteht, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wird die Friedrichstraße in diesem Bereich geprägt von 2 1/2 geschossigen Wohn- und Geschäftshäusern. Seite 6

7 In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wird die Situation Friedrichstraße im Bereich Marienbrunnen entsprechend der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiet gemäß 2, Absatz 1, Ziffer 3 (Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete) der 16.BImSchV betrachtet. Gemäß der BauNVO ( 4) sind in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen. Im Zweifelsfall wird die Gebietseinstufung juristisch zu klären sein. 4 Straßenverkehrsaufkommen / Zählungen Ein entscheidender Faktor für die Höhe der Geräuschbelastung durch Straßenverkehr ist die Verkehrsmenge. Der Begriff Verkehrsmenge wird bei schalltechnischen Berechnungen nach der Verkehrslärmschutzverordnung konkretisiert durch die Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke DTV, die gemäß RLS 90 (Ziffer 2.0, Begriffe, Definitionen) definiert ist als: DTV: Mittelwert über alle Tage des Jahres der einen Straßenquerschnitt täglich passierenden Kraftfahrzeuge Daraus abgeleitet wird die Maßgebende Verkehrsstärke M die gemäß RLS 90 (Ziffer 2.0, Begriffe, Definitionen) definiert ist als: M: Auf den Beurteilungszeitraum* bezogener Mittelwert über alle Tage des Jahres der einen Straßenquerschnitt stündlich passierenden Kraftfahrzeuge. * Der Beurteilungszeitraum wird bei der 16.BImSchV unterschieden in den Tageszeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) und den Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00). Seite 7

8 Für die vorliegende schalltechnische Untersuchung wurden vom Auftraggeber Verkehrszählungen an 6 Querschnitten durchgeführt. Die Zählungen wurden gemäß den gemachten Angaben mit einem PC gestützten Messsystem mit optischer Mustererkennung durchgeführt, wobei jedes registrierte Ereignis im Nachhinein auf Plausibilität geprüft wurde. Radfahrer u. ä. wurden so aussortiert. Die Zählungen wurden kontinuierlich in einem Zeitraum von 3 Tagen und Nächten durchgeführt. Das Ergebnis dürfte in erster Näherung dem Mittelwert über alle Tage des Jahres entsprechen. Nach Angaben des Zählers wurden systembedingt etwa 1% der Vorbeifahrten nicht erfasst. In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wurden aber die nicht erhöhten Zählwerte verwendet. Die Daten wurden am über eine geschützte Cloudanwendung zur Verfügung gestellt. In der nachfolgenden Abbildung 3 sind die Zählquerschnitte dargestellt [5] Abbildung 3: Zählquerschnitte [5] QP 3 QP 5 QP 6 QP 4 QP 2 QP 1 Seite 8

9 In der nachfolgenden Abbildung 4 sind beispielhaft die Zählergebnisse Friedrichstraße Tordurchgang, QP 1 des Tageszeitraumes von 06:00 bis 22:00 Uhr dargestellt. Abbildung 4: Zählergebnisse Friedrichstraße [5] In der nachfolgenden Tabelle 1 sind die Zählergebnisse zusammengestellt. Tabelle 1: Zählergebnisse Mittelwerte über 3 Tage [5] QP Lage Zähltage 1 Friedrichstraße Tordurchgang 2 Austraße Friedrichstraße in Höhe Rohanapotheke 3 4 Festungsstraße 5 Schumachergasse Tag (06:00-22:00) gemittelte Anzahl Kfz gemittelter Lkw-Anteil Nacht (22:00-06:00) gemittelte Anzahl Kfz gemittelter Lkw-Anteil Di, Mi, Do ,8% 121 1,1% Di, Mi, Do ,6% 79 0,4% Di, Mi, Do ,8% 136 0,7% Di, Mi, Do ,4% 46 0,0% Di, Mi, Do ,3% 16 0,0% 6 Friedrichstraße in Höhe Gasthaus Adler Di, Mi, Do ,7% 128 0,8% Seite 9

10 5 Grundlagen 5.1 Rechtliche Grundlagen Grundlage für die Beurteilung des durch Verkehrswege verursachten Lärms ist beim Bau oder einer wesentlichen Änderung der Verkehrswege die 16.BImSchV [1]. Schallschutzmaßnahmen sind dann erforderlich, wenn die dort festgelegten Bedingungen im Einzelfall zutreffen und die Grenzwerte überschritten werden. Die gemäß 43 BImSchG [1] erlassene Rechtsverordnung, Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV [2] legt den Anwendungsbereich, die Immissionsgrenzwerte in Abhängigkeit vom Grad der Schutzbedürftigkeit und auch das Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels fest. In 1, Anwendungsbereich, heißt es hierzu (Zitat): (1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) o- der auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Seite 10

11 Bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung oder eines Neubaus von öffentlichen Straßen o- der Schienenwegen sind dann folgende Immissionsgrenzwerte ( 2,16. BImSchV) für Lärmvorsorge einzuhalten. Tabelle 1: Immissionsgrenzwerte (Auszug) nach Verkehrslärmschutzverordnung /4/ Kategorie Schutzbedürftigkeit Äquivalente Gebietsausweisung Tag Nacht Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime 57 db(a) 47 db(a) reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete WA / WR 59 db(a) 49 db(a) Kern-, Dorf- und Mischgebiete MK / MI / MD 64 db(a) 54 db(a) Gewerbegebiete GE 69 db(a) 59 db(a) Bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung, verbunden mit Grenzwertüberschreitungen sind zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV aktive Schallschutzmaßnahmen, z.b. in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen, vorzusehen. Sollten die Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV auch mit ggf. geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen überschritten werden, so besteht nach 42 BImSchG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen des passiven Schallschutzes. Im 42, Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen, heißt es hierzu (Zitat): (1) Werden im Falle des 41 die in der Rechtsverordnung nach 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren. (2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt. Seite 11

12 (3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Eine Umsetzung solcher Ansprüche ist nicht Gegenstand eines (bei großen Bauvorhaben) erforderlichen Planfeststellungsverfahrens. Hier wird zunächst nur der Anspruch dem Grunde nach, d.h. vorbehaltlich der Ergebnisse einer Prüfung der Nutzung der betroffenen Räume und der bauakustischen Eigenschaften der vorhandenen Außenbauteile, festgestellt. Grundlage für eine Ermittlung ggf. erforderlicher passiver Schallschutzmaßnahmen ist die 24. BIm- SchV (Verkehrswege-Schallschutz-Maßnahmenverordnung) Eine individuelle Prüfung des Anspruches auf Entschädigung sowie dessen Abwicklung geschieht erforderlichenfalls nach Abschluss eines Genehmigungs-/ Planfeststellungsverfahrens in einem gesonderten Verfahren. 5.2 Prüfschema zur schalltechnischen Beurteilung Die schalltechnische Untersuchung begründet sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) [1]. Es ist festzustellen, ob durch die Baumaßnahme schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können und wie sie entsprechend 41 BImSchG nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zur Prüfung, ob durch die (üblicherweise erst geplanten) Baumaßnahmen schädliche Umwelteinwirkungen entstehen, werden in der schalltechnischen Untersuchung auf der Grundlage des in der 16. BImSchV [2] (unter ergänzender Berücksichtigung der in der RLS90 [4] ) festgelegten Rechenverfahrens die Beurteilungspegel für den geplanten bzw. neuen baulichen Zustand (Prognose "Mit-Fall") und den derzeit bestehenden bzw. alten baulichen Zustand (Prognose "Ohne-Fall") ermittelt. Im vorliegenden Fall einer zeitlichen Rückwärtsbetrachtung wird hier aber der Prognose-Ehemals-Asphalt-Fall verglichen mit dem Prognose-Mit-Pflaster-Fall Bezüglich der Belastungszahlen ist dabei auf den gleichen Prognosehorizont abzustellen. In Ermangelung einer projektbezogenen Prognose werden in der vorliegenden Untersuchung die Ergebnisse einer videobasierten Langzeit-Zählung aus November 2015 [5] verwendet, vgl. Kapitel 4. Seite 12

13 6 Beurteilung eines Pflastereinbaus aus schalltechnischer Sicht Bei der hier untersuchten und bereits durchgeführten baulichen Maßnahme eines Austauschs des Straßenbelages wird die Straße nicht um ein oder mehrere durchgehende Fahrstreifen erweitert. Eine Beurteilung als wesentliche Änderung gemäß16. BImSchV 1, Absatz 2, Ziffer 1 ( Erweiterung der Straße um einen Fahrstreifen...) trifft damit nicht zu. Es ist aber zu prüfen, ob die Maßnahme unter Kriterien gemäß 1, Absatz 2, Ziffer 2 der 16.BImSchV [2] einzuordnen sind. Dreh- und Angelpunkt einer schalltechnischen Beurteilung der vorliegenden Situation ist damit der abstrakte Begriff des erheblichen baulichen Eingriffs. Das Vorliegen eines erheblichen baulichen Eingriffs im Sinne der 16. BImSchV ist die Eingangsbedingung für die Erfordernis weitergehender schalltechnischer Betrachtungen. Die Interpretation und Auslegung des Begriffs erheblicher baulicher Eingriff ist nicht starr. Im vorliegenden Fall wird Bezug genommen auf eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt [7]. Zitat: Das Bayerische Landesamt für Umwelt ist vielmehr der Auffassung, dass die o.g. Rechtsgrundlagen einschließlich der Begründung durch den Verordnungsgeber beim Ersatz einer Asphaltdecke durch Pflaster den Anwendungsbereich der 16. BImSchV eröffnen; denn ein erheblicher baulicher Eingriff liegt aus technischer Sicht u.a. dann vor, wenn der gesamte bituminöse Straßenoberbau entfernt und durch eine Pflasterdecke ersetzt wird. Dieser Eingriff hat zugleich eine spürbare Verschlechterung der bisherigen Lärmsituation zur Folge. Selbst bei einer Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h oder weniger wird der Beurteilungspegel bei Pflasterbelägen mit nicht ebener Oberfläche und Fugen von mehr als 5 mm Breite im Vergleich zum Asphaltbeton nach Tab. 4 Zeile 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS- 90 rechnerisch um 3 db höher liegen. Geringere zulässige Geschwindigkeiten als 30 km/h führen nach den verbindlichen Regelwerken zu keiner weiteren Geräuschabsenkung, ausgedrückt in Beurteilungspegeln. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf nur 10 km/h vermindert jedoch die empfundene Lästigkeit. Seite 13

14 Damit ist bei einem Ersatz eines Asphaltbelages durch Pflaster (Tab. 4, Zeilen 3 oder 4 der RLS-90) an den betroffenen Anwesen ein Schallschutzanspruch dem Grunde nach dann gegeben, wenn die Pegelerhöhung die sog. wesentliche Änderung erreicht und gleichzeitig die Beurteilungspegel (Immissionsmittelungspegel) die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschreiten. Zitat Ende Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wird der Wechsel von Asphalt zu Pflaster als erheblicher baulicher Eingriff betrachtet. Auch der Kollege Dr. Jans kommt in einer Ersteinschätzung für einen anderen Bauabschnitt [9] zu dieser Beurteilung. Im Zweifelsfall wäre das Thema erheblicher baulicher Eingriff juristisch abzuklären. Das Berechnungsverfahren der RLS-90 unterscheidet zwischen Pflaster mit ebener Oberfläche und sonstigem Pflaster. In Kapitel 7.2 werden hierzu weitere Ausführungen gemacht. 7 Berechnung und Beurteilung der Straßenverkehrslärmimmissionen 7.1 Vorgehensweise Die Geräuschbelastung an einem Punkt in der Nachbarschaft bezeichnet man als Immission. Die Ermittlung der Immission erfolgt schrittweise. Zunächst wird die Stärke der jeweiligen Quelle ermittelt, die Emission. Mit einer Ausbreitungsrechnung wird dann die Entfernungsabnahme, Abschirmung, Reflexionen etc. berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Berechnung ist dann die Immission. Emission L m, E Immission L r Die Schallberechnungen wurden mit dem Programm Soundplan durchgeführt, für das vom Hersteller die Konformität gemäß DIN nachgewiesen wurde. Seite 14

15 7.2 Schallemissionen Straßenverkehr Die Ermittlung der Emissionspegel Lm, E erfolgte gemäß den Berechnungsgrundlagen der RLS-90 [4]. Den Berechnungen liegen die vom AG bereitgestellten Verkehrsbelastungen [5] zugrunde. Im Kapitel 4 sind die Zählergebnisse detailliert beschrieben. Der Emissionspegel Lm, E ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Straßenachse bei freier Schallausbreitung. Er wird nach der RSL90 aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Steigung des Straßenabschnittes berechnet: Lm, E = Lm (25) + DV + DStrO + DStg + DE Hierin bedeuten: DV Korrektur nach Gl. (8) der RLS-90 für von 100 km/h abweichende zulässige Höchstgeschwindigkeiten DStrO Korrektur nach Tabelle 4 der RLS-90 für unterschiedliche Straßenoberflächen DStg Zuschlag nach Gl. (9) der RLS-90 für Steigungen und Gefälle DE Korrektur bei Spiegelschallquellen Lm (25) der Mittelungspegel in 25 m Abstand bei Entfall obiger Korrekturen und Zuschläge. Er ergibt sich aus der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke M und dem maßgebenden Lkw-Anteil über 2,8 t in % nach folgender Gleichung: Lm (25) = 37,3 10 log [M (1 + 0,082 p)] M p maßgebende stündliche Verkehrsstärke maßgebender Lkw-Anteil in % (Lkw mit einem zulässiges Gesamtgewicht über 2,8t) Der Wert 37,3 db(a) ist ein Referenzwert, der rechnerische Mittelungspegel in 25 m Abstand für eine Pkw-Vorbeifahrt je Stunde (M = 1/h; p = 0) mit der Geschwindigkeit 100 km/h. Als Geschwindigkeit wurde für die untersuchten Straße gemäß der verordnungsrechtlich bindenden RLS-90 (dort Kapitel ) die Mindestgeschwindigkeit von v= 30 km/h angesetzt. Seite 15

16 Für verschiedene Fahrbahnoberflächen sind Zu- oder Abschläge gemäß Tabelle 4 der RLS- 90 zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der nach dem Umbau vorhandenen Fahrbahnoberfläche wurde vom AG eine Fotodokumentation erstellt. In Abb. 5 ist die Straßenoberfläche im Bereich der Friedrichstraße / Am Marienbrunnen dargestellt. Abb. 5 : Straßenoberfläche im Bereich der Friedrichstraße / Am Marienbrunnen [5], Aufnahmedatum gemäß Metainformation Seite 16

17 Das Berechnungsverfahren der RLS-90 unterscheidet zwischen Pflaster mit ebener Oberfläche und sonstigem Pflaster, vgl. Abb.6. Das ebene Pflaster ist leiser als das sonstige Pflaster, aber immer noch deutlich lauter als eine Asphaltdecke Abb. 6: Unterscheidung der Pflasterdecken [4] Das in der Friedrichstraße verbaute Pflaster hat keine ebene Oberfläche und ist darüber hinaus mit Fugenbreiten von ca. 15 bis 20 mm verlegt. Gemäß RLS-90, Kapitel ist diese Straßenoberfläche als sonstiges Pflaster, d.h. als Pflaster mit nicht ebener Oberfläche einzustufen. Der Korrekturwert beträgt dann DStrO = 3,0 db(a) für v = 30 km/h und DStrO = 6,0 db(a) für v = 50 km/h. Für eine glatte Straßenoberfläche (z.b. Asphaltbeton oder nicht geriffelter Gussasphalt), wie sie nach Angaben des AG vor dem Pflastereinbau vorhanden war, beträgt der Korrekturwert DStrO = 0 db(a), unabhängig von der Geschwindigkeit. In der nachfolgenden Tabelle 2 sind die Eingangsdaten und Ergebnisse dargestellt. Die angegebenen Pegel sind dabei Emissionspegel, die zunächst als Zwischenschritt ein Maß für die Lautstärke der Straße darstellen. Seite 17

18 Tabelle 2: Emissionsschallpegel Straßenverkehrslärm* (beide Fahrtrichtungen zusammen) gemäß Zählung November 2015 [5], Werte für Straßenoberfläche sonstige Pflaster Tagzeit (06:00-22:00) M t gemittelte Anzahl Kfz/h P t gemittelter Lkw-Anteil Nachtzeit (22:00-06:00) M t gemittelte Anzahl Kfz/h P t gemittelter Lkw-Anteil Emissionsschallpegel L m,e in db(a) Emissionsschallpegel L m,e in db(a) QP Lage Friedrichstraße 1 Tordurchgang 184,4 0,8% 54,8 15,1 1,1% 44,2 2 Austraße 130,4 0,6% 53,2 9,9 0,4% 41,8 Friedrichstraße in Höhe 3 Rohanapotheke 239,1 0,8% 55,9 17,0 0,7% 44,4 4 Festungsstraße 66,1 0,4% 50,1 5,8 0,0% 39,2 5 Schumachergasse 32,5 0,3% 46,9 2,0 0,0% 34,6 Friedrichstraße in Höhe 6 Gasthaus Adler 226,7 0,7% 55,6 16,0 0,8% 44,2 *Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Friedrichstraße beträgt gemäß den gemachten Angaben v = 20 km/h. Die bindende Rechtsvorschrift 16.BImSchV / RLS-90 legt als untere Grenze mindestens 30 km/h zugrunde. Die Straßen in der Ettenheimer Altstadt sind sehr eng. Die Straßenbreite zwischen den Gebäuden beträgt zum Teil nur 6 m. Hierdurch entstehen Mehrfachreflexionen, die gemäß Ziffer der RLS-90 zu berücksichtigen sind. Der Zuschlag für Mehrfachreflexionen, ausgedrückt durch den Summanden Drefl ist zusätzlich zur ersten Reflexion zu berücksichtigen Im vorliegenden Fall ergeben sich Werte für Drefl von bis zu 3,2 db(a). Der Zuschlag wurde bei der Emission programmtechnisch individuell für die jeweiligen Straßenabschnitte zusätzlich zur ersten Reflexion berücksichtigt. Seite 18

19 7.3 Immissionsberechnungen für Straßenverkehrslärm / Ergebnisse Ausgehend von den berechneten Emissionsschallpegeln wurden die Immissionen, d.h. die Geräuschbelastungen in dem Plangebiet für die unterschiedlichen zu betrachtenden Situationen (POF / PMF) unter Berücksichtigung der verschiedenen Einflussgrößen auf den Ausbreitungswegen errechnet. Die Berechnungen der Immissionsschallpegel für Straßenverkehrslärm wurden nach RLS-90 durchgeführt an sieben Immissionsorten im Bereich Marienplatz / Friedrichstraße. Für die Berechnung der Immissionen wurde ein dreidimensionales digitales Modell erstellt. Die Lage und Höhe der Gebäude und Straßen wurde aus Daten des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg [6] abgeleitet. Bei den Berechnungen werden alle für die Schallausbreitung wichtigen Parameter berücksichtigt wie: Quellenabstand Quellenhöhe Abschirmung durch Hindernisse Lichtzeichengeregelte Kreuzung ( Ampelanlage ) Reflexion Das Ergebnis der Immissions-Berechnung ist der Beurteilungspegel, d.h. der mit Zu- und Abschlägen versehene physikalische Zahlenwert des energieäquivalenten, A-bewerteten Dauerschallpegels. In Anlage 1 sind die Immissionsorte in einem Lageplanausschnitt dargestellt. Ergänzend sind die Berechnungsergebnissen für die Straßenoberfläche Pflaster als Pegeltabellen dargestellt. Die außerhalb des Blattschnittes gelegene Lichtzeichenanlage der Kreuzung Friedrichstraße / Rheinstraße wurde bei den Berechnungen berücksichtigt. Am IO 7, Friedrichstraße 52, beträgt der Abstand zum maßgebenden Bezugsachsenschnittpunkt etwa 90 m entsprechen einem (Kreuzungs-) Zuschlag K = 1 db(a). Die übrigen weiter südlich gelegenen Immissionsorte liegen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Lichtzeichenanlage. Die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose in tabellarischer Form für alle untersuchten Immissionsorte sind in Anlage 2 für den Mit-Pflaster-Fall und den Ehemals-Asphalt-Fall dargestellt. Die Differenz sowie die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes (IGW) sind ebenfalls dargestellt. In Anlage 3 sind die ausgewählte Immissionsorte fotografisch dokumentiert. Seite 19

20 7.4 Beurteilung erheblicher baulicher Eingriff An allen sieben untersuchten Immissionsorten wird durch den hier als erheblichen baulichen Eingriff bewerteten Austausch der ehemaligen Asphaltoberfläche durch ein grobes Pflaster zunächst eine wesentliche Änderung entsprechend der 16. BImSchV erzeugt, da der Beurteilungspegel um (aufgerundet) 3 db(a) angestiegen ist. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob zukünftig mit Pflaster die (gebietsabhängigen) Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Bezogen auf eine Beurteilung mit Mischgebietswerten (IGW 64 /54 db(a) Tag / Nacht) ist dies an 3 Gebäuden der Fall, Immissionsorte 6, 7 und 8. Die festgestellten Überschreitungen am IO 7, Friedrichstraße 52, gelten auch für die angrenzenden bzw. gegenüberliegenden Gebäude. Aufgrund der wesentlichen Änderung (3 db(a) Kriterium) UND der Grenzwertüberschreitungen treten Ansprüche auf Schallschutz gemäß der 16. BImSchV an drei von fünf untersuchten Gebäuden auf. Bei einer schalltechnischen Einstufung der untersuchten Gebäude in die Kategorie Wohngebiet gemäß der 16. BImSchV wären Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an allen untersuchten Gebäuden festzustellen. Die höchsten Immissionen treten am IO 8, Östliche Ringstraße auf. Zählergebnisse der Westlichen und Östlichen Ringstraße liegen nicht vor. Aufgrund der engen baulichen Situation kann dieser Straßenverlauf am IO 8 noch relevante Pegelanteile liefern, so dass der Gesamtpegel unter Berücksichtigung der Ringstraße noch etwas höher ausfallen würde. Seite 20

21 8 Vergleich Friedrichstraße 52 mit Ergebnissen des Büros Dr. Jans Das Haus Friedrichstraße 52 war bereits 2015 Gegenstand einer schalltechnischen Bewertung [10] durch das Büro Dr. Jans. Die dort angesetzten Verkehrsmengen basieren auf Verkehrszählungen im Sommer 2015 des Stadtbauamtes Ettenheim. Für die Friedrichstraße wurde dort eine Frequentierung von 1248 Kfz/16h tags und von 64 Kfz/8h nachts zugrunde gelegt. Der dort errechnete Beurteilungspegel (Pflaster) am Haus Friedrichstraße 52 beträgt im 1.OG 60+3 = 63 db(a) / = 52 db(a) Tag / Nacht. Die Berücksichtigung von pegelerhöhenden Mehrfachreflexionen und eines Kreuzungszuschlages sind im Bericht des Büros Dr. Jans nicht beschrieben. Die der vorliegenden Untersuchung zugrunde liegenden Zählungen des Auftraggebers [5] aus November 2015 mit einer videobasierten Registrierung jeder Vorbeifahrt sind aber signifikant höher als im Bericht des Büros Dr. Jans und betragen am korrespondierenden QP Kfz/16h tags und 136 Kfz/8h nachts. Diese Verkehrsmengen liegen tagsüber um den Faktor 3 höher als die im Bericht von Dr. Jans verwendeten Verkehrsmengen, nachts um den Faktor 2. Die im vorliegenden Bericht dokumentierten Berechnungsergebnisse (Pflaster) am Haus Friedrichstraße 52 betragen im 1.OG 68 db(a) / 56 db(a) Tag / Nacht, liegen also um etwa 4.bis 5dB(A) über den Werten vom Büro Dr. Jans. Damit ist auch das Haus Friedrichstraße 52 schalltechnisch betroffen. Eine überschlägige Plausibilitätsbetrachtung unter Berücksichtigung der vollkommen unterschiedlichen Verkehrsmengen und der daraus resultierenden unterschiedlichen Emissionspegel zeigt, dass auch das Berechnungsmodell von Dr. Jans bei Ansatz der im vorliegenden Bericht verwendeten Zählergebnisse Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für ein Mischgebiet mit der Konsequenz der Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen ergeben würde. Seite 21

22 9 Zusammenfassung In der Altstadt von Ettenheim wird von Anwohnern die Geräuschsituation nach Umbau der Straßenoberfläche von Asphalt nach Pflaster bemängelt. Zur immissionsschutzrechtlichen Ermittlung und Bewertung von Verkehrslärm hat der Gesetzund Verordnungsgeber standardisierte Berechnungsverfahren eingeführt, für den Straßenlärm die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) in Verbindung mit der RLS-90. Die Ergebnisse von Schallmessungen können für eine solche Beurteilung in der Regel nicht herangezogen werden. Der Wechsel von Asphalt nach Pflaster wird in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der 16.BImSchV zugrunde gelegt. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse von Verkehrszählungen des Auftraggebers im November 2015 wurden Schallimmissionsberechnungen nach der 16.BImSchV / RLS-90 durchgeführt. Die Berechnungen wurden für die heutige Situation Pflaster als auch für eine Situation mit glatter Straßenoberfläche (Asphalt) durchgeführt. Aufgrund der wesentlichen Änderung (3 db(a) Kriterium) UND Grenzwertüberschreitungen bei einigen der untersuchten Gebäuden treten Ansprüche auf Schallschutz gemäß der 16. BImSchV an drei von fünf untersuchten Gebäuden auf bei einer Beurteilung als Mischgebiet. Bei einer schalltechnischen Einstufung der untersuchten Gebäude in die Kategorie Wohngebiet gemäß der 16. BImSchV wären Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an allen untersuchten Gebäuden festzustellen. Die höchsten Immissionen treten am IO 8, Östliche Ringstraße auf. Zählergebnisse der Westlichen und Östlichen Ringstraße liegen nicht vor. Aufgrund der engen baulichen Situation kann dieser Straßenverlauf am IO 8 noch relevante Pegelanteile liefern, so dass der Gesamtpegel unter Berücksichtigung der Ringstraße noch etwas höher ausfallen würde. Seite 22

23 Das Haus Friedrichstraße 52 war bereits 2015 Gegenstand einer schalltechnischen Bewertung [10] durch das Büro Dr. Jans. Die dort angesetzten Verkehrsmengen basieren auf Verkehrszählungen im Sommer 2015 des Stadtbauamtes Ettenheim. Die Berücksichtigung von pegelerhöhenden Mehrfachreflexionen und eines Kreuzungszuschlages sind im Bericht des Büros Dr. Jans nicht beschrieben. Das Büro Dr. Jans kommt in dem Bericht zu dem Ergebnis, dass nach der Verlegung eines Pflasterbelages keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV vorliegt. Die der vorliegenden Untersuchung zugrunde liegenden Zählergebnisse des Auftraggebers aus November 2015 mit einer videobasierten Registrierung jeder Vorbeifahrt sind aber signifikant höher als die Verkehrsmengen im Bericht Dr. Jans und liegen tagsüber um den Faktor 3 höher als die im Bericht von Dr. Jans verwendeten Verkehrsmengen, nachts um den Faktor 2. Die im vorliegenden Bericht dokumentierten Berechnungsergebnisse unter Berücksichtigung der höheren Verkehrsbelastungszahlen zeigen gegenüber dem Bericht des Büros Dr. Jans jetzt eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf mit einer schalltechnischen Betroffenheit für das Haus Friedrichstraße 52. Eine Plausibilitätsbetrachtung aufgrund der daraus resultierenden unterschiedlichen Emissionspegel zeigt, dass auch das Berechnungsmodell von Dr. Jans bei Ansatz der im vorliegenden Bericht verwendeten Zählergebnisse Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für ein Mischgebiet mit der Konsequenz der Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen ergeben würde. Die Berechnungsmodelle Dr. Jans / Breuer würden bei gleichen Ansätzen identische Ergebnisse liefern. Die End-Ergebnisse sind aber unterschiedlich, weil die Eingangsgröße Wie viele Autos fahren durch die Friedrichstraße deutlichst variiert. Die in dem vorliegenden Bericht dokumentierten Ergebnisse der Schallimmissionsberechnungen wurden streng nach RLS-90 unter Berücksichtigung vom Mehrfachreflexionen und Kreuzungszuschlägen berechnet. Unter Berücksichtigung der deutlich höheren Verkehrsmengen (Zählwerte November 2015) ergeben sich abweichend von den Ergebnissen des Büros Dr. Jans zahlreiche schalltechnische Betroffenheiten, auch im Umfeld des im Bericht vom Büro Dr. Jans exemplarisch untersuchten Hauses Friedrichstraße 52. Dieser Bericht besteht aus 23 Seiten, einem Anhang (Erläuterung Fachausdrücke), einem Anlagenverzeichnis und 3 Anlagen. Dipl.-Ing. Franz Breuer Seite 23

24 Textanhang: Abkürzungen, Definitionen, Erläuterungen und Fachausdrücke A-Bewertung Absorption Abstandsmaß D s,k Ba Baulinie Beurteilungszeitraum BGBl BImSchG BImSchV db db(a) db(c) DG DIN d p DTV e EG Emissionsschallpegel Geräuschimmission h r h s Immissionspunkt Immissionsschallpegel IO Isophonen KG L Aeq L AF L AF90 L AFmax Linienschallquelle L m,e,n L m,e,t LSW M MI Mittelungspegel, LAFm PA bei der Messung von Schallvorgängen mit Hilfe von Schallpegelmessern gemäß der Frequenzbewertung A gebildeter Schallpegel L A in db(a) auch Schallabsorption, die Umwandlung von Schallenergie in Wärmeenergie beim Auftreffen des Schalls auf Grenzflächen. Änderung des Schallpegels in Abhängigkeit von der Entfernung zur Schallquelle. Abkürzung für Bauabschnitt. schreibt im Rahmen der Bauleitplanung verbindlich vor, an welcher Stelle genau die Gebäudekante zu errichten ist. dasjenige Zeitintervall, das bei der Berechnung der Beurteilungspegel (Mittelungspegel) zugrunde gelegt wird. Er beträgt i.a. bei Verkehrslärm am Tage 16 h und in der Nacht 8 h, wobei die Nachtzeit auf die Zeit zwischen Uhr und Uhr festgesetzt ist Bundesgesetzblatt Bundes-Immissionsschutzgesetz Bundesimmissionsschutzverordnung Kurzzeichen für Dezibel, hier: logarithmisches Verhältnis von Schalldrücken siehe A-Bewertung. siehe C-Bewertung Dachgeschoß Deutsches Institut für Normung Abstand zwischen Quelle und Aufpunkt, projiziert auf die horizontale Bodenebene in m Durschnittliche tägliche Verkehrsmenge in KFZ / 24h Windrichtung in Grad Abkürzung für Erdgeschoss Zahlenwert für die Stärke der Schallabstrahlung einer Quelle, bei Linienschallquellen: der Mittelungspegel in db(a), den die Quelle bei ungehinderter Schallausbreitung über reflektierendem Boden in 25 m von ihrer Achse erzeugt unter der Annahme, dass sie lang und gerade ist. Er ist ein Maß für die je Längeneinheit im zeitlichen Mittel abgestrahlte Schalleistung. Wird bei Verkehrswegen oftmals der Einfachheit halber statt des-> längenbezogenen Schalleistungspegels L W` Geräuscheinwirkung auf einen Beobachter. Geräuschimmissionen sind die Folge von Geräuschemissionen. Höhe des Aufpunktes über Gelände in m Höhe der Quelle über Gelände in m Ort für eine schalltechnische Aussage, bei Berechnung auch: Rechenpunkt, bei Messung auch Messpunkt An einem bestimmten Immissionsort auftretender Mittelungspegel, bei dessen Berechnung die örtlichen Verhältnisse, wie Abstand vom Schienenweg, Abschirmung usw. berücksichtigt werden. Immissionsort Kurven gleicher Beurteilungspegels Kleingartengebiet äquivalenter, A-bewerteter Dauerschallpegel eines zeitlich veränderlichen Schallpegels mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung F gebildete momentane Wert des Schalldruckpegels statistische Pegelangabe: Pegel, der zu 90% der Zeit überschritten wird Maximalpegel des Schalldrucks L AF Schallquelle, die vereinfachend als Linie angesehen werden kann, wie zum Beispiel eine dicht befahrende Straße oder ein fahrender Eisenbahnzug großer Länge. Die Schallausbreitung einer Linienschallquelle ist zylinderförmig; es ergibt sich eine Abnahme des Pegels von 3 db pro Verdoppelung der Entfernung bei idealen Bedingungen Emissionspegel Nacht Emissionspegel Tag Abkürzung für Lärmschutzwand, gebräuchlich auch SSW Abkürzung für Kern-, Dorf- und Mischgebiet allgemeine Art der baulichen Nutzung: gemischte Baufläche energieäquivalenter Mittelungspegel nach DIN 45641, mit Frequenzbewertung nach A-Kurve und Zeitkonstante ("Fast") gemäß DIN Der Mittelungspegel hat den gleichen Energiegehalt wie ein fluktuierendes Schallereignis Planungsabschnitt Erläuterungen Fachausdrücke und Abkürzungen Seite 1 von 2

25 Textanhang: Abkürzungen, Definitionen, Erläuterungen und Fachausdrücke Pegel physikalische Bezeichnung für eine Meßgröße, wenn sie im logarithmischen Maß im Verhältnis zu einer Bezugsgröße angegeben wird. Pegel wird auch oft vereinfachend für Schalldruckpegel verwendet. PFA Planfeststellungsabschnitt PfB Planfeststellungsbeschluss PMF Prognose-Mit-Fall: Schallsituation nach baulichen Veränderungen zum Prognosezeitpunkt POF Prognose-Ohne-Fall: Schallsituation ohne bauliche Veränderungen zum Prognosezeitpunkt Punktschallquelle Schallquelle, die vereinfachend als Punkt angesehen werden kann, wie zum Beispiel eine Glocke, eine Sirene oder ein einzelnes Fahrzeug (KfZ). Die Schallausbreitung einer Punktschallquelle ist kugelförmig. Es ergibt sich pro Entfernungsverdoppelung eine Abnahme von 6 db bei idealen verlustfreien Bedingungen. Rw bewertetes Schalldämm-Maß Schalldruckpegel Pegel des gemessenen Schalldruckes p, bezogen auf den Schalldruck p o, bei der Hörschwelle L = 20 lg p/p o SF Schutzfall SOK Abkürzung für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime. SOS Abkürzung für Gebietsnutzung Schule SSW Abkürzung für Schallschutzwand, gebräuchlich auch LSW Umweg Abkürzung: z, Wegverlängerung des Schallstrahles von der Schallquelle über die Oberkante des abschirmenden Hindernisses zum Immissionspunkt gegenüber dem direkten Abstand Schallquelle - Immissionspunkt. v Fahrgeschwindigkeit in km/h VDI Verein Deutscher Ingenieure W Abkürzung für Wohngebiet (nicht näher spezifiziert) W allgemeine Art der baulichen Nutzung: Wohnbaufläche WA Abkürzung für allgemeines Wohngebiet WE Wohneinheit(en) WR Abkürzung für reines Wohngebiet z Schirmwert, s. Umweg Erläuterungen Fachausdrücke und Abkürzungen Seite 2 von 2

26 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Lageplan Untersuchungsbereich M 1:750 / Pegeltabellen Beurteilungspegel Situation Pflaster Anlage 2 Ergebnistabelle Schallimmissionsprognose Vergleich: Mit-Pflaster-Fall und Ehemals-Asphalt-Fall Anspruch auf Schallschutz Anlage 3 Fotodokumentation Immissionsorte Anlagenverzeichnis Seite 1

27

28 Schalltechnische Untersuchung Beurteilungspegel Straßenverkehr Vergleich Asphalt / Pflaster Lfd. Punktname HFront SW Nutz IGW "Bestand" mit Asphalt "Neubau" mit Pflaster Diff. Aspalt/Pflaster wesentliche Anspruch auf Nr. Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht S10-8 S11-9 Änderung Schallschutz in db(a) in db(a) in db(a) in db(a) Festungsstraße 1 1 O EG MI ,0 3,0 Ja nein 1 O 1.OG MI ,0 3,0 Ja nein 2 N EG MI ,8 2,8 Ja nein 2 N 1.OG MI ,8 2,8 Ja nein 3 Friedrichstraße 43 NO EG MI ,0 3,0 Ja nein 3 NO 1.OG MI ,0 2,9 Ja nein 3 NO 2.OG MI ,9 3,0 Ja nein 4 NW EG MI ,9 3,0 Ja nein 4 NW 1.OG MI ,0 3,0 Ja nein 4 NW 2.OG MI ,0 3,0 Ja nein 5 Friedrichstraße 44 S EG MI ,0 3,0 Ja nein 5 S 1.OG MI ,0 3,0 Ja nein 6 W EG MI ,0 2,9 Ja Ja, Tag 6 W 1.OG MI ,0 2,8 Ja nein 7 Friedrichstraße 52 W EG MI ,0 2,9 Ja Ja, Tag/Nacht 7 W 1.OG MI ,9 2,9 Ja Ja, Tag/Nacht 7 W 2.OG MI ,9 2,9 Ja Ja, Tag/Nacht 8 Östliche Ringstraße 23 W EG MI ,0 3,0 Ja Ja, Tag/Nacht 8 W 1.OG MI ,0 3,0 Ja Ja, Tag/Nacht Datei: Bericht_2-1_Anlage_2_Rechenlauf _B15 - WesÄ Lärmvorsorge passiver Lärmschutz1 Druckdatum: :47 Dipl.-Ing. Franz Breuer Anlage 2 zum Bericht vom SoundPLAN 7.4

29 Schalltechnische Untersuchung zum Straßenverkehrslärm in der Altstadt von Ettenheim: Vergleich Asphalt-Pflaster: Darstellung Immissionsorte IO 3 / 4 IO 8 IO 1 / 2 IO 3 / 4 IO 1 /2 IO 5 / 6 Anlage 3

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