Beraterhandbuch Seite 60
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15 Betreuungsvertrag Persönliches Budget / Wohnverbund/ Tagesstätte Zwischen Lebensnähe ggmbh, Allee der Kosmonauten 67/69, Berlin Tel.: und... geb.... whft.: Zweck des Vertrages Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den KlientInnen und den in den Bereichen Tagesstätte und Wohnen tätigen MitarbeiterInnen auf der Grundlage des BRP. 2. Zielstellung Die Betreuung in der eigenen Wohnung, einer Therapeutischen Wohngemeinschaft oder einem Apartment oder der Tagesstätte der ggmbh soll dem Einzelnen helfen, sich mit den alltagspraktischen Problemen auseinander zu setzen. Dazu gehören die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit in den Wohnräumen, Körperhygiene, angemessenen Pflege der Kleidung und ausreichende medizinische Versorgung und Ernährung, sowie die Einbindung in Möglichkeiten einer tagesstrukturierenden Beschäftigung und der Aufbau sozialer Kontakte. Das Fernziel der Betreuung ist immer das eigenverantwortliche Leben in der eigenen Wohnung. 3. Anforderungen Die KlientInnen nutzen die gemeinsamen Angebote im Rahmen der Wohnprojekte und/ oder Tagesstätte. Die Kontakte zu den MitarbeiterInnen dienen der direkten Unterstützung bei der Haushaltsführung, Einkäufen und der Planung verschiedener Aktivitäten. Gesprächskontakte im Büro bieten die Möglichkeit im geschützten Rahmen über persönliche Probleme zu sprechen. Arztbesuche, Behördengänge werden individuell vorbereitet und wenn nötig von den MitarbeiterInnen begleitet. 4. Schweigepflicht Für Kontakte mit den gesetzlichen Betreuern, den behandelnden Ärzten und den zuständigen Stellen des Gesundheits- und Sozialamtes entbinden die BewohnerInnen die MitarbeiterInnen der Lebensnähe ggmbh von der Schweigepflicht (siehe BRP). 5. Finanzierung Grundlage für die Bewilligung einer Betreuungsleistung im Rahmen des BWs ist ein Anspruch auf Leistung nach 53 SGB XII. Bei Überschreiten der gemäß SGB XII vorgegebenen Einkommensgrenzen kann vom Sozialhilfeträger eine Eigenbeteiligung der KlientInnen oder ihrer Eltern an den Betreuungskosten festgelegt werden. Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss ein Verlängerungsantrag gestellt werden. 6. Beendigung/Kündigung Das Betreuungsverhältnis wird beendet durch: - Kündigung seitens des Klienten/Klientin - Kündigung seitens Lebensnähe ggmbh, wenn der Klient/Klientin das Angebot für sich nicht nutzen kann oder will Jede Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Kündigungsfrist: 4 Wochen zum Monatsende. Der Betreuungsvertrag tritt am... in Kraft Lebensnähe ggmbh BesucherIn/gesetzliche BetreuerIn Berlin, den... Beraterhandbuch Seite 74
16 Gesetzliche Grundlagen (Stand: Januar 2007) 1. SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, 2. durch andere Leistungsträger oder 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen ( 19) ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. (2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden. (3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach 10 Abs. 1 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. (4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt 93 des Zehnten Buches entsprechend. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid. (5) 5) 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben. (6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden. Beraterhandbuch Seite 75
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