OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

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1 4 UF 149/ F 11145/08 Amtsgericht Frankfurt/Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Familiensache.:.>" New Delhi, Antragsgegner und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stephanie Weh, Wildunger Str, 2, Frankfurt/Main, gegen Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächti ter. Beteiligte: 1. Deutsche Rentenversicherung Hessen, Städelstr. 28, Frankfurt am Main, Geschäftszeichen. 2. Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Rabinstraße 6, Bonn, Geschäftszeichen: hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Schmidt auf die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Antragsgegners vom gegen das Urteil des F 4 Beschluss über sofortige Beschwerde Tenor - (EU UB 12.dot)

2 Amtsgerichts Familiengericht Frankfurt am Main vom auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro. Gründe: Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsgegner gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Ehescheidung und beantragt hilfsweise die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Antragsgegner, indischer Staatsangehöriger, und die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, schlossen am nach hinduistischem Ritus in Indien die Ehe, welche am nach dem Hindu Marriage Act Nr. 25 vom registriert wurde. Die Beteiligten lebten zunächst zusammen in Indien. im Juni 2006 reiste die Antragstellerin nach Deutschland, um hier eine Ehefähigkeitsbescheinigung für die indischen Behörden zu erlangen. Nachdem ihr die Erteilung einer solchen verweigert worden war, schlug sie dem Antragsgegner vor, dass beide Ehegatten zusammen in Deutschland leben. Hierüber kam es zu Streit. Im Dezember 2006 kehrte die Antragstellerin schließlich zum Antragsgegner nach Indien zurück und lebte dort bis April 2008 gemeinsam mit ihm in einem Haushalt. Nachdem die Beteiligten vergeblich versucht hatten, für den Antragsgegner ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, kehrte die Antragstellerin auf Veranlassung und auf Kosten des Antragsgegners 3

3 3 im April 2008 nach Deutschland zurück. Gemäß des gemeinsamen Plans der Beteiligten sollte die Antragstellerin hier eine Meldeanschrift begründen, um dem Antragsgegner so eine Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Tatsächlich teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner dann aber am per SMS mit, dass sie sich von ihm scheiden lassen möchte. Mit Antragsschrift vom , beim Amtsgericht eingegangen am , hatte sie beim Amtsgericht bereits die Scheidung der Ehe beantragt. Sie behauptet, der Antragsgegner sei mit einer weiteren Frau verheiratet, mit welcher er ein Kind gezeugt habe. Sie habe sich im Dezember 2006 nur auf Grund von Drohungen des Antragsgegners zurück nach Indien begeben und sei dort vom Antragsgegner wie ein Tier gefangen gehalten worden. Er habe ihr Rückflugticket vernichtet und ihr verboten, ohne ihn außer Haus zu gehen. Auch Kontakte zu Verwandten und Bekannten in Deutschland seien nicht erwünscht gewesen, woran sie sich jedoch nicht gehalten habe. Im Januar 2008 habe er sie einmal übelgeschlagen. Das Amtsgericht bewilligte auf Antrag der Antragstellerin die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags und der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Antragsgegner, obwohl die Antragstellerin im Scheidungsantrag zwei Anschriften des Antragsgegners angegeben und mitgeteilt hatte, bei der im Rubrum angegebenen Anschrift handele es sich um den aktuellen Aufenthaltsort des Antragstellers. Die im Rubrum angegebene Anschrift hatte der Antragsgegner gemäß einer vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main auch in dem ausländerrechtlichen Verfahren wegen seines Visumsantrags, in welchem er von seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurde, angegeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am , zu welchem der Antragsgegner nicht erschien, hörte das Amtsgericht die Antragstellerin persönlich an. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Urteil vom selben Tag, auf welches ebenfalls Bezug genommen wird, schied das Amtsgericht die Ehe wegen einer grausamen Behandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner nach Sect. 13 (1) (ia) des Hindu Marriage Act. Im Tenor des Urteils

4 4 heißt es außerdem: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt." Hierzu führte das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen aus, ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, weil das indische Recht einen solchen nicht kenne und weil keiner der Ehegatten einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt habe. Mit Beschluss vorn bewilligte das Amtsgericht zwar auch die öffentliche Zustellung des Scheidungsurteils an den Antragsgegner, führte diese jedoch nicht mehr aus, nachdem sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom zur Akte gemeldet und um Akteneinsicht gebeten hatte. Ihr wurde das Urteil am zugestellt. Mit seiner am beim Oberlandesgericht eingegangenen und am Montag, , begründeten Berufung begehrt der Antragsgegner die Zurückweisung des Scheidungsantrags. Er bestreitet jegliche grausame Behandlung der Antragstellerin. Er ist im Übrigen der Auffassung, das Urteil sei wegen der Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Scheidungsantrag der Antragstellerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug aufrecht. Mit Schriftsatz vom hat der Antragsgegner hilfsweise die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Auf die Angaben der Beteiligten zu den von ihnen erworbenen Versorgungsanwartschaften und die hierzu eingeholten Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger wird Bezug genommen. 5

5 - 5 Nachdem die deutsche Botschaft in Neu-Delhi dem Senat am mitgeteilt hatte, dass wegen erheblicher Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Antragsgegners größte Bedenken gegen die Erteilung eines Visums für eine persönliche Anhörung des Antragsgegners vor dem Senat bestünden, ist auf Vorschlag der Botschaft zunächst ein zum Richteramt befähigter Mitarbeiter der Botschaft mit der persönlichen Anhörung des Antragsgegners im Wege der Amtshilfe beauftragt worden. Eine Anhörung durch einen Mitarbeiter der deutschen Botschaft hat der Antragsgegner jedoch abgelehnt, weshalb der Senat durch Beschluss vom eine persönliche Anhörung des Antragsgegners im Wege der Rechtshilfe durch die hierfür zuständigen indischen Behörden angeordnet hat. Die deutsche Botschaft hatte zuvor mitgeteilt, dass Rechtshilfeersuchen an die indischen Behörden regelmäßig keinen Erfolg versprechen. Nachdem die zuständige indische Behörde zunächst mitgeteilt hatte, dass der Antragsgegner nicht mehr unter der in der Berufungsschrift angegebenen Anschrift wohnt, ist am eine Mitteilung der indischen Zentralbehörde vom eingegangen, wonach das Rechtshilfeersuchen am unter der im Rubrum genannten Anschrift einer Nichte des Antragsgegners ausgehändigt worden ist. Der Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, dass eine persönliche Anhörung des Antragsgegners beabsichtigt ist. Eine entsprechende, am an die zuständige indische Behörde versandte Sachstandsanfrage ist unbeantwortet geblieben. Der Antragsgegner hat sein Rechtsmittel trotz erfolgten Hinweises auf die mittlerweile abgelaufene dreijährige Trennungsfrist des 1566 Abs. 2 BGB nicht für erledigt erklärt. Er vertritt Auffassung, er sei vor einer Entscheidung über sein Rechtsmittel persönlich anzuhören. Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter des Senats durch Beschluss vom als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 6

6 Die noch vor dem eingelegte Berufung des Antragsgegners ist nach dem im Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltenden Recht zulässig ( 517, 519 Abs. 1, 520 Abs. 1 und 2 ZPO in der bis zum geltenden Fassung). Auf das weitere Verfahren ist jedoch seit dem Eingang des hilfsweisen Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Schriftsatz vom das seit dem geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil die Versorgungsausgleichssache erst nach dem eingeleitet worden ist und weil hierüber im Verbund mit der vor dem eingeleiteten Scheidungssache zu entscheiden ist (Art. 111 Abs. 1 und 5 FGG-RG, 623 Abs. 1 ZPO in der bis zum geltenden Fassung, 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Der Anwendung des neuen Verfahrensrechts steht dabei nicht die vom Amtsgericht im Urteilstenor gewählte Formulierung entgegen, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Amtsgericht zutreffend davon ausging, dass die Folgesache Versorgungsausgleich bei ihm mangels Rückverweisung des anzuwendenden indischen Rechts auf das deutsche Recht bzw. mangels entsprechenden Antrags eines Ehegatten überhaupt nicht anhängig geworden war, weshalb das Amtsgericht hierfür auch keinen Streitwert festsetzte (Art. 17 Abs. 3 EGBGB). Die Einleitung der Folgesache erfolgte damit nicht bereits mit Einreichung des Scheidüngsantrags, sondern erst mit der Einreichung des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Schriftsatz vom Da dieser zweifelsfrei dem seit geltenden formellen und materiellen Recht unterliegt (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, 48 VersAusgIG), ist gemäß der klaren gesetzgeberischen Wertung auch auf die hiermit im Verbund stehende Scheidungssache das neue Verfahrensrecht anzuwenden. Die Berufung ist danach als Beschwerde im Sinne der 58ff., 117 FamFG zu behandeln. In der Sache ist die zunächst begründete Beschwerde mittlerweile unbegründet, weil die Ehe der Beteiligten nach mehr als dreijähriger Trennung zu scheiden ist und weil ein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet. 7

7 -7 Gemäß der zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung unterliegt die Scheidung im vorliegenden Fall grundsätzlich dem indischen Recht (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Dieses nimmt die Verweisung auch an und verweist nicht seinerseits auf die Anwendung deutschen Sachrechts zurück (Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Zwar wird für Verweisungen in den angelsächsischen Rechtskreis, zu welchem auch die ehemalige britische Kolonie Indien rechnet, in weiten Teilen der Literatur und Rechtsprechung eine versteckte Zurückverweisung auf das Rechts des Gerichtsstands angenommen, wenn nach dem Recht, auf welches verwiesen wird, zumindest auch eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtsstands gegeben ist (vgl. zum Meinungsstand VVinkler von Mohrenfels in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 17 EGBGB, Rdnr. 48ff. bzw. Sonnenberger in Münchener Kommentar zum BGB, Art. 4 EGBGB, Rdnr. 41ff.; Ludwig in jurispk-bgb, 6. Aufl. 2012, Art 4 EGBGB, Rdnr. 192ff.). Dies ist hier indes nicht der Fall. Zwar nimmt die Gerichtsbarkeit des angelsächsischen Rechtskreises ihre internationale Zuständigkeit in Scheidungssachen inzwischen regelmäßig bereits dann an, wenn einer der Ehegatten seinen ständigen Aufenthalt (Domizil) im Staat des angerufenen Gerichts hat (vgl. VVinkler von Mohrenfels in Münchener Kommentar zum BGB, Art. 17, Rdnr. 50ff.). Nach indischem Recht teilt die Ehefrau jedoch unabhängig von einer Trennung der Ehegatten stets das Domizil ihres Ehemannes (vgl. Andrae/Essebier, IPRax 2002, 294 unter Verweis auf Paras Diwan, Private International Law, 3. Aufl. 1993, S. 149, 167ff., 171ff.). Vor diesem Hintergrund muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die indische Rechtsordnung eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung der Beteiligten wegen des ständigen Aufenthalts des Antragsgegners in Indien nicht anerkennt. Dann kann aber auch nicht von einer zur Anwendung deutschen Sachrechts führenden versteckten Zurückverweisung ausgegangen werden. Nach indischem Recht unterliegt die Scheidung der Ehe der Beteiligten dem Hindu Marriage Act Nr. 25 vom in seiner aktuellen Fassung (auszugsweise abgedruckt in Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Indien, S. 29ff., im Folgenden HMA genannt). Danach kommt eine Scheidung der Ehe nur auf Grund gemeinsamen Antrags der Ehegatten (Sect. 13 b) HMA) oder auf 8

8 -8 Antrag eines Ehegatten im Falle einer der in Sect. 13 HMA aufgeführten ehewidrigen Verhaltensweisen oder Krankheiten des anderen Ehegatten in Betracht. Die Antragstellerin stützt ihr Scheidungsbegehren auf eine grausame Behandlung im Sinne der Sect. 13 (1) (ia) HMA, für welche sie nach dem hier anzuwendenden deutschen Verfahrensrecht die Darlegungs- und Beweislast trifft. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist allerdings so vage und unsubtantiiert, dass er einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Der Vortrag ist im Übrigen auch widersprüchlich, weil die angebliche Gefangenschaft in Indien schwerlich mit dem Umstand in Einklang zu bringen ist, dass der Antragsgegner die Rückkehr der Antragstellerin nach Deutschland veranlasste und bezahlte. Soweit die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag ohne weiteren Sachvortrag außerdem auf eine von ihr vermutete Doppelehe des Antragsgegners und einen damit einher gehenden Ehebruach im Sinne der Sect 13 (1) (i) HMA stützt, haben die diesbezüglichen Ermittlungen des Amtsgerichts keine weiteren Erkenntnisse geliefert. Es ist daher von einem Fehlen der Voraussetzungen einer Scheidung der Ehe nach indischem Recht auszugehen. Da das indische Recht der deutschen Antragstellerin keine Möglichkeit eröffnet, die Scheidung ohne ein Zutun oder eine Erkrankung des nicht scheidungswilligen Antragsgegners herbeizuführen, ist damit ein Scheidungshindernis begründet, welches ausnahmsweise eine regelwidrige Anwendung des deutschen Sachrechts eröffnet (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist Ausfluss der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Eheschließungsfreiheit und soll die grundsätzliche Scheidbarkeit einer von einem Deutschen eingegangenen Ehe gewährleisten. Er greift nicht nur dann, wenn das anzuwendende ausländische Sachrecht überhaupt keine Scheidung vorsieht, sondern auch dann, wenn eine solche vom scheidungswilligen deutschen Ehegatten - wie hier - nicht durch Abwarten zumutbarer Trennungsfristen herbeigeführt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2007, 113; Winkler von Mohrenfels, Münchener Kommentar zum BGB, Art. 17 EGBGB, Rdnr. 71). Nach deutschem Recht ist die Ehe auf Antrag der Antragstellerin mittlerweile zu scheiden, weil die Beteiligten seit mehr als drei Jahren, nämlich seit dem , getrennt leben und ein Scheitern der Ehe daher unwiderleglich 9

9 9 vermutet wird ( 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2, 1567 Abs. 1 BGB). An der zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitigen Trennung seit mehr als drei Jahren bestehen auf Grund der Anhörung der Antragstellerin vor dem Amtsgericht keine Zweifel. Von der nach 128 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamFG grundsätzlich vorgesehenen persönlichen Anhörung des Antragsgegners kann hier nicht nur wegen der Probleme bei der Visumserteilung und wegen des als gescheiterte anzusehenden Rechtshilfeersuchens abgesehen werden, sondern auch deshalb, weil hiervon im Hinblick auf die auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellte Trennungszeit der Beteiligten keinerlei weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, welcher vom Senat im Rahmen der ihm nach 127 Abs. 1 und 2 FamFG obliegenden eingeschränkten Amtsermittlung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen wäre (vgl. insoweit Lorenz in Zöller, ZPO, Kommentar, 29. Aufl. 2012, 128 FamFG, Rdnr. 5 m.w.n.). Die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung ist auch nicht wegen der im ersten Rechtszug unterbliebenen Beteiligung des Antragsgegners und der daraus resultierenden Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, bei der Verletzung seines rechtliche Gehörs handle es sich um einen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwingenden absoluten Revisionsgrund, verkennt er, dass es sich bei der Beschwerdeinstanz um eine Tatsacheninstanz handelt, in welcher das Beschwerdegericht nach Heilung etwaiger Verfahrensfehler der ersten Instanz selbst in der Sache zu entscheiden hat ( 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG; vgl. zum Berufungsrecht Heßler in Zöller, 513, Rdnr. 5). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners durch das Amtsgericht ist hier durch die umfangreiche Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung geheilt worden. Einer persönlichen Anhörung des Antragsgegners bedarf es aus den oben dargestellten Gründen nicht. Die ausnahmsweise Anwendung deutschen Sachrechts auf die Scheidung führt nicht dazu, dass der Versorgungsausgleich sich ebenfalls nach deutschem Recht richtet und deshalb nach 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG bzw. 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der bis zum geltenden Fassung von Amts wegen durchzuführen 10

10 - 10- wäre. Vielmehr bleibt es insoweit bei der Anwendung indischen Sachrechts mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchzuführen ist, wenn der andere Ehegatte während der Ehezeit deutsche Versorgungsanwartschaften erworben hat (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 EGBGB; vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 71. Aufl. 2012, Art. 17 EGBGB, Rdnr. 9, 19 m.w.n.). Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsgegner hier gestellt. Dieser führt wegen der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts des einzigen von den beteiligten Ehegatten erworbenen Anrechts jedoch nicht zur Durchführung eines Wertausgleichs. Auf den Antrag findet wie dargestellt das seit dem geltende materielle Recht Anwendung ( 48 VersAusglG). Die für die Bewertung der Anrechte der Beteiligten maßgebliche Ehezeit beginnt danach mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags ( 3 Abs. 1 VersAusglG). Die öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrags ist dann unwirksam, wenn die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht vorlagen und das bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (vgl. BGH, NJW 2002, 827). Abzustellen ist dann auf den Zeitpunkt, in welchem der Zustellungsmangel nach 189 ZPO geheilt worden ist. Das ist spätestens der Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsurteils (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1220). Die Ehezeit begann hier also am und endete - da der Antragsgegner den Scheidungsantrag zuvor nicht erhalten hatte - am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsurteils an den Antragsgegner, also am Die auf Grund der Bewilligung des Amtsgerichts bewirkte öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags und der Terminsladung war unwirksam, weil die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nach 185 ZPO an den Antragsgegner für das Amtsgericht erkennbar nicht vorlagen. Der Antragsgegner war offensichtlich nicht unbekannten Aufenthalts; vielmehr war seine aktuelle 11

11 Anschrift sowohl der Antragstellerin, die dort bis wenige Tage vor Einreichung des Scheidungsantrags mit ihm gelebt hatte, als auch der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main als auch der ihn dort vertretenden jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bekannt. Sie war dem Amtsgericht auch sowohl von der Antragstellerin als auch von der Ausländerbehörde mitgeteilt worden. In der Ehezeit vom bis zum erwarb die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht von 0,2236 Entgeltpunkten mit einem sich daraus ergebenden Ausgleichswert von 0,1168 Entgeltpunkten und einem hierzu korrespondierenden Kapitalwert von 699,25 Euro. Der während der Ehezeit durchgängig in Indien lebende Antragsgegner erwarb in diesem Zeitraum keine Anrechte. Der Kapitalwert des Anrechts der Antragstellerin unterschreitet den für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 2.982,- Euro ( 18 Abs. 3 VersAusgIG, 18 Abs. 1 SGB IV). Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche einen Wertausgleich ausnahmsweise gebieten könnten, findet ein solcher wegen Geringfügigkeit des auszugleichenden Anrechts nicht statt ( 18 Abs. 2 VersAusgIG). Das Unterbleiben eines Wertausgleichs ist eigentlich im Beschlusstenor festzustellen ( 224 Abs. 3 FamFG). Im Hinblick auf den Tenor des angefochtenen Urteils, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist eine entsprechende Ergänzung des angefochtenen Urteils hier jedoch entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf 81 Abs. 1, 84 FamFG. Trotz der Zurückweisung der Beschwerde entspricht eine Aufhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall billigem Ermessen, weil der Antragsgegner mit seiner Beschwerde erreicht hat, dass die Scheidung nicht wegen eines ehewidrigen Verhaltens seinerseits ausgesprochen wird und dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen wird. 12

12 -12- Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Reöhtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen ( 70 Abs. 2 FamFG). Die Wertfestsetzung folgt aus 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 43, 50 Abs. 1 FarnGKG. Mangels Einkommens der Beteiligten ist sowohl für die Ehesache als auch für die Folgesache Versorgungsausgleich der Mindestwert in Ansatz zu bringen. Schmidt - Richter am Oberlandesgericht

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