SATZUNG DER FÖRDERSTIFTUNG MARIA WARD-SCHULE MAINZ

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1 SATZUNG DER FÖRDERSTIFTUNG MARIA WARD-SCHULE MAINZ Urfassung, beschlossen am 07. September 1989 Veränderte Fassung, beschlossen am 29. November 2011 Um den Bestand der Maria Ward-Schule als Privatschule für die Zukunft zu sichern und die Maria Ward-Schule unabhängig zu erhalten, wurde die nachfolgende Stiftung errichtet. Mit dieser Stiftung soll es der Schule ermöglicht werden, den Schülerinnen auch weiterhin das abendländisch-christliche Kulturgut zu vermitteln und sie zu toleranten, freiheitlich denkenden und verantwortungsbewußten Persönlichkeiten zu erziehen. 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Förderstiftung Maria Ward-Schule Mainz. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Mainz. Zweck 2 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Maria Ward-Schule, eines in Mainz gelegenen Gymnasiums und einer Berufsfachschule für Schülerinnen der Trägerstiftung Maria Ward-Schule Mainz. 2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vermögen der Stiftung 3 1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Stiftungskapital in Höhe von ,56 ( ,-- DM) sowie Spenden und sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen. Es soll durch weitere Spenden und Zuwendungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.

2 2. Das Stiftungsvermögen ist stets von anderen Vermögensmassen so zu trennen, dass es als selbständiges Vermögen erkennbar ist und nachgewiesen werden kann. 3. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszweckes oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. 4. Der Bestand des Stiftungsvermögens ist in einem Verzeichnis aufzunehmen. Die Zuund Abgänge sind laufend ersichtlich zu machen. 5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben: a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Spenden und Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen. Erträge 4 1. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind für den Stiftungszweck zu verwenden. 2. Zum Ausgleich von Vermögensverlusten können die Erträge auch dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Kosten 1. Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Organe der Stiftung 1. Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Beirat und die Stifterversammlung Die Mitglieder der Organe haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer zu beachten. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

3 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ständiges Mitglied ist die Leiterin der Maria Ward-Schule oder ihre Stellvertreterin. Die übrigen Mitglieder werden vom Beirat für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. 2. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Beirat aus wichtigem Grund abberufen werden. 3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. 4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 8 a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens im Sinne einer sicheren und möglichst ertragreichen Anlegung desselben. b) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Feststellung des Haushaltsplanes. c) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Beirat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres. d) jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2. Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte einstellen. 3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes 9 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. 2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

4 3. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. 4. Ein Vorstandsmitglied ist an Beratungen und Abstimmungen von Angelegenheiten ausgeschlossen, wenn die Entscheidung ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht für Wahlen. Beirat Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. 2. Ständige Mitglieder sind eine Vertreterin der Congregatio Jesu der Mitteleuropäischen Provinz und ein/eine Vertreter(in) des Fördervereins der Eltern, Ehemaligen und Freunde der Maria Ward-Schule e.v. in Mainz. 3. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden in der Versammlung der Stiftung ( 14 dieser Satzung) jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. 4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. 5. Die Abberufung eines Beiratsmitgliedes erfolgt durch Beschluß der Stifterversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beiratsmitglied kann von sich aus seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Beirat erklären. 6. Sinkt die Zahl der von der Stifterversammlung gewählten Beiratsmitglieder durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beirat unter zwei Personen, so ist eine Zuwahl von Beiratsmitgliedern erforderlich, soweit nicht die Voraussetzungen des 12 dieser Satzung vorliegen. 7. Die Vorstandsmitglieder nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teil. Der Beirat hat das Recht, die Vorstandsmitglieder bei Erörterung persönlicher Angelegenheiten von der Teilnahme an der Sitzung auszuschließen. Aufgaben des Beirates Der Beirat hat folgende Aufgaben: Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; 2. Beratung des Vorstandes; 3. Festlegung des Betrages, bis zu dessen Höhe der Vorstand frei entscheiden kann; 4. Berichterstattung über die Erfüllung des Stiftungszweckes gegenüber der Stiftungsversammlung.

5 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirates 1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 2. Soweit nichtständige Mitglieder des Beirates nicht gewählt werden oder z.b. infolge höherer Gewalt, Krisen oder Katastrophen nicht gewählt werden können oder aus den genannten Gründen die gewählten nichtständigen Mitglieder zu einer Beiratsversammlung nicht zusammentreten können, ist der Beirat allein mit seinen ständigen Mitgliedern beschlussfähig. 3. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Beirates erforderlich. 5. Die Regelung des 9 Abs. 4 dieser Satzung gilt für Beiratsmitglieder entsprechend. Stiftungsversammlung Mitglieder der Stiftungsversammlung sind die Stifter und die Personen, die der Stiftung Zuwendungen gemacht haben. 2. Die Versammlung der Stiftung findet alle drei Jahre statt. Die Einberufung zur Versammlung der Stiftung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes in vertretungsberechtigter Zahl, im Verhinderungsfalle durch den Beiratsvorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Stiftungsversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen, wobei weder der Tag der Absendung noch der Tag mitzurechnen sind, an dem die Stiftungsversammlung stattfindet. Dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einladung ist genügt, wenn die Mitglieder der Stiftungsversammlung unter der der Stiftung angegebenen Adresse geladen sind. Der Vorstand bzw. der Beiratsvorsitzende muß eine Versammlung der Stiftung einberufen, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies verlangen. Aufgaben der Stiftungsversammlung 14 Die Stiftungsversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl der nichtständigen Beiratsmitglieder; 2. Änderung der Satzung; 3. Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen.

6 15 Beschlussfassung der Stiftungsversammlung 1. Den Vorsitz in der Stiftungsversammlung führt der Vorsitzende des Beirates oder ein anderes durch den Beirat zu bestimmendes Beiratsmitglied. Übernimmt kein Beiratsmitglied den Vorsitz, ist der Vorsitzende aus der Mitte der Stiftungsversammlung zu wählen. 2. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände oder Tagesordnung erledigt werden, sowie Art und Form der Abstimmung. 3. Die Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. 4. Je 500 des der Stiftung zugewendeten Kapitals berechtigen zur Abgabe einer Stimme. Dieser Betrag kann auch durch mehrere kleine Zuwendungen erreicht werden. 5. Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können das Recht auf Ausübung ihres Stimmrechts übertragen. 6. Wird bei den Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los. Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. 16 Anfall des Stiftungsvermögens 17 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das gesamte Stiftungsvermögen einschließlich aller Zuwendungen der Stifter oder Dritter der Trägerstiftung Maria Ward- Schule Mainz zu. Teilnichtigkeit 18 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung, gleichgültig aus welchen Gründen, ganz oder teilweise unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so soll der Inhalt der übrigen Satzung hierdurch nicht berührt, sondern sinngemäß und dem verfolgten Stiftungszweck entsprechend ausgeführt werden.

7 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Dezember 2011 in Kraft. Mainz, den 29. November 2011 gez. Hans-Günter Mann, Vorsitzender des Beirates gez. M. Ruth Arnold CJ stv. Vorsitzende des Beirates

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