Reglement über das Pädagogische Handeln
|
|
- Ralf Raske
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Pädagogisches Handeln 4.00 Reglement über das Pädagogische Handeln vom 9. November 997 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 7 Abs. Organisationsstatut 7 Abs. 5 Kirchenordnung sowie den Beschluss der Synode vom 0. November 996 betreffend das Pädagogische Handeln, beschliesst: I. Organisationsform A. Die Kirchgemeinde Die Kirchgemeinde ist Trägerin des Pädagogischen Handelns. Die Kirchgemeinde sucht ein Ort zu werden, da Kinder, Jugendliche Erwachsene miteinander die Kraft des Glaubens erfahren daran für ihr Leben lernen. Das Pädagogische Handeln sucht stärkt seine Verbindung zum Leben der Gemeinde. Im Bewusstsein, dass Kinder Jugendliche Teil der Kirche von heute sind als Erwachsene Kirche von morgen sein werden, stellt die Kirchgemeinde für das Pädagogische Handeln genügend personelle, finanzielle infrastrukturelle Mittel frei. Die Kirchenpflege verantwortet das Pädagogische Handeln in der Kirchgemeinde. Sie beschliesst über das gemeindeeigene Konzept wacht über dessen Realisierung. Die Kirchenpflege richtet ein Ressort Pädagogisches Handeln ein oder bezeichnet aus ihrer Mitte eine verantwortliche Person. Sie kann zur Unterstützung des Ressorts oder der verantwortlichen Person eine Fachkommission Pädagogisches Handeln bilden. Die Kirchenpflege ist über ihr Ressort oder ihre verantwortliche Person mit anderen Kirchgemeinden des Dekanats mit der Landeskirche verben. Diese Verbindung stellt die Beratung den Austausch über fachliche Fragen betreffend das Pädagogische Handeln sicher. Verankerung des Pädagogischen Handelns in der Kirchgemeinde Kirchenpflege SRLA.00. SRLA 5.00.
2 4.00 Pädagogisches Handeln B. Lehrkräfte weitere Mitarbeiterinnen Mitarbeiter Wahlen Beauftragungen Die Kirchenpflege wählt die mit der Durchführung der einzelnen katechetischen Teile des Pädagogischen Handelns beauftragten Lehrpersonen. Sie setzt Verantwortlichkeiten Kompetenzen fest. Pfarrerinnen Pfarrer sind von Amtes wegen für das Pädagogische Handeln mitverantwortlich gelten als Lehrpersonen. Für die Wählbarkeit der haupt- oder nebenamtlichen Lehrpersonen im Bereich des Pädagogischen Handelns gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung 4, das Dienst- Lohnreglement für die ordinierten Dienste 5 das Dienst- Lohnreglement für nicht ordinierte Mitarbeiterinnen Mitarbeiter in den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Kantons Aargau 6. 4 Die haupt- oder nebenamtlichen Lehrpersonen werden gemäss geltenden Reglementen 7 besoldet. Freiwillige oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen Mitarbeiter haben Anspruch auf eine durch die Kirchenpflege festgelegte Anerkennung. 5 Mit der Durchführung einzelner Teile des Pädagogischen Handelns können auch der Kirche nahestehende Kinder- Jugendverbände beauftragt werden. Die Kirchenpflege setzt die Entschädigung fest. 6 Die Kirchenpflege kann im Einvernehmen mit den Lehrpersonen freiwillige oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in das Pädagogische Handeln der Kirchgemeinde einbinden. Fort- Weiterbildung 4 Die haupt- nebenamtlichen Lehrpersonen haben gemäss landeskirchlichen Reglementen Anspruch auf regelmässige Fort- oder Weiterbildung. Die freiwilligen oder ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen Mitarbeiter haben Anspruch auf regelmässige, durch die Kirchgemeinde finanzierte Fortbildung. Die Kirchenpflege kann ein Reglement erlassen. Abs. -4 geändert durch Beschluss der Synode vom 09. November 0. 4 SRLA DLD, SRLA DLM, SRLA DLD, SRLA 7.00; DLM, SRLA
3 Pädagogisches Handeln 4.00 C. Die Landeskirche 5 Die Landeskirche unterstützt die Kirchgemeinden im Pädagogischen Handeln insbesondere in folgenden Bereichen: a) Aus- Weiterbildung der Lehrpersonen, ehrenamtlichen freiwilligen Mitarbeiterinnen Mitarbeitern, b) Bereitstellen von Materialien, c) Beratung der Kirchgemeinden einzelner Verantwortlicher, d) Grlagenarbeit, e) Unterstützung im Bereich Information Kommunikation. Die Landeskirche nimmt ihre Unterstützung durch die zum kirchenrätlichen Ressort Pädagogisches Handeln gehörenden gesamtkirchlichen Dienste Kommissionen wahr. Der Kirchenrat regelt die Ausnahmebestimmungen im Rahmen des PH- Modells für Menschen mit Behinderungen 8. Bereiche Ressorteinbindung im Kirchenrat II. Pädagogisches Handeln: Grsätze A. Grsatz 6 Das Pädagogische Handeln besteht aus drei verschiedenen, sich gegenseitig ergänzenden Formen: a) Katechese, b) e, Sonntagsschule (Kindergottesdienste), c) Angebote der offenen verbandlichen Kinder- Jugendarbeit (Gruppen, Treffpunktangebote, Einzelveranstaltungen). Die drei Formen sind koordiniert punktuell miteinander vernetzt. Die Angebote der offenen verbandlichen Kinder- Jugendarbeit machen deutlich, dass Kinder Jugendliche Teil der Kirchgemeinde Kirche sind. Die zweckfreie Gemeinschaft stellt eine Basis dar für katechetische Schwerpunkte gottesdienstliche Feiern. Formen Angebote 8 Ergänzt durch Beschluss der Synode vom 05. Juni 00.
4 4.00 Pädagogisches Handeln B. Grsatz Katechese Taufe 7 Die Katechese steht in einem engen Zusammenhang zur Taufe. Sie folgt der Taufe oder kann zu ihr hinführen. Die Katechese trägt dazu bei, die von Gott geschenkte in der Taufe sichtbar werdende Lebensperspektive zu verstehen zur Entfaltung zu bringen. Gliederung der Katechese 8 Die Katechese gliedert sich in fünf Teile. Jeder Teil steht in Beziehung zu einer kirchlichen Feier. Jede dieser Feiern ist für Nichtgetaufte gleichzeitig Einladung zur Taufe. Die fünf Teile der Katechese sind auf die verschiedenen altersspezifischen Voraussetzungen ausgerichtet. Sie folgen einander in einem inneren, inhaltlichen Zusammenhang. Jeder katechetische Teil bildet ein in sich geschlossenes Ganzes, wozu Eltern, Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene jeweils neu eingeladen werden. Teilnahmeberechtigung Verbindlichkeit der Teilnahme 9 Die Kirchenpflege entscheidet nach erfolgter Anmeldung über die Aufnahme in die katechetischen Teile des Pädagogischen Handelns. Innerhalb der einzelnen katechetischen Teile wird eine verbindliche Teilnahme erwartet ( 6 Abs. KO 9 ). 0 Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Betroffenen über den Ausschluss eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin aus einem katechetischen Teil beschliessen. der katechetischen Teile 0 Die katechetischen Teile zwei bis vier umfassen insgesamt mindestens 40 Sten. e, welche einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen katechetischen Teils bilden, sind darin eingeschlossen. 9 SRLA Abs. geändert durch Beschluss der Synode vom 09. November 0. 4
5 Pädagogisches Handeln 4.00 C. Grsatz a) Der erste katechetische Teil Zum ersten katechetischen Teil werden Väter, Mütter Erziehungsberechtigte mit ihren Kleinkindern eingeladen. Die Kinder lernen Jesus kennen lassen sich zu seiner Tischgemeinschaft einladen. Väter, Mütter Erziehungsberechtigte setzen sich angesichts eines anvertrauten Kindes mit Fragen des Glaubens auseinander. Form, Gestalt des ersten katechetischen Teils wird durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. 4 Der erste katechetische Teil ist verben mit der Taufe des Kleinkindes ( 5 KO ). Sehen Eltern oder Erziehungsberechtigte die Taufe ihres Kindes zu einem späteren Zeitpunkt vor, kann eine Kindersegnung stattfinden ( 6 KO ). b) Der zweite katechetische Teil 5 Zum zweiten katechetischen Teil werden Kinder der. bis 5. Klassen eingeladen. 6 7 Der zweite katechetische Teil umfasst mindestens 0 Sten. Gestalt werden durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. Geändert durch Beschluss der Synode vom 09. November 0. SRLA SRLA
6 4.00 Pädagogisches Handeln 8 Der zweite katechetische Teil ist verben mit einem Abendmahlsgottesdienst der Kirchgemeinde. c) Der dritte katechetische Teil 9 Zum dritten katechetischen Teil werden Kinder der Klassen eingeladen. 0 Die Kinder lernen Bibel, Kirche Kirchgemeinde kennen. Der dritte katechetische Teil umfasst mindestens 0 Sten. Gestalt werden durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. Der dritte katechetische Teil ist verben mit einem Sonntagsgottesdienst der Kirchgemeinde. d) Der vierte katechetische Teil Zum vierten katechetischen Teil werden Jugendliche der Klassen eingeladen. 4 Die Jugendlichen finden im Übergang zur religiösen Mündigkeit auf der Basis des christlichen Glaubens Orientierung für das Leben. 5 Der vierte katechetische Teil umfasst mindestens 0 Sten. Gestalt werden durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. 6
7 Pädagogisches Handeln Der vierte katechetische Teil mündet in die Konfirmation. Im Konfirmationsgottesdienst begleitet die Kirchgemeinde durch ihre Fürbitte die Jugendlichen auf dem Weg ins Erwachsenenleben, lädt sie zu verantwortlichem Christsein zur Teilnahme am Leben der Kirche ein spricht ihnen Gottes Segen zu. 4 Die Konfirmationsfeiern finden frühestens drei Sonntage vor Palmsonntag, spätestens an Pfingsten statt, vorzugsweise jedoch am Palmsonntag 5. e) Der fünfte katechetische Teil 7 Zum fünften katechetischen Teil werden junge Erwachsene ab 6 Jahren eingeladen. 8 Die jungen Erwachsenen überdenken ihren Glauben lernen Wege kennen, dem Glauben in mündiger Weise individuell gemeinschaftlich Ausdruck zu verleihen. 9 Form, Gestalt des fünften katechetischen Teils werden durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. 0 Der fünfte katechetische Teil ist verben mit der Tauferinnerung, welche in einem der Kirchgemeinde gefeiert wird. Nichtgetaufte junge Erwachsene können nach Teilnahme am fünften katechetischen Teil getauft werden. D. Grsatz 4 Zum Pädagogischen Handeln auf allen Altersstufen gehört das gottesdienstliche Feiern. Kinder Jugendliche lernen diese Form des Lebens der Kirchgemeinde anhand ausgewählter e kennen. Nach Möglichkeit werden sie in die Vorbereitung Gestaltung einzelner Feiern miteinbezogen. Pädagogisches Handeln 4 Abs. geändert durch Beschluss der Synode vom 09. November 0. 5 Geändert durch Beschluss der Synode vom 05. Juni 00. 7
8 4.00 Pädagogisches Handeln III. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung Die Einführungszeit für das Pädagogische Handeln in den Kirchgemeinden beginnt mit dem Schuljahr 997/998 beträgt sechs Jahre. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 9. November 997 in Kraft. Der Kirchenrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Durch Beschlussfassung der Synode vom 09. November 0 geänderte Bestimmungen treten am 0. Januar 0 in Kraft. 8
Das Pädagogische Handeln (PHK)
Das Pädagogische Handeln (PHK) www.kirchereitnau.ch Das Programm für Kinder und Jugendliche in unserer Kirche Das Pädagogische Handeln der Kirche (PHK) Das von der Synode im November 1996 beschlossene
MehrHandbuch zur Gemeindeleitung
3. Ausgabe Januar 2015 Inhalt Vorwort zur ersten Ausgabe... Vorwort zur dritten Ausgabe... VI VII 1. Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Aargau... 1 1.1 Entstehung, Aufbau und Organisation...
MehrKirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern
.00 Auszug aus der Kirchenordnung 46-60 Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern vom. November 996 - - .00 Religionsunterricht 46 Aufgabe Ziel des Religionsunterrichts ist
MehrRichtlinien für die Erwachsenenbildung in den Kirchgemeinden der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn
Richtlinien für die Erwachsenenbildung in den Kirchgemeinden der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn vom 26. November 2008 Der Synodalrat beschliesst: Art. 1 Grundlage: Art. 72 der Kirchenordnung
MehrVerordnung über die religionspädagogischen Angebote (rpg-verordnung)
Verordnung über die religionspädagogischen Angebote 8.7 Verordnung über die religionspädagogischen Angebote (rpg-verordnung) (vom 30. Januar 008) Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 87, 89 und 9 a Abs. 3
MehrKirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 162 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 4. November
MehrEinführungsgesetz zur kirchlichen Lebensordnung»Die Konfirmation«
LO Konfirmation Konfirmation 220.200 Einführungsgesetz zur kirchlichen Lebensordnung»Die Konfirmation«Vom 17. Oktober 1989 (GVBl. 1990 S. 1) Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrVerordnung der Katholischen Synode über die Gemeindeseelsorge und die caritative Diakonie
88.5 Verordnung der Katholischen Synode über die Gemeindeseelsorge und die caritative Diakonie vom 4. Juni 996 (Stand 7. August 996) Die Synode, in Anwendung von 64 und 0 KOG ), und im Bestreben, dass
MehrDie Taufe. Ein Weg beginnt.
Die Taufe Ein Weg beginnt www.zhref.ch www.zhkath.ch Die Taufe Gottes Ja zu den Menschen Jede Geburt eines Kindes ist ein einzigartiges Geschenk. Als Mutter oder Vater stehen Sie in besonderer Beziehung
MehrGottesdienst zur Amtseinsetzung
Gottesdienst zur Amtseinsetzung Gottesdienstordnung Sammlung und Anbetung Eingangsspiel Gruss- und Eingangswort, Begrüssung Eingangslied Gebet Loblied oder Musik Verkündigung Lesung(en) aus der Bibel Predigt
MehrKIRCHENORDNUNGSARTIKEL
KIRCHENORDNUNGSARTIKEL ZUR TAUFE Referenztexte auf der Grundlage der SEK-Position Die Taufe in evangelischer Perspektive Seite 2 von 6 Vorbemerkung Die folgenden Referenztexte zur Taufe sind als Vorschläge,
MehrGesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz),
Predigtlektoren- und Prädikantengesetz 4.040 Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz), Vom 27. Mai 2016 (GVBl.
MehrWeiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR)
WBR 483.100 sreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR) vom 24. Januar 2001 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 7 Abs. 2
MehrVerordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube
87. Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube vom. Juli 00 (Stand. Januar 0). Allgemeines Grundsatz Weiterbildungskurse und Studienurlaube
MehrKirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Amt für kirchliche Dienste 150 Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) Die
MehrVerordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) 4
Verordnung über diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 8.7 Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) (vom 0.
MehrOrganisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
MehrSynode vom 04. November 2015. Angleichung des Pensionierungsalters von Frauen und Männern. Vorlage zu Traktandum 10. Der Kirchenrat an die Synode
Synode vom 04. November 2015 Vorlage zu Traktandum 10 Angleichung des Pensionierungsalters von Frauen und Männern Der Kirchenrat an die Synode Anträge: Die Synode beschliesst die Teilrevisionen folgender
MehrVerordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube
87. Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube vom 4. Juli 00 I. Allgemeines Weiterbildungskurse und Studienurlaube sollen dazu dienen,
Mehr(KABl S. 174) 3. Änderungen
Kinder- und Jugendgesetz KiJG 4.131 M_Archiv Kirchengesetz vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs 1, 2
MehrGestützt auf 87 der Kirchenordnung vom 20. Februar ) wird folgende Verordnung erlassen:
187.261 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Führung der pfarramtlichen Register und die Einrichtung und Verwaltung der Pfarrarchive in den Kirchgemeinden vom 6. Februar
MehrLeitlinien über die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden
Leitlinien über die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden 190-2003 Leitlinien über die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 378) Die Kirchenleitung der Evangelischen
MehrVerordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation
60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung
MehrKirchenordnungsartikel zur Taufe. Anträge. Abgeordnetenversammlung vom November 2010 in Bern
5 Abgeordnetenversammlung vom 8.-9. November 200 in Bern Kirchenordnungsartikel zur Taufe Anträge. Die Abgeordnetenversammlung nimmt die Formulierungsvorschläge für Kirchenordnungen zum Thema Taufe zur
MehrKatechese im Wandel. Weiterbildung 19. Juni 2013
Katechese im Wandel Weiterbildung 19. Juni 2013 Programm Vorstellungsrunde / Pastoraler Umbau Rahmenbedingungen Kirche Aargau Schule und Kirche Pastorale Schwerpunkte Pastorales Handeln 6. Primarklasse
MehrVerordnung über die kirchliche Unterweisung im deutschsprachigen Gebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das katechetische Amt
.00 Verordnung über die kirchliche Unterweisung im deutschsprachigen Gebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das katechetische Amt vom. Mai 06 (Stand am. August 06) Der Synodalrat,
MehrAnstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden
87. Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden vom 4. November 00 (Stand. August 05). Allgemeines Geltungsbereich
MehrKirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz
Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde
MehrVerordnung Ausbildungsfonds
Verordnung über den Ausbildungsfonds (Verordnung Ausbildungsfonds) vom 13. Januar 2011 (Stand 01. Januar 2017) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf
MehrOrdnung für die Ausbildung und den Einsatz von Lektoren für die Leitung von Gottesdiensten in der Kirchenprovinz Sachsen (Lektorenordnung)
Lektorenordnung EKKPS 372 A Archiv Ordnung für die Ausbildung und den Einsatz von Lektoren für die Leitung von Gottesdiensten in der Kirchenprovinz Sachsen (Lektorenordnung) Vom 2. März 1995 (ABl. EKKPS
MehrGestützt auf 87 der Kirchenordnung vom 20. Februar ) wird folgende Verordnung Pfarramtliche Bücher und Protokolle der Kirchgemeinde
87.26 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Führung der pfarramtlichen Register und die Einrichtung und Verwaltung der Pfarrarchive in den Kirchgemeinden vom 6. Februar
Mehr874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz
874. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 0 (Stand. Februar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
44. Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09..005 (Stand 0.0.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 Absatz
MehrDer Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.
40.9- Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
MehrOrdnung für die Konfirmandenarbeit. in der Ev.-luth. Michaelskirche Heiligenfelde
Ordnung für die Konfirmandenarbeit in der Ev.-luth. Michaelskirche Heiligenfelde 1 I Grundsätze Die kirchliche Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden gründet in der Zusage und im Auftrag Jesu Christi:
MehrAusgewählte gesamtschweizerische Ergebnisse der Befragung t1&t2: KonfirmandInnen und MitarbeiterInnen
Ausgewählte gesamtschweizerische Ergebnisse der Befragung t1&t2: KonfirmandInnen und MitarbeiterInnen 1. Motive zur Teilnahme am Konfirmationsunterricht und Zufriedenheit Ich nehme an der Konf-Zeit teil,
MehrEs fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.
437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und
MehrKirchliche Datenschutzverordnung Luzern
Kirchliche Datenschutzverordnung Luzern vom 8. Juni 2005 / 6. Juli 2005 / 9. Juni 2005 Der Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern, der Synodalrat der Evangelisch-Reformierten
MehrDie Evangelische Jugendarbeit wird gemeinsam getragen durch hauptamtlich und ehrenamtliche fachlich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Ordnung der Evangelischen Jugend und des Jugendwerkes im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein Kirchenkreisvorstand vom 03.12.2009 Die Evangelische Jugend im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein (Evangelische
MehrLeitbild der Kita St. Elisabeth
Leitbild der Kita St. Elisabeth Unser Christliches Menschenbild Die Grundlage unseres christlichen Glaubens ist die biblische Offenbarung und die Überlieferung durch die Kirche. Wir Menschen sind Geschöpfe
MehrVerordnung über die Elternmitwirkung an der Schule und den Kindergärten der Einwohnergemeinde Lengnau
Verordnung über die Elternmitwirkung an der Schule und den Kindergärten der Einwohnergemeinde 1. Grundlage und Zweck 3 Grundsatz 3 Zweck 3. Elternvertretung / Mitwirkung 3 Formen der Mitwirkung 3 Elternversammlung
Mehr(Schulamtsverordnung SchulAVO)
Schulamtsverordnung SchulAVO 150 Verwaltungsverordnung über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Schulamtsverordnung SchulAVO) Vom 16. April 2015 (ABl.
MehrVerordnung über die Ordination, die Beauftragung und die Einsetzung in das Amt
Verordnung über die Ordination, die Beauftragung und die Einsetzung in das Amt vom 21. Juni 2012 Der Synodalrat, gestützt auf Art. 140 Abs. 1, 145a Abs. 1, 176 Abs. 2, 195 Abs. 7, 197a Abs. 7, 197b Abs.
MehrReglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft
.6. Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft Vom. Februar 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt
MehrGesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)
Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport Vom 6. Mai 1973 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973) 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben von
Mehrüber die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche
Synodebeschluss über die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche vom 18. Mai 2005 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern, gestützt auf 26 Abs. 1 Ziff. 13
MehrSeelsorgeeinheit Karlsruhe-Hardt. Leitbild. der katholischen Kindertagesstätten und Kindergärten
Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Hardt Leitbild der katholischen Kindertagesstätten und Kindergärten 1. Unser christliches Menschenbild Jedes Kind ist ein einzigartiges Geschöpf und Ebenbild Gottes, das achtens-
Mehr[EJH] Evangelische Jugend Hamburg
Präambel Als evangelischer Jugendverband in Hamburg haben wir Träume und Visionen für unsere Stadt, die Kirche und die Welt. Unser christlicher Glaube und die Bibel bilden die Basis für das, was wir tun.
MehrRUPS Hefte. Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen - Spiritualität mit schwerstbehinderten Kindern und
RUPS Hefte Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen - Spiritualität mit schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen) RELIGIONSUNTERRICHT an der PAULINE-SCHULE -
MehrOrdnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO)
Gemeindeberatungsordnung GBO 368 Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO) Vom 18. September 2014 (KABl. 2014 S. 167) Inhaltsübersicht 1 Angebot
MehrOrdnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO)
Ordnung der Notfallseelsorge in der EKHN NfSVO 118 Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO) Vom 2. März 2006 (ABl. 2006 S. 120), geändert am 19. April 2007
MehrVerordnung über gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen
Verordnung über gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen vom 21. Juni 2012 Der Synodalrat, gestützt auf Art. 25 Abs. 3, 34 Abs. 3, 42 Abs. 2, 57 Abs. 5 und 176 Abs. 2 der Kirchenordnung
MehrOrdnung für das landeskirchliche Werk Evangelischer Frauenarbeit Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen
Ordnung für das landeskirchliche Werk Evangelische FrauenarbeitEvFrauenarb A 825 (1) Ordnung für das landeskirchliche Werk Evangelischer Frauenarbeit Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen
MehrLäutordnung (vom 16. April 2013)
Läutordnung (vom 16. April 2013) Die Kirchenpflege der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Dürnten, gestützt auf Art. 42 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons
MehrSatzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen 1
Satzung Kinder- u. Jugendarbeit Kirchenkreis Hagen SaKiJuKKHag 3604 Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen 1 Vom 23. November 2007 (KABl. 2008 S. 134) Änderungen
MehrEVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE IM KANTON SOLOTHURN
EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE IM KANTON SOLOTHURN Teilrevision der Kirchenordnung November 1996 TAUFE KIRCHLICHER RELIGIONSUNTERRICHT KONFIRMATION TAUFE, KIRCHLICHER RELIGIONSUNTERRICHT UND KONFIRMATION
MehrUmbauen 2014! Schulische und katechetische Veränderungen gestalten. Fachtagung Katechese Aargau Dr. Dominik Helbling, PHZ Luzern
Umbauen 2014! Schulische und katechetische Veränderungen gestalten Fachtagung Katechese Aargau Dr. Dominik Helbling, PHZ Luzern Auf der Baustelle... Auf der Baustelle... Fragestellung Welche religionspädagogischen
MehrVom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen
Satzung Stiftung Kinder- Jugendarbeit Herscheid SaStKiJuKGHers 4070 Satzung der Stiftung Stiftung zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Herscheid kirchliche Gemeinschaftsstiftung für
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
MehrLeitbild der Tageseinrichtungen für Kinder. der Katholischen Kirchengemeinde. Freiburg Nordwest
Leitbild der Tageseinrichtungen für Kinder der Katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nordwest Vorwort Das Kind in die Mitte stellen das ist seit Beginn das zentrale Anliegen der vier Kindergärten unserer
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Reglement vom. Mai 00 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; auf Antrag
MehrVom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung
Kirchengesetz der EKD zur Regelung von Fragen der Einheit 1.410 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen
MehrRechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle
Rechtsverordnung über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen in der Evangelischen Landeskirche Sachsens (Fortbildungsverordnung FortbVO ) Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Änderungsübersicht
MehrAmmerswil. Dintikon. Dottikon. Hägglingen
3. Klasse / Schuljahr 2015 / 2016 1 Wochenlektion / integriert im Schulunterricht / Zeit nach Stundenplan Ammerswil / Dintikon / Dottikon / Hägglingen 4. Klasse / Schuljahr 2015 / 2016 1 Wochenlektion
MehrVerfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden. vom 22. Mai
9. Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden vom. Mai 00 Das evangelisch-reformierte Kirchenvolk von Nidwalden, gestützt auf Art. 35 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. GRUNDSATZ UND
MehrKonkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
94. Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst Vom 8. November 00 (Stand. Januar 004) Allgemeines Art. Die
MehrIm Vertrauen auf Gott Gemeinsam Zukunft gestalten
Im Vertrauen auf Gott Gemeinsam Zukunft gestalten Legislaturziele des Kirchenrats 2014-2017 Im Vertrauen auf Gott Inhalt Seite Einleitung, Grundsatz, Leitgedanken 3 Kirchgemeinden Nutzbringende Zusammenarbeit
MehrPfarrgemeinde St. Georg Berghaupten Leitbild. für den. Kath. Kindergarten St. Georg Neudorfstrasse Berghaupten
Pfarrgemeinde St. Georg Berghaupten Leitbild für den Kath. Kindergarten St. Georg Neudorfstrasse 15 77791 Berghaupten Tel.: 07803 4361 Email: KiGa-Berghaupten@t-online.de Inhaltliche Ausarbeitung: Anette
Mehr15. Evangelische Landessynode
15. Evangelische Landessynode Beilage 50 Ausgegeben im November 2017 Entwurf des Oberkirchenrats Kirchliches Gesetz zur Einführung einer Ordnung der Amtshandlung anlässlich der bürgerlichen Eheschließung
MehrVerwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO)
Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der EKHN PSVO 136 Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO) Vom 8. Dezember 2015 (ABl. 2016
Mehrder Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Gemeinschaftswerkes Berlin-Brandenburg
der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Gemeinschaftswerkes Berlin-Brandenburg In der ehemaligen Region Ost unserer Kirche sind im September 1981 zwischen der Kirchenleitung und dem Brüderrat
Mehrin der kirche vor ort eine kirche drei gemeinden Chile bisch du und ich Wir sind
Willkommen in der kirche vor ort eine kirche drei gemeinden Wir sind die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Laufen am Rheinfall, bestehend aus den drei politischen Gemeinden Dachsen, Flurlingen und
MehrEvangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-20
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-20 Ersetzt: GE 32-20 Reglement für das Katechetische Institut der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen (KISG) vom 16. Dezember
MehrVom 17. März 1998 (ABl. EKKPS S. 77)
Vereinbarung mit den Gemeinschaftsverbänden 246 A Vereinbarung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts mit den Gemeinschaftsverbänden im Bereich der
MehrKirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG)
Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG 5.20 Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG) Vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352) Lfd.Nr. bisher keine Änderungen erfolgt
MehrKirchenvertrag zwischen der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen und der Evangelisch-reformierten Kirche
Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen 5.330 Kirchenvertrag zwischen der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 17. November/8. Dezember 2011 (GVBl.
MehrSatzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Vlotho. Präambel
Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Vlotho Präambel Die Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho wurzelt mit ihrem Anliegen, ihrem Auftrag und ihrer Zielsetzung
MehrModellvereinbarung zum ökumenischen Religionsunterricht Stand...
Modellvereinbarung zum ökumenischen Religionsunterricht Stand... Diese Vereinbarung bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der beteiligten Kirchgemeinden, um ökumenischen Religionsunterricht
MehrOrdnung des Diakoniekonvents der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft
1 9.3 Ordnung des Diakoniekonvents der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft vom 22. November 2011 I. Einleitung/Zweck - Der Diakoniekonvent befasst sich mit Fragen der Diakonie.
MehrVerordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule
88.8 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule vom. Dezember 000 (Stand. August 06) Die Katholische Synode des Kantons Thurgau, gestützt auf die Ziffern 8 und sowie
MehrKirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)
Diakoniegesetz 12.100 Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Vom 25. Mai 2016 (GVM 2016 Nr. 1 S. 136) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines
MehrTAUFE EIN WEG BEGINNT
TAUFE EIN WEG BEGINNT DIE TAUFE GOTTES JA ZU DEN MENSCHEN Sie sind Eltern geworden. Wir gratulieren Ihnen von Herzen und wünschen Ihrem Kind und Ihnen Gottes Segen. In die Freude über die Geburt Ihres
MehrNr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen. vom 22. Juni 2001 (Stand 1.
Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen vom. Juni 00 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 6 Absatz 4 und 4 Absatz
MehrKUW I / 3. Klasse SCHULJAHR 2016 / 2017
KUW I / 3. Klasse SCHULJAHR 2016 / 2017 Fr, 19.08.2016 14 16.00 Uhr Beginn der KUW; biblische Geschichte aus dem Alten Testament I Fr, 02.09.2016 14 16.00 Uhr 16.15 17 Uhr Biblische Geschichte aus dem
MehrDer Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau folgendes Reglement:
Ausführungserlass Fort- und Weiterbildung, Supervision und Coaching vom 6. November 04 Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement
Entschädigungs- und Spesenreglement Effretikon, 11. September 2012 Entschädigungs- und Spesenreglement der reformierten Kirchgemeinde Illnau- Effretikon vom September 2012 Grundsatz Art 1 Geltungsbereich
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrOrdnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RUBVO)
Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht RUBVO 152 Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RUBVO)
MehrOrdnung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren (AKI) in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Ordnung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren (AKI) 6.50 Ordnung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren (AKI) in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 11. September 2015 Der Rat der Evangelischen
MehrJugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar 1 Organisation (1) Die Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar ist in dieser Jugendordnung Jugendfeuerwehr genannt. (2) Der Jugendfeuerwehrwart ist der Leiter
Mehr3 Struktur und Organe der Kirche
23 Leistung kirchlicher Dienste an Nichtmitglieder 23.010 Satzung über die Leistung kirchlicher Dienste an Nichtmitglieder 12.05.2010 3 Struktur und Organe der Kirche 31 Kirchgemeinden 31.010 Satzung über
MehrHerzlich willkommen zum Elternabend! Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Lufingen
Herzlich willkommen zum Elternabend! Kirchlicher Unterricht & Religionsunterricht in der Schule Religionspädagogisches Gesamtkonzept (RPG) mit Angeboten im Überblick Kirchlicher Unterricht teaching in
MehrGemeindekonzeption. der Evangelischen Kirchengemeinde Essen-Schonnebeck
Gemeindekonzeption der Evangelischen Kirchengemeinde Essen-Schonnebeck 1 Wir möchten die Gegenwart Gottes in unserem Gemeindeleben erfahren, in ihr handeln und sie auch für Andere erlebbar machen. Wir
Mehr766a. Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 115)
Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone 766a 766a. Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg (Hochschulausbildungsverordnung
MehrS a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau
S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrSatzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.
Mehr