Exportkontrolle und die Sanktionen im Zusammenhang mit Russland. Zollforum Mittelhessen

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1 Exportkontrolle und die Sanktionen im Zusammenhang mit Russland Zollforum Mittelhessen

2 Der Außenhandel mit Russland vor Erlass der Sanktionen Einschränkungen nach EU-Recht ( Art. 3 und 4 Dual-use-Verordnung) -> Russland kein Waffenembargoland i.s.v. Art. 4 Abs. 2 Dual-use -Verordnung Einschränkungen nach der Außenwirtschaftsverordnung - 8 AWV ( Ausfuhrliste A und B ) - 9 AWV für nicht gelistete Güter ( kerntechnische Zwecke und bestimmte Lieferländer ) Russland nicht betroffen - 11 Abs. 1 AWV: AL A Güter Verbringung unabhängig von Endverbleib - 11 Abs. 2 AWV ( Verbringung, AL B und Kenntnis über Lieferung an Drittland, u.a. Russland als Endbestimmungsziel) Einschränkungen nach dem US-Re-Exportrecht

3 Die neuen Rechtsgrundlagen im Überblick Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Beschluss 2014/119/GASP -> Finanzsanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen und Veruntreuung von Staatsvermögen durch die ehemalige Regierung Janukowitsch Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und Beschluss 2014/145/GASP -> Finanzsanktionen wegen Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Beschluss 2014/386/GASP -> Einfuhrverbote für Waren und Dienstleistungen mit Ursprung auf der Krim, Ausfuhr- und Investitionsverbote im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Beschluss 2014/512/GASP, Ergänzung durch Verordnung (EU) Nr. 960/2014 -> Waffenembargo, Handelsbeschränkungen für Dual-use-Güter, Güter für die Ölindustrie, Zugang zum Kapitalmarkt der EU beschränkt

4 Verbot aus Art. 2 Abs. 1 > Anhang I Güter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck = Anhang I Güter, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein können BAFA: es gilt der allgemeine Güterbegriff Mit oder ohne Ursprung in der EU An natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, auch wenn es von dort weiter ausgeführt werden soll Unmittelbar oder mittelbar, also Verbringung innerhalb EU, wenn Verbringer Kenntnis von Weiterlieferung nach Russland hat Verkaufen, liefern, verbringen, ausführen BAFA: Ersatzteile, die zur Wiederherstellung gelisteter Güter dienen, fallen bei Kenntnis des Ausführers unter das Verbot; Auffassung gilt nur bei Verboten

5 Verbot aus Art. 2 - Fortsetzung - Genehmigungsantrag nach Verordnung (EG) Nr. 428/2009 BAFA: Vorschrift gilt nur für gelistete Güter, für nicht gelistete Güter gilt Art. 4 Dual-use-Verordnung; Reduzierung des Ermittlungsaufwands für Behörden ( BAFA ) bei Ausfuhren, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten Altvertragsregelung: Behörden können Genehmigung erteilen, wenn Vertrag über die Ausfuhr vor dem geschlossen wurde

6 Verbot nach Art. 4 Technische Hilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern (Güter und Technologien) der Gemeinsamen Militärgüterliste = AL Abschnitt A In Russland oder zur Verwendung in Russland Unmittelbar oder mittelbar Das gleiche gilt für Finanzmittel und Finanzhilfen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen, Ausfuhrkreditversicherungen oder garantien; gilt gemäß Abs. 1 d) Gilt auch für Anhang I Güter der Dual-use-VO und Anhang II Güter des Russland-Embargos Das gleiche für Vermittlungsdienste Altvertragsregelung,

7 Aktuelle Rechtslage für Rüstungsgüter Deutschland hat noch kein Verbot durch die AWV erlassen Genehmigungspflicht nach 8 AWV Genehmigungsanträge sind wegen Art. 2 Abs. 1 Beschluss 2014/512/GASP abzulehnen

8 Genehmigungspflicht nach Art. 3 Technologien gemäß Anhang II ( va Rohre und Bohrer ) BAFA: allgemeiner Güterbegriff gilt BAFA: Anhang II gelistete Güter immer genehmigungspflichtig, auch wenn nicht erdölbezogen; BAFA erteilt dann Genehmigung nach Antrag Einstufung von Gütern in Güterpositionen des Anhangs II anhand KN-Code Mit und ohne Ursprung in der EU Unmittelbar oder mittelbar nach Russland oder in anderes Land, wenn zur Nutzung in Russland bestimmt Verkauf, Lieferung, Verbringung, Ausfuhr

9 Genehmigungspflicht nach Art. 3 - Fortsetzung Keine Genehmigungserteilung = Reduzierung des Ermittlungsaufwands, wenn die Behörde hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Technologien bei Projekten zur Ölexploration und förderung in der Tiefsee oder Arktis oder bei Schieferölprojekten eingesetzt werden sollen Ausnahme: Altvertrag vor

10 Rechtslage für nicht gelistete Güter Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 Dual-use-Verordnung Nr. 428/2009 -> Kenntnis oder Unterrichtung des BAFA über Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 VO (EU) Nr. 428/2009 -> Kenntnis oder Unterrichtung des BAFA über militärische Verwendung, weil Russland Waffenembargoland ist Nach Auffassung des BAFA unterfällt es dem Umgehungsverbot aus Art. 12, wenn die nicht gelisteten Güter dazu bestimmt sind, die Funktionsfähigkeit eines nach Art. 2 verbotenen Gutes wiederherzustellen

11 Krim und Sewastopol Einfuhrverbot für alle Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, Art. 2 VO (EU) Nr. 692/2014 (Verbot auch der finanziellen Unterstützung, Versicherung, Rückversicherung, direkt oder indirekt) Ausnahme Handelsverträge bis Umgehungsverbot, Art. 4 Haftungsbeschränkung, Art. 5, 6 Verbot von Darlehen und Krediten, technische Hilfe für Infrastrukturprojekte im Zusammenhang mit Verkehr, Telekommunikation und Energie auf der Krim oder in Sewastopol, Art. 2 a, b, c VO (EU) Nr. 825/2014 Verbot von Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr, Vermittlungsdienste, finanzielle Unterstützung und technische Hilfe von Anhang III Ausrüstungen und Technologien Altvertragsregelung: Handelsverträge bis , Ausführung bis

12 Finanzsanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen und Veruntreuung staatlicher Gelder in der Ukraine Verordnung (EU) Nr. 208/2014 Einfrieren und Bereitstellungsverbot, Art. 2 Anhang I Personen Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen oder solche, die von diesen gehalten oder kontrolliert werden Freigabevorbehalt, Art. 4, 5, 6 Gutschriften möglich aber auch eingefroren, Art. 7 Umgehungsverbot, Art. 9 Haftungseinschränkung, Art. 10, 11

13 US-(Re-) Exportkontrolle und Russlandgeschäfte Russland ist US-Embargoland nach EAR (vergleichbar mit Nordkorea und Iran) Export und Reexport von gelisteten Gütern der Güterliste 0A998, 1C992, 3A231, 3A232, 6A991, 8A992, 8D999 und Kenntnis über eine Verwendung in der russischen Tiefsee oder Arktis im Zusammenhang mit der Öl- und Gasindustrie (Marineausrüstung, Ausrüstung für Öl- und Gasindustrie) Rechtsfolge: Grundsätzliche Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung, keine Ausnahmen Daneben bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften Eintrag von russischen Personen auf SDN-List

14 Was geht noch im Außenhandel mit Russland? Nicht gelistete Güter ohne Zusammenhang zu Massenvernichtungswaffen, Trägersystemen und konventionellen Rüstungsgütern gemäß Abschnitt der Ausfuhrliste Güter des Anhangs I der VO (EU) Nr. 428/2009, soweit nicht im Zusammenhang mit militärischer Verwendung oder Angehörigen der Streitkräfte Bei Gütern mit Ursprung in USA oder geliefert aus USA, wenn Ergebnis der Prüfung lautet: no license required (Personenprüfung, Güterprüfung mit Ausnahmen, Embargoprüfung, kein MVW-Zusammenhang) Lieferungen, die unter die Altvertragsregelung fallen Technische Hilfe bei zivilem Einsatz

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