Ökologische Revitalisierug von Kleinwasserkraftwerken

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1 AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung Ökologie und Monitoring Ökologische Revitalisierug von Kleinwasserkraftwerken Mag. Thomas Friedl Beratungsaktion Kleinwasserkraft 2016 Kärnten, Spittal/Drau und Klagenfurt

2 Wasserrechtsgesetz Grundvoraussetzung ist wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid für Altanlage zur Wasserbenutzung. Einer Bewilligung bedarf die Änderung der Art und des Maßes der Wassernutzung: Veränderung des Zweckes der Wassernutzung (z.b. Mühle, Säge Erzeugung elektrischer Energie) Veränderung der Länge der Ausleitungsstrecke Veränderung des Stauzieles Veränderung des Maßes der Wassernutzung Veränderung der Art und Lage der Wasserzuleitung (Zustimmung der jeweiligen betroffenen Grundeigentümer erforderlich)

3 Nach derzeitigem Stand ohne wasserrechtliche Bewilligung (evtl. Anzeigeverfahren): Lediglich Tausch von Turbinen bei gleichbleibendem Maß der Wassernutzung, etc. Sanierungen von Wehranlagen bei gleichbleibendem Stauziel, etc. Tausch von Leitungen bei gleichbleibendem Maß der Wassernutzung, gleichbleibender Dimension und Lage der Trassenführung, etc.

4 Bei wasserrechtlicher Bewilligung: Vorgaben nach Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer sind einzuhalten (Verbesserungsgebot, Verschlechterungsverbot). 1. Restwasserabgabe Nach hydrologischem Gutachten der Abt. 8 Hydrologie Abhängig vom Verbauungsgrad des Gewässers, Länge der Ausleitungsstrecke.

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6 Restwasservorschreibungen: In kurzen Ausleitungsstrecken, verbauten Gewässern ohne Fischbestand: NQT- ist ausreichend Ansonsten gestaffelt nach den hydrographischen Daten In Gewässern mit konstanter Wasserführung (Quellbächen): % des Abflusses (Schüttung) als Restwasser Form der Restwasserabgabe über entsprechende Öffnung oder Fischaufstiegshilfe

7 2. Natürliche Überwässer (bei Erhöhung der Ausbauwassermenge):

8 Natürliche Überwässer bei Ausbauwassermenge (Überschreitungstage): Derzeit noch Bundesländerweit keine einheitliche Vorgangsweise Hängt von Länge der Ausleitungsstrecke und bestehenden Restwasservorschreibungen ab. Wenn ohnehin gestaffelte Restwasservorschreibung mit längeren Phasen über dem NQT oder kurze Ausleitungsstrecke (z.b. 100 m): größere Ausbauwassermenge möglich als bei längeren Strecken mit Restwasservorschreibung in Höhe von NQT. Tirol gibt an: mindestens Überschreitungstage (Neuanlage) Kärnten : ca. 50 Überschreitungstage bei Anlagen vor 2001 (WRRL in Kraft), ansonsten 70 bis 90 Überschreitungstage.

9 3. Fischaufstiegshilfe Nicht zwingend erforderlich: In Gewässern ohne Fischbestand In Gewässern mit natürlichen oder künstlichen nicht fischpassierbaren Abstürzen (innerhalb 250 m oberhalb oder unterhalb der Fassung) Auflage: Wenn künstliches Hindernis beseitigt wird, ist auch die Kraftwerksanlage fischpassierbar auszugestalten. Kosten kleinere FAH s: ca /Höhenmeter.

10 Erhöhung der Ausbauwassermenge

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16 4. Verlängerung der Ausleitungsstrecke Nur wenn keine natürlichen Gewässerstrecken (sehr guter hydromorphologischer Zustand) betroffen sind. 5. Erhöhung des Staumaßes Bei Einzugsgebiet kleiner 100 km²: maximal 100 m Staulänge Bei Einzugsgebiet größer 100 km²: maximal 500 m Staulänge In Rhithralgewässern mindestens 0,5 m/sec. Fließgeschwindigkeit In Potamalgewässern mindestens 0,3 m/sec. Fließgeschwindigkeit Maximal 15 % Staulänge im Detailwasserkörper

17 Fristen: Bei Änderungen ist die Dauer der Bewilligung bei Bewilligung neu - max. 60 Jahre. Die Wasserrahmenrichtlinie sieht allgemein eine Zielerreichung des guten ökologischen Zustandes bis 2027 vor. Der NGP 2015 für die Zielerreichung in bestimmten Gewässerabschnitten bis 2021 ist noch in Ausarbeitung, es kann zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Sonstige zu beachtende Rechtsmaterien: Naturschutzrecht Forstrecht

18 Ansprechpartner gewässerökologische ASVs: Bezirk Spittal und Hermagor: DI Harald Kaufmann, Tel.: 0664/ Bezirk Villach (Land) Mag. Gerald Kerschbaumer Tel.: 0664/ Bezirk Klagenfurt-Land, Völkermarkt, Feldkirchen Mag. Thomas Friedl Tel.: 0664/ Bezirk Wolfsberg, St. Veit Dr. Wolfgang Honsig-Erlenburg Tel.: 0664/

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