G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 1/2015

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1 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 9. April 2015 Hotline-Info 1/2015 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte Frau Amtsleiterin, sehr geehrter Herr Amtsleiter! Das 1. Quartal 2015 stand aus steuerlicher Sicht im Zeichen der angekündigten Steuerreform 2015/ Es wird daher im folgenden Quartalsbericht ein kurzer Überblick über die voraussichtlichen Änderungen in der Gemeindebesteuerung auf Basis der bisher verfügbaren Informationen gegeben. Aufgrund der hohen praktischen Relevanz wird in einem weiteren Abschnitt über Erklärungsund Steuerabfuhrverpflichtungen bei Grundstücksübertragungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz informiert. 1. Steuerreform 2015/2016 Die von der österreichischen Bundesregierung unlängst präsentierten Eckpunkte der Steuerreform werden für Gemeinden sowie deren ausgegliederte Rechtsträger nach einer ersten Einschätzung wohl eher geringfügige Auswirkungen haben. Im Bereich der Unternehmensbesteuerung sind die Vereinheitlichung der Gebäudeabschreibung mit 2,5 %, die Erhöhung des Sachbezuges für Dienstautos (bei CO2- Ausstoß von mehr als 120 g/km) sowie die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht samt einer Belegerteilungspflicht für jeden Geschäftsfall hervorzuheben. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass Barumsätze künftig ab dem ersten Euro einzeln aufgezeichnet werden sollen, wobei die Art der Aufzeichnung grundsätzlich den Unternehmen überlassen wird. Betriebe, die überwiegend Barumsätze tätigen und einen Jahresumsatz von mehr als EUR ,00 erzielen, haben künftig ihre Aufzeichnungen zwingend mittels Registrierkasse zu führen. Die Kassen sollen mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulation geschützt werden.

2 - 2 - Grundstücksverkäufe aus dem Hoheitsbereich der Gemeinde unterliegen künftig der Immobilienertragsteuer von 30 % (bisher 25 %) des Veräußerungsgewinnes. Die Anhebung des Kapitalertragsteuersatzes (KESt) auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften auf 27,5 % (derzeit 25 %) und die unter Umständen erfolgende Einschränkung der Möglichkeit von steuerneutralen Einlagenrückzahlungen haben für Gemeinden letztlich keine Auswirkung, da Beteiligungserträge von Gemeinden grundsätzlich steuerbefreit sind. Anteilsverkäufe unterliegen jedoch künftig auch bei Gemeinden dem erhöhten KESt-Satz, sofern die Gesellschaftsanteile nach dem bzw (bei nicht depotverwahrten Anteilen) entgeltlich erworben wurden. Durch die generelle Anhebung des Steuersatzes bei KESt-abzugspflichtigen Kapitalerträgen ist außerdem eine Verschlechterung bei Kapitalveranlagungen (zb bei Anleihezinsen) zu erwarten. Im Bereich der Umsatzsteuer kommt es bei folgenden Leistungen zu einer Anhebung des ermäßigten Steuersatzes von bisher 10 % auf künftig 13 %: Eintrittsberechtigungen: Schwimmbäder, Theater, Kinos, Museen, Tiergärten Kulturelle Dienstleistungen Jugendbetreuung: Derzeit ist davon auszugehen, dass dieser Bereich beispielsweise auch die Nachmittagsbetreuung von Schülern sowie den Betrieb von Kindergärten umfasst. Beherbergungsleistungen (Hotelnächtigungen) Lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen (zb Schnittblumen), Futtermittel Brennholz Luftverkehr (Inlandsflüge) Ab-Hof-Verkauf von Wein (bisher 12 %) Der ermäßigte Steuersatz bei Büchern und Zeitschriften von 10 % wird voraussichtlich beibehalten. Generell ist im Bereich der Umsatzsteuer mittelfristig eine vollständige Umstellung auf das reverse-charge-system (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) zur Bekämpfung von Steuermissbrauch angedacht. Die Gesetzwerdung sämtlicher Vorschläge bleibt abzuwarten. Derzeit wird mit einem Inkrafttreten der Änderungen ab 2016 gerechnet. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass einzelne Regelungen schon früher in Kraft gesetzt werden. Neben der angekündigten Steuerreform wurde seitens der Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der steuerlichen Situation von gemeinnützigen Rechtsträgern vorgestellt. Kern der Reform ist die Einrichtung eines einfachen gemeinnützigen Stiftungsrechtes zur langfristigen Finanzierung gemeinnütziger Projekte. Weiters sollen Anreize für Spenden und Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen (zb Befreiung von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren, Begünstigungen für Kunst- und Kultureinrichtungen) geschaffen sowie die Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Einrichtungen ermöglicht werden. Wir werden Sie selbstverständlich über die konkrete Umsetzung dieser Reform aktuell informieren.

3 Erklärungs- und Steuerabfuhrverpflichtungen bei Grundstücksübertragungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz Gemäß 13 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) besteht die Möglichkeit, Eigentum an geringwertigen Teilflächen von Grundstücken im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens, ohne der Beiziehung von Parteienvertretern (Notare, Rechtsanwälte) zu übertragen. 15 LiegTeilG enthält Sonderbestimmungen für die vereinfachte Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisen-bahn- und Wasserbauanlagen. Zu beachten ist, dass Grundabtretungen nach den 13 und 15 LiegTeilG nicht generell von der Immobilienertragsteuer befreit sind. Insbesondere auf Grundabtretungen nach 15 LiegTeilG kann die Befreiung nach 30 Abs 2 Z 3 EStG (Vorliegen eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs) anwendbar sein. Demgegenüber besteht im Bereich der Grunderwerbsteuer für Bagatellerwerbe von bis zu EUR 2.000,00 nach 13 LiegTeilG eine Befreiung. Bei Grundstückserwerben infolge eines behördlichen Eingriffs oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes zur Vermeidung eines solchen Eingriffs greift die Befreiungsbestimmung nach 3 Abs 1 Z 8 GrEStG. Diese Bestimmung umfasst häufig auch Abtretungen nach 15 LiegTeilG. Daneben kann im Bereich der Grunderwerbsteuer im Einzelfall unter Umständen die Befreiung für unentgeltliche Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zutreffend sein. Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften sind hingegen nach diesem Tatbestand nicht befreit. Nachfolgend werden die Erklärungs- und Steuerabfuhrverpflichtungen im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer und der Immobilienertragsteuer dargestellt: Parteienvertreter (ausschließlich Notare oder Anwälte), die eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer nach 11 GrEStG durchführen, sind auch verpflichtet, eine Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer vorzunehmen. Wird bei einer Grundstücksveräußerung keine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und somit auch keine Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch einen Parteienvertreter vorgenommen, ist vom Steuerpflichtigen (Verkäufer) grundsätzlich selbst eine besondere Vorauszahlung für die Immobilienertragsteuer in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Zusätzlich hat der Steuerpflichtige am Jahresende eine Steuererklärung über den Veräußerungsvorgang beim Finanzamt einzureichen. Die Verpflichtung zur Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter und die Verpflichtung des Veräußerers eine besondere Vorauszahlung zu entrichten, greifen nahtlos ineinander. Besteht eine Verpflichtung des Parteienvertreters, die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durchzuführen und diese zu entrichten (was die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer voraussetzt), hat umgekehrt der Veräußerer keine Verpflichtung, eine besondere Vorauszahlung zu entrichten und eine Steuererklärung einzureichen. Bei Abwicklung einer Grundstücksübertragung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Liegenschaftsteilungsgesetz ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

4 - 4 - a) Grundstücksübertragungen nach 13 LiegTeilG Grundstücksübertragungen nach 13 LiegTeilG sind von der Grunderwerbsteuer befreit, sofern die Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) unter EUR 2.000,00 liegt. Diese Betragsgrenze entspricht dem Anwendungsbereich des 13 LiegTeilG. Weiters besteht in diesen Fällen gemäß 10 Abs 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer-Erklärungspflicht. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz und in weiterer Folge nach dem Immobilienertragsteuergesetz ist somit auch kein Parteienvertreter beizuziehen. Derartige Übertragungsvorgänge sind jedoch grundsätzlich nicht von der Immobilienertragsteuer befreit (soweit nicht ausnahmsweise die Befreiung nach 30 Abs 2 Z 3 EStG für die Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen unmittelbar drohen-den Eingriffs zur Anwendung kommt), sodass die Immobilienertragsteuer vom Steuerpflichtigen (Veräußerer) selbst zu berechnen ist und in Form einer besonderen Vorauszahlung an das Finanzamt abzuführen ist. Die Vorauszahlung ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses des Kaufpreises zweitfolgenden Monats zu leisten. Darüber hinaus ist am Ende des Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Für Grundstücksverkäufe aus dem Hoheitsbereich der Gemeinde ist dabei eine K3-Erklärung einzureichen. b) Grundstücksübertragungen nach 15 LiegTeilG Bei Grundstücksübertragungen nach 15 LiegTeilG ist wie folgt vorzugehen: Liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach 3 Abs 1 Z 8 GrEStG (behördlicher Eingriff) vor, ist zwar keine Grunderwerbsteuer zu entrichten, jedoch ist gemäß 10 Abs 1 GrEStG eine Grunderwerbsteuererklärung abzugeben. Die Befreiung von der Erklärungspflicht gilt explizit nur für Fälle des 13 LiegTeilG. Diese Null-Erklärung ist zwingend von einem Parteienvertreter vorzunehmen. Hinsichtlich der Immobilienertragsteuer greift in diesen Fällen ebenfalls die Befreiungsbestimmung nach 30 Abs 2 Z 3 EStG (behördlicher Eingriff), weshalb für die Immobilienertragsteuer keine besondere Vorauszahlung zu leisten ist; außerdem besteht laut aktuellen Aussagen des BMF in diesem Fall keine Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung. Kommt hingegen ausnahmsweise keine Grunderwerbsteuerbefreiung (zb außerhalb des Anwendungsbereiches des 3 Abs 1 Z 8 GrEStG) zur Anwendung, ist vom beizuziehenden Parteienvertreter eine entsprechende Grunderwerbsteuererklärung abzugeben. Im Zuge dessen ist bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer auch die Immobilienertragsteuer vom Parteienvertreter mitabzuwickeln; das bedeutet, dass auch diese Steuer vom Parteienvertreter berechnet, eingehoben und an das Finanzamt abgeführt wird. Den Steuerpflichtigen treffen in diesem Fall keine weiteren besonderen Vorauszahlungs- oder Erklärungspflichten (insbesondere ist keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben). Verzichtet der Parteienvertreter jedoch auf die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, ist der Veräußerer zur Entrichtung einer besonderen Vorauszahlung (in Höhe der geschuldeten Immobilienertragsteuer) verpflichtet und hat er außerdem am Jahresende eine Steuererklärung (Formular K3 bei Verkauf aus dem Hoheitsbereich der Gemeinde) beim Finanzamt über den Veräußerungsvorgang einzureichen.

5 - 5 - Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. OÖ Gemeindebund: HR Dr. Hans Gargitter e.h. Direktor LAbg. Bgm. Hans Hingsamer e.h. Präsident Leitner + Leitner: Wolfgang Lindinger e.h. Andrea Huber e.h.

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