Speicher- und Auskunftspflichten von Providern im Strafverfahren

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1 Speicher- und Auskunftspflichten von Providern im Strafverfahren 3. Karlsruher IT-Tag 8. April 2006 Dr. JürgenJ Richter am Bundesgerichtshof strafrecht.de

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3 aus radikal nr. 154

4 Aus radikal nr. 154

5 Überblick I. Auskunftsverpflichtungen 1. Unterscheidung zw. repressiver und präventiver Grundlage 2. Allgemeine Auskunftspflichten 3. Auskunft aufgrund Einzelanordnung 4. Weitere Ermittlungsmaßnahmen nahmen II. Speicherverpflichtungen 1. Generelle Speicherpflichten für f r Daten 2. Erlaubte Speicherung von Daten 3. Speicherung aufgrund Einzelanordnung

6 I. 2. Allgemeine Auskunftspflichten (in Ermittlungs- und Strafverfahren) Auskünfte über Bestandsdaten: 113 TKG: Für F r Vertragsabwicklung erhobene Daten (vereinfachtes Verfahren, kein gerichtl.. Beschluss erforderlich) 112 TKG: Automatisiertes Abrufverfahren bei Anbietern öffentlicher TK-Dienste Zuordnung dynamischer IP-Adressen (str.)

7 I. 3. Ausdrückliche Anordnung der Auskunft (in Ermittlungs- und Strafverfahren - repressiv) 100a StPO Verdacht schwerer Straftat gem. Katalog Subsidiaritätsgrundsatz tsgrundsatz Angabe von Name, Kennung usw. ( ( 100b II 2) Schriftl.. Anordnung grdstzl.. durch Richter Max. drei Monate (mit Verlängerungsm ngerungsmöglichkeit) glichkeit) Überwachung Kommunikationsinhalte

8 I. 3. Ausdrückliche Anordnung der Auskunft (in Ermittlungs- und Strafverfahren - repressiv) Weitere Überwachungsanordnungen für f r Telekommunikation: Telekommunikationsüberwachung nach G10 Überwachung nach 39 AWG (Zollkriminalamt) Wird nach 100a ff. StPO oder nach obigen Vorschriften eine Überwachung angeordnet, kann sich diese auch auf weitere Daten erstrecken!

9 I. 3. Ausdrückliche Anordnung der Auskunft (in Ermittlungs- und Strafverfahren - repressiv) 100g StPO Alt. 1: Straftat von erheblicher Bedeutung oder Tatverdacht Subsidiaritätsgrundsatz tsgrundsatz Alt. 2: Straftat, die mittels einer Endeinrichtung begangen wurde (bes. Schwere des Delikts nicht erforderlich)

10 I. 3. Ausdrückliche Anordnung der Auskunft (in Ermittlungs- und Strafverfahren - repressiv) 100g StPO Auskunftsanspruch ist gerichtet auf Verbindungsdaten ( ( 100g Abs. 3 StPO): Kennungen und Nummern Verbindungszeiten und dauer Art der TK-Dienstleistung?? Zuordnung einer verwendeten IP-Adresse?? Auskunftsverlangen kann sich auch auf künftige k nftige Verbindungsdaten richten ( ( 100g Abs. 1 S. 3 StPO)! Grdstzl.. kann Auskunft nur über vorhandene Daten verlangt werden. Auskunft über künftige k Daten, auch wenn Provider normalerweise nicht speichert? Auskunft muss unverzüglich glich erteilt werden!

11 I. 4. Weitere Ermittlungsmaßnahmen nahmen (in Ermittlungs- und Strafverfahren - repressiv) 94 ff. StPO: Beschlagnahme 102 ff. StPO: Durchsuchung 99 StPO: Post beschlagnahme insbes. bzgl. s

12 II. 1. Generelle Speicherpflichten 6 TDDSG: Nutzungsdaten (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung (1) Diensteanbieter dürfen die in 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden. 96 TKG: Verkehrsdaten (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und verwenden, soweit dies für r die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:

13 II. 1. Generelle Speicherpflichten Vorratsdatenspeicherung? Beschluss der Innenminister über Speicherung von Telefon- und Internetdaten über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten EP-Ausschuss: Datenspeicherung für f r 6, maximal 12 Monate Richtlinie des EP zur Vorratsspeicherung von Daten: Dauer 6 bis 24 Monate Beschluss der Justizminister der EU-Staaten Staaten zur Speicherung von Telefon- und Internetdaten über einen Zeitraum zwischen 6 und 24 Monaten

14 II. 2. Erlaubte Speicherung 6 TDDSG: Nutzungsdaten (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung (1) Diensteanbieter dürfen die in 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden. 96 TKG: Verkehrsdaten (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und verwenden, soweit dies für r die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:

15 II. 3. Angeordnete Speicherung 100a StPO 100g StPO 99 StPO

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17 Speicher- und Auskunftspflichten von Providern im Strafverfahren Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. JürgenJ Richter am Bundesgerichtshof strafrecht.de

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19 Problem: Tauschbörsen Pornografie für f r Jedermann Schnelle Verfügbarkeit Vermeintliche Anonymität

20 C. Straftaten im Internet Äußerungsdelikte Abgabe von (Un)Werturteilen Tatbestände gegen extremistische Äußerungen Beleidigungen, Verleumdungen

21 Staatsschutzdelikte im Internet Äußerungsdelikte Öffentlich abgegebene Äußerung Begehung mittels Schriften ( 11 Abs. 3 StGB) Datenweitergabedelikte

22 C. Straftaten im Internet Vermögensdelikte Betrug beim Anbieten/Verkauf von Waren Sonderfall: Internet-Auktionen Kreditkartenbetrug/-mi mißbrauch Kapitalanlagebetrug Erpressung

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24 aus radikal nr. 154

25 Aus radikal nr. 154

26 D. Allgemeine Ermittlungs- und Strafverfolgungsprobleme Zuständigkeit Haftung von Providern Schnupper und Fake -Accounts Verbindungsdaten unzureichend

27 D. Allgemeine Ermittlungs- und Strafverfolgungsprobleme Grenzüberschreitende Ermittlungen Rechtshilfe, internationale Zusammenarbeit

28 Sonstige Problembereiche Haftung von Providern Schnupper und Fake -Accounts Verbindungsdaten unzureichend Rechtshilfe

29 V. Zusammenfassung und Ausblick Technischer Fortschritt verlangt ständig nach neuen technischen LösungenL Schnellere Anpassung der gesetzlichen Regelungen und Verordnungen Schnellere Umsetzung von Rechtshilfe Verbesserte internationale Zusammenarbeit im Zeichen globaler Kommunikation

30 Einige Beispiele zu verschiedenen Themen:

31 Gesetz zur Regelung der Rahmen- bedingungen für r Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz) - IuKDG - vom 22. Juli 1997

32 II. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Zuständigkeit deutscher Ermittlungsbehörden) rden) Erstellung von Daten in Deutschland oder Einspeisung von Daten von Deutschland aus: Zuständigkeit gemäß 3 StGB (Territorialitätsprinzip) tsprinzip) Das deutsche Strafrecht gilt für f r Taten, die im Inland begangen werden. Ausländische Netzangebote Zuständigkeit gem. 6 Nr. 6 StGB (Weltrechtsprinzip) bei Verbreitung pornografischer Schriften nach 184 Abs. 3 u. 4 StGB

33 Ausländische Netzangebote: Zuständigkeit gemäß 9 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Einstellers oder Verbreiters: Eine Eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter T gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte h handeln müssen m oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. aber Sonderfall: Abstrakte Gefährdungsdelikte hrdungsdelikte

34 Abstrakte Gefährdungsdelikte: Äußerungsdelikte - 80a StGB - 86a StGB Aufstacheln zum Angriffskrieg Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Verunglimpfung des Bundespräsidentensidenten Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen ffentliche Aufforderung zu Straftaten - 90 StGB Verunglimpfung des Bundespr - 90a StGB - 90b StGB StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten StGB Werben für f r kriminelle Vereinigungen - 129a Abs.3 Werben für f r terroristische Vereinigungen Abs. 3 Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust - 130a Abs.2 Nr.2 "Öffentliches" Anleiten" zu Straftaten StGB "Öffentliches Billigen" von Straftaten StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen - 5 Abs. 2, 3 GjS Werbungsbeschränkungen nkungen für f r indizierte Schriften

35 Ausländische Netzangebote Sonderfall: Abstrakte Gefährdungsdelikte hrdungsdelikte Höchstrichterliche Klärung nunmehr für f r Fälle F der Volks- verhetzung durch Leugnen des Holocaust ( ( 130 Abs. 3 StGB) durch Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom

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37 III. Beteiligte am Internet-Datenverkehr Verfasser / Einsteller von Daten Abrufer von Daten (User) Inhaltsanbieter Content-Provider (z.b. freenet.de)

38 III. Beteiligte am Internet-Datenverkehr Verfasser / Einsteller von Daten Abrufer von Daten (User) Inhaltsanbieter Content-Provider (z.b. freenet.de) Online-Dienste (z.b. AOL, T-Online) T Zugangsanbieter Service-Provider (z.b. Netsurf, UUnet) Access-Provider (nur Points of Presence: POP s)

39 Ausländische Netzangebote Zuständigkeit gemäß 9 Abs. 2 StGB auch hinsichtlich etwaiger Teilnehmer (z.b.: Provider): Die Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte h handeln müssen m oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte...

40 I. Spezifische Situation: I. Spezifische Situation: Strafrechtsschutz im Internet: Probleme beruhen auf: besonderen Eigenarten des Internet Abwicklung des Datenverkehrs im Internet

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