Ralf König. Rechtsanwalt und Notar. Ich zeige hiermit an, dass ich den Kläger vertrete, für den ich den Antrag stelle,
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- Andreas Schmitz
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1 Klausuren für das 2. Examen C 50 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Prozess- und Vollstreckungsrecht Frank Müller Ralf König und Notar RA Ralf König Werdenerstr Düsseldorf Werdenerstr Düsseldorf, den An das Tel.: 0211/ Landgericht Düsseldorf Fax: 0211/ Werdenerstr. 1 rakoenig@duesseldorf.de Bürozeiten: Düsseldorf Mo bis Fr bis Uhr Mo bis Do bis Uhr K l a g e des Herrn Wilhelm Beck, Moselstraße 50, Düsseldorf, Prozessbevollmächtigter: König in Düsseldorf g e g e n Herrn Dieter Bahn, Wentzelstraße 12, Düsseldorf, Ich zeige hiermit an, dass ich den Kläger vertrete, für den ich den Antrag stelle, Klägers, Beklagten. festzustellen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom M 2260/15 in Sachen Bahn./. Bleß das im Beschluss angegebene Konto Nr. 38/20883 bei der Commerzbank AG Düsseldorf nicht erfasst hat. Vorsorglich stelle ich den Antrag gemäß 331 Abs. 3 ZPO. Gegen eine Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter werden Bedenken nicht erhoben.
2 2 C 50 G r ü n d e Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ist u.a. ein Guthaben auf dem Konto Nr. 38/20883 bei der Commerzbank AG Düsseldorf zugunsten des Beklagten gepfändet worden. Beweis: Anliegende Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Grundlage dieses Beschlusses ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom B 6857/15 in Sachen des Beklagten gegen den Vertreter Klaus Bleß, Heinrich-Heine-Straße 48, Düsseldorf. Nach diesseitiger Auffassung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtsunwirksam, soweit er das Konto Nr. 38/20883 betrifft. Das gepfändete Konto Nr. 38/20883 bei der Commerzbank steht Herrn Bleß nämlich nicht allein zu. Es handelt sich vielmehr um ein Gesamthandskonto des Herrn Bleß und des Klägers, über das nach ausdrücklicher Regelung im Kontoeröffnungsantrag mit der Commerzbank Herr Bleß und der Kläger nur gemeinschaftlich verfügen können. Beweis: Auskunft der Commerzbank AG Düsseldorf Die Herren Beck und Bleß betrieben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Verlag eines Fachbuch- Verzeichnisses und haben auf das Konto Beträge zum gemeinschaftlichen Betrieb dieses Unternehmens eingezahlt. Das gemeinschaftliche Konto hätte daher nach diesseitiger Ansicht rechtswirksam nur gepfändet werden können, wenn ein Titel gegen beide Kontoinhaber oder aber gegen die Gesellschaft vorgelegen hätte. Die Forderung, über die der Beklagte den Vollstreckungsbescheid gegen Herrn Bleß erwirkt hat, betrifft auch nicht den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, sondern eine reine Privatverbindlichkeit des Herrn Bleß. Die Commerzbank AG hat die daher rechtsunwirksame Pfändung jedoch zum Teil berücksichtigt, indem sie eine Sperre des Kontos verfügt hat, ohne aber im Übrigen dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Folge zu leisten. Eine Auszahlung des gepfändeten Betrages an den Beklagten ist bisher nicht erfolgt. Sobald durch rechtskräftiges Urteil klargestellt ist, dass der Pfändungsbeschluss vom das Guthaben aus dem erwähnten Bankkonto nicht erfasst hat, wird die Bank die von ihr verfügte Kontosperre aufheben und das Guthaben an die Gesellschafter auszahlen. In diesem Sinne hat sich der Sachbearbeiter der Commerzbank dem Unterzeichnenden gegenüber geäußert. Beweis: Auskunft wie vor. Den Kontostand hat die Commerzbank per mit 7.244,08 angegeben. Beweis: Auskunft wie vor. Der Kläger hat hiernach schon als Mitgesellschafter ein rechtliches Interesse daran, dass die Rechtsunwirksamkeit der mit Beschluss vom ausgesprochenen Pfändung in Bezug auf das erwähnte Konto alsbald festgestellt wird. Der Beklagte ist mehrfach erfolglos zur Freigabe des Kontos aufgefordert worden, sodass Klage geboten ist. König
3 C 50 3 Amtsgericht Düsseldorf 34 M 2260/15 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Ausfertigung in der Zwangsvollstreckungssache des Herrn Dieter Bahn, Wentzelstraße 12, Düsseldorf, Prozessbevollmächtigter: Neumann Düsseldorf gegen Herrn Klaus Bleß, Heinrich-Heine-Straße 48, Düsseldorf, Gläubigers, Schuldner. Nach dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom (Geschäftsnummer: 77 B 6857/15) stehen dem Gläubiger gegen den Schuldner folgende Ansprüche zu: 1. a) Hauptsumme 6.720,00 b) Kosten des Mahnverfahrens 733,50 c) bisherige Vollstreckungskosten 42,60 Summe zu 1.) 7.496,10 2. zuzüglich 9,5% Zinsen von seit dem Wegen und bis zur Höhe dieser Ansprüche und der hierunter aufgeführten Kosten für diesen Beschluss, nämlich 3. Antragskosten a) Geb. RVG VV ,80 b) Auslagen 20,00 Summe zu 3.) 156,80 4. Gerichtskosten (s. unten z. Ziff. I) 5. Zustellungskosten (s. unten u. Ziff. II), werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Commerzbank AG Düsseldorf, Breite Straße 12 16, Düsseldorf und ihre Filialen und Zweigstellen, als Drittschuldnerin auf Abrechnung und Rückzahlung des gesamten Guthabens einschließlich zukünftiger Eingänge aus laufender Geschäftsverbindung (Kontonummer 38/20883 und etwaige weitere Konten) nach erfolgter Abrechnung: auf Abrechnung hinterlegter Waren und Wertpapiere und auf die Rückgewähr von Sicherheiten gepfändet. Die Drittschuldnerin darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner hat sich insoweit jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten ( 829 ZPO). Zugleich wird die gepfändete Forderung dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen ( 835 ZPO). Düsseldorf, den 30. März 2015 gez. Michels, Justizoberinspektor als Rechtspfleger Ausgefertigt Möller, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
4 4 C neumann & neumann rechtsanwälte breite str düsseldorf fon mail: neu&neu@web.de An das Düsseldorf, den Landgericht Aktenzeichen rn 102/ Düsseldorf In der Sache B e c k./. B a h n zeigen wir an, dass wir den Beklagten vertreten. Der Beklagte wird sich gegen die Klage verteidigen. Wir werden beantragen, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Für eine Feststellungsklage fehlt ein Rechtsschutzinteresse, da der Kläger sich an die Bank halten kann, wenn er der Auffassung ist, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom sei unwirksam. Nach dem Vortrag des Klägers steht das Konto ihm und Herrn Bleß in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Dann aber ist der Kläger allein nicht aktiv legitimiert, denn alle Rechte an dem Konto stehen der BGB-Gesellschaft zu, insbesondere auch ein Feststellungsinteresse oder sonstige Rechte. Ein einzelner Gesellschafter kann diese Ansprüche nicht geltend machen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtsunwirksam ist, wie der Kläger meint. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um ein Gesamthandskonto des Klägers und des Herrn Bleß handelt. Der Pfändungsund Überweisungsbeschluss erzeugt nämlich zunächst nur Rechte und Pflichten zwischen dem Beklagten einerseits und der Commerzbank und Herrn Bleß andererseits. Für eine etwaige Auseinandersetzung ist daher im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits kein Platz. Der Beklagte ist nicht passiv legitimiert. Vielmehr hätte der Kläger insofern allenfalls das Recht, die Bank zu verklagen. Selbst wenn aber die Klage zulässig sein sollte, so ist sie nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichtet. Wenn hier überhaupt ein Rechtsbehelf denkbar ist, dann allenfalls eine Erinnerung. Aber auch diese müsste von allen BGB-Gesellschaftern gemeinsam erhoben werden, also auch von Herrn Bleß, obwohl er andererseits Schuldner ist. Einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter wird nicht widersprochen. Neumann
5 C 50 5 Ralf König und Notar RA Ralf König Werdenerstr Düsseldorf Werdenerstr Düsseldorf, den An das Tel.: 0211/ Landgericht Düsseldorf Fax: 0211/ Werdenerstr. 1 rakoenig@duesseldorf.de Bürozeiten: Düsseldorf Mo bis Fr bis Uhr Mo bis Do bis Uhr werde ich hilfsweise beantragen, In Sachen die Zwangsvollstreckung gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom M 2260/15 für unzulässig zu erklären. Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom sind bereits vom rechtlichen Ansatz her verfehlt. Vorsorglich allerdings wird der Hilfsantrag gestellt. Inzwischen haben der Kläger und Herr Bleß sich geschäftlich getrennt. Die Gesellschaft ist aufgelöst worden. Herr Bleß hat dabei vereinbarungsgemäß dem Kläger das Bankkonto 38/20883 bei der Commerzbank AG Düsseldorf allein überlassen, sodass der Kläger danach allein verfügungsberechtigt über das Konto geworden ist. Beweis: 1) Auskunft der Commerzbank AG Düsseldorf b.b., 2) Zeugnis der Herrn Klaus Bleß, Heinrich-Heinrich-Straße 48, Düsseldorf Danach kann am Erfolg der Klage kein Zweifel bestehen. König
6 6 C neumann & neumann rechtsanwälte breite str düsseldorf fon mail: neu&neu@web.de An das Düsseldorf, den Landgericht Aktenzeichen rn 102/ Düsseldorf In der Sache wird die Behauptung des Klägers, das umstrittene Bankkonto sei ihm nunmehr allein übertragen worden, mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen ist dieser neue Vortrag unerheblich, da es nur auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ankommen kann. Die Klage ist daher nach wie vor abweisungsreif. Gegner hat Abschriften unmittelbar erhalten. Neumann
7 C 50 7 Öffentliche Sitzung der Einzelrichterin Düsseldorf, den der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gegenwärtig: Richterin am Landgericht Dr. Schaumberg als Einzelrichterin In Sachen erschienen bei Aufruf: 1) der Kläger mit König, 2) der Beklagte mit Neumann Der Rechtsstreit wurde erörtert. Ein Vergleichsgespräch blieb erfolglos. Der Vertreter des Klägers stellte die Anträge aus der Klageschrift und aus dem Schriftsatz vom Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen. Die Parteivertreter verhandelten zur Sache. b.u.v. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf den 31. August 2015, 9.00 Uhr. gez. Dr. Schaumberg gez. Otto, für die Richtigkeit der Übertragung Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Landgerichts ist zu entwerfen. 2. Sollte diese Entscheidung einer Begründung nicht bedürfen, so ist der Rechtsstreit außerdem gutachtenmäßig zu beurteilen. 3. Soweit Anlagen nicht mitgeteilt worden sind, ist davon auszugehen, dass sie den vorgetragenen Inhalt haben. 4. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung. Sollte das Ergebnis der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung nicht ausreichen, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen war.
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