Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

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1 2008 / Nr. 14 vom 21. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 76. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Kommunikation und Management 77. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus 78. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus (MA) 79. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs Qualitätsmanagement (MSc) 80. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs Prozessmanagement, Master of Science 81. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs Communications MSc

2 76. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Kommunikation und Management 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Kommunikation und Management hat den Zweck, den Studierenden vertiefte und spezialisierte praxisnahe Kenntnisse über Managementkompetenz insbesondere durch die Entwicklung neuer kreativer Lösungsansätze zu vermitteln. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Kommunikation und Management ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante 2 Semester mit 417 Unterrichtseinheiten. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es ebenfalls 2 Semester (60 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Kommunikation und Management ist a) ein abgeschlossenes Universitätsstudium aller Studienrichtungen oder ein Abschluss einer Fachhochschule. oder b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. oder c) mindestens 2-jährige Berufserfahrung in adäquater Position, abgeschlossene Berufsausbildung. und d) Einladung aller Bewerber/innen zur Eignungsprüfung durch den/die Lehrgangsleiter/in 2

3 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von dem/der Lehrgangsleiter/in nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Lehrveranstaltungsübersicht (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Kommunikation und Management umfasst 60 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Kommunikation und Management sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Rahmenstudienplan 2-semestriger Universitätslehrgang Fach Lehrveranstaltung LV-Art ECTS UE Kommunikation Theorie der Integrierten Kommunikation I VO 6 62 Präsentationstechnik I UE 2 41 Cross Cultural Communication/Management I VO 1 29 Management 5 80 Marketingtheorien und -umsetzungen I VO 2 26 Rechnungswesen VO 2 37 VWL VO 1 17 Recht 2 15 Rechtssystematik / und Gesellschaftsrecht VO 2 15 Fachvertiefung Politisches System und Gesellschaftspolitik Politische Systeme I VO 5 15 Management für Führungskräfte Führung und Selbstmanagement I VO 5 44 Personalmanagement und Unternehmensführung VO 4 44 Komplexes Management I VO 1 15 Kommunikation für Führungskräfte Sprechkompetenzen für Führungskräfte UE 2 16 Investor Relations und Krisenkommunikation UE 3 26 Projektarbeit Seminar zur Projektarbeit und Projektarbeit SE Gesamt

4 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Prüfungsablauf a) Der 2-semestrige Universitätslehrgang Kommunikation und Management ist mit 3 Prüfungen aus dem Basiscurriculum und 3 Prüfungen der Fachvertiefung, dem Seminar zur Projektarbeit sowie einer schriftlichen Arbeit ( Projektarbeit ) abzuschließen. b) Die schriftliche Arbeit ist als Hausarbeit zu erstellen und mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. c) Das Seminar zur Projektarbeit wird am jeweiligen Ende durch den/die Lehrgangsleiter/in beurteilt. d) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und der schriftlichen Arbeit ( Projektarbeit ) ist der/die Lehrgangsleiter/in beauftragt. e) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referent/innen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolvent/innen und Referent/innen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Dem/der Absolvent/in ist die Bezeichnung Akademischer Experte / Akademische Expertin in Kommunikation und Management zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 4

5 77. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus Allgemeine Bestimmungen 1. Weiterbildungsziel Ziel des Lehrgangs Qualitätsjournalismus ist die Weiterbildung der Studierenden zu qualifizierten Journalistinnen und Journalisten in den Bereichen Printmedien, Audiovisuelle Medien und Neue Medien. Den Studierenden sollen neben den theoretischen Grundlagen die praktischen Applikationen vermittelt werden. Darüber hinaus wird die notwendige Verbindung von Theorie und Praxis des journalistischen Handelns insbesondere in den Themengebieten Medienrecht, Politik, Wirtschaft und Management sowie ethischen Normen hergestellt. Ziel der Weiterbildung ist die Mitwirkung an der Etablierung eines internationalen journalistischen Qualitätsstandards. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus wird als berufsbegleitendes Studium angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Zulassungsbedingungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus ist die allgemeine Universitätsreife (2) Als Zulassungsbedingung gilt ferner die positive Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens. 5. Dauer In der berufsbegleitenden Variante 4 Semester mit 40 Semesterstunden. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 3 Semester (75 ECTS Punkte) 6. Deutsch-Nachweis (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. (2) Die Art des Nachweises wird von der Zentrumsleitung festgelegt. 5

6 7. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 9. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus umfasst 535 Unterrichtseinheiten. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Fach Lehrveranstaltung LV-Art UE ECTS 1. Theorien zum Journalismus 75 7 Qualität im Journalismus SE 20 2 Medienrecht VO 10 1 Theorien zum Journalismus VO Medienmanagement 60 7 Medienökonomie und Marketing SE 10 2 Präsentationstechniken UE 20 2 Redaktionsmanagement SE Infoauswahl 60 5 Recherche SE 20 2 Agenturjournalismus SE 10 1 Formatentwicklung SE Infodesign Print-Design SE 38 3 Radio-Design SE 38 3 TV-Design SE 38 3 Online-Design SE Produktionstechniken 30 9 Printtechnik und Gestaltung UE 10 3 Radiotechnik und Gestaltung UE 10 3 Fernsehtechnik und Gestaltung UE Journalistische Praxis Radiomagazin UE 50 6 Printmagazin UE 50 6 TV Magazin UE Abschlussarbeit 15 Gesamt

7 10. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 11. Prüfungsordnung (1) In den in 9 beschriebenen Fächern des Unterrichtsprogrammes Z.1 bis Z.5 sind Fachprüfungen abzulegen und in dem in 9 Z.6 bezeichneten Fach ist eine Prüfung in Form von praktischen Übungen abzulegen. (2) Am Ende des Studiums ist eine kommissionelle Prüfung über die Präsentation und Verteidigung der Abschlussarbeit abzulegen. (3) Die Evaluierung der Praxisprojekte erfolgt laufend durch die LehrveranstaltungsleiterInnen oder die StudienleiterInnen. (4) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 12. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 13. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus wird den Lehrgangsteilnehmer/inne/n ein Abschlussprüfungszeugnis ausgestellt. (2) Den Absolventinnen und Absolventen wird die Bezeichnung Akademischer Journalist bzw. Akademische Journalistin verliehen. 14. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 7

8 78. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus (MA) 1. Weiterbildungsziel Ziel des Lehrgangs Qualitätsjournalismus ist die Weiterbildung der Studierenden zu qualifizierten Journalistinnen und Journalisten in den Bereichen Printmedien, Audiovisuelle Medien und Neue Medien. Den Studierenden sollen neben den theoretischen Grundlagen die praktischen Applikationen vermittelt werden. Darüber hinaus wird die notwendige Verbindung von Theorie und Praxis des journalistischen Handelns insbesondere in den Themengebieten Medienrecht, Politik, Wirtschaft und Management sowie ethischen Normen hergestellt. Ziel der Weiterbildung ist die Mitwirkung an der Etablierung eines internationalen journalistischen Qualitätsstandards. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus wird als berufsbegleitendes Studium angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante 4 Semester mit 50 Semesterstunden. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 3 Semester (90 ECTS Punkte) 5. Zulassungsbedingungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus ist a) ein abgeschlossenses inländisches oder ausländisches Hochschulstudium b) gleichzuhaltende Eignung aufgrund beruflicher Erfahrung, wenn damit eine dem lit a. vergleichbare Qualifikation erreicht wurde und die Vergleichbarkeit mit ausländischen Mastersterstudien gegeben ist. (2) Als Zulassungsbedingung gilt ferner die positive Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8

9 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus umfasst 690 Unterrichtseinheiten. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Fach Lehrveranstaltung LV-Art UE ECTS 1. Theorien zum Journalismus 85 8 Qualität im Journalismus SE 20 2 Qualität im Journalismus II SE 10 1 Medienrecht VO 10 1 Theorien zum Journalismus VO Medienmanagement Theorien zum Journalismus II SE 5 1 Medienökonomie und Marketing SE 10 2 Präsentationstechniken UE 20 3 Redaktionsmanagement SE 40 3 Redaktionsmanagement II SE Infoauswahl 60 6 Recherche SE 20 2 Agenturjournalismus SE 10 1 Formatentwicklung SE Infodesign Print-Design SE 38 3 Print-Design II AG 11 1 Radio-Design SE 38 3 Radio-Design II SE 11 1 TV-Design SE 38 3 TV-Design II SE 11 2 Online-Design SE 36 3 Online-Design II SE Produktionstechniken 30 9 Printtechnik und Gestaltung UE 10 3 Radiotechnik und Gestaltung UE 10 3 Fernsehtechnik und Gestaltung UE Journalistische Praxis Radiomagazin UE 50 6 Radiomagazin II SE 30 2 Printmagazin UE 50 6 Printmagazin II UE 15 2 TV Magazin UE 50 8 TV Magazin II UE Master Thesis 15 Gesamt

10 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10 Prüfungsordnung (1) Es sind mündliche oder schriftliche Fachprüfungen aus den in 8. genannten Fächern 1-7 abzulegen. (2) Am Ende des Studiums ist eine kommissionelle Prüfung über die Präsentation und Verteidigung der Abschlussarbeit abzulegen. (3) Die Evaluierung der Praxisprojekte erfolgt laufend durch die LehrveranstaltungsleiterInnen oder die StudienleiterInnen. (4) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus wird den LehrgangsteilnehmerInnen ein Abschlussprüfungszeugnis ausgestellt. (2) Der Absolventin bzw. dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television) - MA zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 10

11 79. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs Qualitätsmanagement (MSc) Allgemeine Bestimmungen 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang bietet eine wissenschaftlich fundierte, umfassende und anwendungsbezogene Weiterbildung in Total Quality Management und integrierten Managementsystemen, indem er die unterschiedlichen Ansätze und Konzepte des Qualitätsmanagements vermittelt. Neben dem Erwerb von Sachkompetenzen wird auch die Fähigkeit weiterentwickelt, kommunikative und soziale Prozesse zu gestalten. 2. Studienform Der Universitätslehrgang umfasst 4 Semester und ist berufsbegleitend organisiert. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Qualitätsmanagement ist: a) ein abgeschlossenes Studium aller Studienrichtungen (inkl. Abschluss einer Fachhochschule oder postgradualen Ausbildung) oder b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium oder c) einem abgeschlossenem Diplomstudium gleichzuhaltende mindestens vierjährige praktische Erfahrung sowie ein Mindestalter von 24 Jahren. Es folgt eine Einladung zur Eignungsprüfung durch den Lehrgangsleiter. In diesem Fall ist die positive Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig. (2) Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 5. Sprachkenntnisse Die Teilnehmer müssen über gute Kenntnisse der deutschen und Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Diese Kenntnisse sind im Zweifelsfall vor der Zulassung nachzuweisen. 11

12 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrganges umfasst 600 Unterrichtseinheiten (UE). Eine Master Thesis ist zusätzlich zu erstellen. (2) Das Unterrichtsprogramm setzt sich wie folgt zusammen: Fach/Lehrveranstaltung LV-Art UE ECTS 1. Betriebswirtschaftliche Grundlagen SE Prozessorientiertes Qualitätsmanagement SE Wissensmanagement SE Mensch SE Methoden des Prozess- und Qualitätsmanagements SE Grundlagen der Statistik und Six Sigma SE Methoden des Qualitätsmanagements Vertiefung SE Umwelt- und Sicherheitsmanagementsysteme SE Excellence SE Spezialthemen aus dem Qualitätsmanagement SE Master Thesis 20 Gesamt Prüfungsordnung (1) Es sind mündliche oder schriftliche Fachprüfungen aus den in 7. genannten Fächern 1-10 abzulegen (2) Der Universitätslehrgang ist mit einer mündlichen Gesamtprüfung und einer Master Thesis abzuschließen. (3) Die mündliche Gesamtprüfung ist kommissionell, umfasst die Module des ganzen Lehrgangs und die Verteidigung der Master Thesis (4) Eine Anerkennung von Leistungen aus universitären oder nicht universitären Einrichtungen ist möglich, wenn eine inhaltliche Übereinstimmung des Lehrstoffes und ein entsprechender Leistungsnachweis vorliegen. (5) Für Studierende, die nach 8, Abs (1), lit. c) zugelassen wurden, ist es erforderlich, das Seminar Wissenschaftliches Arbeiten an der Donau-Universität Krems inklusive einer wissenschaftlichen Arbeit positiv zu absolvieren. Mit der Koordinierung der kommissionellen Abschlussprüfung ist die Lehrgangsleitung beauftragt. Die Master Thesis ist schriftlich abzufassen. Das Thema ist einem der im Curriculum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, ein Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Die Lehrgangsleitung ist berechtigt, für die Betreuung und Beurteilung der Master Thesis geeignete Vortragende heranzuziehen. 12

13 9. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung wird dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis ausgestellt. Dem/der AbsolventIn ist der akademische Grad Master of Science, abgekürzt MSc zu verleihen. 10. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Für die Studierenden von Lehrgängen, die vor dem WS 2007/08 begonnen haben, gilt weiterhin das Curriculum in der Fassung der Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Qualitätsmangement (MSc), veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 2002/Nr. 21 vom 2. Juli

14 80. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs Prozessmanagement, Master of Science Allgemeine Bestimmungen 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang vermittelt die verschiedenen Methoden und Konzepte des Prozessmanagements ebenso, wie deren praktische Umsetzung. Dies ermöglicht, den heutigen Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen erfolgreich zu begegnen. Je nach Unternehmenskultur und Unternehmenszielsetzung soll die Absolventin/ der Absolvent in die Lage versetzt werden, die richtigen Instrumente und Methoden situationsspezifisch auszuwählen und einzusetzen. Um als Bindeglied zwischen Geschäftsführung und operativer Einheit fungieren zu können, werden auch strategische Fragestellungen gelehrt. 2. Studienform Der Universitätslehrgang umfasst 4 Semester und ist berufsbegleitend organisiert. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium Prozessmanagement ist oder oder a) ein abgeschlossenes Studium aller Studienrichtungen einer Universität oder Fachhochschule b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium c) einem abgeschlossenem Diplomstudium gleichzuhaltende mindestens vierjährige praktische Erfahrung sowie ein Mindestalter von 24 Jahren. Es folgt eine Einladung zur Eignungsprüfung durch den Lehrgangsleiter. In diesem Fall ist die positive Absolvierung einer Eignungsprüfung notwenig. (2) Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 14

15 5. Sprachkenntnisse Die Teilnehmer müssen über gute Kenntnisse der deutschen und Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Diese Kenntnisse sind im Zweifelsfall vor der Zulassung nachzuweisen. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrganges umfasst 600 Unterrichtseinheiten (UE). Eine Master Thesis ist zusätzlich zu erstellen. (2) Das Unterrichtsprogramm setzt sich wie folgt zusammen: Fach/Lehrveranstaltung LV-Art UE ECTS 1. Betriebswirtschaftliche Grundlagen SE Prozessorientiertes Qualitätsmanagement SE Wissensmanagement SE Mensch SE Methoden des Prozess- und Qualitätsmanagements SE Grundlagen der Statistik und Six Sigma SE Methoden des Prozessmanagements Vertiefung SE Tools im Prozessmanagement SE Prozesssimulation, Prozessoptimierung SE Spezialthemen aus dem Prozessmanagement SE Master Thesis 20 Gesamt Prüfungsordnung (1) Es sind mündliche oder schriftliche Fachprüfungen aus den in 7. genannten Fächern 1-10 abzulegen. (2) Der Universitätslehrgang ist mit einer mündlichen Gesamtprüfung und einer Master Thesis abzuschließen. (3) Die mündliche Gesamtprüfung ist kommissionell, umfasst die Module des ganzen Lehrgangs und die Verteidigung der Master Thesis. (4) Eine Anerkennung von Leistungen aus universitären oder nicht universitären Einrichtungen ist möglich, wenn eine inhaltliche Übereinstimmung des Lehrstoffes und ein entsprechender Leistungsnachweis vorliegen. (5) Für Studierende, die nach 8, Abs (1), lit. c) zugelassen wurden, ist es erforderlich, das Seminar Wissenschaftliches Arbeiten an der Donau-Universität Krems inklusive einer wissenschaftlichen Arbeit positiv zu absolvieren. Mit der Koordinierung der kommissionellen Gesamtprüfung ist die Lehrgangsleitung beauftragt. 15

16 Die Master Thesis ist schriftlich abzufassen. Das Thema ist einem der im Curriculum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, ein Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Die Lehrgangsleitung ist berechtigt, für die Betreuung und Beurteilung der Master Thesis geeignete Vortragende heranzuziehen. 9. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung wird dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis ausgestellt. Dem/der AbsolventIn ist der akademische Grad Master of Science, abgekürzt MSc zu verleihen. 10. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Für die Studierenden von Lehrgängen, die vor dem WS 2007/08 begonnen haben, gilt weiterhin das Curriculum in der Fassung der Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Prozessmanagement Master of Science, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 2002/Nr. 27 vom 7. August

17 81. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs Communications MSc 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Communications MSc hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse der Kommunikation zu vermitteln, unter Berücksichtigung der dafür notwenigen rechtlichen und Managementgrundlagen. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Communications MSc ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Wissenschaftlicher Beirat (1) Als Wissenschaftlicher Beirat im Sinne dieser Verordnung gilt der Wissenschaftliche Beirat (das Direktorium) des Universitätslehrgangs Communications MSc am Department für Wissens- und Kommunikationsmanagement. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Lehrgangsleitung. 5. Dauer Der Universitätslehrgang Communications MSc umfasst vier Semester. 6. Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Communications MSc ist a) ein abgeschlossenes Universitätsstudium aller Studienrichtungen oder ein Abschluss einer Fachhochschule. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Abs.1 (a-b) genannten Voraussetzungen vergleichbar ist unter folgenden Bedingungen: vierjährige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24, Einladung zur Eignungsprüfung durch den Lehrgangsleiter. 17

18 7. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 8. Englisch-Nachweis Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang Communications MSc beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. 9. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Communications MSc erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 10. Zulassung (1) Die Departmentleitung entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 6 bis 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen. (2) Im Fall der gleichzuhaltenden Qualifikation nach 6 c ist die positive Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig. (3) Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. Unterrichtsprogramm 11. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Communications MSc umfasst 45 Semesterstunden und 120 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Communications MSc sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Fächer UE SS ECTS 1) Basiscurriculum a. Kommunikation b. Management c. Recht ) 3 Fächer des Vertiefungscurriculums ) Seminar zur Master Thesis ) Seminar zur Projektarbeit und Projektarbeit ) Master Thesis Gesamt

19 12. Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzunterricht und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Fernstudieneinheiten sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 13. Prüfungen (1) Der Universitätslehrgang Communications MSc ist mit Fachprüfungen aus dem Basiscurriculum und der Fachvertiefung, den Seminaren zur Master Thesis und zur Projektarbeit, sowie zwei schriftlichen Arbeiten ( Projektarbeit und Master Thesis ) abzuschließen. (2) Die schriftlichen Arbeiten sind als Hausarbeit zu erstellen und mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. (3) Aus den Fachvertiefungen sind 3 Prüfungen abzuhalten. (4) Das Seminar zur Master Thesis und das Seminar zur Projektarbeit werden am jeweiligen Ende durch die Lehrgangsleitung beurteilt. (5) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und den schriftlichen Arbeiten ( Master- Thesis und Projektarbeit ) ist die Lehrgangsleitung beauftragt. (6) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 14. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Studierenden oder dem Studierenden ist der akademische Grad Master of Science MSc zu verleihen. 15. Schlussbestimmung Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Für den Senat Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube Vorsitzender des Senats 19

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