Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften
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1 Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften
2 Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2
3 Ein kleiner Fall Im Januar 2009 gründen A, sein 16 Jahre alter Sohn B und sein Geschäftsfreund C eine OHG. A hat das alleinige Sorgerecht für B inne und vertritt diesen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag wird vom Familiengericht genehmigt. Zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes erhält die OHG im Juni 2010 von der X-Bank einen Kredit in Höhe von ,-. Als B im Februar 2011 volljährig wird, erklärt er, er sei niemals Gesellschafter der OHG geworden. Kann die X-Bank von B die Rückzahlung des Kredits verlangen? AGL: 488 I 2 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB Gesellschafterhaftung hat nur zwei Voraussetzungen Gesellschafterstellung Bestehen einer Verbindlichkeit dies setzt aber voraus, dass eine Gesellschaft besteht! Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 3
4 Ein kleiner Fall Im Januar 2009 gründen A, sein 16 Jahre alter Sohn B und sein Geschäftsfreund C eine OHG. A hat das alleinige Sorgerecht für B inne und vertritt diesen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag wird vom Familiengericht genehmigt. Zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes erhält die OHG im Juni 2010 von der X-Bank einen Kredit in Höhe von ,-. Als B im Februar 2011 volljährig wird, erklärt er, er sei niemals Gesellschafter der OHG geworden. Kann die X-Bank von B die Rückzahlung des Kredits verlangen? AGL: 488 I 2 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB Bestehen einer OHG? wirksamer Gesellschaftsvertrag? Problem: B war bei Vertragsschluss minderjährig Vertretung durch A [+] A = gesetzlicher Vertreter Vertretungsmacht: 1626 I, 1629 I 1, 3 BGB familiengerichtliche Genehmigung gemäß 1643 I, 1822 Nr. 3 BGB [+] Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 4
5 Ein kleiner Fall Im Januar 2009 gründen A, sein 16 Jahre alter Sohn B und sein Geschäftsfreund C eine OHG. A hat das alleinige Sorgerecht für B inne und vertritt diesen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag wird vom Familiengericht genehmigt. Zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes erhält die OHG im Juni 2010 von der X-Bank einen Kredit in Höhe von ,-. Als B im Februar 2011 volljährig wird, erklärt er, er sei niemals Gesellschafter der OHG geworden. Kann die X-Bank von B die Rückzahlung des Kredits verlangen? AGL: 488 I 2 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB Bestehen einer OHG? wirksamer Gesellschaftsvertrag? Problem 181 BGB familiengerichtliche Genehmigung überwindet nicht 181 BGB Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen auch keine Genehmigung durch B gemäß 108 III BGB daher: Gesellschaftsvertrag unwirksam eigentlich keine OHG Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 5
6 Ein kleiner Fall Im Januar 2009 gründen A, sein 16 Jahre alter Sohn B und sein Geschäftsfreund C eine OHG. A hat das alleinige Sorgerecht für B inne und vertritt diesen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag wird vom Familiengericht genehmigt. Zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes erhält die OHG im Juni 2010 von der X-Bank einen Kredit in Höhe von ,-. Als B im Februar 2011 volljährig wird, erklärt er, er sei niemals Gesellschafter der OHG geworden. Kann die X-Bank von B die Rückzahlung des Kredits verlangen? AGL: 488 I 2 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB eigentliche keine OHG, aber: Gesellschaft wurde durch Gesellschafter in Vollzug gesetzt und gelebt Rückabwicklung ( 812 ff. BGB) aller Geschäfte kaum möglich daher: Bestandsschutz für fehlerhaft gegründeten Verband und Vertrauensschutz für Rechtsverkehr = Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 6
7 Fehlerhafte Gesellschaft Voraussetzungen fehlerhafter Gesellschaftsvertrag Achtung: vertragliche Bindung muss gewollt sein! Unwirksamkeit wegen rechtlicher Mängel Invollzugsetzen der Gesellschaft Teilnahme am Rechtsverkehr mit Dritten vorher sind die Abwicklungsschwierigkeiten zu bewältigen! keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit insbes. bei Verstoß gegen 134, 138 BGB einzelner schutzwürdiger Personen nicht zulasten bei Anfechtung nach 123 BGB soll nach h.m. die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft hingegen auch zulasten Anfechtenden eingreifen Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 7
8 Fehlerhafte Gesellschaft Rechtsfolgen Gesellschaft besteht! Auflösung und Abwicklung nach allg. Vorschriften ( 723 ff. BGB, 131 ff. HGB) Gesellschafter haften nach 128 HGB, sofern sie nicht ausnahmsweise schutzwürdiger sind Lektüretipp: Maultzsch, JuS 2003, 544 Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 8
9 Ein kleiner Fall Im Januar 2009 gründen A, sein 16 Jahre alter Sohn B und sein Geschäftsfreund C eine OHG. A hat das alleinige Sorgerecht für B inne und vertritt diesen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag wird vom Familiengericht genehmigt. Zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes erhält die OHG im Juni 2010 von der X-Bank einen Kredit in Höhe von ,-. Als B im Februar 2011 volljährig wird, erklärt er, er sei niemals Gesellschafter der OHG geworden. Kann die X-Bank von B die Rückzahlung des Kredits verlangen? AGL: 488 I 2 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB nach Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft Bestehen einer OHG? [+] aber: nicht zum Nachteil des B, da dieser minderjährig ist Konstruktion umstritten BGH und h.l.: Minderjähriger wird nicht Gesellschafter Teile der Literatur: Minderjähriger wird Gesellschafter, aber nicht Schuldner Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 9
10 Gesellschafter an der Haustür praktisch relevantes Problem: Beitritt zu Publikumsgesellschaften an der Haustür ( Drückkolonne ) Widerrufsrecht des zu Anlagezwecken beigetretenen Gesellschafters nach 312 I BGB? EuGH: auch Gesellschaftsverträge unterfallen der Haustürgeschäfte-Richtlinie Ausnahme für Immobiliengeschäfte greift nicht, ein, auch wenn es sich um einen Immobilienfonds handelt Konsequenz: 312 I BGB ist anwendbar! Gesellschafter hat Widerrufsrecht, wenn Belehrung hierüber unterblieb sogar unbefristet bei Widerruf Rückabwicklung nunmehr nach 355 ff. BGB Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 10
11 Gesellschafter an der Haustür Folgeproblem: Widerrufsrecht wurde oft ausgeübt, nachdem Geschäft der Gesellschaft sich nicht wie erhofft entwickelt hat (Verluste) Rückgewähr der Einlage ginge zulasten der anderen Gesellschafter Lösung: Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Verbraucherschutz rechtfertigt keine Ausnahme Rückabwicklung daher nur ex nunc Betroffene können also (nur) Auseinandersetzung verlangen nach dem EuGH ist diese Lösung europarechtskonform Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 11
12 Annex Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann auch für andere Probleme fruchtbar gemacht werden vom BGH schon anerkannt Lehre vom fehlerhaften Unternehmensvertrag BGHZ 103, 1; BGHZ 105, 168 Beispiel: unwirksamer Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag Lehre vom fehlerhaften Organ? abgelehnt jüngst durch BGH ZIP 2013, 720 dafür etwa Drygala/Staake/Szalai, Kapitalgesellschaftsrecht, 21 Rn. 148 ff. Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 12
13 Scheingesellschaften Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 13
14 Rechtscheinhaftung immer drei Voraussetzungen Rechtsschein Zurechenbarkeit Vertragspartner durfte auf Rechtschein vertrauen und hat auch darauf vertraut Rechtsfolge: Rechtsverkehr wird in Vertrauen auf Rechtsschein geschützt Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 14
15 Rechtscheinhaftung wichtigste Anwendungsfälle Anscheinsvollmacht Scheinkaufmann Wer im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, muss sich auch wie ein Kaufmann behandeln lassen nicht verwechseln mit 5 HGB (= Fiktivkaufmann) Scheingesellschaft nicht verwechseln mit Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Unterschied: keine gesellschaftsvertragliche Bindung gewollt! Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 15
16 Rechtscheinhaftung Scheingesellschaft/-gesellschafter zurechenbarer Anschein, dass Gesellschaft mit persönlicher Haftung besteht oder dass man Gesellschafter einer solchen Gesellschaft ist praktisch relevant: Auftreten ohne Rechtsformzusatz (vgl. 19 II HGB) Scheinsozietät/-sozius Anschein? Erwähnung auf Briefkopf, Kanzleischild usw.! Abhilfe: explizite Bezeichnung als angestellte*r+ RA*in+ Folgen: Haftung der Scheingesellschafter analog 128 HGB Zurechnung des Verhaltens des Scheingesellschafters analog 31 BGB Mithaftung der anderen (tatsächlichen oder Schein-)Gesellschafter analog 128 HGB zum Ganzen etwa BGHZ 172, 169, C. Schäfer, DStR 2003, 1078 Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 16
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