Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 10: Die auserwählte Oberstudienrätin

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1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 10: Die auserwählte Oberstudienrätin Verfassungsrecht; Verfassungsprozessrecht (060/WS 06/07) Sachverhalt Die an dem Gymnasium Am Schloss in der saarländischen Stadt S. unterrichtende Oberstudienrätin O hat bis zu ihrem 50. Geburtstag ein völlig unauffälliges Leben geführt. Erschöpft von den Belastungen des Schuldienstes tritt sie eine Reise in den Fernen Osten an. Dort nimmt sie Kontakt auf zu einer Vereinigung der Auserwählten der Sonne, zu deren Angehörigen sie sich von nun an zählt. Die Auserwählten sind gehalten, sich von Ungläubigen durch das Tragen eines talarähnlichen Gewandes zu unterscheiden, auf dessen Vor- und Rückseite eine strahlende Sonne zu sehen ist. Zugleich wird es für erforderlich erachtet, eine Art Kapuze aus gleichem Stoff zu tragen, ohne die die Würde der Auserwählten vor anzüglichen Blicken Ungläubiger nicht gewahrt werden könne. Zu den Lehren der Vereinigung zählt im übrigen, die Sonne als Ursprung und Ende allen Lebens zu betrachten und im Verlauf des irdischen Daseins der Menschen durch Meditation und Gebete beim Abschreiten sonnenähnlicher Kreise sich der eigenen Vergänglichkeit aber auch der künftigen Aufnahme in eine strahlende Zukunft bewusst zu werden. Nur das Tragen des Gewands macht nach Auffassung der Vereinigung es aus, den Regeln der Sonnenverehrung gerecht zu werden und ein zur Erlösung führendes Leben zu führen. Nach Rückkehr in das Gymnasium Am Schloss in S. erscheint O mehrfach in solchen ästhetisch durchaus ansprechenden Gewändern zu dem von ihr gehaltenen Mathematikund Physikunterricht. Der dafür zuständige Schulleiter A untersagt ihr nachdem Irritationen unter den Schülerinnen und Schülern aufgetreten und vielfache Proteste der Elternschaft laut geworden sind in der von ihr bevorzugten Kleidung zu unterrichten. Ein Widerspruch der O bleibt erfolglos. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes scheitert O vor dem VG und dem OVG. Weil sie nach Auskunft der Verwaltungsgerichte befürchten muss, dass die Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot wenigstens zwei Jahre dauern wird, in deren Verlauf sie befürchtet, von dem von ihr verehrten höheren Wesen nicht mehr als Auserwählte erkannt zu werden, erhebt sie Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Mit Aussicht auf Erfolg? 1

2 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (UNI-060/WS06/07 Stand 10/06) Probleme des Falles: o Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde o Art. 4 Abs. 1, 2 GG: Glaubensfreiheit o immanente Schranken von Grundrechten o Art. 33 Abs. 5 GG o Art. 6, 7 Abs. 2 GG Die Aufgabe eine jüngere Examensklausur schließt sich an verschiedene instanzgerichtliche Urteile, vor allem aber an das Lesen: BVerwG (NJW 02, 3344) und das BVerfG NJW 2003, 3111 an. Verf. sollten sich darüber hinaus informieren durch Lektüre einer ähnlichen Aufgabenstellung bei Lesen: Demel/Lochen JA 02, 878. Die europäischen Bezüge werden dargestellt bei Schöbener JURA 03, 186. Gefragt ist nach den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines OVG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Eröffnung des Verfassungsrechtsweges Art. 93 Abs.1 Nr.4a GG; 13 Nr.8a, 90ff. BVerfGG II. Parteifähigkeit der O ( 90 Abs.1 BVerfGG) O ist Träger eines Grundrechts ( jedermann ) III. Beschwerdegegenstand ( 90 Abs.1 BverfGG) Jeder Akt öffentlicher Gewalt, also auch eine Entscheidung des OVG. IV. Beschwerdebefugnis der O ( 90 Abs.1 BVerfGG) Die Verletzung eines Grundrechts der O der Glaubens-und Religionsfreiheit ist nicht ausgeschlossen. O ist durch die Entscheidung des OVG auch gegenwärtig, selbst und unmittelbar verletzt. V. Beschwerdefrist ( 93 BverfGG) 1 Monat nach Zustellung oder Mitteilung der Entscheidung. 2

3 VI. Erschöpfung des Rechtswegs ( 90 Abs.2 Satz 1 BVerfGG) Verf. müssen sich fragen, ob gegen die Entscheidung des OVG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsmittel zum BVerwG gegeben ist. Das ist nicht der Fall, weil das OVG durch Beschluss entscheidet: 80 Abs.5,7, 150, 152 VwGO. VII. Subsidiarität Verf. sollten erkennen, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde dazu zwingen kann, vor ihrer Erhebung den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (BVerfGE 93,1,12). Das ist allerdings dann anders, wenn die Grundrechtsverletzung gerade in der Versagung von Eilrechtsschutz bestehen kann oder dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, den Abschluss des Verfahren in der Hauptsache abzuwarten. Verf. sollten dies darstellen und können argumentieren, dass O eine Grundrechtsverletzung unterstellt durch die Verweisung auf die Hauptsache erhebliche Nachteile (länger andauernde Behinderung ihrer Religionsausübung) drohen. B. Begründetheit der Verfassungbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn O durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die Untersagung des Tragens ihres Gewandes in einem ihrer Grundrechte verletzt ist. In Betracht kommt eine Verletzung der Glaubens- und Religionsfreiheit. I. Schutzbereich 1. Bereiche des einheitlichen Grundrechts Verfasser müssen zunächst den Schutzbereich des Art. 4 Abs.1, 2 GG darstellen und sollten die verschiedenen Gewährleistungsbereiche des einheitlichen Grundrechts skizzieren (Haben und Äußern eines Glaubens und einer Religion, individuelle und kollektive Ausübung, positive und negative Freiheit). Das bedeutet, dass zunächst auf die Frage einzugehen ist, ob das Tragen des Gewandes mehr ist als schlicht profane Bekleidung. Verf. sollten sich kurz mit der Frage befassen, wie Glaube oder Religion definiert wird (nicht nur traditionelle Religionsgemeinschaften, Selbstverständnis, Korrektur durch Plausibilitätsbewertungen). Im übrigen bietet der Sachverhalt genug Anhaltspunkte für eine Subsumtion (Lehren der Vereinigung, kultische Handlungen, Gewand als Unterscheidungssymbol). 2. Besonderes Gewaltverhältnis? Verf. können an dieser Stelle (oder auch später im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung) auf die Frage eingehen, ob sich O als Beamtin für mit ihrer Amtsausübung zusammenhängendes Verhalten überhaupt auf Art. 4 Abs.1, 2 GG berufen kann (Ablehnung der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis; Betroffenheit der O in ihrem grundrechtlichen Status). II. Eingriff Versagung des Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Gewandes. 3

4 III. Rechtfertigung 1. Kein Schrankenvorbehalt Art. 4 Abs.1, 2 GG sollte als Grundrecht ohne Schrankenvorbehalt erkannt werden. 2. Schranke aus Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 1 WRV? Zu diskutieren ist, ob sich ein Schrankenvorbehalt aus Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs.1 WRV ergibt (das ist vertretbar anzunehmen; die Verfassungsrechtsprechung hält die Vorschrift jedoch für durch Art. 4 Abs.1, 2 GG überlagert.). 3. Verfassungsimmanente Schranken Also sind Eingriffe und Beschränkungen nur verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dies zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder verfassungsrechtlich mit gleichem Rang ausgestatteter Rechtsgüter erforderlich ist. Verf. müssen erkennen, dass es aber auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das ist hier 69 Satz 2 SBG, der seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Art. 33 Abs. 5 GG findet. Allerdings könnten Verf. geprägt durch Formulierungen der Kopftuchentscheidung des BVerfG (NJW 2003, 3111) fragen, ob es sich nicht um eine wesentliche, den Parlamentsvorbehalt auslösende Entscheidung handelt. Dafür kann angeführt werden, dass die Mehrheitsmeinung des BVerfG von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Klärung der Sicherung religiös-weltanschaulicher Vielfalt und der Abgrenzung der grundrechtlichen Schutzbereiche durch das Parlament spricht. Dagegen kann angeführt werden, dass es in der Kopftuchentscheidung um ein Problem der Berufswahl, hier aber um ein Problem der Berufsausübung geht. Beide Auffassungen können mit guten Gründen vertreten werden. Ihre Wahl entbindet nicht von der Behandlung der weiteren Probleme. Sodann sollten die kollidierenden Rechtsgüter mit Verfassungsrang erörtert werden: a) Art. 7 Abs.2 GG Die Vorschrift schützt Kinder dagegen, gegen ihren Willen durch die Schule der Vermittlung religiöser Inhalte ausgesetzt zu werden. b) Art. 6 Abs.2 GG Die Vorschrift gewährleistet (gleichermaßen wie Art. 7 Abs.2 GG) das (vorrangige) Bestimmungsrecht der Eltern über die Vermittlung religiöser Inhalte. c) Art. 4 Abs.1, 2 GG Die Vorschrift gewährleistet als negative Religionsfreiheit Konfrontationsschutz d) Art. 33 Abs.5 GG 4

5 Die Vorschrift verpflichtet den Beamten zur (religiösen) Neutralität in seiner Amtsführung. Entscheidend für die Bewertung ist, ob und welche Argumente von Verf. im Rahmen der Herstellung praktischer Konkordanz angeführt werden. Erforderlich ist die Auseinandersetzung mit der betroffenen Schülerpopulation (ältere Kinder, Gymnasiasten) und der Art des erteilten Unterrichts ( religionsferne Mathematik und Physik). Wer dies für entscheidend hält kann die Verfassungswidrigkeit der Maßnahme vertretbar begründen. Jedoch ist zumindest ebenso gut vertretbar, den Grundsatz der Neutralität des Staates hervorzuheben und zu erkennen, dass O nicht privat sondern während des Unterrichts, in dem sie staatliche Autorität ausübt, religiöse Symbole darstellt und dabei auf Kinder trifft, die sich in einem Alter befinden, in dem sie sich gerade mit religiösen Inhalten auseinandersetzen. Daher spricht viel für die Verfassungsmäßigkeit des Gebots. 5

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