Flächenfraß Schrottimmobilien Massentierhaltung Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Innenentwicklung und Schrottimmobilien

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1 Flächenfraß Schrottimmobilien Massentierhaltung Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Innenentwicklung und Schrottimmobilien Fachgespräch der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Berlin, 23. April 2012

2 1. Ausgangslage

3 Hoheitliche Instrumente im Umgang mit Schrottimmobilien BauGB Vorkaufsrecht nach 24 BauGB Besonderes Vorkaufsrecht nach 25 BauGB (durch Satzung) Vorkaufsrecht zugunsten Dritter nach 27a BauGB Enteignung nach 85 BauGB Erhaltungssatzung nach 172 BauGB Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach 136 ff. BauGB Stadtumbaumaßnahmen nach den 171 a bis e BauGB Städtebauliche Gebote gemäß den 175 ff. BauGB Hilfreich auch: 207 (Von Amts wegen bestellter Vertreter) und 209 BauGB (Duldung von Vorarbeiten auf Grundstücken) Hauptreferentin Eva Maria Niemeyer Seite 3

4 Hoheitliche Instrumente im Umgang mit Schrottimmobilien Bauordnungsrecht Abbruch- bzw. Beseitigungsanordnung Spezialermächtigung zum Abriss von Schrottimmobilien (z.b. 79 Abs. 2 Bremische Landesbauordnung) Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Anordnung von Instandsetzungsmaßnahmen Anordnung weiterer Ordnungsmaßnahmen Rechtsgrundlagen: Spezialermächtigungen in einigen Ländern (mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen) Bauordnungsrechtliche Generalermächtigung Hauptreferentin Eva Maria Niemeyer Seite 4

5 Hoheitliche Instrumente im Umgang mit Schrottimmobilien Denkmalrecht Denkmalrechtliche Erhaltungsanordnung Anordnung zur Wiederherstellung von Denkmälern Denkmalrechtliches Vorkaufsrecht Anwendungsbereich durch den Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stark eingeschränkt (Erhaltungsanordnung). Nicht auf Beseitigung von Verwahrlosungszuständen gerichtet (Wiederherstellungsanordnung). Bei verwahrlosten, denkmalgeschützten Immobilien i.d.r. wenige Erwerbsvorgänge, zudem finanzielle Mittel für Gemeinde erforderlich (Vorkaufsrecht). Hauptreferentin Eva Maria Niemeyer Seite 5

6 Hoheitliche Instrumente im Umgang mit Schrottimmobilien Wohnungsaufsichtsrecht Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsanordnung Anordnung der Erfüllung von Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse Gebot zur Instandsetzung bzw. Verbesserung von Gebäuden und Außenanlagen Anwendungsbereich eingeschränkt: nur bei Gebäuden mit Wohnungen, nicht bei Leerstand, Zielsetzung = Wohnungsbestandssicherung, Ermächtigungsgrundlage nach Landesrecht (4 Länder) Hauptreferentin Eva Maria Niemeyer Seite 6

7 Weiterentwicklung der Instrumente nach dem BauGB Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom Rückbau- und Entsiegelungsgebot ( 179 BauGB) Vorkaufsrecht zugunsten Dritter ( 27a BauGB) Hauptreferentin Eva Maria Niemeyer Seite 7

8 Rückbau- und Entsiegelungsgebot Ein Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach 179 Abs.1 BauGB setzt voraus, dass die rückzubauende bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht und nicht angepasst werden kann (Nr.1) oder Missstände bzw. Mängel im Sinne des 177 Abs.2 und 3 Satz 1 BauGB vorhanden sind, die durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können (Nr. 2). Duldungspflicht des Eigentümers Entschädigungspflicht für entstandene Vermögensnachteile Hauptreferentin Eva Maria Niemeyer Seite 8

9 Vorschlag zur Weiterentwicklung des Rückbauund Entsiegelungsgebots Wegfall des Planerfordernisses beim Rückbau aufgrund von Missständen oder Mängeln. Nicht im Referentenentwurf vom vorgesehen: Schaffung einer Möglichkeit, den Eigentümer/ Störer beim Rückbau aufgrund von Missständen oder Mängeln an den Rückbaukosten zu beteiligen. Hauptreferentin Eva Maria Niemeyer Seite 9

10 Vorschlag Land Bremen/Gutachten von Prof. Dr. Stüer

11 Vorkaufsrecht zugunsten Dritter Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter gesetzlich begrenzt ( 27a BauGB): für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung oder für Personengruppen mit besonderen Wohnbedarf, Vorkaufsrecht nach 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers, Vorkaufsrecht nach 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers Hauptreferentin Eva Maria Niemeyer Seite 11

12 Vorschlag zur Weiterentwicklung des Vorkaufsrechts Änderungsvorschlag im Referentenentwurf vom : Referentenentwurf sieht Wegfall der Zweckbestimmung in 27a Abs.1 Nr. 1 BauGB vor, bei gleichzeitiger Verpflichtung des Dritten, die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks/der Immobilie umzusetzen. Bei Nichterfüllung Vorgehen der Gemeinde entspr. 102 BauGB (Rückenteignung) möglich. Ggf. noch zu diskutieren wäre: Anwendung des allgemeinen und/oder besonderen Vorkaufsrechts der Gemeinden auch bei Wohneigentum nach dem WEG. Hauptreferentin Eva Maria Niemeyer Seite 12

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