MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN. Studienjahr 2017/2018 Ausgegeben am 17. Oktober 2017 Stück 3
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1 MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN Studienjahr 2017/2018 Ausgegeben am 17. Oktober 2017 Stück 3 5. VERLAUTBARUNG: VERORDNUNG DES REKTORATS ÜBER DIE STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG 6. STELLENAUSSCHREIBUNG: DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE/R 5. VERLAUTBARUNG: VERORDNUNG DES REKTORATS ÜBER DIE STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 2017 gem. 64a Universitätsgesetz 2002 (UG), idf BGBl I Nr. 129/2017 die Verordnung über die Studienberechtigungsprüfung beschlossen. Siehe Beilage 1 6. STELLENAUSSCHREIBUNG: DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE/R Die Universität für angewandte Kunst Wien sucht ab eine/n Datenschutzbeauftragte/n gemäß Art. 37ff. EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), 20 Wochenstunden, befristet auf 2 Jahre mit Verlängerungsoption auf unbestimmte Zeit. Anstellungserfordernisse: österreichische bzw. EU/EWR-Staatsbürgerschaft oder gleichgestellte Anstellungsvoraussetzung Abgeschlossenes, fachlich in Betracht kommendes Hochschulstudium
2 Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis Einschlägige Berufserfahrung Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse Äußerst genaues und gewissenhaftes Arbeiten sowie strukturiertes Denken Eigenständige Arbeitsweise, Integrität und Zuverlässigkeit Prozessorientierung sehr gute Kommunikations- und Konfliktfähigkeit Engagement und Einsatzbereitschaft Kenntnisse von universitären Strukturen von Vorteil Erfahrung im Projekt- und Dokumentationsmanagement Aufgabenbereiche: Betreuung bzw. Überwachung der Umsetzung der EU-DSGVO und sonstiger Datenschutzvorschriften Weisungsfreie Wahrnehmung der Aufgaben des/der Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 39 EU-DSGVO Beratung des Rektorats und Ansprechperson für alle Universitätsangehörigen in Angelegenheiten des Datenschutzes Enge Zusammenarbeit mit dem Rektorat und verschiedenen Abteilungen (u.a. Zentraler Informatikdienst, Studienabteilung, Rechtsabteilung, Personalabteilung) in Angelegenheiten des Datenschutzes Gestaltung von Konzepten und Entwicklung von Datenschutzstrategien, - richtlinien und abläufen für den Schutz personenbezogener Daten Einweisung und Schulung der an den Datenverarbeitungsvorgängen beteiligten MitarbeiterInnen Ansprechpartner für die Datenschutzbehörde Das monatliche Mindestentgelt für diese Verwendung beträgt derzeit Euro 1.246,20 brutto (14x jährlich) und kann sich eventuell auf Basis der kollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen erhöhen. Qualifizierte Interessent/innen richten ihre schriftliche Bewerbung mit sachdienlichen Unterlagen bis 7. November 2017 an die Abteilung Personal & Recht der Universität für angewandte Kunst Wien, Oskar-Kokoschka-Platz 2, 1010 Wien, rechtsabteilung@uni-ak.ac.at Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten. Der Rektor Dr. Gerald Bast 2
3 Verordnung des Rektorats über die Studienberechtigungsprüfung (Version Wintersemester 2017/18) Gemäß 64a Universitätsgesetz 2002 (UG) idf BGBl I Nr. 129/2017 wird verordnet: 1. Geltungsbereich und Studienrichtungsgruppen (1) Diese Verordnung regelt das Erlangen der Studienberechtigung für folgende an der Universität für angewandte Kunst Wien (Angewandte) eingerichteten Studien:Cross- Disciplinary Strategies Applied Studies in Art, Science, Philosophy, and Global Challenges; Industrial Design; Lehramtsstudium. (2) Die Studienberechtigung ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Studien gemäß Abs. 1, ersetzt aber nicht den Nachweis der künstlerischen Eignung im Rahmen der Zulassungsprüfung. (3) Das Bachelorstudium Cross-Disciplinary Strategies Applied Studies in Art, Science, Philosophy, and Global Challenges ist den Studienrichtungsgruppen Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien, Künstlerische Studien und Naturwissenschaftliche Studien, das Diplomstudium Industrial Design den Studienrichtungsgruppen Künstlerische Studien und Ingenieurwissenschaftliche Studien und das Lehramtsstudium den Studienrichtungsgruppen Künstlerische Studien und Lehramtsstudien zugeordnet. (4) Eine an der Angewandten erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt für alle Bachelor- und Diplomstudien an österreichischen Universitäten, die der jeweiligen Studienrichtungsgruppe zugeordnet sind, eine an einer anderen Universität abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt für alle Studien an der Angewandten, die der jeweiligen Studienrichtungsgruppe zugeordnet sind. 2. ReferentInnen (1) Das Rektorat hat für jedes in Abs. 1 genannte Studium eine Referentin bzw. einen Referenten zu bestellen. (2) Die ReferentInnen unterstützen das Rektorat bei der Erfüllung aller Aufgaben im Zusammenhang mit der Studienberechtigungsprüfung, insbesondere: a. Beratung der BewerberInnen; b. Prüfung der individuellen Zulassungsvoraussetzungen und Erstattung von Vorschlägen betreffend Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung an den/die VizerektorIn für Lehre; c. Vorschlagen geeigneter PrüferInnen an den/die VizerektorIn für Lehre d. Prüfung der Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Erstattung von Vorschlägen an den/die VizerektorIn für Lehre. 3. Prüfungen (1) Jede Studienberechtigungsprüfung umfasst a. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz), durch die die schriftliche Äußerungsfähigkeit zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang nachzuweisen ist;
4 b. zwei verpflichtend vorgeschriebene Prüfungen aus Fächern, die im Hinblick auf Vorkenntnisse für das angestrebte Studium erforderlich sind; c. zwei Prüfungen nach Wahl des/der KandidatIn aus dem für außerordentliche Studierende zugänglichen Lehrangebot der angestrebten Studienrichtung (2) Die Prüfungen dienen dem Nachweis der Studierfähigkeit, das Niveau von Aufsatz und verpflichtend vorgeschriebenen Prüfungen orientiert sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe. Ist die Ablegung einer Prüfung an einer anderen Universität vorgeschrieben, wird der genaue Prüfungsinhalt durch die dort gültige Verordnung des Rektorats über die Studienberechtigungsprüfung bestimmt. (3) Für die Studienberechtigungsprüfung für Cross-Disciplinary Strategies Applied Studies in Art, Science, Philosophy, and Global Challenges sind als verpflichtende Prüfungen Mathematik und Psychologie und Philosophie vorgeschrieben. (4) Für die Studienberechtigungsprüfung für Industrial Design sind als verpflichtende Prüfungen Darstellende Geometrie und Mathematik vorgeschrieben. (5) Für die Studienberechtigungsprüfung für das Lehramtsstudium sind als verpflichtende Prüfungen Geschichte und Englisch vorgeschrieben. (6) Der/die VizerektorIn für Lehre hat für die Bestellung geeigneter PrüferInnen, auf Vorschlag der ReferentInnen, zu sorgen. (7) Der/die PrüferIn hat sich in geeigneter Weise (Studierendenausweis bzw. amtlicher Lichtbildausweis) von der Identität der PrüfungskandidatInnen zu überzeugen. (8) Anträge auf Anerkennung von Prüfungen sind in der Studienabteilung einzubringen und von der zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten zu bearbeiten. Der/die VizerektorIn entscheidet auf Vorschlag der ReferentInnen. 4. Zulassung (1) Das Ansuchen auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung gemäß 64a Abs 4 UG ist an das Rektorat zu richten und schriftlich bei der Studienabteilung einzureichen. (2) Eine Antragstellung vor erfolgreicher Feststellung der künstlerischen Eignung für das angestrebte Studium wird nicht empfohlen. (3) Der/die zuständige ReferentIn hat die Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen, der/die VizerektorIn für Lehre entscheidet über die Zulassung auf Vorschlag der ReferentInnen. (4) Zur Ablegung von Prüfungen ist darüber hinaus eine aufrechte Zulassung zum außerordentlichen Studium an der jeweiligen Universität erforderlich. (5) Zur Information der BewerberInnen auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung hat der/die VizerektorIn für Lehre ein Informationsblatt zu erstellen, in dem die relevanten Bestimmungen aus dem UG, dieser Verordnung und aktuelle Hinweise zur Orientierung in übersichtlicher Weise zusammengefasst sind. 5. Studienberechtigung (1) Nach Vorlage aller vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß 3 Abs. 1 hat der/die VizerektorIn für Lehre ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. (2) Erbringen Personen, die aufgrund 64a UG zur Studienberechtigungsprüfung zuzulassen wären, den Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des ersten Studienabschnitts eines Studiums an einer österreichischen Universität oder einer gleichwertigen ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 30 ECTS, wird die Studienberechtigung für das an der Angewandten angestrebte Studium ohne weitere Nachweise zuerkannt, 1 Abs. 2 bleibt davon jedoch unberührt.
5 6. Inkrafttreten und Änderungen (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2010 in Kraft. (2) Diese Verordnung wurde an die veränderte Definition der Studienrichtungsgruppen aufgrund BGBl. I Nr. 129/2017 angepasst, um das Diplomstudium Architektur reduziert und um das Bachelorstudium Cross-Disciplinary Strategies Applied Studies in Art, Science, Philosophy, and Global Challenges erweitert. Diese Veränderungen treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
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