Merkblatt zum Vorgehen bei Eintragungen im Strahlenpass im Rahmen einer Beschäftigung gemäß 15 StrlSchV in deutschen Kernkraftwerken

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1 Merkblatt zum Vorgehen bei Eintragungen im Strahlenpass im Rahmen einer Beschäftigung gemäß 15 StrlSchV in deutschen Kernkraftwerken Arbeitskreis Praktischer Strahlenschutz November 2004 Im Strahlenpass werden durch den Genehmigungsinhaber der 15 StrlSchV- Genehmigung, dessen Mitarbeiter der Strahlenpassinhaber ist, und durch die Betreiber fremder Anlagen, in denen der Strahlenpassinhaber beschäftigt wird, Eintragungen vorgenommen. Damit wechselseitige Fehlinterpretationen der Eintragungen ausgeschlossen sind, ist es unabdingbar, dass alle Personen, die Eintragungen vornehmen oder den Strahlenpass benutzen, die Eintragungen in gleicher Weise verstehen. Das Vorgehen bei Strahlenpasseintragungen muss zudem folgenden Zielen dienen: - Eindeutigkeit der Eintragungen - Leichte Nachvollziehbarkeit der Eintragungen - Leichte Übertragbarkeit von Eintragungen der Betreiber in die vom Genehmigungsinhaber vorzunehmende Bilanzierung. Um dies zu erreichen, wurde das im Folgenden dargelegte Vorgehen zwischen den deutschen Kernkraftwerken und mit 15-Genehmigungsinhabern abgestimmt. Die Vorgehensweise ist in gleicher Weise bei Beschäftigung in anderen kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen geeignet. Genehmigungsinhaber können diesem Papier entnehmen, wie die Eintragungen der KKW- Betreiber zu verstehen sind und wie die KKW-Betreiber die Eintragungen der Genehmigungsinhaber verstehen. Die Regelungen sollen auch in den Fällen Anwendung finden, in denen ein KKW-Betreiber im Rahmen einer eigenen 15-StrlSchV-Genehmigung als 15-Betrieb auftritt. Unberücksichtigt bleiben in diesem Merkblatt auf Grund der in aller Regel gegebenen Nichtbetroffenheit jene Sachverhalte im Strahlenpass, die sich auf 95 (3) StrlSchV (Strahlenschutz bei Arbeiten ) und 35 (2) RöV (Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen) beziehen. Jedoch sind die durch diese Sachverhalte ggf. vorliegenden Expositionen zu berücksichtigen. Seite 1 von 6

2 Zur deutlichen begrifflichen Unterscheidung werden im Folgenden die Begriffe gewählt: - Für den 15-Genehmigungsinhaber: Genehmigungsinhaber; Verantwortlicher (siehe auch Erläuterungen im Strahlenpass, S. 100) - Für den Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung: Betreiber Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen sind in 40 StrlSchV gegeben: Abs. 2 Satz 1: Wer einer Genehmigung nach 15 Abs. 1 bedarf, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in Kontrollbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Abs. 3: Beruflich strahlenexponierten Personen nach Absatz 2 Satz 1 darf eine Beschäftigung im Kontrollbereich nur erlaubt werden, wenn diese den Strahlenpass nach Absatz 2 Satz 1 vorlegen und ein Dosimeter nach 41 Abs. 3 Satz 1 tragen. Zu beachten sind ferner die Regelungen in der AVV Strahlenpass, insbesondere das Strahlenpassformular selbst inkl. seiner Erläuterungen. Das vorliegende Merkblatt dient der Umsetzung der genannten Vorgaben. Seite 2 von 6

3 1. Allgemeine Anmerkungen 1.1 Betreiber und Genehmigungsinhaber händigen den Bezugspersonen nur vollständig ausgefüllte Strahlenpässe aus. Die Aktualisierungspflicht gilt auch für Passausgaben zu anderen Zwecken (z. B. Ausgabe an den ermächtigten Arzt). 1.2 Auch in lückenlos und vollständig geführten Strahlenpässen wird i.d.r. ein Zeitraum unmittelbar vor Ankunft des Strahlenpassinhabers in der fremden Anlage ohne Eintragung sein. Der Betreiber kann in diesen Fällen davon ausgehen, dass der Genehmigungsinhaber und andere Betreiber ihren Eintragungsverpflichtungen nachgekommen sind und daher während dieses Zeitraums keine berufliche Strahlenexposition stattgefunden hat. Sollte als hilfsweiser temporärer Ersatz für den Eintrag nichtamtlich ermittelter Expositionen die Verwendung eines Beiblattes erforderlich sein, hat der Betreiber zusätzlich den Beginn des Überwachungszeitraums in den Pass einzutragen, und der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Angaben des Beiblatts vor der nächsten Beschäftigung in den Pass übertragen werden. Dies kann auch durch eine vom Verantwortlichen beauftragte Person geschehen. 1.3 Eintragungsfristen für amtlich ermittelte Werte: Erstreckt sich die Beschäftigung einer Bezugsperson über einen längeren Zeitraum, so hat der Verantwortliche oder die von Ihm beauftragte Person die Bilanzierung der Werte der Körperdosis unverzüglich unter Berücksichtigung der Erfordernisse aus den betrieblichen Abläufen nachzutragen. Dies sollte bei fortgesetzter Beschäftigung spätestens 3 Monate nach dem Tätigkeitsbeginn bzw. nach der letzten Nachtragung erfolgen. Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche den Strahlenpass vom Inhaber der Genehmigung der fremden Anlage oder Einrichtung anzufordern und nach dem Nachtrag falls erforderlich an diesen zurückzugeben. 1.4 Liegen für eine Dosisart oder in einem Zeitraum amtliche und nichtamtliche Dosiswerte vor, so gelten für die Überprüfung auf Einhaltung der Grenzwerte und für die Bilanzierung durch den Genehmigungsinhaber die jeweiligen amtlichen Werte. Als amtliche Dosiswerte werden Dosiswerte verstanden, die mit Dosimetern gemessen wurden, die der Genehmigungsinhaber auflagengemäß von der für ihn durch seine Aufsichtsbehörde bestimmte Messstelle bezogen hat, oder Ersatzdosiswerte, die von der Aufsichtsbehörde des Genehmigungsinhabers festgelegt wurden. 1.5 Soweit der 15-Genehmigungsinhaber auch einen eigenen Kontrollbereich betreibt, nimmt der 15-Genehmigungsinhaber Eintragungen gemäß Punkt 2 dieses Merkblattes vor. Dies gilt mindestens für den Zeitraum vor Entsendung in eine fremde Anlage, für den auf Grund ausstehender amtlicher Dosiswerte noch keine Bilanzierung auf den Seiten 82 bis 93 erfolgen konnte. 1.6 Dosiswerte entsprechend den Eintragungen auf den Seiten (blaue Seiten) und (orange Seiten) sind in jedem Fall bei der Grenzwertbetrachtung als Vordosis zu berücksichtigen. 1.7 Das Passformular sieht vor, die Eintragung auch der betrieblichen Expositionen in der Verantwortung des 15-Betriebs ( Verantwortlicher = SSV oder SSB) vorzunehmen (siehe z. B. S. 19, Sp. 5; S. 39, Sp. 5). In Kapitel 4.2 der Erläuterungen im Pass wird die Möglichkeit eingeräumt, dies dem SSV oder SSB der fremden Anlage im Wege des Abgrenzungsvertrags zu übertragen. Das Vorgehen dieses Merkblatts basiert aus Gründen der Überwachungssicherheit auf diesem Verfahren, wobei der SSV oder SSB der fremden Anlage Eintragung und Unterschrift wie der Verant- Seite 3 von 6

4 wortliche nach 15 einer von ihm hierzu beauftragten sachkundigen Person ü- bertragen kann; die so beauftragte Person ist nicht fachkundepflichtig im Sinne des 30 StrlSchV. Soweit der Verantwortliche nach 15 diese Eintragung unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung wie vor Ort ermittelt vornehmen kann, ist dies unbenommen. 2. Eintragungen durch den Betreiber 2.1 Eintragungen des Betreibers zur äußeren Strahlenexposition (Strahlenpass S ) Bei der Eintragung von Dosiswerten wird nicht gerundet. Sie werden mit allen gemessenen oder von der Auswertestelle übermittelten Stellen eingetragen. (Messwerte von Digitaldosimetern, die bis auf µsv anzeigen, werden z. B. mit drei Stellen hinter dem Komma eingetragen) Expositionsarten für unterschiedliche Organe werden nicht addiert, sondern getrennt eingetragen In den Spalten eins bis fünf wird wie folgt eingetragen: - In Spalte 1 wird der gesamte Zeitraum von der Aufnahme der Person in die Überwachung bis zur Beendigung der Beschäftigung in der fremden Anlage monatsweise angegeben. - In Spalte 2 wird die mit direkt ablesbaren Dosimetern ermittelte nichtamtliche Personendosis eingetragen. Soweit eine hiervon abweichende effektive Dosis zu ermitteln ist, ist diese einzutragen. - In Spalte 3 wird unter Angabe des Organs (Liste gemäß Anlage VI Teil C Nr. 2 StrlSchV und 55 Abs. 2) der Wert der Organdosis eingetragen, soweit sie zu ermitteln ist. - In Spalte 4 wird der Eintrag S vorgenommen. - In Spalte 5 werden Firmenstempel, Name und Unterschrift der beauftragten fachkundigen Person des Betreibers eingetragen, sofern der Verantwortliche nach 15 dies nicht unmittelbar nach der Beendigung der Beschäftigung wie vor Ort ermittelt selbst vornimmt Sind Körperdosen von Personen gemäß zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung nicht bekannt (z. B. Neutronen- oder Organdosen), wird für die vorzunehmende Eintragung eine neue Zeile begonnen, der Zeitraum in Spalte 1 eingetragen, in den Spalten 2 und 3 die noch ausstehenden Dosisarten gekennzeichnet und in Spalte 5 der Vermerk Nachträge erforderlich, siehe Fußnote 4 aufgenommen. Die ausstehenden Dosiswerte werden dem Genehmigungsinhaber nach Vorliegen der Auswertung schriftlich mitgeteilt. Diese Werte werden vom Genehmigungsinhaber nachgetragen und in Spalte 5 durch Stempel, Name und Unterschrift bestätigt Nicht ausgefüllte Felder werden mit einem Strich versehen. Seite 4 von 6

5 2.2 Eintragungen des Betreibers zur inneren Strahlenexposition (Strahlenpass S ) Erfolgt kein Eintrag zur inneren Strahlenexposition auf den Seiten 38 bis 45, so bedeutet dies, dass eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung gemäß behördlichen Festlegungen, z. B. im Wege der BMU-Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle, während der Tätigkeit nicht erforderlich und auch kein weiterer Anlass für eine Inkorporationsmessung gegeben war Trifft Punkt nicht zu, veranlasst der Betreiber eine Inkorporationsüberwachung bei der für ihn bestimmten Messstelle, ggf. nach Maßgabe behördlicher Festlegungen. Die von dieser Messstelle bestimmten Werte für die Dosis werden wie folgt im Strahlenpass S eingetragen: - In Spalte 1 wird der Zeitpunkt bzw. Zeitraum angegeben, der für die Dosisbestimmung zugrunde gelegt wurde. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Eintrag durch den Vermerk Zeitpunkt der Ermittlung ergänzt. - In Spalte 2 wird die effektive Dosis eingetragen. - In Spalte 3 wird die Organdosis und darunter das betroffene Organ eingetragen. - In Spalte 4 werden Angaben zum Überwachungsverfahren und zum Radionuklid eingetragen. - In Spalte 5 werden Firmenstempel, Name und Unterschrift der beauftragten fachkundigen Person des Betreibers eingetragen, sofern der Verantwortliche nach 15 dies nicht unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung wie vor Ort ermittelt selbst vornimmt Sind Ergebnisse der Ermittlung gemäß bei Verlassen der Anlage noch nicht bekannt, so wird in Spalte 5 der Vermerk Nachträge erforderlich, siehe Fußnote 3 aufgenommen (vgl ). Die Ergebnisse der Ermittlung werden dem Genehmigungsinhaber nach Vorliegen der Auswertung schriftlich mitgeteilt. Diese Werte werden vom Genehmigungsinhaber nachgetragen und in Spalte 5 durch Stempel, Name und Unterschrift bestätigt. 3. Eintragungen durch den Genehmigungsinhaber (Strahlenpass S ) 3.1 Die Eintragungen des Genehmigungsinhabers durch den Verantwortlichen oder eine hierfür von ihm bestellte Person auf den Seiten erfolgen grundsätzlich analog zu denen des Betreibers, wobei die allgemeinen Festlegungen aus 1. zu beachten sind. Soweit nur nichtamtliche Dosiswerte zur äußeren oder inneren Strahlenexposition (Eintrag durch den Betreiber) vorliegen, muss der Verantwortliche sich mit einer Aufsichtsbehörde abstimmen, wie solche Expositionen im Rahmen der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Seite 5 von 6

6 3.2 Die Eintragungen in den Spalten 2 bis 4 sind wie folgt vorzunehmen: - In Spalte 2 wird die effektive Dosis grundsätzlich als Summe der äußeren und inneren Strahlenexposition aufgrund amtlicher Ermittlungen eingetragen. Strahlenexpositionen aus unterschiedlichen Strahlenarten sind getrennt auszuweisen, da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten bekannt werden. Dasselbe gilt für die getrennte Ausweisung der äußeren und inneren Exposition. - In Spalte 3 werden die ggf. ermittelten Werte Organdosis unter Berücksichtigung der Fußnote 3 eingetragen. - In Spalte 4 werden Name und Unterschrift des Verantwortlichen nach 15 eingetragen (siehe auch Erläuterung im Strahlenpass, S. 100) Ist der Inkorporationszeitpunkt oder zeitraum nicht bekannt (vgl zu Spalte 1, kann die Bilanzierung für den Monat der Messung erfolgen. In diesem Fall wird der Dosiswert mit einem Sternchen gekennzeichnet und auf der Seite unter Verwendung des Sternchens der Zusatz zugeordneter Bilanzierungsmonat eingetragen. (Dies ist zur Klarstellung erforderlich, da die Messung ggf. in einem Monat stattfindet, für den der Eintrag keine berufliche Strahlenexposition erfolgt.) Für das laufende Kalenderjahr sind die Einträge monatsweise durchzuführen; sofern zutreffend, ist der Eintrag keine berufliche Strahlenexposition vorzunehmen. Falls im gesamten Kalenderjahr keine berufliche Strahlenexposition vorliegt, genügt dieser Eintrag bei der Bilanzierung der beruflichen Strahlenexposition im Berufsleben auf den Seiten 98/99. Falls in einem gesamten Kalenderjahr nur ein Einsatz in einem eigenen Kontrollbereich des Genehmigungsinhabers stattfindet, genügt hierfür der Eintrag der Exposition auf den Seiten 98/99. Zur Bildung der Jahressummen wird in der Spalte 2 die effektive Dosis für das jeweilige Kalenderjahr addiert. In Spalte 3 ist darauf zu achten, dass Dosen verschiedener Organe getrennt addiert und die jeweiligen Summen mit Angabe der Organe eingetragen werden. 3.3 Die Bilanzierung der Jahreswerte erfolgt am Ende des Kalenderjahres durch Übernahme der Werte für die effektive Dosis von der Ermittlung der Vor-Dosis auf S. 96/97 und durch Übernahme der Werte der effektiven Dosis auf Seite auf die Seiten 98/ Felder, in die gemäß 3.2 keine Eintragung vorzunehmen ist, werden mit einem Strich versehen. 4. Überschreitungen von Grenzwerten der Körperdosis Soweit Überschreitungen der Körperdosis-Grenzwerte gemäß 57 StrlSchV vorliegen, sind diese auf den Seiten 94/95 vom Verantwortlichen nach 15 einzutragen. Für die Festlegung der Expositionsbeschränkung in der Folgezeit ist eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde erforderlich. Seite 6 von 6

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