Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung *
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- Frauke Vogt
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1 837. Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung * vom 8. November 988 (Stand. Januar 008). Allgemeines Inhalt Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über:. den Vollzug des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) ) ;. * den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz) ) ; 3. die Arbeitsplatzförderung; 3a. * die Standortförderung; 4. Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit; 5. * 6. den Arbeitsmarktfonds. Koordination Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Zusammenarbeit der für die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung und die Sozialhilfe zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden. * Er regelt die Zusammenarbeit der staatlichen Arbeitsmarktbehörden mit den privaten Arbeitsvermittlungsstellen.. Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung 3 * Arbeitslosenkasse, Arbeitsvermittlungszentren Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse und regionale Arbeitsvermittlungszentren im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. ) ) SR SR 83. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 837. G Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 4 Aufgaben der Gemeinden Jede Politische Gemeinde führt ein Arbeitsamt. * Das Gemeindearbeitsamt wirkt bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung mit. 3 * 4 * 5 * Mitwirkung der Arbeitgeber Die Arbeitgeber melden dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum offene Stellen. 6 Bildungsmassnahmen Der Kanton kann unter den Voraussetzungen von Artikel 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ) Beiträge an Bildungsmassnahmen leisten. * Er kann als Kursträger auftreten oder Berufsschulen und Einrichtungen von Berufsverbänden oder Sozialpartnern mit der Durchführung von Kursen nach Artikel 60 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beauftragen. 3 Er kann sich an Institutionen beteiligen, die sich mit der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung Arbeitsloser befassen. 7 * Massnahmen bei Kurzarbeit Der Regierungsrat kann die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, durch Beiträge unterstützen. 8 * 3. Arbeitsplatzförderung, Standortförderung * 9 Beteiligung an Massnahmen des Bundes Der Kanton beteiligt sich an beschäftigungspolitischen sowie an regionalpolitischen Massnahmen des Bundes, soweit dessen Leistungen oder Zusicherungen von kantonalen Beiträgen abhängen. ) SR 837.0
3 G Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung a * Projekte von regionaler Bedeutung Der Kanton kann sich an Projekten von regionaler Bedeutung beteiligen, sofern sie von einer Regionalplanungsgruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt oder unterstützt werden und den Bestrebungen des kantonalen Richtplans entsprechen. 9b * Tourismusförderung Der Kanton kann Massnahmen zur Tourismusförderung unterstützen, insbesondere durch Beiträge an touristische Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung. 9c * Marketing Der Kanton kann die wirtschaftliche Entwicklung durch geeignete Marketingmassnahmen unterstützen. 0 * Unterstützung von Betrieben Der Kanton kann die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Betriebe sowie deren tiefgreifende Anpassung an veränderte technologische Bedingungen unterstützen, sofern dadurch attraktive Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung geschaffen werden. Solche Unterstützungsmassnahmen bestehen in:. Information, Vermittlung oder Beratung;. Bürgschaften; 3. Zinskostenbeiträgen. Technologietransfer, Innovationsberatung Der Kanton kann den Technologietransfer und die Innovationsberatung fördern. 4. Arbeitsmarktliche Massnahmen * * Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen Der Kanton führt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen. Die Logistikstelle sorgt für das notwendige Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen. 3 * 3
4 837. G Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 4 * Beschäftigungsmassnahmen Der Regierungsrat kann die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Massnahmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen durch Beiträge unterstützen, sofern dafür auch Mittel der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden können. Der Kanton kann Beschäftigungsmassnahmen für Arbeitslose selber durchführen oder geeignete Organisationen damit beauftragen. 5 Finanzierungshilfen Der Regierungsrat kann zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Gewährung von Bürgschaften, Zinskostenbeiträgen oder Darlehen an Unternehmungen von arbeitsmarktlicher Bedeutung beschliessen, sofern diese danach längerfristig selbständig lebensfähig sind und ohne staatliche Finanzierungshilfen ihren Betrieb einstellen oder stark einschränken müssten. 6 * 7 * 8 * 5. Arbeitsmarktfonds 9 * Errichtung, Zweck Der Kanton errichtet einen Arbeitsmarktfonds. Dieser dient zur Finanzierung der Leistungen des Kantons aus den Verpflichtungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und den Massnahmen nach 6, 7, 9, 9a, 0 bis sowie 4 und 5. * 0 Finanzierung Der Arbeitsmarktfonds wird geäufnet durch:. das Vermögen des bisherigen Krisenfonds;. Fonds- und Darlehenszinsen; 3. allgemeine Staatsmittel. 4
5 G Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 837. Darlehen Der Gesamtbetrag der Darlehen gemäss 5 wird auf acht Millionen Franken begrenzt. Der Grosse Rat kann diesen Betrag erhöhen. Fondszinsen Der Kanton verzinst das Fondsvermögen zu den Ansätzen für erste Hypotheken der Thurgauer Kantonalbank. 3 * Kantonsbeiträge Der Arbeitsmarktfonds wird bis zu einem Bestand von 0 Millionen Franken durch jährliche Beiträge aus den allgemeinen Staatsmitteln von einem halben Prozent des jeweiligen Staatssteuerertrages gespiesen. Darlehen gemäss 5 gehören zum Fondsbestand. Der Grosse Rat kann diesen Ansatz erhöhen, wenn der Fondsbestand 0 Millionen Franken unterschreitet oder zu erwartende Belastungen eine Erhöhung erfordern. 6. Schlussbestimmungen 4 * 5 * Tripartite Kommission Der Regierungsrat wählt eine tripartite Kommission im Sinn von Artikel 85d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ). * Er kann zusätzlich Mitglieder mit beratender Stimme bezeichnen ) 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft 3). ) ) 3) SR Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 989, Seite 93. In Kraft gesetzt auf den. Juli
6 837. G Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass Erstfassung 3/989 Erlasstitel geändert 38/005 Abs., geändert 40/996 Abs., 3a eingefügt 38/005 Abs., aufgehoben 40/996 Abs geändert 40/ geändert 40/996 4 Abs geändert 47/003 4 Abs aufgehoben 40/996 4 Abs aufgehoben 40/ geändert 40/996 6 Abs geändert 47/ geändert 40/ aufgehoben 40/996 Titel geändert 38/005 9a eingefügt 38/005 9b eingefügt 38/005 9c eingefügt 38/ geändert 38/005 Titel geändert 40/ geändert 40/ geändert 47/ aufgehoben 40/ geändert 47/ aufgehoben 40/ aufgehoben 40/ geändert 40/ aufgehoben 47/ geändert 38/005 9 Abs geändert 40/ geändert 8/ geändert 3/007 4 Abs geändert 48/ geändert 40/996 5 Abs geändert 47/003 6
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