bbw Hochschule Prüfungsordnung

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1 bbw Hochschule Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften in der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften Auf Grund des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch das 12. Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278) hat die bbw Hochschule die folgende Prüfungsordnung beschlossen: 1

2 I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfungen und Ziele des Studiums (1) Der Studiengang "Wirtschaftswissenschaften der von der bbw Hochschule angeboten wird, umfasst ein gebührenfinanziertes, wirtschaftswissenschaftliches, dreijähriges Vollzeitstudium bzw. vierjähriges berufsbegleitendes Studium mit branchenorientierter Spezialisierung, das in deutscher Sprache und zum Teil im Anwendungsstudium in englischer Sprache angeboten wird. Durch die zu erbringenden Prüfungsleistungen soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für Managementaufgaben in der Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse bei der Lösung praktischer Aufgaben selbstständig anzuwenden. (2) Das Studium soll Akademiker ausbilden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse das für alle wirtschaftlichen und administrativen Funktionsbereiche entwickelte Instrumentarium auf die Lösung praktischer Probleme anwenden können. Durch die Wahl einer Spezialisierung im Spezialstudium sind sie zugleich Spezialisten für eine Wirtschaftsbranche. (3) Nach Beendigung ihres Studiums sollen die Studierenden a. über Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen verfügen, b. Projekt- und Teamarbeit beherrschen, c. sich Wissen eigenständig erschließen können, d. Wissenstransfer aus der Theorie in die betriebliche Praxis vollziehen können, e. Aufgaben und Probleme auch im ausländischen Umfeld bewältigen. 2 Akademischer Grad Sind die erforderlichen Prüfungen laut 9 dieser Prüfungsordnung erbracht, verleiht die bbw Hochschule den akademischen Grad: "Bachelor of Arts" (B.A.) in der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften mit der branchenorientierten Spezialisierung 3 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Abschlussprüfung im Vollzeitstudium drei Jahre (sechs Semester) und im berufsbegleitenden Studium vier Jahre (acht Semester). (2) Der Studienumfang beträgt 180 ECTS. Näheres regelt die Studienordnung nach Maßgabe der Bestimmungen der Prüfungsordnung. (3) Die Student Consulting Analysen und Praxisphasen sind notwendige Bestandteile des Studiums. Die Themen für die Student Consulting Analysen legt die bbw Hochschule entsprechend des Studienverlaufes fest. Die Analysen werden mit schriftlichen Berichten belegt und bewertet. Die Themen für die Student Consulting Analysen in den höheren Semestern finden die Studierenden idealerweise in ihrem Praxisumfeld. Sie werden in der Regel im Team bearbeitet, schriftlich dokumentiert, präsentiert und bewertet. Jede Praxisphase muss durch einen Praktikumsbericht nach den Vorgaben 2

3 der bbw Hochschule belegt werden. Der Praktikumsbericht wird undifferenziert bewertet. 4 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die bbw Hochschule einen Prüfungsausschuss. (2) Der Prüfungsausschuss besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, dem/der Studienleiter/in, zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Professoren/innen, einem/r Vertreter/in der Studierenden und der/dem Verantwortlichen Prüfungswesen mit beratender Funktion. Der/die Vorsitzende wird von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Es gilt die Mehrheitsentscheidung. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Akademischen Senat über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienordnung. Der Prüfungsausschuss befindet über Widersprüche gegen in Prüfungsfragen ergangene Entscheidungen. (4) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Teilleistungen in den in der Prüfungsordnung festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können. (5) Der Prüfungsausschuss ist mit drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt oder entsteht eine Entscheidung bei Gleichstimmigkeit, entscheidet der Rektor der Hochschule. 5 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen und soweit sie von der Hochschulleitung und dem Kooperationsrat mit einer selbständigen Lehrtätigkeit im Bachelor-Studiengang betraut werden. (2) Die Prüfenden sind in Ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten an Hochschulen und Berufsakademien und dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. (2) Über die Anrechnung nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. 3

4 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsfristen, Nachteilsausgleich (1) Erscheint der Prüfling nach der Meldung zu einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurück, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungsfrist erbracht wurde. (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest, oder bei stationärer Behandlung die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attests vorsehen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies dem Prüfling schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. (3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Das Mitführen unerlaubter Hilfsmittel nach Prüfungsbeginn gilt stets als Täuschungsversuch im Sinne des Satzes 1. In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann vom Prüfer oder von der Aufsichtführung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (5) Belastende Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (6) Studierende haben Anspruch auf die in den 3, 4, 6 und 8 formulierten Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie auf die entsprechenden Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit. (7) Behinderten Studierenden kann Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeitsund Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Zu diesem Zweck können auch Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder durch die Ablegung der Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden. (8) Behindert ist, wer wegen einer länger andauernden oder ständigen körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann fordern, dass die Glaubhaftmachung durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes erfolgt. (9) Der Nachteilsausgleich ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag sollte spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden. 4

5 II. Prüfungsverfahren 8 Zulassung zur Bachelor-Prüfung (1) Das gesamte Verfahren der Bachelor-Prüfung erfolgt durch studienbegleitende Prüfungen und der Abschlussprüfung gemäß 10. (2) Der Antrag auf Zulassung ist mit der Meldung zur ersten Teilleistung gemäß 9, Absatz 1, schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten, welcher über die Zulassung entscheidet. Dem Antrag sind beizufügen: a. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und b. Erklärungen hinsichtlich der in 7, Absatz 2 genannten Hemmnisse. (3) Die Zulassung erfolgt, wenn a. die eingereichten Unterlagen vollständig sind, b. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und c. die in 7, Absatz 2 genannten Hemmnisse nicht vorliegen. 9 Umfang und Form der Bachelor-Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus a. studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß der Absätze 2 bis 5 und b. der Abschlussprüfung gemäß 10. (2) Die Prüfungsleistungen sind integrierte Modulprüfungen und/oder setzen sich kumulativ aus Studienleistungen zusammen und werden studienbegleitend durchgeführt. Näheres ist in den Modulbeschreibungen der Studienordnung geregelt. (3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen erfordert eine Anmeldung des Kandidaten oder der Kandidatin. Diese muss mindestens bis 7 Tage vor der Prüfung bei der Hochschule eingehen und wird nur in schriftlicher Form oder über das Hochschulinformationssystem der bbw Hochschule akzeptiert. Die Teilnahme an den Modulprüfungen, insbesondere an den Klausuren, wird durch Unterschrift in der Prüfungsliste durch den Kandidaten oder der Kandidatin dokumentiert. Die Prüfungsaufsicht quittiert die Entgegennahme der Prüfungsleistung. (4) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen zu den Kursen laut Anlagen 1 und 2 Prüfungspläne dieser Prüfungsordnung werden in der Regel in Form von Klausur-, Projektarbeiten, Case-Studies, Analysen und Berichten erbracht. Themensteller sollen jene Lehrverantwortliche sein, die die betreffenden Veranstaltungen durchgeführt haben. Für jede Prüfungsleistung zu Lehrveranstaltungen, die laut Anlagen 1 und 2 Prüfungspläne dieser Prüfungsordnung in einem bestimmten Semesters zu belegen sind, muss vor Beginn des jeweiligen Semesters beim Prüfungsausschuss eine gesonderte Meldung abgegeben werden. (5) In den Prüfungsleistungen sollen die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ausgewählte Probleme des Prüfungsgebietes mit den geläufigen Methoden dieses Faches erkennen und Wege zu einer sinnvollen Lösung finden kann. Dabei sollen praktische Fragen und deren Lösung mit wissenschaftlichen Methoden eine besondere Rolle spielen. Klausurarbeiten umfassen in der Regel 1,5 Zeitstunden; für zwei inhaltlich verbundene Kurse kann auch eine zweistündige Klausurarbeit vorgesehen werden. Klausurarbeiten müssen unter Aufsicht stattfinden. 5

6 (6) Für die Projektarbeiten besteht die Prüfungsleistung in der Regel aus einer schriftlichen Arbeit (Hausarbeit) und einer mündlichen Präsentationsleistung. Die mündliche Präsentation setzt die Bewertung der schriftlichen Arbeit mit mindestens ausreichend (4,0) voraus. Die Veranstaltenden dürfen zusätzliche Leistungen (Klausur, Diskussionsleistung) fordern, wenn sie dies zu Beginn des Moduls den Studierenden mitteilen. Der Prüfungsausschuss kann den Modulzugang mit dem Ziel beschränken, eine nach Veranstaltern gleichmäßige Verteilung zu erreichen. (7) Auf Antrag der bzw. des Prüfenden an den Prüfungsausschuss können andere Formen des Prüfungsverfahrens genehmigt werden. Diese sind den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitzuteilen. 10 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung des Studiums besteht aus einer schriftlichen Prüfung (Bachelorthesis) und einer mündlichen Prüfung (Verteidigung und Kolloquium). (2) Die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erfolgt, wenn die in den Anlagen 1 bzw. 2 Prüfungspläne dieser Prüfungsordnung festgelegten Credits in Höhe von mindestens 130 Credit Points erworben wurden. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss von dieser Anforderung absehen. (3) In der Bachelorthesis soll die Kandidatin bzw. der Kandidat zeigen, dass sie bzw. er ein gestelltes Problem innerhalb der vorgegebenen Frist selbständig mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. (4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Bachelorthesis aus ihrem/seinen betrieblichen Umfeld unterbreiten. Das Thema wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Prüfungsausschuss unter Angabe des Termins, bis zu dem die Arbeit abzuliefern ist, mitgeteilt. Der Tag der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. (5) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorthesis beträgt für das Vollzeitstudium mit integrierten Praxisprojekten neun Wochen und für das berufsbegleitende Studium sechszehn Wochen; sie kann auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Themenstellers um höchstens zwei Wochen verlängert werden. (6) Der Prüfungsausschuss bestellt die Themensteller aus dem Kreis der im Studiengang tätigen Lehrbeauftragten. Der Prüfungsausschuss kann die Zahl der von einem Themensteller zu betreuenden Bachelorthesis mit dem Ziel beschränken, eine nach Themenstellern gleichmäßige Verteilung zu erreichen. Wünsche der Kandidaten oder Kandidatinnen zur Benennung des Betreuers oder der Betreuerin für die Bachelorthesis können berücksichtigt werden. (7) In geeigneten Fällen kann auch ein wesentlicher Beitrag, der aus einer Gruppenarbeit hervorgegangen ist, als schriftliche Prüfungsleistung vorgelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung der einzelnen Kandidaten nach Art und Umfang einer eigenständigen Bachelorthesis entspricht und diese Leistung aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, bewertbar ist. (8) Der Bachelorthesis ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ferner eine Erklärung abzugeben und der Arbeit beizufügen, dass sie bzw. er diese selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus 6

7 veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen wurden, als solche kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist eine Erklärung abzugeben und der Arbeit beizufügen, dass die Bachelorthesis nicht, auch nicht auszugsweise, bereits für eine andere Prüfung angefertigt wurde. (9) Die Bachelorthesis ist fristgemäß in zwei fest gebundenen Ausfertigungen und in einer digitalen Ausfertigung beim Prüfungsausschuss einzureichen. Wird die Bachelorthesis nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (10) Der Zeitraum für die Bewertung der Bachelorthesis sollte vier Wochen nicht überschreiten. (11) Die Disputation (Verteidigung) der Bachelorthesis erfolgt in einem Abschlusskolloquium durch eine mündliche Präsentation der Kandidatin bzw. des Kandidaten, das von mindestens einem hauptberuflichen Hochschullehrer geleitet. Mindestens ein Betreuer der Bachelorthesis ist als Beisitzer bestimmt. Im Abschlusskolloquium verteidigen mehrere Kandidaten/-innen ihre Bachelorthesis. Die Themen der im Abschlusskolloquium zu verteidigenden Bachelorthesis sind allen Kandidaten/-innen mit der Terminfestsetzung des Abschlusskolloquiums schriftlich mitzuteilen. Die Präsentation der wesentlichsten Ergebnisse der Bachelorthesis soll 10 Minuten nicht überschreiten. Im Anschluss an die Präsentation sind die anderen Kandidaten aufgefordert, die Ergebnisse zu hinterfragen bzw. zu diskutieren. In diesem Fall geht die Bewertung der schriftlichen Arbeit mit einem Gewicht von 2/3 und die Bewertung der Verteidigung der Arbeit mit einem Gewicht von 1/3 in die Note der Abschlussprüfung ein. 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und der Abschlussprüfung (1) Die Noten für die Prüfungsleistungen sowie für die Abschlussprüfung werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung; 2 = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Durch Vermindern oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierenden Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 12 Wiederholung der Prüfungsleistungen und der Abschlussprüfung Die studienbegleitenden Prüfungen können bei einer nicht ausreichenden Leistung (Note: 5) zweimal wiederholt werden. Für die Abschlussprüfung ist eine Wiederholung nur einmal zulässig (vgl. 30 Abs. 4 Satz 1 BerlHG). 7

8 13 Credits Entsprechend dem European Credit Transfer System werden für jede mit mindestens ausreichend bewertete Prüfungsleistung zu Kursen gemäß 8 der Studienordnung Credits vergeben. Näheres regelt die Studienordnung. 14 Prüfungsergebnis und Notenbildung (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn a. die Mindestzahl von 180 Credits erworben wurde, b. die Modulnoten für die Module mindestens ausreichend (4,0) sind und c. die Abschlussprüfung mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. (2) Die Modulnote ist das gewogene arithmetische Mittel der Pflicht- und freiwilligen Modulleistungen. Freiwillige Modulleistungen können insgesamt bis zu 30% in die Modulnote einfließen. (3) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung ist das gewogene arithmetische Mittel der Modulnoten und der Note der Abschlussprüfung. Die Gewichtung entspricht dabei in der Regel dem Anteil der ECTS an der Gesamtzahl von 180. (4) Bei der Mittelwertbildung gemäß Absatz 2 und 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die im Zeugnis auszuweisende Abschlussnote lautet bei einem Mittelwert bis 1,5 über 1,5 bis 2,5 über 2,5 bis 3,5 über 3,5 bis 4,0 über 4,0 = sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend = nicht ausreichend. (5) Zusätzlich zum deutschen Notensystem wird das ECTS-Benotungssystem im Zeugnis ausgewiesen. Percentage of ECTS successful students Munich Grade Definition Grade normally achieving the grade A B ,7-1,3 1,7-2,3 Excellent: outstanding performance with only minor errors Very good: above the average standard but with some errors C 30 2,7-3,3 Good: generally sound work with a number of notable errors D 25 3,7 Satisfactory: fair but with significant shortcomings E 10 4 Sufficient: performance meets the minimum criteria FX - 4,3 Fail: some more work required before the credit can be rewarded F - 4,7-5,0 Fail: considerable further work is required (6) Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn auch nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gem. 12 eine der in 14 Absatz 1 genannten 8

9 Anforderungen nicht erreicht wurde oder der Prüfungsanspruch durch den Prüfungsausschuss gemäß 7 Absatz 3 entzogen wurde. III. Studienabschluss 15 Zeugnis, Bescheinigungen Zeugnis, Bescheinigungen, Diploma Supplement (1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Modulnoten, die Note der Abschlussprüfung und die Gesamtnote. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (2) Ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten stellt der Prüfungsausschuss außerdem eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Bei Abbruch des Studiums gelten diese Bestimmungen sinngemäß. (3) Das Zeugnis gemäß Absatz 1 und die Bescheinigungen gemäß Absatz 2 sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (4) Das zu übergebende Diploma Supplement (Anlage 3 Vollzeitstudium, Anlage 4 berufsbegleitendes Studium) soll die Bewertung und Einstufung von akademischen Abschlüssen sowohl für Studien- als auch Berufszwecke erleichtern und verbessern. Ein Diploma Supplement enthält neben persönlichen Angaben folgende Informationen: Art und Ebene des Abschlusses, Status der den Abschluss verleihenden Hochschule, detaillierte Informationen zu dem Studienprogramm, in dem der Abschluss erworben wurde (z. B. Zugangsvoraussetzungen, Studienanforderungen, Studienverlauf, etc.) 16 Urkunde über den akademischen Grad (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Bachelor- Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß 2 beurkundet. (2) Die Urkunde wird vom Rektor bzw. vom Studienleiter unterzeichnet und mit dem Siegel der bbw Hochschule versehen. IV. Schlussbestimmungen 17 Ungültigkeit der Prüfungen (1) Hat der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung unerlaubter Hilfsmittel beeinflusst und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 9

10 (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen; gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 18 Einsichtnahme in die Prüfungsakten Nach Abschluss der einzelnen Prüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsichtnahme in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Prüfungsergebnisses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 19 Aberkennung des Bachelor-Grades Die Aberkennung des Bachelor-Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet die bbw Hochschule. 20 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt auf Grund der Bestätigung durch den Senat von Berlin vom Berlin, den Der Rektor der bbw Hochschule 10

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