URHEBERRECHT IM E-LEARNING AN HOCHSCHULEN. Die Ressourcenuniversität. Seit 1765.
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- Andrea Baumann
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1 URHEBERRECHT IM E-LEARNING AN HOCHSCHULEN Die Ressourcenuniversität. Seit 1765.
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3 GLIEDERUNG 1. Was ist Urheberrecht? 2. Urheberrecht im universitären Alltag 3. Urheberrecht und Neue Medien 4. Diskussion von Beispielfällen
4 GLIEDERUNG 1. Was ist Urheberrecht? 2. Urheberrecht im universitären Alltag 3. Urheberrecht und Neue Medien 4. Diskussion von Beispielfällen
5 1. Was ist Urheberrecht? WOZU URHEBERRECHT? Grundgesetz 14 (1): Schutz des Eigentums Urheberrechtsgesetz (UrhG) greift automatisch mit Werkschöpfung 1 schützt Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft sorgt für Ausgleich zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern
6 1. Was ist Urheberrecht? WER IST URHEBER? Urheber = Schöpfer eines Werkes UrhG 7 nur natürliche Personen (keine Institutionen) Werk UrhG 2-4: persönliche geistige Schöpfungen, bspw. Sprach- und Schriftwerke, Werke der Musik, bildender Kunst, Fotografien, Filmwerke, Übersetzungen, Wiss. Darstellungen, Computerprogramme, Übersetzungen, etc. Schöpfung nicht geschützt: Ideen, Methode des Schaffens, Manier etc. à Frage der Schöpfungshöhe
7 1. Was ist Urheberrecht? WELCHE RECHTE HAT DER URHEBER? alleiniges Verwertungsrecht (nicht übertragbar 29, Abs. 1) Vervielfältigungsrecht ( 16) Verbreitungsrecht ( 17) Ausstellungsrecht ( 18) Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a) à Nutzung bedarf IMMER der Zustimmung à Aber: Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten ( 31-44)
8 1. Was ist Urheberrecht? SCHRANKEN DES URHG 44a-71: Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Urhebers, bspw. private Nutzung Nachrichtenerstattung Nutzung in Schulen, Hochschulen, Kirchen etc. OBACHT: für alle Arten der Nutzung müssen angemessene Vergütungen gezahlt werden (Verwertungsgesellschaften)
9 1. Was ist Urheberrecht? FREIE WERKE Schutzfrist abgelaufen 64/65: 70 Jahre nach dem Tod des (letzten Mit-)Autors Amtliche Werke Gesetzestexte, Verordnungen etc. Wenn Autor weitergehende Nutzungsrechte einräumt: individuelle Lizenzvereinbarung oder Lizenzvereinbarung gegenüber der Öffentlichkeit (Creative Common) Tipp: Suchfunktion Freie Inhalte, bspw. in der erweiterten Suche bei Google
10 GLIEDERUNG 1. Was ist Urheberrecht? 2. Urheberrecht im universitären Alltag 3. Urheberrecht und Neue Medien 4. Diskussion von Beispielfällen
11 2. Urheberrecht im universitären Alltag ZIELE DES URHG AN HOCHSCHULEN zwei Zielstellungen: Schrankenregelung zum Betreiben von Lehre und Forschung angemessener Ausgleich zwischen Wissenschaftlern, Wissenschaftsverlagen und Bibliothek
12 2. Urheberrecht im universitären Alltag ZITATE 51 Zitatrecht Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats. 63 Quellenangabe
13 2. Urheberrecht im universitären Alltag MATERIAL ZUGÄNGLICH MACHEN 52b Bibliotheksparagraf Nutzung von Literatur in Bibliotheken, Museen, Archiven Zugänglichmachung an entsprechenden elektronischen Leseplätzen DOWNLOAD? AUSDRUCK?
14 2. Urheberrecht im universitären Alltag MATERIAL ZUGÄNGLICH MACHEN 52a Wissenschaftsparagraf Zustimmungsfreie Nutzung von geschützten Werken per öffentlicher Zugänglichmachung zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken ( 19a öffentliche Zugänglichmachung) Bedingungen Zweck muss klar sein ( Veranschaulichung ) kleine Teile eines Werkes abgegrenzter Teil von Unterrichtsteilnehmern nicht kommerziell Vergütung!
15 2. Urheberrecht im universitären Alltag KOPIEREN ZUM PRIVATEN U. SONSTIGEN GEBRAUCH 53 Vervielfältigen Kopien zum privaten Gebrauch, Unterrichtung von Tagesfragen zum eigenen wiss. Gebrauch Anlegen eines eignen Archives OBACHT: sofern Kopierschutz vorhanden ist, darf dieser nicht umgangen werden ( 95) Bücher und Zeitschriften zu kleinen Teilen bzw. nachdem sie mehr als 2 Jahre vergriffen sind Veranschaulichung im Unterricht/für staatliche Prüfungen vergütungspflichtig
16 GLIEDERUNG 1. Was ist Urheberrecht? 2. Urheberrecht im universitären Alltag 3. Urheberrecht und Neue Medien 4. Diskussion von Beispielfällen
17 3. Urheberrecht und neue Medien ANPASSUNG DES URHEBERRECHTS ausbaufähig 1. Novellierung 2003: Ergänzung 52a (gültig bis 2014) 2. Novellierung 2007: Ergänzung 52b Herausforderung E-Learning: Verwendung der Inhalte anderer öffentliche Zugänglichmachung Multi-Autorenschaft Möglichkeit des Downloads?!
18 3. Urheberrecht und neue Medien MÖGLICHKEITEN DER UMSETZUNG 52A OPAL ermöglicht... Begrenzung des Teilnehmerkreises (geschlossene Gruppen) Möglichkeit Download einzuschränken zeitliche Beschränkung des Zugriffs Veröffentlichung von kleinen Teilen mit direktem Unterrichtsbezug OBACHT: gilt nicht für weiterführende Literatur
19 GLIEDERUNG 1. Was ist Urheberrecht? 2. Urheberrecht im universitären Alltag 3. Urheberrecht und Neue Medien 4. Diskussion von Beispielfällen
20 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 1 Am Lehrstuhl des Prof. Schiller betreut ein neuer Mitarbeiter eine Vorlesung. Ihm wird aufgetragen das überarbeitete Skript und Materialien für die Studierenden online zur Verfügung zu stellen. Im Zuge seiner Vorbereitung stößt der neue Mitarbeiter auf die Lernplattform OPAL und den von seinem Vorgänger bereits angelegten Kurs zur Vorlesung. Jedoch haben weder der neue Mitarbeiter noch Prof. Schiller Zugriff auf diesen Kurs. Prof Schiller ist verärgert, handelt es sich bei den hochgeladenen Inhalten auf OPAL doch um sein Skript und seine Materialien. Kann sich Prof. Schiller den Kurs einfach übertragen lassen?
21 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 2 Herr Prof. Schiller möchte im Rahmen seiner Vorlesung den Studierenden ein Skript online zur Verfügung stellen, das u.a. Aufsätze Dritter enthält. Was gilt es nach dem UrhG zu beachten?
22 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 3 Herrn Prof. Schiller wurde von seinen Studenten ein Werkstofflexikon auf CD-ROM empfohlen. Er bestellt sich die CD-ROM und weil seine Mitarbeiter ebenfalls Interesse am Lexikon haben, brennt er die Lexikon-CD-ROM und verteilt sie an alle. Kommt Herr Prof. Schiller mit dem Urheberrecht in Konflikt?
23 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 4 Herr Prof. Jakobsen möchte gerne seine Mitarbeiter bei der Betreuung von Lehrveranstaltungen entlasten, indem er eine studentische Hilfskraft mit der Verwaltung seiner OPAL-Kurse beauftragt. Allerdings benötigt die Hilfskraft die Autorenrechte für diese Kurse. Ist es möglich Studenten Autorenrechte für Kurse von Lehrveranstaltungen zu übertragen?
24 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 5 Zur Vertiefung seiner Lehrinhalte verweist Prof. Schiller in seinem Skript häufig auf Internetseiten verschiedener Expertenblogs oder Unternehmen mit Hilfe von Hyperlinks. Auf dieselbe Weise bindet er YouTube-Videos ein. Ist seine Vorgehensweise rechtens?
25 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 6 Herr Prof. Schiller benutzt für einen selbsterstellten Prozess einen eigens dafür ausgedachten Begriff. Zwei Wochen später findet er einen Artikel in einer einschlägigen Fachzeitschrift von seinem Kollegen Jacobsen, der just mit dieser Terminologie arbeitet. Prof. Schiller ärgert sich. Hat er auch eine Handhabe?
26 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 7 Der wissenschaftliche Mitarbeiter Lehman möchte einen Lehrfilm in der armen Grube produzieren. Er wendet sich an das Medienzentrum der Universität und vergibt den Auftrag. Infolgedessen inszeniert und produziert das Medienzentrum den Film. Wer ist Urheber des Films?
27 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 8 Im Rahmen einer Lehrveranstaltung haben Studenten ein Wiki erstellt. Dieses Wiki möchte der verantwortliche Professor auch zukünftigen Studenten zugänglich machen. Ist dies gesetzlich erlaubt?
28 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 9 Der wissenschaftliche Mitarbeiter Herr Neumann macht Screenshots von SPSS um eine einführende Anleitung speziell für Studenten zu erstellen. Kann er diese Anleitung auf der Lehrstuhlseite veröffentlichen?
29 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 10 Prof. Scherz möchte mit seinen Studierenden Hans Carl von Carlowitzs Werk Sylvicultura oeconomica in der Vorlesung behandeln und hat dazu eine eingescannte Version von Sylvicultura oeconomica Transkription in das Deutsch der Gegenwart auf seine Homepage zum Download gestellt. Ist das rechtens?
30 4. Diskussion von Beispielfällen FALL 11 Herr Prof. Schiller lässt seine Vorlesung von Mitarbeitern des Medienzentrums aufzeichnen, um die Vorlesung später auf einer Online-Plattform zu veröffentlichen. Während der Aufzeichnungen ist die Bildmarke eines verwendeten Apparates zu sehen. Nachdem der Film auf der Online-Plattform veröffentlicht wurde, meldet sich ein Vertreter des Getränkeherstellers und verlangt von Herrn Prof. Schiller
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