HR Bern Fachverband für Human Resources
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- Johanna Schulz
- vor 6 Jahren
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1 HR Bern Fachverband für Human Resources "Sozialversicherungen heute" Dienstag, 6. Juni 2017
2 Übersicht Themen Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Neue Bestimmungen ab Vorsorge und Steuern Fragen / Antworten HR Bern / U. Mauron 2
3 Neue Bestimmungen ab per setzte der Bundesrat neue gesetzliche Bestimmungen und Verordnungsänderungen bezüglich - Scheidung und - Auflösung von eingetragenen Partnerschaften in Kraft HR Bern / U. Mauron 3
4 Wichtigste Änderungen im Überblick (1) massgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs ist neu - die Einleitung des Scheidungsverfahrens, - nicht mehr das Ende des Verfahrens Teilung erfolgt neu auch dann, wenn ein Ehegatte bereits - pensioniert oder - invalid ist o ist der Ehegatte vor dem Rentenalter invalid und bezieht eine Invalidenrente, dient als Berechnungsbasis eine hypothetische Austrittsleistung HR Bern / U. Mauron 4
5 Wichtige Änderungen im Überblick (2) Scheidung, wenn ein Partner bereits eine Altersrente bezieht, - Teilung der Rente, - nicht das Vorsorgekapital - Anteil der Rente wird in eine lebenslange Rente für den berechtigten Ehegatten umgerechnet - zugesprochene Rente bleibt auch beim Tod des ehemaligen Ehepartners unverändert bestehen HR Bern / U. Mauron 5
6 Wichtige Änderungen im Überblick (3) Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule (beim Sicherheitsfonds BVG) - alle Versicherten per sind jährlich zu melden - "Auffindbarkeit" der Vorsorgeguthaben für die Teilung gesetzliche Regelung der Aufteilung der beim Vorsorgeausgleich zugesprochenen Vorsorgemittel auf den - obligatorischen und - überobligatorischen Teil HR Bern / U. Mauron 6
7 Vorsorgeausgleich vor Eintritt eines Vorsorgefalles Revision bringt keine grundlegende Änderung - die Austrittsleistung wird weiterhin hälftig geteilt neu ist, dass nur noch die ab Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Austrittsleistung der Teilung unterliegt - Verzinsung der Altersguthaben bei Heirat erfolgt mit dem im entsprechenden Zeitraum gültigen BVG-Mindestzinssatz verfügt der andere Ehegatte auch über eine Austrittsleistung wird - diese geteilt und die - gegenseitigen Ansprüche auf Übertragung der Austrittsleistung werden verrechnet steuerliches Einkaufsrecht in der Höhe des übertragenen Betrages HR Bern / U. Mauron 7
8 Vorsorgeausgleich bei Bezug einer IV-Rente vor dem reglementarischen Rentenalter (1) Grundlage für die Teilung bildet die hypothetische Austrittsleistung analog der Teilung einer effektiven Austrittsleistung vorgehen Folgendes ist zu beachten: - Höhe der hypothetischen Austrittsleistung muss bekannt sein - Kürzung der Invalidenrente nach Übertragung der hypothetischen Austrittsleistung o Pensionskasse kann die laufende IV-Rente nach vollzogenem Vorsorgeausgleich kürzen reglementarische Grundlage notwendig HR Bern / U. Mauron 8
9 Vorsorgeausgleich bei Bezug einer IV-Rente vor dem reglementarischen Rentenalter (2) - kein Wiedereinkauf nach Scheidung o o die versicherten Leistungen des zur Übertragung der Austrittsleistung verpflichtenden Ehegatten reduzieren sich bleibend, d.h. der übertragene Teil wird für die Berechnung von Hinterlassenenleistungen nicht mehr berücksichtigt HR Bern / U. Mauron 9
10 Vorsorgeausgleich bei Bezug einer IV-Rente im Rentenalter oder einer Altersrente neu wird grundsätzlich die Rente geteilt Scheidungsgericht trifft Entscheid über das Verhältnis der Teilung (bestimmt massgebenden Rentenanteil) - falls sich Rentenansprüche gegenüberstehen (weil beide Ehegatten eine Rente beziehen), werden diese vor der Umrechnung verrechnet - der zugesprochene Differenzbetrag wird anschliessend in eine lebenslange Rente umgerechnet Basis für die Umrechnung bildet das vom BSV per zur Verfügung gestellt Umrechnungsprogramm ( HR Bern / U. Mauron 10
11 Vorgehen bei Ausrichtung der lebenslangen Rente PK des verpflichteten Ehegatten hat bzgl. der Ausrichtung der lebenslangen Rente wie folgt vorzugehen: Berechtigter Ehegatte Regelfall Option gesetzliches Rentenalter erreicht (Art. 13 Abs. 1 BVG) bezieht volle IV-Rente oder hat gesetzliches Mindestalter für vorzeitigen Altersrücktritt erreicht Rentenalter noch nicht erreicht: "Aktiv" direkte Auszahlung der lebenslangen Rente direkte Auszahlung der lebenslangen Rente Übertragung an PK (Vereinbarung einer evtl. Kapitalabfindung) berechtigter Ehegatte kann Überweisung an seine PK verlangen, falls noch Einkauf möglich andernfalls Übertragung an PK / FZE Übertragung an FZK oder Auffangeinrichtung, falls keine PK vorhanden oder dort kein Einkauf möglich HR Bern / U. Mauron 11
12 Weitere Bestimmungen (1) Kapitalabfindung (Art. 37a BVG) - schriftliche Zustimmung des Ehegatten auch für die Auszahlung der Kapitalabfindung für Altersleitungen im überobligatorischen Bereich erforderlich - Zins auf der Kapitalauszahlung ist erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Zustimmung vorliegt (vgl. Art. 37a Abs. 2 BVG) WEF-Vorbezüge vor dem bisher keine Pflicht, das Verhältnis BVG-Obligatorium und Überobligatorium festzuhalten (%-ualer Anteil) - ist das Verhältnis bei einer Rückzahlung nicht klar, wird das Verhältnis vor dem Vorbezug berücksichtigt (Art. 20a WEFV - Übergangsbestimmung) HR Bern / U. Mauron 12
13 Weitere Bestimmungen (2) Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ehegattenrente (vgl. Art. 20 BVV2) - für wenige konkrete Sachverhalte regelt Art. 20 BVV2, unter welchen Voraussetzungen eine geschiedene Person beim Tod des Ex- Ehegatten bzw. des früheren eingetragenen Partners Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hat Zuständigkeit / Durchführung (vgl. Bestimmungen des international Privatrechts) - für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind ausschliesslich schweizerische Gerichte zuständig - Pensionskassen haben weiterhin vorgängig und vorbehaltlos eine Durchführbarkeitserklärung abzugeben (gemäss Art. 280 / 281 ZPO) HR Bern / U. Mauron 13
14 Nützliche Links Link zu den Gesetzestexten %5D=oc&text=vorsorgeausgleich+scheidung&lang=de Link zu den BSV-Mitteilungen Nrn. 140 und Link zu VPS aktuell "Scheidungsrechtsrevision" für Freizügigkeitseinrichtungen verweisen wir auf die - Fachmitteilung Nr. 3 / Scheidungsreform des Vereins Vorsorge Schweiz ( HR Bern / U. Mauron 14
15 Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtung (1) Vorsorgeeinrichtungen sind sowohl bei Bund und bei den Kantonen steuerbefreit - gilt auch für Einrichtungen, welche nur im über- oder ausserobligatorischen Bereich tätig sind, wie z.b. Wohlfahrtsfonds, Anlagestiftungen und Finanzierungsstiftungen Steuerbefreiung betrifft nicht - die Mehrwertsteuer - die Stempelabgaben oder - die Verrechnungssteuern diese müssen auch von einer Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden HR Bern / U. Mauron 15
16 Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtung (2) Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftssteuern vom Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der - allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer - speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden HR Bern / U. Mauron 16
17 Vorsorge und Steuern (1) Vorsorgefall Übertragung Freizügigkeitsleistung (FZL) Steuerbar Bezug Abzugsfähig Wiedereinkauf - - Übertragung Säule 3a an PK - - Scheidungsbezug - Vorbezug für Wohneigentum Bezug Alterskapital / Altersrente X Barauszahlung der FZL X Auszahlung FZL / Alterskapital / Altersrente ins Ausland Quellensteuer X HR Bern / U. Mauron 17
18 Vorsorge und Steuern (2) Vorsorgefall Steuerbar Abzugsfähig Steueroptimierter Einkauf - Ordentliche Beiträge (Arbeitnehmer / -in) - HR Bern / U. Mauron 18
19 Rückzahlung Vorbezug für Wohneigentums Rückerstattung des Vorbezuges gibt dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit für den Vorbezug bezahlten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern Rückerstattungsantrag der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Bundessteuer ist innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung einzureichen HR Bern / U. Mauron 19
20 Bezug Alterskapital / Altersrente grundsätzlich wird ein Kapitalbezug im Kalenderjahr des Bezuges veranlagt ( Meldung durch die Pensionskasse) Steuerpflichtige müssen grundsätzlich nichts unternehmen Kapitalauszahlungssteuer wird separat vom Einkommen berechnet - unterschiedliche Berechnungssysteme und Steuertarife in den einzelnen Kantonen - je nach Höhe des Auszahlungsbetrags sehr unterschiedlich AHV- und IV-Renten, sowie Renten der beruflichen Vorsorge werden als Einkommen in der Regel zu 100% versteuert HR Bern / U. Mauron 20
21 Auszahlung Freizügigkeitsleistung / Alterskapital / Altersrente ins Ausland (1) steuerbar sind alle Vergütungen, insbesondere Renten und Kapitalleistungen, - die von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden - Personen, die im Auszahlungszeitpunkt keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben Steuerabzug an der Quelle (ungeachtet staatsvertragliche Regelungen) - Quellensteuer auch dann, wenn Kapitalleistung auf ein Konto in der Schweiz überwiesen wird - keine Quellensteuer, wenn o o Rente weniger CHF 1'000 / Jahr oder Kapitalleistung weniger als CHF 5'000 beträgt HR Bern / U. Mauron 21
22 Auszahlung Freizügigkeitsleistung / Alterskapital / Altersrente ins Ausland (2) Rentenzahlungen an im Ausland wohnhafte Empfänger - Steuerabzug an der Quelle nur, wenn keine abweichende staatsvertragliche Regelung (Doppelbesteuerungsabkommen) besteht HR Bern / U. Mauron 22
23 Steueroptimierter Einkauf (1) steueroptimierte Einlagen in die 2. Säule (Pensionskasse) vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts: innert 3 Jahren nach einem Einkauf ist kein Kapitalbezug mehr zulässig (Sperrfrist) Sperrfrist bezieht sich nicht nur auf die Summe der getätigten Einkäufe, sondern auf das gesamte Sparguthaben in der Pensionskasse (auch Pensionskassen übergreifend) HR Bern / U. Mauron 23
24 Steueroptimierter Einkauf (2) Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung freiwillige steueroptimierte Einkäufe erst, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen, gelten separate Bestimmungen HR Bern / U. Mauron 24
25 Ordentliche Beiträge (monatlich) (1) ordentliche Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung - sind grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig (8-ung: Angemessenheitsbestimmungen) Vorsorgebeiträge, die vom Lohn abgezogen werden, sind im Lohnausweis zu bescheinigen - gesondert auszuweisen sind o o ordentliche und Erhöhungsbeiträge Zahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren HR Bern / U. Mauron 25
26 Ordentliche Beiträge (monatlich) (2) für in der Schweiz arbeitende deutsche Grenzgänger steht eine Veränderung in der Besteuerung von Renten bevor - Besteuerung von Beiträgen und von Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird rechtlich angepasst - insbesondere sind Arbeitnehmer betroffen, die in der beruflichen Vorsorge im Überobligatorium versichert sind deutsche Grenzgänger sind in der Schweiz grundsätzlich BVGversichert, sofern sie der AHV unterstehen und die Beitrittsvoraussetzungen hinsichtlich Lohnhöhe und Alter erfüllen deutsche Steuerbehörden haben bislang keine speziellen Bescheinigungen der Pensionskasse gefordert HR Bern / U. Mauron 26
27 Ordentliche Beiträge (monatlich) (3) neue Bescheinigung gefordert: - Aufteilung der geleisteten Beiträge - Beiträge in das BVG-Obligatorium und allfällig vorhandenes Überobligatorium - getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen - relevant für die Bescheinigung sind einzig die durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlten Sparbeiträge an die Pensionskasse - Risikobeiträge und Verwaltungskosten können ausgeklammert werden HR Bern / U. Mauron 27
28 Fragen / Antworten HR Bern / U. Mauron
29 arcasia ag Monbijoustrasse 68 Postfach 3001 Bern Tel Fax HR Bern / U. Mauron 29
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