Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände

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1 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL FAX D5@bmi.bund.de Betreff: Verlängerung der Maßnahmen zur Gewinnung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik hier: IT-Fachkräftezulage und Vorweggewährung von Stufen Bezug: Rundschreiben: vom 7. Januar D /16, vom 13. August D /4#4, vom 24. November D /4#8 und vom 24. Oktober D /7#18 Aktenzeichen: D /4#14 Berlin, 14. Dezember 2016 Seite 1 von 5 Mit diesem Rundschreiben werden die Maßnahmen aus dem Rundschreiben vom 7. Januar D /16, welche zuletzt mit Rundschreiben vom 24. November 2014 bis zum 31. Dezember 2016 befristet wurden, neu gefasst und inhaltlich in weiten Teilen fortgeführt. Dabei wurden Anpassungen aufgrund der neuen Entgeltordnung des Bundes (berücksichtigungsfähige Entgeltgruppen) sowie des zum 1. März 2016 neu gefassten 16 (Bund) TVöD (Verhältnis der IT-Fachkräftemaßnahmen zu den tariflichen Regelungen) berücksichtigt. Das Rundschreiben vom 13. August 2013, D /4#4, wird hiermit aufgehoben. Die darin geregelte Möglichkeit, IT-Fachkräftezulagen erneut zu gewähren, wird in diesem Rundschreiben fortgeführt und auf die Möglichkeit einer zweiten erneuten Gewährung ausgeweitet. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich mit nachfolgenden Maßnahmen zur Gewinnung von IT- Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik einverstanden: ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof

2 Berlin, Seite 2 von 5 Zur Gewinnung von Tarifbeschäftigten in der Informationstechnik mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung oder von sonstigen Tarifbeschäftigten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, können in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 die beiden nachfolgenden Maßnahmen Anwendung finden, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfes im begründeten Einzelfall notwendig ist. 1. IT-Fachkräftezulage Den in den Entgeltgruppen 10 bis 15 beim Bund neu eingestellten Tarifbeschäftigten kann neben ihrem Tabellenentgelt für den Zeitraum von längstens fünf Jahren eine IT-Fachkräftezulage von bis zu monatlich gezahlt werden. Bei einer Neueinstellung z. B. am 1. Dezember 2017 kann die Zulage bis längstens November 2022 gezahlt werden. Die IT-Fachkräftezulage kann auch an Tarifbeschäftigte gezahlt werden, die in dem maßgeblichen Zeitraum nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses zum Bund im unmittelbaren Anschluss im Sinne des 1 Abs. 1 TVÜ-Bund (sowie der entsprechenden Protokollerklärung dazu) weiterbeschäftigt werden und daher ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt. Teilzeitbeschäftigte erhalten die IT-Fachkräftezulage gemäß 24 Abs. 2 TVöD zeitratierlich. Sie fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß 20 (Bund) TVöD ein. Entgelterhöhungen - unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung - werden grundsätzlich nicht angerechnet. Die Höhe der IT-Fachkräftezulage ändert sich also während des Gewährungszeitraums regelmäßig nicht. Lediglich Entgelterhöhungen, die sich aufgrund einer rückwirkenden Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe aufgrund der neuen Entgeltordnung des Bundes ergeben, werden auf die IT-Fachkräftezulage angerechnet. Die in 16 (Bund) Abs. 2 Satz 3 TVöD eröffnete generelle Möglichkeit, bei Neueinstellungen neben Zeiten einschlägiger Berufserfahrung auch Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung bis hin zur Stufe 6 zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist, wird durch die Gewährung der IT- Fachkräftezulage nicht berührt und kann in demselben Einzelfall zusätzlich angewendet werden. Beispiel: Externe Ausschreibung einer Stelle in Entgeltgruppe 11 zum 1. März Die Tätigkeiten am Arbeitsplatz können nur durch Bewerber/Bewerberinnen mit mehrjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Informationstechnik und in diesem Zusammenhang gewonnener einschlägiger oder förderlicher Kenntnisse und Erfahrungen ausgeübt werden. Aus dem Bewerberkreis erweist sich ein Bewerber als bestgeeignet, der für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit über eine fünfjährige förderliche Berufserfahrung bei einem privaten Arbeitgeber verfügt; sein Arbeitsverhältnis dauert ungekündigt an. Der Bewerber erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis zum Bund aufgrund seiner beruflichen Ausgangslage nur bei einem monatlichen Entgelt von eingehen wird.

3 Berlin, Seite 3 von 5 Weil die Anrechnung der mehrjährigen außerhalb der Bundesverwaltung erworbenen förderlichen Berufserfahrung zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist, kann der Bewerber bei fünfjähriger Vorerfahrung nach Ermessen des Arbeitgebers gemäß 16 (Bund) Abs. 2 Satz 3 TVöD der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe zugeordnet werden (Tabellenentgelt in Stufe 3 = 3.763,23 anstatt in Stufe 1, Stand 1. Februar 2017). Die dreijährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 4 beginnt am Tag seiner Einstellung. Zusätzlich zu der Zuordnung zur Stufe 3 kann dem Bewerber eine IT-Fachkräftezulage für die maximale Dauer von fünf Jahren also bei einer Einstellung im März 2017 bis längstens Februar 2022 gewährt werden. In dem Einzelfall würde eine monatliche IT-Fachkräftezulage in Höhe von 236,77 zu dem von dem Bewerber geforderten monatlichen Entgelt von führen (anstatt des Tabellenentgelts in Stufe 3 = 3.763,23 siehe oben). Durchschnittliche Leistungen vorausgesetzt erreicht der Tarifbeschäftigte am 1. März 2020 die Stufe 4. Diese Stufensteigerung als auch zwischenzeitliche allg. Entgelterhöhungen werden auf die IT- Fachkräftezulage nicht angerechnet. Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Tarifbeschäftigter aus dem Bereich der Informationstechnik entgegenzuwirken, kann die IT- Fachkräftezulage entsprechend auch bis zu zweimal nacheinander erneut für jeweils längstens weitere fünf Jahre gewährt werden, wenn der Gewährungszeitraum einer früher gewährten IT-Fachkräftezulage bereits abgelaufen ist (insgesamt also bis zu drei Gewährungen für einen Zeitraum von längstens 15 Jahren). Beispiel 1: Zur Gewinnung von IT-Fachkräften wurde einer Tarifbeschäftigten ab Januar 2017 für zwei Jahre eine IT-Fachkräftezulage in Höhe von 750 monatlich gewährt. Um einer bevorstehenden Abwanderung entgegenzuwirken, kann ihr nach Ablauf der zwei Jahre (hier ab Januar 2019) erneut eine IT-Fachkräftezulage gewährt werden für maximal fünf weitere Jahre in Höhe von maximal monatlich. Steht nach Ablauf früherer Gewährungszeiträume erneut eine Abwanderung der IT-Fachkraft bevor, kann ihr auch ein zweites Mal erneut eine IT-Fachkräftezulage gewährt werden für jeweils maximal fünf weitere Jahre in Höhe von maximal monatlich, um der bevorstehenden Abwanderung entgegenzuwirken. Beispiel 2: Eine IT-Fachkraft ist bereits in einer Dienststelle tätig. Um sie für die Dienststelle zu gewinnen, wurde ihr keine IT-Fachkräftezulage gewährt. Im Jahr 2017 erhält sie zur Verhinderung einer anderenfalls bevorstehenden Abwanderung ab Mai 2017 für zwei Jahre eine IT-Fachkräftezulage in Höhe von 750 monatlich (1. Gewährung). Um einer weiteren bevorstehenden Abwanderung entgegenzuwirken, kann ihr nach Ablauf der ersten Gewährungszeit (hier ab Mai 2019) erstmalig erneut eine IT-Fachkräftezulage gewährt werden für maximal fünf weitere Jahre in Höhe von maximal monatlich (2. Gewährung).Steht nach Ablauf der früheren Gewährungszeiträume erneut eine Abwanderung der IT-Fachkraft bevor, kann ihr ein zweites Mal erneut eine IT-Fachkräftezulage gewährt werden für jeweils maximal fünf weitere Jahre in Höhe von maximal monatlich, um der bevorstehenden Abwanderung entgegenzuwirken (3. Gewährung). Eine darüber hinausgehende nochmalige erneute Gewährung ist nicht möglich. Voraussetzung für die erneute Gewährung der IT-Fachkräftezulage ist, dass die Maßnahme im Einzelfall von der Dauer wie auch vom Umfang her notwendig ist, um benötigtes vorhandenes IT-Fachpersonal zu halten. Es liegt in der Verantwortung der Dienststellen, die Notwendigkeit z. B. anhand von Belegen, Nachweisen oder anderen glaubhaften Darlegungen über eine bevorstehende Abwanderung im Einzelfall zu prüfen.

4 Berlin, Seite 4 von 5 2. Vorweggewährung von Stufen Abweichend von 16 (Bund) Abs. 2 TVöD können in den Entgeltgruppen 10 bis 15 beim Bund neu eingestellte Tarifbeschäftigte ohne (oder ohne ausreichende) vorherige einschlägige oder förderliche Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden. In diesem Fall erreichen die Tarifbeschäftigten abweichend von 16 (Bund) Abs. 4 TVöD die jeweils nächste Stufe erst nach einer Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe, die auch die Stufenlaufzeit der Stufe/n nach 16 (Bund) Abs. 4 TVöD umfasst, die der Stufe, in der die Einstellung erfolgt, vorangehen. Im Falle einer Höhergruppierung wird die noch ausstehende Stufenlaufzeit der vorangehenden Stufe/n der vorherigen Entgeltgruppe zur Verweildauer in der neuen Stufe addiert. Im Einzelfall kann zu der vorweggewährten Stufe eine IT-Fachkräftezulage nach Maßgabe der Ziffer 1 oder eine Zulage zur Gewinnung oder Bindung von Fachkräften nach Maßgabe des 16 (Bund) Abs. 6 TVöD gewährt werden. Beispiel: Externe Ausschreibung einer Stelle im IT-Bereich in Entgeltgruppe 13 zum 1. Juli Die einzig geeignete Bewerberin mit einschlägigem Hochschulabschluss, jedoch ohne Berufserfahrung, erklärt, dass sie das Arbeitsverhältnis zum Bund nur bei einem monatlichen Entgelt von eingehen wird. Abweichend von 16 (Bund) Abs. 2 TVöD könnte der Bewerberin übertariflich die Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von 4.273,50 (Stand 1. Februar 2017) vorweggewährt werden; dadurch erhält sie im Vergleich zur Zuordnung in Stufe 1 ein um 616,16 höheres monatliches Entgelt. Zusätzlich kann der Bewerberin eine IT-Fachkräftezulage für die maximale Dauer von fünf Jahren gewährt werden. In dem Einzelfall würde eine monatliche IT- Fachkräftezulage in Höhe von 326,50 zu dem von der Bewerberin geforderten monatlichen Entgelt von insgesamt führen. Dadurch erhält sie im Vergleich zur Zuordnung in Stufe 1 ein um 942,66 höheres monatliches Entgelt. Am Tag der Einstellung würde die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 4 beginnen. In dem Fall der Vorweggewährung von Stufen ist für das Erreichen der Stufe 4 die Stufenlaufzeit zugrunde zu legen, die bei einer ursprünglichen Zuordnung in Stufe 1 zu durchlaufen wäre. Die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 4 beträgt insgesamt sechs Jahre (ein Jahr bis zum Erreichen der Stufe 2 plus zwei Jahre bis zum Erreichen der Stufe 3 plus drei Jahre bis zum Erreichen der Stufe 4). Die Tarifbeschäftigte würde daher bei einer Einstellung am 1. Juli 2017 die nächsthöhere Stufe durchschnittliche Leistung unterstellt am 1. Juli 2023 erreichen. Fallvariante 1: Im begründeten Einzelfall könnte zusätzlich zu der Vorweggewährung der Stufen nach Maßgabe der Ziffer 1 eine IT-Fachkräftezulage in Höhe von monatlich gewährt werden, so dass ein monatliches Entgelt von bis zu 5.273,50 (Stand 1. Februar 2017) möglich wäre. Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Tarifbeschäftigter aus diesen Bereichen entgegenzuwirken, gilt dies entsprechend; in besonderen Fällen kann auch eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen. Eine ggf. zusätzliche IT-Fachkräftezulage wird davon nicht berührt und in unveränderter Höhe weitergewährt. Fallvariante 2: Im Falle einer bevorstehenden Abwanderung könnte die Tarifbeschäftigte der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe mit einem Tabellenentgelt im Jahre 2017 in Höhe von 4.694,43 (Stand

5 Berlin, Seite 5 von 5 1. Februar 2017) zugeordnet werden. Im Vergleich zu dem Tabellenentgelt in Stufe 1 bedeutet dies ein um 1.037,09 höheres Tabellenentgelt. Die IT-Fachkräftezulage in Höhe von 326,50 würde unverändert weitergewährt. Zur besseren Übersicht werden in der Anlage 1 die derzeitigen tariflichen und übertariflichen Möglichkeiten der Erhöhung des Entgelts für IT-Fachkräfte beim Bund dargestellt. Zusätzliche Mittel für die oben dargestellten Maßnahmen können nicht bereitgestellt werden. Ein entsprechender Mehrbedarf ist im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften. Dem Referat D 5 im Bundesministerium des Innern ist jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres mitzuteilen, in wie vielen Fällen und in welchem Umfang von den beiden Maßnahmen jeweils Gebrauch gemacht worden ist. Hierbei ist zu unterscheiden in: a) Fälle und jeweilige Höhe der im Kalenderjahr neu oder erneut gewährten IT- Fachkräftezulagen b) Fälle und Höhe der laufenden, jedoch in früheren Kalenderjahren gewährten IT- Fachkräftezulagen c) Fälle der im Kalenderjahr neu vorweggewährten Stufen. Fälle, in denen sowohl die IT-Fachkräftezulage als auch die Vorweggewährung von Stufen gewährt werden, sind entsprechend kenntlich zu machen. Anlage 2 enthält eine Übersicht über die Tabellenentgelte, die aufgrund der übertariflichen Maßnahmen in einem Jahr erreicht werden können. Im Auftrag Dr. Spree

6 Anlage 1 zum Rundschreiben vom D /4#14 (Beträge mit Stand ) Möglichkeiten der Erhöhung des Entgelts für IT-Fachkräfte A IT-Fachkräftemaßnahme: Vorweggewährung von Stufen, Zuordnung zu einer erhöhten Stufe Tarifbeschäftigte ohne (oder ohne ausreichende) einschlägige und förderliche Berufserfahrung (ohne Befristung) (1) Bei der Gewinnung: Vergabe der Stufe 2 oder 3 an Stelle der Eingangs- Entgeltstufe. Daraus sind finanzielle Verbesserungen möglich, z. B.: bei Eingruppierung in EG 10 bis zu rd. 570 brutto monatlich sowie bei Eingruppierung in EG 13 bis zu rd. 600 brutto monatlich (2) Bei drohender Abwanderung: Vergabe der Stufe 4 Dies begründet finanzielle Verbesserungen, z. B.: bei Eingruppierung in EG 10 von Stufe 2 zu Stufe 4 von rd. 500 brutto monatlich, bei Eingruppierung in EG 15 von Stufe 2 zu Stufe 4 von rd. 800 brutto monatlich. Die Vorweggewährung von Stufen ist zusätzlich zu den Maßnahmen nach Ziffern B und D möglich. B IT-Fachkräftemaßnahme: IT-Fachkräftezulage IT-Fachkräftezulage in Höhe von bis zu monatlich ist auch zusätzlich zu den Maßnahmen nach Ziffern A und C möglich. Die Zulage kann längstens bis zu fünf Jahren gewährt werden. Sie verändert sich für den Gewährungszeitraum in der Höhe nicht; es erfolgt keine Anrechnung von allgemeinen Entgelterhöhungen. Soweit notwendig, kann die Zulage bis zu zweimal nacheinander erneut für jeweils längstens weitere fünf Jahre gewährt werden (insgesamt also längstens 15 Jahre). Für die parallele Zahlung einer IT-Fachkräftezulage zusätzlich zu einer Personalgewinnungs- und Personalbindungszulage nach 16 (Bund) Abs. 6 TVöD nach Ziffer D bedarf es des Antrages der Ressorts und der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. C Anerkennung förderlicher Zeiten für die Stufenzuordnung bei Neueinstellungen nach 16 (Bund) Abs. 2 Satz 3 TVöD Tarifbeschäftigte mit förderlicher Berufserfahrung (ohne Befristung) (Ziffer 2.4 des BMI-Rundschreibens vom 24. Oktober 2016 D /7#18): Neben Zeiten einschlägiger Berufserfahrung kann der Arbeitgeber auch Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung bis hin zur Stufe 6 berücksichtigen, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung

7 vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist. Daraus sind folgende finanzielle Verbesserungen im Vergleich zu einer Einstellung in Stufe 1 möglich, z. B.: bei Eingruppierung in EG 10 bis zu rd brutto monatlich sowie bei Eingruppierung in EG 13 bis zu rd brutto monatlich. Die Gewährung einer IT-Fachkräftezulage wird hierdurch nicht berührt und kann in demselben Einzelfall zusätzlich erfolgen. D Personalgewinnungs- und Personalbindungszulage nach 16 (Bund) Abs. 6 TVöD (Ziffer 6. des BMI-Rundschreibens vom 24. Oktober 2016 D /7#18): Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften, die ansonsten nicht gewonnen werden könnten, kann Tarifbeschäftigten ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Tarifbeschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe (Stufe 6 oder individuelle Endstufe 6+) können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Zulagenregelung. Die Zulage ist zu befristen (siehe hierzu o. g. Rundschreiben). Daraus sind folgende finanzielle Verbesserungen möglich, z. B.: im Vergleich zu einer Einstellung in Stufe 1: bei Eingruppierung in EG 10 bis zu rd. 570 brutto monatlich sowie bei Eingruppierung in EG 13 bis zu rd. 600 brutto monatlich; im Vergleich zu einer Einstellung in Stufe 4: bei Eingruppierung in EG 10 bis zu rd. 590 brutto monatlich sowie bei Eingruppierung in EG 13 bis zu rd. 810 brutto monatlich. Für die parallele Zahlung einer IT-Fachkräftezulage nach Ziffer B (oder einer anderen Zulage, die zumindest auch dem Zweck der Personalgewinnung dient), bedarf es des Antrages der Ressorts und der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. E Übertarifliche Zulage Im Einzelfall können die obersten Bundesbehörden für ihren Bereich bei der Abteilung Dienstrecht (Referat D 5) des BMI in jeder Entgeltgruppe eine übertarifliche Zulage beantragen (Anträge für Zuwendungsempfänger sind an das BMF [Haushaltsabteilung] zu richten). Der Antrag muss umfassend begründet werden. Er bedarf zudem der Zustimmung des BMF, die durch die Dienstrechtsabteilung des BMI eingeholt wird. Erheblich ist, dass neben einer Stelle entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. Darüber hinaus muss die Abweichung von den bestehenden allgemeinen tariflichen sowie übertariflichen Bezahlungsregelungen im konkreten Einzelfall durch besondere Umstände gerechtfertigt sein.

8 Anlage 2 zum Rundschreiben vom D /4#14 (Beträge mit Stand ) Jahresentgelt IT-Fachkräfte mit den IT-Fachkräftemaßnahmen: IT-Fachkräftezulage und Vorweggewährung von Stufen (Jahressonderzahlung 20 (Bund) TVöD berücksichtigt) Tabellenbeträge in - Stand Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Entwicklungsstufen

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