Der demographische Wandel und die damit einhergehenden

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1 das Krankenhaus Pflegeausbildung Dr. Petra Steffen/Dr. Sabine Löffert/Ralf Neiheiser Zusammenführung der Pflegeausbildungen in einem Berufsgesetz mögliche Schwierigkeiten und Konsequenzen Die Autoren stellen zentrale Ergebnisse der im Auftrag der DKG vom Deutschen Krankenhausinstitut (DKI) durchgeführten Studie Ausbildungsmodelle in der Pflege vor. Hintergrund der Studie ist die Modernisierung der Pflegeberufe und die Zusammenführung der Ausbildungen in einem Berufsgesetz. Eine Zusammenführung der Ausbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegern sowie Altenpflegern ist, wie die Evaluationsergebnisse bundesweiter Modellversuche zeigen, aus inhaltlicher Sicht relativ unproblematisch. Aus organisatorisch-rechtlicher und finanzieller Sicht sind allerdings aufgrund der derzeit bestehenden Unterschiede zwischen Alten- sowie Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung noch Fragen offen, die es zu klären gilt. Dies betrifft insbesondere den Status der Schulen, die den zusammengeführten Ausbildungsgang anbieten, sowie die Finanzierung der Ausbildung (Schulkosten und Kosten für die praktische Ausbildung). Der demographische Wandel und die damit einhergehenden gesellschaftlichen Umwälzungen erhöhen den Druck auf die Bildungs-, Sozial- und Gesundheitssysteme, die gesundheitliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung auch in Zukunft sicherzustellen. Dem prognostizierten Anstieg des Fachkräftebedarfs 1) stehen die seit Jahren rückläufigen Ausbildungszahlen in der Altenpflege, der Krankenpflege sowie der Kinderkrankenpflege gegenüber. Die Regierungskoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag vom Herbst 2009 die Modernisierung der Pflegeberufe und die Zusammenführung der Ausbildungen in einem Berufsgesetz als Ziel vorgegeben: Wir wollen ein Berufsbild in der Altenpflege attraktiver gestalten. Darüber hinaus wollen wir die Pflegeberufe in der Ausbildung durch ein neues Berufsgesetz grundlegend modernisieren und zusammenführen. (Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009, Kapitel 9.2.) Die künftige Pflegeausbildung muss dabei ebenso den sich verändernden Bedarfslagen älterer sowie hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und ihrer sozialen Netze 2) wie auch den veränderten Anforderungen der Auszubildenden zum Beispiel horizontale und vertikale Durchlässigkeit gerecht werden. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat das Deutsche Krankenhausinstitut (DKI) beauftragt, die derzeitige Ausbildungsorganisation und -finanzierung in der Alten- sowie Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung länderspezifisch darzustellen sowie mögliche Schwierigkeiten und Konsequenzen bei der Zusammenführung der Pflegeausbildungen zu skizzieren. Die Studie war nicht als Rechtsgutachten angelegt und kann diesbezügliche bleme und Fra- gen nur aufwerfen, aber nicht lösen. Nachfolgend werden die Unterschiede und Ähnlichkeiten der derzeitigen Ausbildungssituationen in der Alten- sowie Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegeausbildung, insbesondere die schulische Verortung und die Finanzierung, umrissen. Darauf basierend werden mögliche Schwierigkeiten und Konsequenzen abgeleitet, die bei einer Zusammenführung der Ausbildungen auftreten können. Aktuelle Situation in der Altensowie Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegeausbildung Die Ausbildungen zum Altenpfleger und zum Gesundheitsund (Kinder-)Krankenpfleger sind derzeit außerhalb des Berufsbildungsgesetzes in jeweils eigenen bundesrechtlichen Berufsgesetzen organisiert. Bei beiden schulischen Ausbildungsgängen überwiegt mit Stunden die praktische Ausbildung im Vergleich zum theoretischen Unterricht (2 100 Stunden). Die Bundesländer regeln aufgrund ihrer Kultushoheit, ob der Unterricht an Schulen stattfindet, die im oder außerhalb des Schulrechts verankert sind. Derzeit findet die Ausbildung zum Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger in zwölf Bundesländern an Schulen des Gesundheitswesens statt, die nicht dem Schulrecht unterliegen, während die Altenpflegeausbildung in den meisten Bundesländern an Berufsfachschulen durchgeführt wird, die im Schulrecht verortet sind. In sechs Bundesländern ist die Zuordnung der Alten- bzw. Krankenpflegeschulen zurzeit abweichend geregelt, zum Beispiel 123

2 das Pflegeausbildung Krankenhaus Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung der schulischen Verortung sowie der Finanzierungsregelungen in den Pflegeausbildungen sind die Altenpflegeschulen in Niedersachsen im Schulrecht organisiert, während die Schulen des Gesundheitswesens außerhalb des Schulrechts geführt werden. Unabhängig davon ist in beiden Ausbildungsgängen ein hohes Qualitätsniveau der theoretischen und praktischen Ausbildung gegeben, da in fast allen Bundesländern beispielsweise Rahmenlehrpläne für die Durchführung des schulischen Unterrichts vorliegen. Bei der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung sind gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz sowohl ausbildende als auch nicht ausbildende Krankenhäuser an der Ausbildungsfinanzierung beteiligt, indem alle Krankenhäuser einen landesspezifischen Zuschlag je Fall erheben, der durch die Krankenkassen getragen wird. Die Finanzierung ist überwiegend über Ausbildungsfonds (außer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen) geregelt, die aus der Summe der krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets bestehen. Die Verhandlungen der Ausbildungsbudgets umfassen mehrheitlich sowohl die Kosten für die Schulen als auch für die praktische Ausbildung. In der Altenpflegeausbildung können die Träger der praktischen Ausbildung die Kosten der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergütungen für ihre Leistungen berücksichtigen. Die Kosten werden entsprechend von den Pflegekassen getragen. Ausgenommen sind die Kosten für die Schulen, die von den Ländern bzw. den Kommunen finanziert werden. Anders als in der Krankenpflegeausbildung liegen keine Regelungen vor, wie die Ausbildungsmehrkosten refinanziert werden. Zudem werden die nicht ausbildenden Einrichtungen in der Altenpflegeausbildung nicht an der Finanzierung der praktischen Ausbildung beteiligt (siehe u Abbildung 1). 124 Verortung der Schulen Finanzierung der Schulen Finanzierungsmodalitäten der praktischen Ausbildung Welche KH/Einrichtungen sind in Finanzierung einbezogen? Wer ist der Kostenträger? Finanzierung der Mehrkosten (z. B. Praxisanleitung) geregelt? Gesundheits- und (Kinder)Krankenpflege Außerhalb des Schulrechts KHG / Krankenkassen Ausbildungsfonds Ausbildende und nichtausbildende Krankenhäuser Krankenkassen Ja Altenpflege Schwierigkeiten und Konsequenzen einer zusammengeführten Ausbildung Im Schulrecht Länder / Kommunen Individuelle Abrechnung Nur ausbildendende Einrichtungen Pflegekassen Nein Eine Zusammenführung der Ausbildungen von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegern sowie Altenpflegern ist, wie die Evaluationsergebnisse bundesweiter Modellversuche zeigen, aus inhaltlicher Sicht relativ unproblematisch (BMFSFJ, 2009; Görres et al., 2009). Aus organisatorisch-rechtlicher und finanzieller Sicht sind allerdings aufgrund der skizzierten, teilweise sehr großen Unterschiede Schwierigkeiten zu erwarten. Dies betrifft insbesondere die Frage der Ausbildungsorganisation und -verortung (Soll die zusammengeführte Ausbildung grundsätzlich dem Schulrecht der Länder oder dem Berufsbildungsgesetz unterliegen?) sowie die Frage der Finanzierung (Wer sind die Kostenträger der zusammengeführten Ausbildung und wie sind die Finanzierungsmodalitäten geregelt?). Grundsätzlich ist es denkbar, dass bei der schulischen Zuordnung sowie bei der Finanzierung der Schulen und der praktischen Ausbildung eine Status-quo-Lösung gewählt wird und alle derzeit bestehenden Strukturen (und auch Unterschiede) beibehalten werden. Die Status-quo-Lösung hätte den Vorteil, dass die Systeme und Strukturen erprobt und eingespielt sind und keinerlei Veränderungen erfolgen müssten. Die bestehenden Unterschiede könnten jedoch zahlreiche bleme nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere in den Bundesländern, in denen die Alten- und Krankenpflegeschulen nicht in gleicher Weise im oder außerhalb des Schulrechts verankert sind (sechs Bundesländer) bzw. in denen die Finanzierung der Schulen abweicht (14 Bundesländer). So werden bei den Gesundheits- und (Kinder-)Kranken pflegeschulen in der Regel die Personal- und Sachkosten über die Ausbildungsbudgets durch die Krankenkassen refinanziert, während die Träger der Altenpflegeschulen den größten Teil der Sachkosten selber tragen. Die Zuordnung der Schulen hat Einfluss auf verschiedene Faktoren: In den Bundesländern, in denen die schulische Verortung abweicht, würden sich die Schulen, die den gleichen Ausbildungsgang anbieten, beispielsweise im Hinblick auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrer oder die Prüfungsmodalitäten und -verantwortlichkeiten, unterscheiden. Status-quo-Lösung würde auch bedeuten, dass weiterhin nur ausbildende Altenpflegeeinrichtungen an der Ausbildungsfinanzierung beteiligt wären und die Refinanzierung der Mehrkosten hier nicht geregelt ist, während alle Krankenhäuser an der (Re-)Finanzierung der Ausbildung beteiligt wären und den Krankenhäusern die Ausbildungsmehrkosten erstattet würden.

3 das Krankenhaus Pflegeausbildung Die Status-quo-Lösung bzw. die Unterschiede erscheinen insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Kooperationen zwischen Alten- und Krankenpflegeschulen bei einem gemeinsamen Ausbildungsgang problematisch. Die Schüler würden ggf. einen Teil des Unterrichts in Altenpflegeschulen und einen Teil in Gesundheits- und (Kinder-)Kranken pflegeschulen absolvieren. Auch die Träger der praktischen Ausbildung werden künftig stärker zusammenarbeiten müssen, um den Anforderungen der Ausbildung gerecht zu werden. Aus diesem Grund ist es wahrscheinlich, dass die Schüler bei einer zusammen geführten Ausbildung weniger Arbeitszeit als bisher vor Ort bei dem eigentlichen Träger der Ausbildung absolvieren werden. Die Träger der Ausbildungsstätten müssten ggf. die Kosten der Ausbildung tragen, ohne dass die entsprechende Arbeitskraft zur Verfügung stünde. Bei den bestehenden Schulen erscheint eine Status-quo- Lösung trotz der aufgezeigten Unterschiede und bleme ggf. noch realisierbar. Weitaus komplizierter und schwieriger wäre dieses Modell bei Neugründungen oder Fusionen von Schulen, die aufgrund der Neugestaltung der Ausbildung zu erwarten sind. In diesem Fall würde eine Vielzahl von blemen und Fragen auftreten. So wäre es zum Beispiel unklar, ob die neu gegründeten Schulen im oder außerhalb des Schulrechts verankert sind bzw. ob sie über die Länder oder über die Krankenkassen finanziert werden. Bei der zusammengeführten Ausbildung sollte daher großes Augenmerk auf eine mögliche Vereinheitlichung der Situation innerhalb eines Bundeslandes gelegt werden, wobei der Erhalt bewährter und etablierter Strukturen, zum Beispiel die Infrastruktur der Schulen, im Vordergrund stehen müsste. Bei einer Neuregelung ist zu bedenken, dass aufgrund des demographischen Wandels die heutigen Ausbildungskapazitäten langfristig vermutlich nicht mehr ausreichen und zu erweitern sind. Dies geht mit einer deutlich höheren Kostenbelastung der verschiedenen Ausbildungsträger einher. Ausbildungsorganisation und Verortung Eine einheitliche Verortung aller Schulen, die im zusammengeführten Ausbildungsgang unterrichten, wäre insbesondere wie folgt denkbar (siehe u Abbildung 2): Generelle Verortung der Schulen außerhalb des Schulrechts der Länder Generelle Verortung der Schulen im Schulrecht der Länder Abbildung 2: Vor- und Nachteile der Möglichkeiten der schulischen Verortung Bei einer einheitlichen Regelung ist zu bedenken, dass die Frage, ob der schulische Teil der Ausbildung generell dem Schulrecht unterliegen soll oder nicht, grundsätzlich die Kultushoheit der Länder betrifft. Die Eingliederung in das Schulsystem der Länder hätte ebenso wie die Ausgliederung aus dem Schulsystem die Regelungshoheit der Länder zu berücksichtigen. Eine (annähernd) bundeseinheitliche Lösung könnte nur im Falle der Einigung aller zuständigen Akteure auf der Landesund der Bundesebene oder bei Eingliederung in das Berufsbildungssystem gefunden werden. Generelle Verortung der Schulen außerhalb des Schulrechts Die Verortung der schulischen Ausbildung außerhalb des Schulrechts hat sich in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung in mehrfacher Hinsicht etabliert und bewährt. Aufgrund der existierenden Vorgaben (zum Beispiel Rahmenlehrpläne) auf der Landesebene ist auch ohne die Zuordnung zum Schulrecht oder zum Berufsbildungsgesetz ein entscheidender Schritt in Richtung Qualitätsverbesserung und -sicherung erreicht worden. Als noch wichtiger ist der Vorteil der räumlichen Nähe zwischen den Schulen und den Krankenhäusern zu bewerten, der eine gezielte Verknüpfung der schulischen und praktischen Ausbildung ermöglicht. Theorie- Lehrer mit direktem Kontakt zum Krankenhaus sind eher in der Lage, fachlich auf dem neuesten Stand zu bleiben und ihren Schülern stets aktuell und in Absprache mit der Praxisausbildung den neuesten Wissensstand zu vermitteln. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 KrPflAPrV schreibt hierzu explizit die Praxisbegleitung durch die Lehrkräfte der (Kinder-)Krankenpflegeschule vor. 3) Hierbei kann beispielsweise Anschauungsmaterial aus der Klinik im Unterricht genutzt werden. Folgerichtig sollte die bewährte und gute Verzahnung von Theorie und Praxis durch die räumliche Nähe von schulischer und praktischer Ausbildung bei einer Zusammenführung der Ausbildungen nicht aufgegeben werden. In der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung würde sich in den meisten Bundesländern bei einer grundsätzlichen Verortung aller Schulen außerhalb des Schulrechts nicht viel ändern. Weit größere Schwierigkeiten sind in der Altenpflege 125

4 das Pflegeausbildung Krankenhaus zu erwarten. Hier sind die Schulen in zehn Bundesländern im Schulrecht organisiert. Der überwiegende Teil der Altenpflegeschulen müsste bei einer generellen Verankerung der Schulen außerhalb des Schulrechts aus diesem ausgegliedert werden. Dies könnte nur länderseitig entschieden werden und wäre mit enormen rechtlichen Folgewirkungen verbunden. So würde eine Ausgliederung der Berufsfachschulen für Altenpflege aus dem Schulrecht zum Beispiel einen Wechsel der zuständigen Ministerien vom Kultus- zum Gesundheits- und Sozialministerium mit allen einhergehenden eigentumsrechtlichen und personellen Konsequenzen bedeuten. Generelle Berufsausbildung unter Schulrecht Ähnlich schwierig wäre auch der umgekehrte Weg einer Eingliederung der Schulen, die bislang außerhalb des Schulrechts organisiert sind, in das Schulrecht der Länder. Dies betrifft in erster Linie die Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeschulen, die beispielsweise unter Anwendung des jeweiligen Schulrechts als Berufsfachschulen im Schulrecht geführt werden könnten. Die Verortung im Berufsfachschulsystem hätte zudem den Vorteil, dass neben dem fachbezogenen Unterricht auch stärker allgemeinbildende Inhalte vermittelt werden und vielfach der Erwerb der Fachhochschulreife ermög licht würde. Beispiele aus der Alten- oder Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung zeigen bereits, dass dies aber auch unabhängig von der Zuordnung zum Schulrecht realisiert werden kann. Die Überführung der Schulen ins Schulrecht würde ebenfalls erhebliche rechtliche und personelle Änderungen sowie einen Wechsel der Zuständigkeiten für diese Schulen von den Gesundheits- und Sozialministerien in die Hoheit der Kultusministerien nach sich ziehen. Für die Schulen des Gesundheitswesens bedeutete dies in der Regel, dass die Trägerschaft der Schulen von den Krankenhäusern bzw. deren Trägern auf die Landkreise und kreisfreien Städte überginge, die üblicherweise die Träger der Berufsfachschulen sind. Somit ginge auch das schulische Lehrpersonal, das meistens bei den Schulträgern angestellt ist, aus der Personalgewalt der Krankenhäuser bzw. der Krankenhausträger in die der Kreise über. Von dieser normalen Regelung gibt es jedoch auch Ausnahmen, wie das Beispiel Sachsen zeigt. In Sachsen sind die Schulen des Gesundheitswesens als Berufsfachschulen (öffentliche und kommunale Träger) bzw. als Ersatzschulen (freigemeinnützige und private Träger) weiterhin den Krankenhäusern zugeordnet. In Sachsen ist deshalb das Lehrpersonal trotz der Verankerung der Schulen im Schulrecht weiterhin beim Krankenhaus bzw. dessen Träger angestellt. Diese Lösung würde auch den Erhalt der schulischen Infrastruktur und die weiterhin enge Verzahnung zwischen Theorie und Praxis gewährleisten. Eine Verortung im Schulrecht wäre grundsätzlich auch als Ergänzungsschule möglich. Im Gegensatz zu Ersatzschulen bedarf die Errichtung von Ergänzungsschulen nicht der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, sie muss dem Staat lediglich angezeigt werden. Ergänzungsschulen finden sich im berufsbildenden Bereich gehäuft dort, wo es für manche Berufe keine staatlichen Ausbildungsmöglichkeiten gibt, zum Beispiel eine berufsbildende Schule für Fitness- und Wellness- Coaching oder für andere moderne Berufe. Diese Ausbildung erfolgt beispielsweise anhand selbst erstellter oder in Zusammenarbeit mit privat organisierten Berufs- und Interessenverbänden erarbeiteten Ausbildungsplänen. Die Lokalisierung einer gemeinsamen Ausbildung von Alten- und Gesundheitsund (Kinder-)Krankenpflegern an Ergänzungsschulen ist nicht angezeigt, weil durch Ergänzungsschulen keine Qualitätssteigerung in einer Ausbildung zu erwarten ist, die bereits einen sehr hohen Qualitätsstandard in den zurzeit bestehenden Ausbildungsstrukturen aufweist. Die Frage, ob die zusammengeführte Pflegeausbildung dem Berufsbildungsgesetz unterliegen soll, ist insbesondere auf der Bundesebene zu klären. Die Ausbildungen, die dem Berufsbildungsgesetz unterliegen, finden jeweils an dem Lernort Schule (Berufsschule) und dem Lernort Praxis (Betrieb) statt. Die Berufsschule vermittelt im Allgemeinen in Unterrichtsstunden eine berufliche Grund- und Fachbildung und erweitert die vorher erworbene Allgemeinbildung. Aufgrund der großen Diskrepanz des schulischen Unterrichtsvolumens (insgesamt ca. 660 Stunden weniger als bei den Pflegeberufen) ist eine Überführung der gemeinsamen Pflegeausbildung in das Berufsbildungsgesetz und somit an Berufsschulen bei Beibehaltung dieser Regelung nicht angezeigt. Das in den Pflegeberufen erforderliche theoretische Wissen kann schwerlich in Unterrichtsstunden vermittelt werden. Finanzierung der schulischen Ausbildung Auch die Finanzierung der schulischen und praktischen Altenpflege- bzw. Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung ist zurzeit grundlegend unterschiedlich organisiert. Bei einer Zusammenführung der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege- und Altenpflegeausbildung wären, neben der Status-quo-Lösung, insbesondere drei Modelle denkbar, um die schulische Finanzierung einheitlich zu gestalten (siehe u Abbildung 3): Länder-Lösung Kassen-Lösung Kostenträger-Mix-Lösung Bei der Länder - bzw. der Kassen-Lösung würden bundeseinheitlich entweder die Länder oder die Kranken- bzw. Pflegekassen unabhängig von der Verortung alle Schulen finanzieren. Die Länder-Lösung wäre mit hohen Mehrkosten für die Länder verbunden, weil sie zumindest in der Gesundheitsund (Kinder-)Krankenpflegeausbildung bisher kaum in die Schulfinanzierung eingebunden sind (Ausnahmen: Bayern, Thüringen und teilweise Mecklenburg-Vorpommern). Aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation der Länder ist es fraglich, ob sie sich die Finanzierung der Schulen leisten können und ob langfristig weiterhin eine bedarfsgerechte personelle Infrastruktur der Schulen gewährleistet wäre, was wiederum entsprechende Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazitäten nach sich ziehen würde. 126

5 das Krankenhaus Pflegeausbildung Bei der Kassen-Lösung wären die Länder ganz von der Schulfinanzierung entbunden, die Finanzierung der Schulen würde komplett über die Krankenund Pflegekassen erfolgen, wie es aktuell überwiegend in der Gesundheitsund (Kinder-)Krankenpflegeausbildung der Fall ist. Die Pflegekassen müssten noch zusätzlich die Kosten der Altenpflegeschulen tragen. Angesichts der aktuellen finanziellen Situation der Kassen ist es jedoch ebenfalls fraglich, ob sie die Mehrkosten tragen und langfristig die schulischen Ausbildungskapazitäten aufrechterhalten könnten. Somit bestünde sowohl bei der Einführung der Länder-Lösung als auch der Kassen-Lösung die Gefahr, dass die Ausbildungsstätten die Kosten letztlich selbst tragen müssten. Im Fall einer Kostenträger-Mix-Lösung würden weder die Länder noch die Kranken- bzw. Pflegekassen die gesamten, sondern jeweils nur einen Teil der Kosten der Schulen tragen. Der Einsatz dieses Modells setzt voraus, dass genau festlegt wird, welcher Kostenträger welchen Kostenanteil übernimmt und welche Kosten (zum Beispiel Ist-Kosten oder Pauschalkosten) erstattet werden. Bei einer Verteilung der Kosten auf verschiedene Kostenträger kann grundsätzlich das blem auftreten, dass diese ihren Verpflichtungen nur teilweise oder gar nicht nachkommen (können). Auch in diesem Fall müssten die Kosten von den Ausbildungsstätten getragen werden. Alle Finanzierungsmodelle könnten unabhängig von der Trägerschaft der Schule bzw. der Verankerung im oder außerhalb des Schulrechts organisiert werden. Grundsätzlich wäre zu prüfen, ob noch andere Personen oder Körperschaften, die bisher noch nicht in die Finanzierung einbezogen sind, künftig einen Beitrag leisten können, etwa der Bund. Finanzierung der praktischen Ausbildung Im Fall einer Zusammenführung der Ausbildungen müssen auch für die Refinanzierung der praktischen Ausbildung neue Regelungen getroffen werden. Auch hier bestehen, wie beschrieben, zurzeit deutliche Unterschiede in den Finanzierungsmodalitäten der Alten- bzw. Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegeausbildung. Bei einer zusammengeführten Ausbildung wären für eine einheitliche Regelung insbesondere zwei Modelle denkbar (siehe u Abbildung 4): Abbildung 3: Vor- und Nachteile der Möglichkeiten der Finanzierung der Schulen Diese Finanzierungsvariante ist in der Altenpflegeausbildung erprobt. Ein Nachteil ist beispielsweise, dass die Behandlung in einem ausbildenden Krankenhaus oder Altenheim teurer ist als in einem nicht ausbildenden Haus. Den ausbildenden Einrichtungen entstünden entsprechende Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu Einrichtungen ohne Ausbildungsstätte. Die Situation in der Altenpflege zum Beispiel ein hoher Anteil nicht ausbildender ambulanter Altenpflegeeinrichtungen deutet darauf hin, dass die Ausbildungsbereitschaft ggf. zu- Ärztliche Honorar vertretungen an Kliniken und Krankenhäusern. Seit Schräge Angebote? Nicht mit uns! individuelle Lösung Fondslösung Bei der individuellen Lösung wäre die Finanzierung der praktischen Ausbildung in Analogie zum heutigen Finanzierungsmodell in der Altenpflegeausbildung geregelt. Jede Ausbildungsstätte würde die Kosten individuell mit dem Kostenträger über die Entgelte oder Leistungsvergütungen abrechnen. Wir sind Ihre Ansprechpartner für den Einsatz von Fachärzten als Honorarvertretungen. Unsere Erfahrung ist Ihr Vorteil. Vertrauensvolle und kompetente Vertretung von ärztlichen Mitarbeitern in Krankenhäusern und Kliniken braucht besten Service, langjährige Erfahrung und sorgfältige Auswahl. Deshalb ist die Facharztagentur seit vielen Jahren der wichtigste Partner für die Vermittlung ärztlicher Honorar vertretungen in ganz Deutschland. facharztagentur.de FreeCall:

6 das Pflegeausbildung Krankenhaus Abbildung 4: Vor- und Nachteile der Möglichkeiten der Finanzierung der praktischen Ausbildung 128 rückgehen und einige Einrichtungen nicht (mehr) ausbilden würden. Die Ausbildungskapazitäten wären dann ggf. langfristig nicht gesichert. Zudem würde die individuelle Lösung einen Rückschritt für die Krankenhäuser bzw. Gesundheitsund (Kinder-)Krankenpflegeschulen bedeuten, da alle erworbenen Strukturen und Mechanismen aufgegeben würden. Demgegenüber erscheint die Fondslösung als ein umsetzbares Modell für eine zusammengeführte Ausbildung gut vorstellbar. Fondslösung heißt, dass alle Gelder, die der Refinanzierung der (praktischen) Ausbildung dienen, in einen Fonds fließen und von dort an die Ausbildungsstätten umverteilt würden. Zurzeit fließen beispielsweise in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung in den Bundesländern mit Ausbildungsfonds alle Gelder, die zur Refinanzierung der praktischen Ausbildung genutzt werden, in Fonds. Der Fonds wird durch Zahlungen aller Krankenhäuser also auch durch die nicht ausbildenden Krankenhäuser gespeist, die jeweils einen Zuschlag auf die Entgelte je teil- und vollstationärem Fall berechnen. Die Höhe des landesspezifischen Zuschlags errechnet sich aus der Summe aller vereinbarten Ausbildungsbudgets eines Bundeslandes geteilt durch die Fallzahlsumme aller Krankenhäuser. Welche Ausbildungskosten im Ausbildungsbudget geltend gemacht werden können, ist in der Rahmenvereinbarung gemäß 17 a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 KHG festgelegt. Derzeit verhandeln die Krankenhäuser die Ausbildungsbudgets mehrheitlich individuell mit den Kostenträgern. Die Beträge, welche die Krankenhäuser in den Fonds zahlen, bemessen sich zum Beispiel nach deren Fallzahlen. Aus den Fonds, die von den Landeskrankenhausgesellschaften verwaltet werden, 4) fließen die Gelder wiederum nach festgelegten Regeln an die Ausbildungsstätten. Dieser Mechanismus könnte bei einer zusammengeführten Ausbildung auf alle Einrichtungen ausgedehnt bzw. modifiziert werden. So wäre es denkbar, dass nicht nur die Gelder zur Refinanzierung der praktischen Ausbildung in diesen Fonds fließen, sondern beispielsweise auch die Gelder zur Schulfinanzierung. Dabei wäre es unerheblich, welcher Träger (Länder, Krankenkassen, Pflegekassen o. ä.) diese Kosten trägt. Die Fondslösung hat zudem den Vorteil, dass auch nicht ausbildende Einrichtungen relativ unproblematisch in die Ausbildungsfinanzierung einbezogen werden können. Zudem ist es unerheblich, ob beispielsweise Ist- oder Pauschalkosten geltend gemacht werden oder wer die Ausbildungsbudgets festlegt oder verhandelt. Für ein tragfähiges Fondskonzept müssten neben den Kostenträgern daher noch weitere Aspekte (zum Beispiel Verteilungsschlüssel, Finanzierungsmodalitäten) festgelegt werden. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass verschiedene Lösungsansätze für die Organisation und Finanzierung einer gemeinsamen Ausbildung denkbar wären, die allerdings noch einer sorgfältigen Detailprüfung unterzogen werden müssen. Bei einer Neuregelung der Pflegeausbildung wäre es sinnvoll, (bundes)einheitliche Qualitätsmaßstäbe anzustreben sowie etablierte und bewährte Strukturen zu erhalten. Insofern sollte besonders auf den Erhalt der guten Verzahnung zwischen Theorie und Praxis und der damit gegebenen schulischen Infrastruktur großer Wert gelegt werden. Dies setzt zwingend voraus, dass eine solide Finanzierung der Ausbildung gefunden würde, über die alle Ausbildungskosten refinanziert und in die ggf. auch alle nicht ausbildenden Einrichtungen einbezogen werden. Nur durch solide Finanzierungsstrukturen können das qualitativ hochwertige Ausbildungs niveau erhalten bleiben und die politisch gewünschte Steigerung der Attraktivität der Pflegeberufe erreicht werden. Das DKI-Gutachten Ausbildungsmodelle in der Pflege ist als kostenloser Download unter verfügbar. Anmerkungen 1) Institut für berufliche Bildung, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik GmbH (INBAS), Institut für Gerontologische Forschung (IGF) e. V., INBAS-Sozialforschung GmbH (Hrsg.), (2010): Dritter Zwischenbericht für den jektzeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 im Rahmen des jektes Servicenetzwerk Altenpflegeausbildung. Offenbach, Berlin, Frankfurt am Main 2) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), (2008): Pflegeausbildung in Bewegung. Ein Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe. Berlin 3) Vergleiche 2 Absatz 3 KrPflAPrV 4) Vergleiche 17 a KHG Anschrift der Verfasser Dr. Petra Steffen, Deutsches Krankenhausinstitut e.v./dr. Sabine Löffert, Deutsches Krankenhausinstitut e.v., Hansaallee 201, Düsseldorf/Dipl.-Verw.-Wiss. Ralf Neiheiser, Referent im Dezernat Personalwesen und Krankenhausorganisation in der DKG, Wegelystraße 3, Berlin

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