Entwurf eines neuen Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz); Vernehmlassung
|
|
- Julius Bösch
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern Herr Guido Graf Regierungsrat Bahnhofstrasse Luzern Luzern, 23. Februar 2010 Entwurf eines neuen Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz); Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Regierungsrat Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom Dezember 2009 haben Sie uns zur Vernehmlassung in titelerwähnter Angelegenheit eingeladen. Wir danken Ihnen dafür und nehmen gerne dazu wie folgt Stellung: I. Grundsätzliches Die entsprechenden Parameter für die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche per 01. Januar 2011 in Kraft tritt, wurden von Bundesrat und Parlament so beschlossen. Die Kantone können noch die Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung erlassen. Wir sind uns bewusst, dass bei der Aufgabenteilung Kanton-Gemeinden / Finanzreform 08 die Langzeitpflege (Spitex und Pflegeheime) als Aufgabe der Gemeinden bezeichnet wurde und die Akutpflege (Spitäler) als Aufgabe des Kantons. Zu diesem Grundsatz haben seinerzeit Kanton, Gemeinden, Parlament und auch die Stimmberechtigten im Rahmen der Finanzreform 08 ja gesagt. Diese Zuständigkeitsordnung wird daher nicht in Frage gestellt. Aus finanzieller Sicht hatte die Finanzund Aufgabenreform 2008 für Kanton und Gemeinden ein möglichst haushaltsneutrales Ergebnis bzw. eine Entlastung der Gemeinden um 20 Millionen Franken zum Ziel. Als Ausgleichsgefäss diente der Kostenteiler für die Ergänzungsleistungen. Im Rahmen dieser Reform wurde von den Beteiligten auch darauf hingewiesen, dass Veränderungen bei Aufgaben und/oder geänderte Finanzierungsmodalitäten zwischen Kanton und Gemeinden auszugleichen respektive neu zu verhandeln sind. Geschäftsstelle: Tribschenstrasse 7 Postfach Luzern Telefon Fax info@vlg.ch
2 Aus diesem Grunde halten wir fest, dass die Kosten für die Neuordnung der Pflegeund der Spitalfinanzierung nach Inkrafttreten genau zu ermitteln und und allfällige Differenzen über das Ausgleichsgefäss "Ergänzungsleistungen" auszugleichen sind. Aktuell werden die Kosten für dieses Sozialwerk im Verhältnis 30% Kanton : 70% Gemeinden getragen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Pflegefinanzierung ein Jahr früher als die Spitalfinanzierung in Kraft tritt. Neben den Ergänzungsleistungen werden aber auch verschiedene andere soziale Aufgaben im Verbund von Kanton und Gemeinden finanziert. Diese Kosten werden alle im Verhältnis 50% : 50% aufgeteilt. Wir denken da an die Prämienverbilligung der Krankenkassen, beim Zweckverband institutionelle Sozialhilfe ZISG, bei den sozialen Einrichtungen nach SEG und bei den Sonderschulen. Mittelfristig ist deshalb die Aufteilung 50% : 50% auch bei den Ergänzungsleistungen anzustreben. Für viele Gemeinden bedeutet die neue und zusätzliche Belastung der Pflegefinanzierung Mehrkosten, die sie nicht mehr zu tragen vermögen. Speziell auf Grund der Steuergesetzreform 2011, welche insgesamt weitere rund 75 Millionen Franken Ertragsminderung bedeutet, stehen diese vor grossen Problemen. Auf Grund dieser Tatsache und den oben aufgeführten Überlegungen ist der Verteilschlüssel der Ergänzungsleistungen ab dem kommenden Jahr so anzupassen, dass die Gemeinden insgesamt um 10 Millionen entlastet werden. Im Weiteren fordern wir, dass die Pflegefinanzierung Bestandteil des kantonalen Finanzausgleichs wird wie dies bereits bei der Behandlung des Wirkungsberichts 2009 deponiert wurde. Die grossen finanziellen Auswirkungen dieser zusätzlichen Aufgabe rechtfertigen, dass sie im soziodemographischen Lastenausgleich gesondert behandelt werden. Erste Rückmeldungen von Gemeindevertretern bestätigen, dass die Auswirkungen der Pflegefinanzierung über das ganze Kantonsgebiet unterschiedliche Belastungen bringen werden. Wir bitten Sie, dieses Anliegen anlässlich einer nächsten Gesamtschau des Finanzausgleiches aufzunehmen und einfliessen zu lassen. II: Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen 2 Abs. 2 (Begriffe) Gemäss Bundesgesetz sind folgende Leistungserbringer zugelassen: a) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner b) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause c) Pflegeheime Bei den ambulant erbrachten Leistungen sind neu auch private Spitex-Organisationen sowie selbstständig tätige Pflegefachpersonen zugelassen (bisher wurden Leistungsverträge mit gemeinnützigen Spitex-Organisationen sowie der Kinderspitex verhandelt und finanziert). Künftig können auch alle privaten und selbstständigen 2
3 Leistungserbringer, welche im ärztlichen Auftrag oder auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, die Restfinanzierung bei der Gemeinde einfordern. Erforderlich ist die ZSR (Zahlstellenregister-Nr.) der Krankenversicherung, eine Berufsausübungsbewilligung sowie eine Betriebsbewilligung. Die Betriebsbewilligung stützt sich aber vor allem auf die Berufsausübungsbewilligung. Für die Gemeinden wäre es wichtig, wenn eine Definition der Zulassungsbedingungen (Betriebsbewilligung) vorhanden wäre. Dies kann nicht jede Gemeinde selber erarbeiten. 3 (Tarifschutz) Dieser Paragraph führt aus, dass sich die Leistungserbringer an die vereinbarten oder festgelegten Beiträge und Tarife halten und für Pflegeleistungen keine weitergehenden Vergütungen verrechnen dürfen. Hier stellt sich im Zusammenhang mit 8 im Besonderen die Frage, wenn sich eine vermögende Person bewusst und aus Komfortgründen in einem teuren Heim aufhalten will und diese Person auch gewillt ist, die Differenz der Mehrkosten zum Restfinanzierungsbeitrag der Gemeinde selber zu bezahlen, ob sie dies kann resp. der Leistungserbringer ihr diese Restkosten in Rechnung stellen darf. Allenfalls wäre hier noch eine entsprechende Präzisierung notwendig. 5 Abs. 1 (Beitrag der anspruchsberechtigten Person) Der Beitrag der anspruchsberechtigten Person beträgt im Maximum 20% des höchsten vom Bund für die Krankenversicherer festgelegten Pflegebeitrages pro Tag. Dies gilt für den ambulanten (Spitex) und stationären (Pflegeheim) Bereich. Im Endeffekt führt das dazu, dass Bezügerinnen und Bezüger von ambulanten Leistungen (Spitex) gegenüber heute zusätzlich belastet werden und Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen (Pflegeheime) massiv entlastet werden. Dies schafft auf den ersten Blick falsche Anreize, nachdem immer für ambulant vor stationär plädiert wird. Wir erachten jedoch diese Mehrbelastung der Bezügerinnen und Bezüger von ambulanten Leistungen als vertretbar, da die AHV-Gesetzgebung neu eine Hilflosenentschädigung (HE) leichten Grades zur AHV bei Pflege zu Hause vorsieht. Dadurch wird diese Mehrbelastung sehr stark vermindert. Gleichzeitig mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist im Bereich der EL-Gesetzgebung auch vorgesehen, dass die allgemeinen Vermögensfreibeträge um 50% erhöht und neu eine Vermögensfreigrenze von Franken für selbstbewohntes Wohneigentum eingeführt werden soll. Auch diese Verbesserung trägt zur Milderung oder gänzlichen Egalisierung der Mehrbelastung bei. 3
4 5 Abs. 2 (Beitrag der anspruchsberechtigten Person) Für die Krankenpflege ambulant (Kinderspitex und Spitex) von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr ist gemäss vorliegendem Entwurf kein Beitrag geschuldet. Dies wird damit begründet, dass es sich hier um familienpolitische Überlegungen handle und dass man diese Familien nicht noch zusätzlich belasten will. Zudem beträgt der finanzielle Aufwand gemessen am Gesamtvolumen aller Spitex-Behandlungen lediglich 0,5%. Wir sind damit einverstanden und unterstützen dieses Ansinnen. 6 Abs. 1 und 2 (Restfinanzierungsbeitrag der Wohnsitzgemeinde) Dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue (finanzielle) Zuständigkeit begründet, erachten wir als vollkommen richtig. Standortgemeinden von Pflegeheimen werden so gegenüber Gemeinden, welche keine Heime betreiben, finanziell nicht benachteiligt sein, indem sie für die Restfinanzierung aufkommen müssten. Dass eine Kostengutsprache eingeholt werden soll erachten wir grundsätzlich als richtig. Für die Akut- und Übergangspflege und die Einführung des DRG (Fallpauschale) ab 2012 haben wir einige Bedenken. Die Patienten müssen innert kürzester Zeit (man spricht von 24 Stunden) nach Hause entlassen werden können. Ob in dieser Zeit eine Kostengutsprache eingeholt werden kann bezweifeln wir. Was passiert mit diesen Patienten im Spital, wenn die Kostengutsprache nicht innerhalb der gesetzten Frist vorliegt? Ein weiteres Problem sehen wir im Umstand, dass Pflegeheime in der Peripherie des Kantons Patienten aus Nachbarkantonen übernehmen (falls Platz vorhanden ist). Welche Kosten werden den Pflegeheimen dann vergütet? Die Kosten am Wohnsitz der Patienten (Nachbarkanton) oder die Kosten am Standort des Pflegeheims? Diesen Punkten muss noch entsprechende Beachtung geschenkt werden. Da die Vollkostenrechnung eingeführt werden muss um die Restfinanzierung geltend zu machen, ist unbedingt darauf hinzuwirken, dass aktuell gängige Beiträge wie Auswärtigenzuschläge, Betriebskostenbeiträge, Infrastrukturbeiträge usw. für Bewohner und für Gemeinden nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Hier ist zu prüfen, ob es allenfalls noch eine gesetzliche Bestimmung oder Präzisierung braucht. Diesbezüglich ist ein effektives Controlling zwingend notwendig, damit die notwendige Transparenz herrscht. 12 (Leistungserbringer) Die Akut- und Übergangspflege ist ein Spezialgebiet und unterliegt besonderen Bedürfnissen und Anforderungen. Folglich hat dies auch seinen entsprechenden Preis. Dass der Regierungsrat zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Angebots insbesondere die stationäre Akut- und Übergangspflege auf einzelne Leistungserbringer beschränken kann, erachten wir als richtig. Bei der 4
5 nun aktuell laufenden Überarbeitung der Pflegeheimplanung sollte dies in Form von regionalen Leistungserbringern bereits in Betracht gezogen werden oder dann allenfalls im Jahr 2011 als separater Nachtrag zur gültigen Pflegeheimplanung ab 01. Januar Die Pflegeheime, welche als Leistungserbringer zugelassen werden, müssen aber ein entsprechendes Platzangebot schaffen. Hier stellt sich die Frage der Kostentragung, wenn die Plätze nicht beansprucht werden. Diesem Punkt ist entsprechende Beachtung zu schenken. Grundsätzlich sind wir aber der Auffassung, dass die Akut- und Übergangspflege aufgrund eines vorangehenden Spitalaufenthalts in sehr enger Verbindung zu den Spitälern steht. Daher verlangen wir, dass die Kosten der Akut- und Übergangspflege der Kanton trägt und nicht die Gemeinden. III. Verordnung zum Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsverordnung) 2 (Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages) Die Kontrollmöglichkeit der Gemeinden ist mit dieser Formulierung zu vage definiert. Die Formulierung suggeriert, dass mit der Verpflichtung eine Kostenrechnung zu führen, bereits hinreichende Vorgaben für eine korrekte und sachgerechte Kostenermittlung vorhanden sind. Die Verordnung lässt den Leistungserbringern einen grossen Entscheidungsfreiraum, der zu Ungunsten der Restfinanzierer ausgenutzt werden könnte. Aus diesem Grunde ist zu überlegen, ob ein Einsichtsrecht in die Finanzbuchhaltung und die Kostenrechnung des Leistungserbringers durch die Gemeindebehörden zu verankern ist. IV. Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 1 Abs. 1 (Anrechenbare Tagestaxen) Nach Art. 10 Abs. 2a ELG-neu haben die Kantone bei der Begrenzung der anrechenbaren Tagestaxen in den Heimen dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird. Die vorgeschlagene, anrechenbare Tagestaxe von Fr entspricht den Durchschnittskosten im Kanton Luzern, die von der LAK aufgrund der Kostenrechnungen der Pflegeheime errechnet worden ist. In zwei Ämtern des Kantons: Luzern Stadt und Luzern Land, liegen die Durchschnittskosten jedoch bereits im Erhebungsjahr 2008 wesentlich über dem kantonalen Durchschnitt und damit über der von der EL anrechenbaren Tagestaxen. Dies betrifft immerhin fast die Hälfte der Pflegeheimplätze des Kantons Luzern. Zudem ist davon auszugehen, dass auch in andern Ämtern, in denen die ausgewiesenen Durchschnittskosten unterhalb der anrechenbaren Tagestaxe liegen, die Kosten in kurzer Zeit deutlich ansteigen werden. Dies aufgrund 5
6 des Alters der Anlagen, aus konzeptionellem Nachholbedarf der Häuser und aufgrund von Kostenrechnungen, wo kalkulatorische Kosten noch genauer und unter dem Aspekt der Wiederbeschaffung ausgewiesen werden müssen. Im Weiteren gehen im Raume Luzern bereits einige Heime gemäss interner Kostenrechnung von einer anrechenbaren Taxe in der Höhe von Fr aus. Aus all diesen Überlegungen aber auch im Sinne, dass der Anstieg nicht zu unnötigen Kostenentwicklungen führt, fordert der Verband Luzerner Gemeinden VLG die anrechenbare Tagestaxe auf Fr oder 275 % anzuheben. Damit ermöglicht der Gesetzgeber auch, dass ab dem kommenden Jahr das System des "Taxausgleichs" viel weniger in Kauf genommen werden muss. Bei Demenzerkrankungen müsste dieser Beitrag aber überschritten werden können, da die Betreuungskosten sehr viel höher ausfallen. Die Betreuungskosten sind nicht vergleichbar mit den anderen Bewohnern. Allenfalls müsste kantonal ein Rahmenbetrag festgelegt werden. Wir bitten Sie, unsere Überlegungen und Ausführungen bei der weiteren Bearbeitung mit einzubeziehen und danken ihnen für die Gelegenheit zur Meinungsäusserung. Freundliche Grüsse Verband Luzerner Gemeinden VLG Ruedi Amrein Präsident Ludwig Peyer Geschäftsführer Kopie z.k: - Erwin Arnold, Leiter Bereich Gesundheit und Soziales VLG - Herbert Lustenberger, Leiter Bereich Finanzen VLG 6
Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrUmsetzung der Pflegefinanzierung im
Umsetzung der Pflegefinanzierung im Kanton Bern 1 Ausgangslage 13. Juni 2008: Eidgenössisches Parlament beschliesst Bundesgesetz über Neuordnung Pflegefinanzierung (im Rahmen der Revision des KVG Art.
MehrGesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)
SRL Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom 13. September 2010* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft
MehrPflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.
Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation
MehrDie neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts
Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts Claudio Zogg, Geschäftsleiter Curaviva Kanton Zürich Angehörigenabend 2011, 1. November 2011 Altersheime der Stadt Zürich Zahlen zu den
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»
MehrPflegefinanzierung im Kanton Schwyz
Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Für Personen in stationärer Langzeitpflege (Aufenthalt im Pflegeheim) ALLGEMEINES 2 WIE WIRD DIE PFLEGE IM HEIM FINANZIERT? Die Pflege beim Heimaufenthalt wird finanziert
Mehrzum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung
MehrEntwurf einer Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung. Fragebogen Geschäftsfelder
Gesundheits- und Sozialdepartement Bahnhofstrasse 15 Postfach 3768 6002 Luzern Telefon 041 228 60 84 Telefax 041 228 60 97 gesundheit.soziales@lu.ch www.lu.ch Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die
MehrWorkshop 5, Zukunft Geld: NFA und Neuordnung Pflegefinanzierung. Fachtagung Curaviva 10. Januar 2008
Workshop 5, Zukunft Geld: NFA und Neuordnung Pflegefinanzierung 10. Januar 2008 Inhalt Workshop 1. Informationen zu: NFA und Spitex NFA und Heimfinanzierung (Hauptteil) Neuordnung Pflegefinanzierung 2.
MehrPflegefinanzierung Chance oder Chaos?
Pflegefinanzierung Chance oder Chaos? EDI-Podium, Luzern 22. Juni 2012 Curaviva Kanton Zürich Organisation und Aufgaben Bei Curaviva Kanton Zürich sind 225 Alters- und Pflegeheime mit über 14 000 Plätzen
MehrSie benötigen Pflege Wir begleiten Sie. Informationen für die Pflege zu Hause und im Heim
Sie benötigen Pflege Wir begleiten Sie Informationen für die Pflege zu Hause und im Heim Erklärungen rund um Ihre Pflege Pflegeaufwand und Vergütung Sie benötigen persönliche Pflege und Hilfestellungen.
MehrDepartement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales. Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick
Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick Dezember 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Am 1. Januar 2011 tritt das Bundesgesetz
MehrASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.
Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
MehrHerausforderungen aus der Neuordnung der Pflegefinanzierung Juni 2010
Herausforderungen aus der Neuordnung der Pflegefinanzierung Einführung Einführung Einführung Die Neuerungen (Art. 43 bis AHVG, Art. 10 und ELG, Art. 25, 25a, 49 und 50 KVG) treten per 1. Januar 2011 in
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrDIE OPITK DER KANTONE
DIE OPITK DER KANTONE CURAVIVA-Impulstagung zu CURATIME Kostentransparenz und Finanzierungswahrheit in der neuen Pflegefinanzierung vom 15. April 2015 Georg Schielke Projektleiter Tarife GDK Gesundheitsdirektorenkonferenz
MehrDie Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich
Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich Bedarfsgerechte Vorsorge 1. Säule 2. Säule 3. Säule Zweck: Existenzsicherung Zweck: Sicherung der gewohnten Lebenshaltung Zweck: Individuelle
MehrNeues Finanzierungsmodell für die privaten Krippen
Neues Finanzierungsmodell für die privaten >Was will das Sozialdepartement mit dem neuen Finanzierungsmodell? (Monika Stocker, Vorsteherin des Sozialdepartements) >Eckpunkte des neuen Finanzierungsmodells,
Mehr1. KISS-Zusammenkunft Kanton Zürich
1. KISS-Zusammenkunft Kanton Zürich Warum KISS? Demografische Entwicklung Gegenwärtig leben in der Schweiz rund 290 000 über 80-jährige Menschen bis 2050 wird ihre Zahl gemäss Prognosen auf 608 000 bis
MehrWelche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung.
Welche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung. Regierungsrat Peter Gomm, SVSP-Jahrestagung, 28. Oktober
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrPi Private Auslagen. Pflegekosten. Betreuungskosten. Grundtaxe Hotelkosten
Unterscheidung der Kosten Pi Basis für die Kosten / Lage des Zimmers Zimmergrösse Belegungsart Basis für die Kosten (nicht KVG anerkannte Kosten) Definition im Kanton Zug / 15% der Kosten des Pflegepersonals
MehrVerhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen
Spitex Verband Kanton St. Gallen Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen Wenn der Krankenversicherer innert 14 Kalendertagen ab Eingang der ärztlichen Anordnung/Bedarfsmeldung keinen
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
Mehr832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 (Stand am 17. September 2002) Der Schweizerische Bundesrat,
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrTarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG)
Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG) Folien-Auszüge von Willy Oggier, Dr.oec.HSG Aufbau Wie war die Tarifaushandlung im KVG gedacht? Methodische Hinweise Die Fragen im einzelnen Fazit
MehrAntrag für ein Schlichtungs-Verfahren
Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDepartement für Finanzen und Soziales. was ist neu? Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Departement für Finanzen und Soziales was ist neu? eu Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 Die wichtigsten Fragen und Antworten. Was ändert mit der neuen Spitalfinanzierung? Die Abgeltung der Spitäler
MehrThun, 27. April 2012. Pressekonferenz VPSB 27.04.2012
Thun, 27. April 2012 Pressekonferenz VPSB 27.04.2012 Die Klinik Hohmad ist eine in der Region Thun stark verwurzelte Privatklinik mit einer bewegten Vergangenheit. Unsere Klinik hat sich in dieser Region
MehrEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
2. Lesung Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom... 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
Mehr«Ambulante Pflege und Betreuung wird immer komplexer»
«Ambulante Pflege und Betreuung wird immer komplexer» Der heutige internationale Tag der Pflege steht unter dem Motto «Professionalisierung». Ist diese Professionalisierung, gerade in der Schweiz, nicht
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrVerordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom
MehrRVK. Volksinitiative Für eine öffentliche Krankenkasse. 14. Juni 2013. Pascal Strupler, Direktor BAG
RVK Volksinitiative Für eine öffentliche Krankenkasse 1 Vernehmlassung Die Vernehmlassung fand vom 27. Februar bis am 3. Juni 2013 statt Mehr als 100 Stellungnahmen sind eingegangen Der Vernehmlassungsbericht
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrBerechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld
Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrZimmertypen. Zimmertypen anlegen
Zimmertypen anlegen Hier legen Sie Ihre Zimmer an, damit sie auf der Homepage dargestellt werden und online buchbar gemacht werden können. Wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen möchten, dass es ganz
MehrPflegekosten: Wer soll das bezahlen? Die Neuordnung der Pflegefinanzierung steht vor der Tür
Pflegekosten: Wer soll das bezahlen? Die Neuordnung der Pflegefinanzierung steht vor der Tür Andreas Dummermuth Weiterbildungsseminar SVS Nord-Ostschweiz Weinfelden, Drei Punkte Pflegebedürftigkeit als
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER
GOOD NEWS VON USP ÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER In den vergangenen vierzehn Jahren haben wir mit USP Partner AG eine der bedeutendsten Marketingagenturen
MehrInbetriebnahme eines neuen Handys
Inbetriebnahme eines neuen Handys Stellen Sie sich vor, Sie haben sich ein neues Handy gekauft. Nun werden Sie in einem Text aufzeigen, wie Sie dieses neue Handy in Betrieb nehmen. 1) Der untenstehende
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrSie werden Anfang Schuljahr vom Schulzahnarztdienst Ihrer Wohngemeinde aufgefordert, Ihr Kind/Ihre Kinder zum obligatorischen Untersuch anzumelden.
Der Schulzahnarztdienst im Kanton Zug sieht für alle Kinder des Kindergartens sowie für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen während der Dauer der Schulpflicht eine jährliche obligatorische Untersuchung
MehrStellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster
Es gibt in Excel unter anderem die so genannten Suchfunktionen / Matrixfunktionen Damit können Sie Werte innerhalb eines bestimmten Bereichs suchen. Als Beispiel möchte ich die Funktion Sverweis zeigen.
MehrDie neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:
Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring
MehrHerzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler
Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrSchärfen Sie Ihren Blick!
KOMBIMED TARIF SHR Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR EINFACH KLAR SEHEN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Schutz, der sich sehen lassen kann. Brillen und Kontaktlinsen:
MehrBaselerbieter Alters- und Pflegeheime. Finanzierung
Baselerbieter Alters- und Pflegeheime Finanzierung Wie werden Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheims gedeckt? Im Kanton Basel-Landschaft wird die Finanzierung der Pensionskosten
MehrZur Betreuung gehören alle Leistungen und Tätigkeiten, welche:
1. Die Dienstleistungen des Pflegeheimes lassen sich in die drei Bereiche Hotellerie, Betreuung und Pflege unterteilen. Hotellerie Wohnen im Einzel- oder Doppelzimmer, Reinigung des Zimmers, WC und Dusche,
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrKonzentration auf das. Wesentliche.
Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
Mehr1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen
1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrNicaragua. Wo die Menschen leben Mehr als die Hälfte der Menschen lebt in Städten. Denn auf dem Land gibt es wenig Arbeit.
Nicaragua Nicaragua ist ein Land in Mittel-Amerika. Mittel-Amerika liegt zwischen Nord-Amerika und Süd-Amerika. Die Haupt-Stadt von Nicaragua heißt Managua. In Nicaragua leben ungefähr 6 Millionen Menschen.
MehrPflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird?
Pflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird? Schützen Sie sich und Ihre Angehörigen rechtzeitig vor den finanziellen Folgen im Pflegefall. Kunden und Rating-Agenturen empfehlen die Württembergische Krankenversicherung
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
MehrAkut- und Übergangspflege Kanton Aargau
Akut- und Übergangspflege Kanton Aargau Claudia Eng, Sektion Planung, Gesundheitsversorgung Zusammenschluss der Sozialarbeitenden im Bezirk Aarau ZSBA 30. Mai 2012 Inhalt Gesetzliche Grundlagen Ausgangslage
MehrSie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick
Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick 2 Sie müssen stationär ins Spital? Durch die neue Spitalfinanzierung hat sich einiges geändert. Wir sagen
MehrReglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I
MehrPsychosoziale Gesundheit. Schulentwicklung. Suchtprävention. Bewegung. Ernährung
wgkk.at Schulentwicklung Bewegung Psychosoziale Gesundheit Suchtprävention Ernährung Qualitätsgesicherte Angebote in der schulischen Gesundheitsförderung für alle Wiener Schulen Impressum Herausgeber und
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrIHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
Mehr