Entwurf eines neuen Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz); Vernehmlassung

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1 Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern Herr Guido Graf Regierungsrat Bahnhofstrasse Luzern Luzern, 23. Februar 2010 Entwurf eines neuen Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz); Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Regierungsrat Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom Dezember 2009 haben Sie uns zur Vernehmlassung in titelerwähnter Angelegenheit eingeladen. Wir danken Ihnen dafür und nehmen gerne dazu wie folgt Stellung: I. Grundsätzliches Die entsprechenden Parameter für die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche per 01. Januar 2011 in Kraft tritt, wurden von Bundesrat und Parlament so beschlossen. Die Kantone können noch die Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung erlassen. Wir sind uns bewusst, dass bei der Aufgabenteilung Kanton-Gemeinden / Finanzreform 08 die Langzeitpflege (Spitex und Pflegeheime) als Aufgabe der Gemeinden bezeichnet wurde und die Akutpflege (Spitäler) als Aufgabe des Kantons. Zu diesem Grundsatz haben seinerzeit Kanton, Gemeinden, Parlament und auch die Stimmberechtigten im Rahmen der Finanzreform 08 ja gesagt. Diese Zuständigkeitsordnung wird daher nicht in Frage gestellt. Aus finanzieller Sicht hatte die Finanzund Aufgabenreform 2008 für Kanton und Gemeinden ein möglichst haushaltsneutrales Ergebnis bzw. eine Entlastung der Gemeinden um 20 Millionen Franken zum Ziel. Als Ausgleichsgefäss diente der Kostenteiler für die Ergänzungsleistungen. Im Rahmen dieser Reform wurde von den Beteiligten auch darauf hingewiesen, dass Veränderungen bei Aufgaben und/oder geänderte Finanzierungsmodalitäten zwischen Kanton und Gemeinden auszugleichen respektive neu zu verhandeln sind. Geschäftsstelle: Tribschenstrasse 7 Postfach Luzern Telefon Fax info@vlg.ch

2 Aus diesem Grunde halten wir fest, dass die Kosten für die Neuordnung der Pflegeund der Spitalfinanzierung nach Inkrafttreten genau zu ermitteln und und allfällige Differenzen über das Ausgleichsgefäss "Ergänzungsleistungen" auszugleichen sind. Aktuell werden die Kosten für dieses Sozialwerk im Verhältnis 30% Kanton : 70% Gemeinden getragen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Pflegefinanzierung ein Jahr früher als die Spitalfinanzierung in Kraft tritt. Neben den Ergänzungsleistungen werden aber auch verschiedene andere soziale Aufgaben im Verbund von Kanton und Gemeinden finanziert. Diese Kosten werden alle im Verhältnis 50% : 50% aufgeteilt. Wir denken da an die Prämienverbilligung der Krankenkassen, beim Zweckverband institutionelle Sozialhilfe ZISG, bei den sozialen Einrichtungen nach SEG und bei den Sonderschulen. Mittelfristig ist deshalb die Aufteilung 50% : 50% auch bei den Ergänzungsleistungen anzustreben. Für viele Gemeinden bedeutet die neue und zusätzliche Belastung der Pflegefinanzierung Mehrkosten, die sie nicht mehr zu tragen vermögen. Speziell auf Grund der Steuergesetzreform 2011, welche insgesamt weitere rund 75 Millionen Franken Ertragsminderung bedeutet, stehen diese vor grossen Problemen. Auf Grund dieser Tatsache und den oben aufgeführten Überlegungen ist der Verteilschlüssel der Ergänzungsleistungen ab dem kommenden Jahr so anzupassen, dass die Gemeinden insgesamt um 10 Millionen entlastet werden. Im Weiteren fordern wir, dass die Pflegefinanzierung Bestandteil des kantonalen Finanzausgleichs wird wie dies bereits bei der Behandlung des Wirkungsberichts 2009 deponiert wurde. Die grossen finanziellen Auswirkungen dieser zusätzlichen Aufgabe rechtfertigen, dass sie im soziodemographischen Lastenausgleich gesondert behandelt werden. Erste Rückmeldungen von Gemeindevertretern bestätigen, dass die Auswirkungen der Pflegefinanzierung über das ganze Kantonsgebiet unterschiedliche Belastungen bringen werden. Wir bitten Sie, dieses Anliegen anlässlich einer nächsten Gesamtschau des Finanzausgleiches aufzunehmen und einfliessen zu lassen. II: Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen 2 Abs. 2 (Begriffe) Gemäss Bundesgesetz sind folgende Leistungserbringer zugelassen: a) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner b) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause c) Pflegeheime Bei den ambulant erbrachten Leistungen sind neu auch private Spitex-Organisationen sowie selbstständig tätige Pflegefachpersonen zugelassen (bisher wurden Leistungsverträge mit gemeinnützigen Spitex-Organisationen sowie der Kinderspitex verhandelt und finanziert). Künftig können auch alle privaten und selbstständigen 2

3 Leistungserbringer, welche im ärztlichen Auftrag oder auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, die Restfinanzierung bei der Gemeinde einfordern. Erforderlich ist die ZSR (Zahlstellenregister-Nr.) der Krankenversicherung, eine Berufsausübungsbewilligung sowie eine Betriebsbewilligung. Die Betriebsbewilligung stützt sich aber vor allem auf die Berufsausübungsbewilligung. Für die Gemeinden wäre es wichtig, wenn eine Definition der Zulassungsbedingungen (Betriebsbewilligung) vorhanden wäre. Dies kann nicht jede Gemeinde selber erarbeiten. 3 (Tarifschutz) Dieser Paragraph führt aus, dass sich die Leistungserbringer an die vereinbarten oder festgelegten Beiträge und Tarife halten und für Pflegeleistungen keine weitergehenden Vergütungen verrechnen dürfen. Hier stellt sich im Zusammenhang mit 8 im Besonderen die Frage, wenn sich eine vermögende Person bewusst und aus Komfortgründen in einem teuren Heim aufhalten will und diese Person auch gewillt ist, die Differenz der Mehrkosten zum Restfinanzierungsbeitrag der Gemeinde selber zu bezahlen, ob sie dies kann resp. der Leistungserbringer ihr diese Restkosten in Rechnung stellen darf. Allenfalls wäre hier noch eine entsprechende Präzisierung notwendig. 5 Abs. 1 (Beitrag der anspruchsberechtigten Person) Der Beitrag der anspruchsberechtigten Person beträgt im Maximum 20% des höchsten vom Bund für die Krankenversicherer festgelegten Pflegebeitrages pro Tag. Dies gilt für den ambulanten (Spitex) und stationären (Pflegeheim) Bereich. Im Endeffekt führt das dazu, dass Bezügerinnen und Bezüger von ambulanten Leistungen (Spitex) gegenüber heute zusätzlich belastet werden und Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen (Pflegeheime) massiv entlastet werden. Dies schafft auf den ersten Blick falsche Anreize, nachdem immer für ambulant vor stationär plädiert wird. Wir erachten jedoch diese Mehrbelastung der Bezügerinnen und Bezüger von ambulanten Leistungen als vertretbar, da die AHV-Gesetzgebung neu eine Hilflosenentschädigung (HE) leichten Grades zur AHV bei Pflege zu Hause vorsieht. Dadurch wird diese Mehrbelastung sehr stark vermindert. Gleichzeitig mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist im Bereich der EL-Gesetzgebung auch vorgesehen, dass die allgemeinen Vermögensfreibeträge um 50% erhöht und neu eine Vermögensfreigrenze von Franken für selbstbewohntes Wohneigentum eingeführt werden soll. Auch diese Verbesserung trägt zur Milderung oder gänzlichen Egalisierung der Mehrbelastung bei. 3

4 5 Abs. 2 (Beitrag der anspruchsberechtigten Person) Für die Krankenpflege ambulant (Kinderspitex und Spitex) von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr ist gemäss vorliegendem Entwurf kein Beitrag geschuldet. Dies wird damit begründet, dass es sich hier um familienpolitische Überlegungen handle und dass man diese Familien nicht noch zusätzlich belasten will. Zudem beträgt der finanzielle Aufwand gemessen am Gesamtvolumen aller Spitex-Behandlungen lediglich 0,5%. Wir sind damit einverstanden und unterstützen dieses Ansinnen. 6 Abs. 1 und 2 (Restfinanzierungsbeitrag der Wohnsitzgemeinde) Dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue (finanzielle) Zuständigkeit begründet, erachten wir als vollkommen richtig. Standortgemeinden von Pflegeheimen werden so gegenüber Gemeinden, welche keine Heime betreiben, finanziell nicht benachteiligt sein, indem sie für die Restfinanzierung aufkommen müssten. Dass eine Kostengutsprache eingeholt werden soll erachten wir grundsätzlich als richtig. Für die Akut- und Übergangspflege und die Einführung des DRG (Fallpauschale) ab 2012 haben wir einige Bedenken. Die Patienten müssen innert kürzester Zeit (man spricht von 24 Stunden) nach Hause entlassen werden können. Ob in dieser Zeit eine Kostengutsprache eingeholt werden kann bezweifeln wir. Was passiert mit diesen Patienten im Spital, wenn die Kostengutsprache nicht innerhalb der gesetzten Frist vorliegt? Ein weiteres Problem sehen wir im Umstand, dass Pflegeheime in der Peripherie des Kantons Patienten aus Nachbarkantonen übernehmen (falls Platz vorhanden ist). Welche Kosten werden den Pflegeheimen dann vergütet? Die Kosten am Wohnsitz der Patienten (Nachbarkanton) oder die Kosten am Standort des Pflegeheims? Diesen Punkten muss noch entsprechende Beachtung geschenkt werden. Da die Vollkostenrechnung eingeführt werden muss um die Restfinanzierung geltend zu machen, ist unbedingt darauf hinzuwirken, dass aktuell gängige Beiträge wie Auswärtigenzuschläge, Betriebskostenbeiträge, Infrastrukturbeiträge usw. für Bewohner und für Gemeinden nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Hier ist zu prüfen, ob es allenfalls noch eine gesetzliche Bestimmung oder Präzisierung braucht. Diesbezüglich ist ein effektives Controlling zwingend notwendig, damit die notwendige Transparenz herrscht. 12 (Leistungserbringer) Die Akut- und Übergangspflege ist ein Spezialgebiet und unterliegt besonderen Bedürfnissen und Anforderungen. Folglich hat dies auch seinen entsprechenden Preis. Dass der Regierungsrat zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Angebots insbesondere die stationäre Akut- und Übergangspflege auf einzelne Leistungserbringer beschränken kann, erachten wir als richtig. Bei der 4

5 nun aktuell laufenden Überarbeitung der Pflegeheimplanung sollte dies in Form von regionalen Leistungserbringern bereits in Betracht gezogen werden oder dann allenfalls im Jahr 2011 als separater Nachtrag zur gültigen Pflegeheimplanung ab 01. Januar Die Pflegeheime, welche als Leistungserbringer zugelassen werden, müssen aber ein entsprechendes Platzangebot schaffen. Hier stellt sich die Frage der Kostentragung, wenn die Plätze nicht beansprucht werden. Diesem Punkt ist entsprechende Beachtung zu schenken. Grundsätzlich sind wir aber der Auffassung, dass die Akut- und Übergangspflege aufgrund eines vorangehenden Spitalaufenthalts in sehr enger Verbindung zu den Spitälern steht. Daher verlangen wir, dass die Kosten der Akut- und Übergangspflege der Kanton trägt und nicht die Gemeinden. III. Verordnung zum Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsverordnung) 2 (Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages) Die Kontrollmöglichkeit der Gemeinden ist mit dieser Formulierung zu vage definiert. Die Formulierung suggeriert, dass mit der Verpflichtung eine Kostenrechnung zu führen, bereits hinreichende Vorgaben für eine korrekte und sachgerechte Kostenermittlung vorhanden sind. Die Verordnung lässt den Leistungserbringern einen grossen Entscheidungsfreiraum, der zu Ungunsten der Restfinanzierer ausgenutzt werden könnte. Aus diesem Grunde ist zu überlegen, ob ein Einsichtsrecht in die Finanzbuchhaltung und die Kostenrechnung des Leistungserbringers durch die Gemeindebehörden zu verankern ist. IV. Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 1 Abs. 1 (Anrechenbare Tagestaxen) Nach Art. 10 Abs. 2a ELG-neu haben die Kantone bei der Begrenzung der anrechenbaren Tagestaxen in den Heimen dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird. Die vorgeschlagene, anrechenbare Tagestaxe von Fr entspricht den Durchschnittskosten im Kanton Luzern, die von der LAK aufgrund der Kostenrechnungen der Pflegeheime errechnet worden ist. In zwei Ämtern des Kantons: Luzern Stadt und Luzern Land, liegen die Durchschnittskosten jedoch bereits im Erhebungsjahr 2008 wesentlich über dem kantonalen Durchschnitt und damit über der von der EL anrechenbaren Tagestaxen. Dies betrifft immerhin fast die Hälfte der Pflegeheimplätze des Kantons Luzern. Zudem ist davon auszugehen, dass auch in andern Ämtern, in denen die ausgewiesenen Durchschnittskosten unterhalb der anrechenbaren Tagestaxe liegen, die Kosten in kurzer Zeit deutlich ansteigen werden. Dies aufgrund 5

6 des Alters der Anlagen, aus konzeptionellem Nachholbedarf der Häuser und aufgrund von Kostenrechnungen, wo kalkulatorische Kosten noch genauer und unter dem Aspekt der Wiederbeschaffung ausgewiesen werden müssen. Im Weiteren gehen im Raume Luzern bereits einige Heime gemäss interner Kostenrechnung von einer anrechenbaren Taxe in der Höhe von Fr aus. Aus all diesen Überlegungen aber auch im Sinne, dass der Anstieg nicht zu unnötigen Kostenentwicklungen führt, fordert der Verband Luzerner Gemeinden VLG die anrechenbare Tagestaxe auf Fr oder 275 % anzuheben. Damit ermöglicht der Gesetzgeber auch, dass ab dem kommenden Jahr das System des "Taxausgleichs" viel weniger in Kauf genommen werden muss. Bei Demenzerkrankungen müsste dieser Beitrag aber überschritten werden können, da die Betreuungskosten sehr viel höher ausfallen. Die Betreuungskosten sind nicht vergleichbar mit den anderen Bewohnern. Allenfalls müsste kantonal ein Rahmenbetrag festgelegt werden. Wir bitten Sie, unsere Überlegungen und Ausführungen bei der weiteren Bearbeitung mit einzubeziehen und danken ihnen für die Gelegenheit zur Meinungsäusserung. Freundliche Grüsse Verband Luzerner Gemeinden VLG Ruedi Amrein Präsident Ludwig Peyer Geschäftsführer Kopie z.k: - Erwin Arnold, Leiter Bereich Gesundheit und Soziales VLG - Herbert Lustenberger, Leiter Bereich Finanzen VLG 6

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