Hamburgische Pflegegesellschaft. Abteilung: Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg

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1 1 Übergangsszenario Ausbildungsumlage 2013/2014 Abteilung: Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg Im folgendem wird beschrieben, wie im Übergangszeitraum 2013/14 die Ausbildungsumlage für Altenpflegeberufe eingeführt wird. Inhaltsverzeichnis I. Ziele... 2 II. Stationärer und Teilstationärer Sektor Voraussetzungen Verfahren Problematik im Übergangsjahr und Lösungsansatz Verfahren Zusammenfassung des Verfahrens... 5 III. Ambulanter Sektor Voraussetzungen Verfahren Zusammenfassung des Verfahrens... 8 Seite 1 von 8

2 2 Übergangsszenario Ausbildungsumlage 2013/2014 I. Ziele 1. Die Ausbildungsumlage ist entsprechend der Hamburgischen Verordnung über die Einführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz (Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung - HmbAltPflUmlVO), im weiteren Text meist VO genannt, eingeführt. 2. Die Einführung der Verfahren erfolgt so weit wie möglich in allen drei Sektoren (stationären, teilstationär, ambulant) synchron. 3. Die Übergangslösung ist kundenfreundlich (Betriebe) und berücksichtigt Verbraucherrechte und Besonderheiten. Seite 2 von 8

3 3 Übergangsszenario Ausbildungsumlage 2013/2014 II. Stationärer und Teilstationärer Sektor 1. Voraussetzungen a. Ausbildungskosten werden zzt. im Pflegesockel kalkuliert, mit Auslastungsannahmen von 96% (vollstationär) / 85% (solitäre Kurzzeitpflege) / 92,5% (teilstationär) auf die tgl. Pflegesätze aufgeschlagen und nach 82a (2) SGB XI gesondert in den Vergütungsvereinbarungen ausgewiesen. Die Finanzierung erfolgt über die Bewohner/Gäste bzw. deren Kostenträger. b. Ab ist die HmbAltPflUmlVO in Kraft getreten, die die Refinanzierung von erstattungsfähigen Aufwendungen (vgl. 10 (1)) für das Ausbildungsjahr ab über die Ausgleichsmasse regelt. c. Der sektorale Ausgleichsbetrag kann erst zwischen dem und festgelegt, berechnet und beschieden werden. Er bezieht sich auf das Ausbildungsjahr 2013/2014 ( ), wird aber gezahlt in vier Raten über das Kalenderjahr Verfahren a. Die Einrichtungen melden die gemäß VO ( 5) verpflichtend vorgesehenen Daten (darunter ihre voraussichtlichen Ausbildungskosten) bis zum für das Ausbildungsjahr 2013/14 an die zuständige Stelle (Abteilung Ausbildungsumlage Hamburg in der HPG). b. Die Einrichtungen erhalten den Bescheid der zuständigen Stelle, in dem die einzuzahlenden Ausgleichsbeträge und die vorläufigen Erstattungsbeträge festgesetzt werden. Darin wird auch der landesweit einheitliche tägliche Betrag pro Platz benannt, den die Einrichtung als Zuschlag zur Vergütungsvereinbarung nach 82a Abs. 3 SGB XI erheben und über die Pflegevergütungen von Bewohnern/Gästen bzw. ihren Kostenträgern finanzieren lassen können. c. Bei der Anpassung der Verträge mit den Bewohnern/Gästen sind die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben einzuhalten. d. Die Vergütungsvereinbarungen müssen unabhängig davon, ob deren Laufzeit beendet ist oder zu Verhandlungen aufgerufen wurde um den Ausbildungsrefinanzierungsbetrag angepasst werden. 3. Problematik im Übergangsjahr und Lösungsansatz a. Für das gesamte Ausbildungsjahr 2013/2014 werden die Ausbildungskosten aus dem Umlageverfahren finanziert bzw. können aus dem Umlageverfahren finanziert werden. b. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, bereits ab dem Ausbildungsvergütungen nicht mehr im Wege des Zuschlags zur Pflegevergütung Seite 3 von 8

4 4 Übergangsszenario Ausbildungsumlage 2013/2014 nach 82 a Abs. 2 SGB XI nach den derzeit gültigen Vergütungsvereinbarungen zu refinanzieren. Damit könnten ausbildende Einrichtungen schon ab dem ihre Pflegeleistung aufgrund der Umlagerefinanzierung günstiger anbieten. 1 c. Alternativ ist zu berücksichtigen, dass Einrichtungen, die die Ausbildungskosten nicht vollständig vorfinanzieren wollen die derzeitige Vereinbarungslage zur Refinanzierung von Ausbildungskosten über die jeweilige Vergütung bis zum weiterhin nutzen. In diesem Fall muss der refinanzierte Anteil der Ausbildungskosten aus dem erstattungsfähigen Ausbildungsaufwand heraus gerechnet werden. 4. Verfahren a. Die Einrichtungen werden kurzfristig aber rechtzeitig vor dem (Entscheidung bis um Kostenträger und Kunden in Kenntnis zu setzen) über eine Wahlmöglichkeit (s.u.) informiert. b. Den ausbildenden Einrichtungen wird freigestellt, ob sie entweder (Variante A) o bereits ab dem auf die bisher in der Pflegevergütung enthaltenen Zuschläge für die von ihnen gezahlte Ausbildungsvergütung nach 82 a Abs. 2 SGB XI verzichten. In diesem Fall werden die ab von ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen (in den Grenzen des 11 Abs. 1 VO) zur Ermittlung der Erstattungsbeträge herangezogen. Hinweis: bei dieser Variante müssen die Ausbildungskosten bis zum Erstattungsbeginn im Februar 2014 vollständig vorfinanziert werden. oder (Variante B) o bis zum weiterhin die in der Pflegevergütung enthaltenen Zuschläge für die von ihnen gezahlte Ausbildungsvergütung nach 82 a Abs. 2 SGB XI erheben. In der Folge werden zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung die nach derzeit gültigem Verfahren erhobenen Zuschläge im Rahmen der Ermittlung der Erstattungsbeträge gegengerechnet. c. Variante A: Die Einrichtung teilt den Kostenträgern (bis ) und Kunden rechtzeitig den Wegfall des täglichen Zuschlags zur Pflegevergütung nach 82 a Abs. 2 SGB XI mit. d. Variante A: Die Abschnitte 5 d g gelten entsprechend der Variante B. e. Variante B: Die Einrichtungen werden gebeten, im Zuge der Meldung bis zum anzugeben, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, bis zum 1 Die Verordnung geht davon aus, dass die Ausbildungskosten des gesamten Ausbildungsjahres 2013/2014 nach 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 i.v.m. 6 in die Ausgleichsmasse eingestellt und umlagefinanziert werden. Für das volle Ausbildungsjahr sollen nach der VO entsprechend die Ausgleichs- und Erstattungsbeträge ermittelt werden. Dementsprechend wären bereits ab dem Ausbildungsvergütungen nicht mehr im Wege des Zuschlags zur Pflegevergütung nach 82 a Abs. 2 SGB XI zu refinanzieren. Eine Einrichtung, die viel ausbildet, hätte demnach schon ab dem die Möglichkeit, ihre Pflegeleistung aufgrund der Umlagerefinanzierung günstiger anzubieten. Seite 4 von 8

5 5 Übergangsszenario Ausbildungsumlage 2013/ weiterhin die bisher vereinbarten Aufschläge nach 82 a Abs. 2 SGB XI abzurechnen. In diesem Fall melden sie die Höhe der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten tgl. Aufschläge. f. Variante B: Um eine Berechnung der erstattungsfähigen Ausbildungskosten aus der Umlage i. S. der VO vornehmen zu können, müssen die schon über die Pflegevergütungen nach 82 a Abs. 2 SGB XI finanzierten Kosten gegengerechnet werden. Das Verfahren sieht unabhängig von der alten Refinanzierung über den Vergütungsaufschlag vor, dass die tatsächlichen Ausbildungskosten (Grenze: TVA- L Pflege) für das gesamte Ausbildungsjahr 2013/ 2014 zum Tragen kommen (Meldung der voraussichtlichen Ausbildungskosten bis zum sowie der tatsächlichen Ausbildungskosten bis zum zur Spitzabrechnung). g. Variante B: Zur Wahrung der 4 Wochen-Frist nach WBVG kann die Veränderung des Heimvertrages/ Tagespflegevertrags aufgrund des aufzunehmenden Ausgleichsbetrags bei gleichzeitiger Herausnahme der bisherigen Ausbildungskosten erst zum erfolgen. h. Variante B: Bis zu diesem Zeitpunkt ( ) erfolgt die Finanzierung des Ausbildungsaufwands unverändert einrichtungsspezifisch über die Pflegevergütung/ den Tagespflegesatz nach gültiger Vereinbarungslage, Die jeweilige Einrichtung erhält dann von der federführenden Pflegekasse lediglich eine entsprechende Austauschseite zur bestehenden Vergütungsvereinbarung (gültiger Pflegesatz zuzüglich Ausgleichsbetrag abzüglich alter Ausbildungszuschlag). Die Laufzeiten der Vergütungsvereinbarungen bleiben davon unberührt. Der in den Vergütungen enthaltene Ausgleichsbetrag (gem. Bescheid) bleibt bis zur Ablösung durch den neuen Betrag bis zum unverändert. i. Variante B: Soweit sich die Einrichtung für die Erhebung der Aufschläge nach 82 a Abs. 2 SGB XI bis zum entschieden hat, kalkuliert die HPG die Einnahmen der Einrichtungen für die Auszubildenden über die tgl. Beträge in den Vergütungen bei angenommener Auslastung von 96% (stationär) / 85% (solitäre Kurzzeitpflege) / 92,5% (teilstationär) vom bis zum und bezieht diese bei der Berechnung der erstattungsfähigen Aufwendungen für die Ausbildungskosten des Ausbildungsjahres 2013/14 ein. Dies führt dazu, dass sowohl die Zahlungen in die Ausgleichsmasse als auch die Zahlung der Erstattungsbeträge, die in den vorgesehenen 4 Raten im Jahr 2014 geleistet werden, nur Ausbildungskosten entsprechend der Verordnung ab dem (also für 5 Monate) berücksichtigen. Erst 2015ff fällt die Steigerung auf die Pflegevergütung bei allen Einrichtungen deutlicher aus. j. Die Ausgleichsmasse wird entsprechend der Verordnung nach 6 Abs. 1 und die Verwaltungskosten entsprechend der Verordnung nach 6 Abs. 2 berechnet. 5. Zusammenfassung des Verfahrens a. Die Einrichtungen melden spätestens zum Stichtag sowohl ihre Umsätze als auch die Angaben zu den Ausbildungsverhältnissen entsprechend der Verordnung. b. Zusätzlich melden die Einrichtungen auf dem Erhebungsbogen ihren vereinbarten Aufschlag auf ihre Vergütung i.s.d. 82 a Abs. 2 SGB XI und teilen mit, ob sie diesen bis zum weiter erheben wollen. Seite 5 von 8

6 6 Übergangsszenario Ausbildungsumlage 2013/2014 c. Die vereinbarten Vergütungsaufschläge nach 82 a Abs. 2 SGB XI werden, soweit sich die Einrichtung dafür entscheidet (Variante B), bis einschließlich den Kunden in Rechnung gestellt. d. Die Einrichtungen kündigen ihren Kunden auf Grundlage des Bescheides nach dem die Vergütungsveränderung an. e. Jede Einrichtung erhält von der federführenden Pflegekasse eine Austauschseite für ihre Vergütungsvereinbarung, aus der die Veränderung der Ausbildungsfinanzierung hervorgeht. Die Laufzeit sowie sonstige Vertragsbestandteile werden nicht automatisch angepasst. f. Die erste Zahlung des einrichtungsbezogenen Ausgleichsbetrags erfolgt entsprechend der Verordnung ( 9 Abs. 2) bis zum Die Höhe des jeweils einzuzahlenden Betrags ergibt sich aus dem Bescheid. g. Der erste Erstattungsbescheid aus der Umlage erfolgt entsprechend der Verordnung ( 10 Abs. 3) bis zum Die Höhe des Erstattungsbetrags ergibt sich aus dem Bescheid. h. Die HPG rechnet aus der erhobenen Ausgleichsmasse die schon erfolgte Refinanzierung der Ausbildungskosten für die Monate 08/ /2014 heraus (Auswirkung: der erhobene Umlagebetrag v fällt geringer als in den Folgejahren aus). Seite 6 von 8

7 7 Übergangsszenario Ausbildungsumlage 2013/2014 III. Ambulanter Sektor 1. Voraussetzungen a. Im ambulanten Bereich wird derzeit wenig ausgebildet. b. Ausbildungsverhältnisse mit Beginn vor dem werden bislang nicht explizit refinanziert (enthalten in Qualitätsmerkmalen zur Punktwerterhöhung). c. Ab dem Ausbildungsjahr 2013 (Beginn ) werden die Ausbildungskosten i.s. d. VO im Rahmen des Umlageverfahrens von allen Betrieben mit einem sektoralen Ausgleichsbetrag finanziert. d. Betriebe, die ab ausbilden (gilt auch für schon länger laufende Ausbildungsverhältnisse aus den Jahren 2011/2012), müssen die Aufwendungen (im Gegensatz zur traditionellen stationären Refinanzierung über die Pflegesätze) für die Vergütung der Auszubildenden bis zum weiter vorfinanzieren. e. Der sektorale Ausgleichsbetrag kann erst zwischen dem und festgelegt, berechnet und beschieden werden. Er bezieht sich auf das Ausbildungsjahr 2013/2014 ( ), wird aber gezahlt in vier Raten über das Kalenderjahr f. Der sektorale Ausgleichsbetrag kann bei Bescheidung bis erst ab in Form eines prozentualen Aufschlags über die Entgelte refinanziert werden, um die vertraglichen Mindestfristen (2 Wochen) zur Ankündigung und Umsetzung von Entgelterhöhungen einzuhalten. 2. Verfahren a. Die ambulanten Dienste melden die lt. VO ( 5) verpflichtend vorgesehenen Daten bis an die zuständige Stelle (Abteilung Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg in der HPG). b. Die ambulanten Dienste erhalten bis zum den Bescheid der zuständigen Stelle mit den Informationen über die Höhe des für den jeweiligen Dienst fälligen sektoralen Ausgleichsbetrages und die Fristen, zu denen die Beträge an die zuständige Stelle im folgenden Kalenderjahr überwiesen werden müssen. c. Mit den Informationen aus dem Bescheid ist die Voraussetzung erfüllt, die Pflegekunden zu informieren. Ein neuer Pflegevertrag kann ab abgeschlossen werden. Mit der Februarrechnung (frühestens ab ) kann erstmalig der prozentuale Aufschlag auf die Entgelte (ohne Investitionskostenbetrag) in Rechnung gestellt werden. d. Den Kostenträgern wird der sektorale prozentuale Aufschlag durch die zuständige Stelle mitgeteilt und auf der Homepage ( veröffentlicht. Seite 7 von 8

8 8 Übergangsszenario Ausbildungsumlage 2013/2014 e. Die Höhe des Umlagepools ergibt sich aus den Vergütungen (vgl. 6 der VO) für alle stationären, teilstationären und ambulanten Auszubildenden für zwölf Monate (Bezugsrahmen - Ausbildungsjahr bis , Einzahlungs- und Erstattungszeitraum - Kalenderjahr bis ). f. Eine Refinanzierung der von den ambulanten Diensten zu zahlenden Ausgleichsbeträge kann bei Festsetzung zum des jeweiligen Jahres (erstmalig ) jedoch erst ab dem 01. Februar des folgenden Jahres (erstmalig ) über den dann feststehenden landesweit einheitlichen prozentualen Aufschlag auf die maßgeblichen Entgelte erfolgen. 3. Zusammenfassung des Verfahrens a. Die Dienste erhalten bis spätestens den Bescheid, aus dem der sektorale Ausgleichbetrag hervorgeht. b. Der sektorale Ausgleichsbetrag kann damit ab 02/2014 auf die vorgesehenen Entgeltbestandteile ( 36, 123, 124 SGB XI, s. geeinte Verabredungen mit den Kostenträgern v , Abs. 5) aufgeschlagen werden. Die Rechnungserstellung erfolgt im Regelfall ab c. Die Kostenträger werden über den Aufschlag von Seiten der Abteilung Ausbildungsumlage Altenpflegeberufe der HPG informiert. d. Die erste Zahlung des einrichtungsbezogenen sektoralen Ausgleichsbetrages erfolgt entsprechend der Verordnung ( 9 Abs. 2) bis e. Der erste Erstattungsbetrag aus der Umlage erfolgt entsprechend der Verordnung ( 10 Abs. 3) bis ). f. Eine Veränderung des sektoralen Ausgleichsbetrags erfolgt entsprechend der erhobenen Daten vom sowie dem Ergebnis der Spitzabrechnung Ende g. Die Refinanzierung des Sektoralen Ausgleichsbetrags erfolgt aufgrund der erforderlichen Zeitabläufe wiederum ab Seite 8 von 8

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