Departement des Innern 11/2004

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1 11/2004 Übernahme von Ausbildungskosten - Im Rahmen der beruflichen und persönlichen Förderung können die ausgewiesenen Kosten für speziellen Informations-, Bildungs- und Ausbildungsbedarf übernommen werden, sofern diese nicht über andere Quellen (z. B. Stipendien) zu decken sind. Damit soll erreicht werden, dass die berufliche oder persönliche Qualifikation der Hilfesuchenden erhalten oder gefördert werden kann. 1. Feststellungen 1.1. Ausgangslage Herr O. ist am 27. Februar 2002 von Nigeria in die Schweiz eingereist. Sein Gesuch um Asyl wurde abgelehnt. Am 18. März 2003 heiratete er. Seine Frau ist IV-Rentnerin und wird seit einigen Jahren vom Sozialamt betreut. Da die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen für den Lebensunterhalt des Ehepaares nicht ausreichen, mussten sie ab April 2003 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Herr O. wurde aufgefordert so rasch als möglich Arbeit zu suchen. Am 2. Juni 2003 stellte Herr O. den Antrag um Übernahme der Kosten für ein Studium an der Fachhochschule Solothurn Nordwestschweiz. Gemäss seiner Angabe wird das von ihm in Nigeria absolvierte Studium in der Schweiz nicht anerkannt. Er möchte deshalb den Titel Betriebsökonom FH erlangen. Das Gesuch um einen Beitrag an die Studiengebühren wurde vom Sozialamt mit Verfügung vom 1. Juli 2003 abgewiesen. Herr O. wurde aufgefordert, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, damit er selbst für den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau aufkommen kann. Im Falle mangelnder Arbeitsbemühungen wird ihm eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen angedroht. Gemäss Verfügung der Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2003 erhalten Herr und Frau O. Ergänzungsleistungen von Fr. 1'439. pro Monat. Zusammen mit der IV-Rente der Ehefrau im Betrag von Fr ergibt dies ein Gesamteinkommen von Fr. 1'598.. Aufgrund des per 1. Oktober 2003 erstellten Budgets des Sozialamtes reicht dieses Einkommen nicht zur Dekkung des Lebensunterhalts des Ehepaares. Das Ehepaar muss deshalb weiterhin mit ca. 1'500. pro Monat sozialhilferechtlich unterstützt werden. Die Verfügung der Ausgleichskasse geht davon aus, das Herr O. ein Nettoeinkommen von Fr. 3'132. pro Monat verdienen könnte. Das durch ihn inzwischen angetretene Studium wird also von der Ausgleichskasse nicht finanziert. Das Sozialamt verlangte darauf von Herrn O., das Studium ab- 83

2 11/2004 Departement des Innern zubrechen oder aber anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten zu finden (z.b. Stipendien). Ausserdem wurde Herr O. in der Verfügung des Sozialamtes vom 28. Oktober 2003 noch einmal dazu verpflichtet, wöchentliche Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Es wurde ihm angedroht, dass die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, sollte er sich nicht ausreichend um Arbeit bemühen oder gar ihm angebotene Arbeitseinsätze nicht antreten. In der Verfügung vom 27. Januar 2004 beanstandet das Sozialamt, dass Herr O. sich über die ihm auferlegten Weisungen hinwegsetzte, indem er der Aufforderung, wöchentlich seine Arbeitsbemühungen vorzuweisen, nicht nachgekommen ist. Es werde deshalb eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen um Fr verfügt Beschwerde Gegen diese Verfügung erhob Herr O. am 5. Februar 2004 Beschwerde und beantragte sozialhilferechtliche Unterstützung, um sein Studium an der Fachhochschule Solothurn Nordwestschweiz finanzieren zu können. Sinngemäss wird auch die Rechtmässigkeit der Kürzung von Sozialhilfeleistungen in Frage gestellt Vernehmlassung In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2004 beantragt das Sozialamt die Beschwerde abzuweisen. Die Vormundschaftsbehörde und Sozialhilfekommission vertritt die Auffassung, dass die Sozialhilfe keine Finanzierung für Ausbildungen an der Fachhochschule zu übernehmen hat. 2. Erwägungen 2.1. Eintreten Gegen Beschlüsse der Gemeindeorgane kann nach 68 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 2. Juli 1989 (Sozialhilfegesetz, BGS , SHG) innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement des Innern erhoben werden. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss 12 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS , VRG), wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Die Verfügung der Sozialhilfekommission vom 27. Januar 2004 berührt den Beschwerdeführer in seinen Rechten und Pflichten. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben. Die Beschwerdefrist ist eingehalten. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 84

3 2.2. Inhaltliches Sozialhilfe für die Kosten der Ausbildung Felix Wolffers stellt in seinem Grundriss des Sozialhilferechtes (Bern 1993, S. 148) fest, dass einzelne kantonale Sozialhilfegesetze festlegen, dass Jugendliche "eine ihren Fähigkeiten entsprechende Berufsbildung" erhalten sollen (so SG, BL, BE und Jura). Daraus folgert er, dass, wenn die Schul- und Ausbildungskosten nicht durch die Eltern oder Verwandte übernommen werden können und kein Anspruch auf Stipendien oder andere Ausbildungsbeiträge bestehe, die Sozialhilfe die Kosten für eine angemessene Schulung und Ausbildung von Heranwachsenden zu übernehmen habe. Die Unterstützung in der Ausbildung wird nach dieser Gesetzgebung beschränkt auf die heranwachsenden Jugendlichen. Er stellt denn auch fest (Fussnote 106), dass das kantonale Stipendienrecht grundsätzlich dem Sozialhilferecht vorgehe. Deshalb sei die Frage der Ausrichtung von Ausbildungsbeihilfen in erster Linie aufgrund des kantonalen Stipendienrechts zu beantworten. Dem Sozialhilferecht komme nicht die Aufgabe zu, ungenügende Regelungen der Ausbildungsfinanzierung generell zu korrigieren. Das schliesse aber nicht aus, dass im Einzelfall Sozialhilfeleistungen zur Ergänzung der Stipendien ausgerichtet werden können. Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe sieht in 15 vor, dass Kindern und Jugendlichen eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen ist. Damit beschränkt auch dieses Gesetz die Ausbildungshilfe auf Kinder und Jugendliche und äussert sich nicht über sozialhilferechtliche Beiträge an junge oder auch ältere Erwachsene, die einen Hochschulabschluss absolvieren möchten. Mit Verordnung vom 18. Februar 1992 erklärte der Regierungsrat die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) als Richtsätze zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für die Sozialorgane des Kantons Solothurn als verbindlich [BGS ]. Die SKOS-Richtlinien ihrerseits stützen den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe in Ziffer Danach können im Rahmen der beruflichen und persönlichen Förderung die ausgewiesenen Kosten für speziellen Informations-, Bildungs- und Ausbildungsbedarf übernommen werden, sofern diese nicht über andere Quellen (z. B. Stipendien) zu decken sind. Mit dieser Richtlinie soll erreicht werden, dass die berufliche oder persönliche Qualifikation der Hilfesuchenden erhalten oder gefördert werden kann. Der berufliche Wiedereinstieg oder der Umstieg auf einen Beruf mit existenzsicherndem Einkommen kann so erleichtert bzw. ermöglicht werden. In casu weist nichts auf eine schlechte oder fehlende Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers hin. Die Ausgleichskasse geht sogar davon aus, der Beschwerdeführer könne ein Nettoeinkommen von 3'132. erzielen. Weiter muss angenommen werden, dass Herr O. eine vergleichsweise gute Ausbildung bereits genossen hat, denn immerhin setzten die Aufnahmebedingungen der Fachhochschule Solothurn Nordwestschweiz eine Maturität oder den Abschluss einer kaufmännischen Lehre bzw. das Diplom einer Handelsmittelschule voraus, will ein Interessent ohne Aufnahmeprüfung zum Studiengang Betriebsökonom FH zugelassen werden. Der Beschwerdeführer hat also bereits jetzt gute Chancen, Arbeit mit einem voraussichtlich existenzdeckendem Einkommen zu finden. Eine Notwendigkeit zur beruflichen Förderung im Sinne der SKOS-Richtlinien ist nicht gegeben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer durch die Ab- 85

4 11/2004 Departement des Innern solvierung der gewünschten Ausbildung längerfristig ein höheres Einkommen erzielen könnte und so voraussichtlich dauerhaft auf staatliche Beihilfen nicht mehr angewiesen sein würde. Nach 27 SHG sind die Gemeinden zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, soweit der Hilfsbedürftige für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Unterstützungswohnsitz nicht hinreichend aus eigenen Mitteln oder durch zumutbare Arbeit aufkommen kann. Damit wird dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. 17 Abs. 1 SHG) auch bei der materiellen Unterstützung Rechnung getragen. Wer arbeitsfähig ist, muss sich grundsätzlich um einen eigenen Arbeitserwerb bemühen, denn es gilt in erster Linie, die Notlage aus eigener Kraft zu überwinden. Die Verwirklichung einer überdurchschnittlich guten Berufsausbildung mit Aussicht auf ein höheres Einkommen hat dabei keine Priorität. Ein Anspruch auf Studienfinanzierung aus Sozialhilfegeldern besteht nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen Rechtmässigkeit der Kürzung der Unterstützungsleistung Gemäss 33 SHG kann die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Die Verpflichtung zur Suche bzw. Annahme einer zumutbaren Arbeit ist bei einer als vermittelbar geltenden Person nicht zu beanstanden. Wer Auflagen und Weisungen nicht befolgt, muss laut 19 SHG mit Kürzungen oder der Einstellung der Unterstützungsleistung rechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene über seine Pflichten Kenntnis hatte und erfolglos verwarnt wurde (vgl. das Kreisschreiben KRS- SHO ). Die, wie oben festgestellt, zulässige Auflage zur Arbeitsuche wurde Herrn O. bereits mit Verfügung vom 1. Juli 2003 erteilt. Im Falle mangelnder Arbeitsbemühungen sind ihm Kürzungen der Sozialhilfeleistungen angedroht worden. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 wurde Herr O. ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemühen müsse, sollte es ihm nicht gelingen, den notwendigen Lebensunterhalt während seines Studiums durch andere Geldquellen decken zu können. Noch einmal erfolgte auch die Androhung von Leistungskürzungen. Im hier fraglichen Entscheid vom 27. Januar 2004 gelangt die Sozialbehörde dann zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Auflagen auch nach einer deutlichen Verwarnung nicht befolgt hat. Sie verfügt die vollständige Streichung des Grundbedarfs II, die Kürzung des Grundbedarfs I um 5% und die Verweigerung sämtlicher situationsbedingter Leistungen während einer Dauer von 6 Monaten. Das Vorgehen der Sozialbehörde erweist sich dabei als korrekt, denn die gesetzlichen Vorgaben und die amtliche Weisung wurden eingehalten. Problematisch erscheint die Höhe der Kürzung. Die verbindlichen SKOS-Richtlinien (vgl. 4 der Vollzugsverordnung zum SHG) besagen in Kapitel A.8.3, dass Kürzungen beim Grundbedarf I nur bei Vorliegen qualifizierter Kürzungsgründe (grobe Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in gravierenden und wiederholten Fällen) vorgenommen werden können. Wohl ist Verweigerung der Arbeitssuche eine deutliche Pflichtverletzung, sie aber als grobe zu bezeichnen, erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft einem Vollzeitstudium widmen wollte, nicht als gerechtfer- 86

5 tigt. Die Kürzung von 5% des Grundbedarfs I ist damit nicht verhältnismässig und darf zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 3. Verfahrenskosten Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Verfügung Gestützt auf die 15, 17, 19, 27, 33, 68 SHG, 12 VRG, 4 Vollzugsverordnung zum SHG und den SKOS-Richtlinien: 4.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen Die Kürzung des Grundbedarfes I um 5% wird aufgehoben. Die Streichung des Grundbedarfs II und diejenige der situationsbedingten Leistungen für 6 Monate bleiben bestehen Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Verfügung vom 13. Mai 2004) 87

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