Fernkurs Betrieblicher

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fernkurs Betrieblicher"

Transkript

1 Fernkurs Betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß 4f BDSG. Referent: Wirtschaftsinformatiker Michael J. Schüssler Geprüfter und anerkannter EDV Sachverständiger, zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter gemäß 4f BDSG, ISO/IEC Foundation ISMS zertifiziert. 1

2 Präambel Aus unserer langjährigen Erfahrung heraus resultierend wissen wir sehr wohl, dass dieser Fernkurs oder das Präsenztraining unseren Teilnehmern einiges abverlangt, jedoch sollte eine fundierte Datenschutzausbildung auf soliden Beinen stehen. Den Ersten Schritt haben Sie bereits getan! Beim Rest begleiten wir Sie. Wir stehen Ihnen nach Terminabsprache gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Ihr EDV Sachverständigenbüro Michael J. Schüssler Wirtschaftsinformatiker, EDV Sachverständiger & externer ANSCHRIFT Hanauer Straße Aschaffenburg Tel.: / Mobil: 0179 / info@svb-ms.de Internet: Internet: 2

3 Die Würde des Menschen ist unantastbar(gg Art. 1, Abs. 1). Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Gedanken sind frei. Wer kann sie erraten? Datenschutz betrifft uns alle! 3

4 Datenschutzbeauftragter gemäß 4f, 4g BDSG. Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland und die Stellung des BfDI Legislative Gesetzgebung Bundesregierung Behörden des Bundes Erlass von Gesetzen BfDI berät die Bundesregierung Exekutive Bundesregierung, Behörden und Polizei etc. Überprüfung der Gesetzmäßigkeit Judikative Gerichte Rechtsprechung(HE) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist der Beauftragte des Bundes sowohl für den Datenschutz als auch für die Informationsfreiheit - BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Darüber hinaus gibt es die Datenschutzbeauftragten der Länder, insgesamt 16 Stück. 4

5 Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes 1 Abs. 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Es wird das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen geschützt, nicht die personenbezogenen Daten oder die Person oder die Identität! 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden Vereinigungen des privaten Rechts, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. 5

6 Zusammenfassend - wen schützt das BDSG? 1 Schutz der/des Person Persönlichkeitsrechts Daten Identität Kreuzen Sie bitte die richtige Lösung an. 6

7 Zusammenfassend - wen oder was schützt das BDSG? 2 Schutz der/des Öffentliche und nichtöffentliche Stellen Daten juristischer Personen PbD jedes lebenden Mensch PbD von Mitglieder in juristischen Person Kreuzen Sie bitte die richtige Lösung an. 7

8 Arten von personenbezogenen Daten Bestimmte personenbezogene Daten Frau Schmidt hat blaue Augen und graue Haare. Die Angaben blaue Augen und graue Haare sind Frau Schmidt zugeordnet und werden dadurch zu personenbezogenen Daten. 1 Bestimmbare personenbezogene Daten Der Amerikaner hat schon sieben mal die Tour de France gewonnen. Die einzelne Person ist zwar nicht namentlich genannt. Allerdings sind die genannten Merkmale für die gemeinte Person so eindeutig, dass sie nicht zu verwechseln sind. Die Person wird somit bestimmbar. 2 Besonders sensible Daten Ein Arbeitgeber erfährt nach dem Arztbesuch eines Mitarbeiters die genau Diagnose. Vgl. 3 Abs. 9 BDSG i.v.m. 203 StGB Schweigepflicht. Verbot der Offenbarung von Privatgeheimnissen. Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, (Reglementierte Berufe) ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. 3 8

9 Personenbezogene Daten gemäß 3 Abs. 1 (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Hans, Mustermann Blau 183 cm Name persönliche Verhältnisse Augenfarbe persönliche Verhältnisse Körpergröße persönliche Verhältnisse brutto Einkommen sachliche Verhältnisse Vermögen sachliche Verhältnisse Steuernr. sachliche Verhältnisse 9

10 Übungsaufgabe 3 Ordnen Sie die personenbezogene Daten den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen zu. Z. B. Z. B. Alter Steuerklasse Kreditdaten Krankheit Religion Eigentum 10

11 Personenbezogene Daten gemäß 3 Abs. 9 Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Beispiele: Rassische und ethnische Herkunft Weißer, Europäer... Politische Meinungen SPD, LINKE Christ, Atheist Religiöse oder philosophische Überzeugungen Gewerkschaftszugehörigkeit Gesundheit Sexualleben IG Metall, Verdi Bronchitis, Epilepsie Diese Arten von pbd sind ohne Rechtsgrundlage nicht zu erheben!!! Vgl. 42a, 4d Abs. 5, 3a BDSG

12 Arten von personenbezogenen Daten Bestimmte personenbezogene Daten Frau Schmidt hat blaue Augen und graue Haare. Die Angaben blaue Augen und graue Haare sind Frau Schmidt zugeordnet und werden dadurch zu personenbezogenen Daten. 1 Bestimmbare personenbezogene Daten Der Amerikaner hat schon sieben mal die Tour de France gewonnen. Die einzelne Person ist zwar nicht namentlich genannt. Allerdings sind die genannten Merkmale für die gemeinte Person so eindeutig, dass sie nicht zu verwechseln sind. Die Person wird somit bestimmbar. 2 Besonders sensible Daten Ein Arbeitgeber erfährt nach dem Arztbesuch eines Mitarbeiters die genau Diagnose. Vgl. 3 Abs. 9 BDSG i.v.m. 203 StGB Schweigepflicht. Verbot der Offenbarung von Privatgeheimnissen. Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, (Reglementierte Berufe) ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. 3 12

13 Schutzstufen A bis E Klassifizierung schutzwürdiger Belange durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen. Stufe A: Frei zugängliche Daten (nach dem Listenprivileg) 1 Stufe B: Berechtigte Interesse des Einsichtnehmenden 2 Stufe C:Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Stellung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse 3 Stufe D: Erhebliche Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Stellung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse 4 Stufe E: Beeinträchtigung von Gesundheit, Leben oder Freiheit 5 13

14 Übungsaufgabe - Schutzstufen A bis E 5 Ordnen Sie den nachfolgend genannten Prozessen oder Datenkategorien, Schutzstufen von (A bis E) zu und begründen Sie Ihre Einstufung. Stufe A: B: C: D: E: Meldepfl. Infektionskrankheiten Begründung 1 Stufe A: B: C: D: E: Begründung 2 Schufa Auskunft Stufe A: B: C: D: E: Begründung 3 Adressdaten Stufe A: B: C: D: E: Geburtsjahr einer Person Begründung Lösungsbeispiel Frei zugänglich - Listenprivileg 4 Stufe A: B: C: D: E: Zeuge einer strafbaren Handlung Begründung 5 14

15 Zusammenfassend 8 Welche Arten personenbezogener Daten sehen Sie als kritisch an? Welche pbd beinhalten besondere Risiken für die Betroffenen?. Abs.. Begründen Sie dies: 15

16 Die Systematik des BDSG Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für die öffentliche Stellen des Bundes(Behörden, Organe etc.) (Vgl. 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Abs. 1 3 BDSG) Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Abschnitt DV der öffentlichen Stellen Abschnitt Sondervorschriften 5. Abschnitt Schlussvorschriften Anlage (zu 9 Satz 1 ) (IT Sicherheitsziele) 16

17 Die Systematik des BDSG Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für die nicht öffentliche Stellen - natürliche und juristische Personen. (vgl. 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Abs. 4 BDSG) Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Abschnitt DV der nicht öffentl. Stellen Abschnitt Sondervorschriften 5. Abschnitt Schlussvorschriften Anlage (zu 9 Satz 1 ) (IT Sicherheitsziele) 17

18 Übungsaufgabe: Die Systematik des BDSG 10 Tragen Sie die Systematik des BDSG für die nicht-öffentliche Stellen(natürliche und juristische Personen), im unteren Schaubild ein:

19 Übungsaufgabe - Systematik des BDSG 11 Erster Abschnitt 1 11 Allg und gemeins... Best Zweiter Abschnitt Datenver der öffentl..... St Dritter Abschnitt Datenver n.... öffentl..... St..... Vierter Abschnitt Sonderv Fünfter Abschnitt Schlussv Sechster Abschnitt Übergangsv Anl... (z. 9 S... 1)

20 Historik des BDSG Entwicklung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) BDSG I von 1977 BDSG II von 1990 BDSG III von BDSG I von 1977 Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen bei der Datenverarbeitung BDSG II von 1990 Informationelles Selbstbestimmungsrecht (Volkszählungsurteil 1983) Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts beim Umgang mit personenbezogenen Daten BDSG III International vergleichbarer Datenschutz Vorabkontrolle besonders sensibler Datenverarbeitungen 20

21 Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (1995) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments 1995 umgesetzt (2001) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Im Jahr 2001 erfolgte die Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes an die EG-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG), mit der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft der Datenaustausch erleichtert und ein einheitlicher Datenschutz-Mindeststandard geschaffen wurde. Entwurf einer EU-Datenschutz Grundverordnung vom: Einheitlicher Rechtsrahmen für den Datenschutz in der EU. TKG, TMG Bereichsspezifische Regelungen sollen erhalten bleiben. Die geltende EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG soll dadurch ablösen werden. Der Vorschlag wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union beraten. 21

22 Übungsaufgabe - Historik zum BDSG(Teil 1 und 2) 12 Tragen Sie die verschiedenen BDSG Novellen unten in das Schaubild ein. Entwicklung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) BDSG. von.... BDSG.. von.... BDSG von BDSG. von 19.. Schutz pers D.... vor Missbrauch der Beeinträchtigung schutz Belange der Betroff.... bei der Datenverarbeitung. BDSG.. von 19.. Informa Selbst (Volkszählungsurteil 19..) Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines Persönlich beim Umgang mit personenb Daten. BDSG von 20.. beinhaltet E. -Datenschutzrichtlinie 9./4./E. (19..) International vergl Datenschutz Vorab besonders sen Datenverarbeitungen 22

23 Rangordnung der Rechtsvorschriften EU Recht Staatenverbund(27) Wirtschafts- und Währungsunion Anwendungsvorrang vor nationalem Recht bei Kollision Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments 1995 umgesetzt (2001) Richtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG (2002) Charta der Grundrechte der EU (2000) Grundgesetz TKG TMG UWG SGB BetrVG TV Bundesdatenschutzgesetz(BDSG - subsidiär) Landesdatenschutzgesetze(LDSG - subsidiär) 23

24 Gesetzesvorschriften und Normkörper Ein vollständiges Zitat einer Gesetzes- bzw. einer Rechtsvorschrift besteht z.b. aus Artikel oder Paragraphenzeichen und der genau zitierten Norm. Paragraph (bzw. Artikel), ggf. - Absatz, Nummer und Satz + Normkörper z.b. 4f Abs. 3 S. 4 BDSG i.v.m. 626 Abs. 1, 2 BGB. Beachten Sie bitte, dass im GG keine Paragraphen, sondern Artikel verwendet werden. Ferner ist immer anzugeben, aus welchem Normkörper die zitierte Vorschrift stammt, also z.b. aus dem BGB oder aus dem BDSG Was besagt folgende Rechtsvorschrift? 4d Abs. 5 Nr. 2 S. 1 BDSG Unter welchem finden Sie die Aufgaben des DSB und wann ein DSB bestellt werden muss? inkl. Normkörper. Was besagt folgender Rechtsvorschrift? 4f Abs. 1 S. 6 BDSG 24

25 Das IT-Grundrecht im Detail Zur dogmatischen Einordnung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Die im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz (VSG) vorgesehene Online-Durchsuchung ist verfassungswidrig. Das entschied am 27. Februar 2008 das BVerfG (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07). In seiner Entscheidung entwickelt das Gericht ein neues Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses Recht schützt den Betroffenen vor Zugriffen auf Computer, Netzwerke und vergleichbare Systeme, wenn diese Zugriffe sein Persönlichkeitsrecht gefährden. 1 2 IT Grundrecht Nur die berechtigten Personen dürfen auf Informationen zugreifen Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Informationen sind komplett, echt, unverändert, korrekt und unversehrt 25

26 Übungsaufgabe 14 1 Was besagt das Informationelle Selbstbestimmungsrecht? 2 Was bedeutet der Begriff Normenklarheit? 3 Was verstehen Sie unter dem Begriff Schrankentrias? 26

27 Das BDSG ist ein Auffanggesetz, gemäß 1 Abs. 3 S. 1 Der Datenschutz findet seine rechtlichen Grundlagen vor allem, aber nicht nur im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Vielmehr dient dieses Gesetz als sogenanntes Auffanggesetz (vgl. 1 Abs. 3 S. 1). Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes(BDSG) vor - Subsidiaritätsprinzip. Datenschutzrechtliche Vorschriften finden sich vor allem auch in bereichsspezifischen Gesetzen wieder z. B. dem: 1 TKG Telekommunikationsgesetz 2 TMG Telemediengesetz etc. Diese gehen dann als speziellere Regelungen dem Bundesdatenschutzgesetz vor. Über sämtlichen nationalen Regelungen steht das Europäische Recht. 27

28 Auffanggesetz BDSG 1 Abs. 3 S. 1 "Bundesrecht bricht Landesrecht" wird der in Art. 31 GG festgelegte Grundsatz bezeichnet, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Norm des Landesrechts und einer Norm des Bundesrechts, die Regelung des Bundesrechts Vorrang hat. Vorrangige Rechtsvorschriften vor dem BDSG TKG - Telekommunikationsgesetz TMG Telemediengesetz RstV - Rundfunkstaatsvertrag KUG Kunsturhebergesetz, recht am eigenen Bild UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz Sozialgesetzbücher (SGB) Meldegesetze, Schulgesetze, Kirchenrecht Tarifvertrag etc. 28

29 Übungsaufgabe 15 1 Das Ulmer Urteil besagt das: 2 Was ist eine Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift? 3 In welchem Paragraphen im BDSG wird beschrieben, dass das BDSG subsidiär ist und was genau bedeutet dies? Angabe inkl. Normkörper. 29

30 Aktuelle BDSG Novelle III, von 2009 Schwerpunkte der Änderungen 1 Erweiterte Rechte des Betroffenen (z.b. Auskunftsrechte 34 BDSG) Zulässigkeit der personalisierten Werbung (z.t. mit Bußgeldandrohung!) Erweiterte Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung( 11 BDSG) Informationspflichten bei Datenschutzpannen ( 42 a BDSG) Erweiterte Kompetenzen der Aufsichtsbehörden (mit Untersagungsbefugnis der Verarbeitung bei fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen/Verhängung von Zwangsgeldern. 38 BDSG) Zulässigkeit des Scorings( 28 b BDSG) Stärkung der Rechtsstellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (u.a. Kündigungsschutz vgl. 4f Abs. 3 S. 4 BDSG i.v.m. 626 BGB) Neuregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz( 32 BDSG) Inkrafttreten/Umsetzungsfristen 30

31 Datenschutzrechtliche Grundsätze A B Subsidiaritätsprinzip: Auffanggesetz - Bereichsrecht hat Vorrang! Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Automatisierte Datenverarbeitung personenbezogener Daten benötigt ausdrückliche Gestattung! C D E F G Prinzip der Zweckbindung: Erhebungsgründe bestimmen auch Verarbeitungs- und Nutzungszwecke! Prinzip der Transparenz: Betroffener muss erkennen können, wie seine Daten automatisiert verarbeitet werden! Verhältnismäßigkeitsprinzip: Angemessene Zweck-Ziel-Relation bei der automatisierten Verarbeitung zu beachten! Prinzip der Datensparsamkeit: Personenbezug möglichst gering halten! Sitzlandprinzip: Entscheidend ist der Sitz der verantwortlichen Stelle (nicht der Ort der Verarbeitung)! 31

32 Die drei Grundwerte der Informationssicherheit Gewährleistung und Erhalt der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Informationen. Informationen sind dann verfügbar, wenn sie benötigt werden(servicezeiten) Nur die berechtigten Personen dürfen auf Informationen zugreifen Informationen sind komplett, echt, unverändert, korrekt und unversehrt Auszug aus dem BSI/Grundschutz/Leitfaden/GS-Leitfaden 32

33 Teilaspekte der Informationssicherheit Anforderungen Informationen Erwartungen Normative Anforderungen Erwartungen Informationen Authentizität Login ins Passwörter Zugangs-Codes Zugriffs-Codes Unternehmensdaten Kundenstamm Lieferantenstamm Personalstamm Zurechenbarkeit Verbindlichkeit Verlässlichkeit Zutrittskontrolle zu Gebäuden und Serverräumen... Zugangskontrolle Authentifikation Zugriffskontrolle Berechtigungskonzept 33

34 Übungsaufgabe Die drei Grundwerte der Informationssicherheit 16 Vertr Ver Inte Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 1 Vertraulichkeit: Vertrauliche Informationen müssen vor unb Preisg... gesch.... werden. 2 3 Verfügbarkeit: Dem Benutzer stehen Dienstl , Funkt..... eines IT-Systems oder auch Informationen zum geforderten Zeitp.... zur Verf Integrität: Die Daten sind vollst..... und unver Der Begriff Information wird in der Informationstechnik für Daten verwendet, denen je nach Zusammenhang bestimmte Attribute wie z. B. Autor oder Zeitpunkt der Erstell... zugeordnet werden können. Der Verlust der Integ..... von Informat..... kann daher bedeuten, dass diese unerlaubt veränd... wurden oder Angaben zum Autor verf wurden oder der Zeitpunkt der Erstellung manip wurde. Auszug aus dem BSI/Grundschutz/Leitfaden/GS-Leitfaden 34

35 Übung Datenschutz, Datensicherheit und Datensicherung 17 Nennen Sie die drei IT - Bereiche, welche in Ihrer Gesamtheit zu betrachten sind Datenschutz (vgl.. Abs.. BDSG). Datensicherheit (Integrität) (vgl. Anlage zu., Nr.. BDSG). Datensicherung (Verfügbarkeitskontrolle) (vgl. Anlage zu., Nr.. BDSG). 35

36 Übung - Der Dreiklang von TKG, TMG und BDSG Telekommunikationsgesetz (T..) Telemediengesetz (T..) 88 Abs.. TKG Fernmeldege Impressumspflicht nach. TMG Bundesdatenschutzgesetz (BD..) 2... Schutz personenbezogener Daten gemäß. Abs.. BDSG 36

37 TKG stand Mai 2012 Telekommunikationsgesetz (TKG) Dem 88 Fernmeldegeheimnis unterliegen z.b. Telefon Fax SMS Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze Abs. 1 Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes 37

38 88 TKG und die Folgen einer unzulässigen Maßnahme Unterlassungsansprüche des Arbeitnehmers oder Betriebsrates gegen den Arbeitgeber. Rechtsquellen: 890 ZPO, 85 ArbGG, 87 Abs. 1 BetrVG Bußgeldzahlungen gemäß 43 BDSG oder 149 TKG oder strafrechtliche Konsequenzen z.b. 206 StGB Beweisverwertungsverbot, bei ziviloder arbeitsrechtlichen Verfahren Zugriff auf geschäftliche s nicht so einfach möglich! 38

39 88 Abs.1 TKG besagt? Übungsaufgabe TKG, StGB 20 Unter welchem Pragrahen wird der Begriff Diensteanbieter" im TKG beschrieben? Was ist unter dem Begriff Diensteanbieter zu verstehen? Was ist unter dem Begriff Anzeigepflicht zu verstehen? Unter welchem Pragrahen im TKG wird dieser erwähnt? Nach welchem Pragrahen im StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten wird dies geahndet? Wann wird ein Unternehmen zum geschäftsmäßigen Diensteanbieter? Was besagt 206 Strafgesetzbuch? 39

40 Beispiel vorrangige Gesetze Bereichsspezifische Regelungen Grundgesetz(GG) 23. Mai 1949 TKG TMG UWG SGB BetrVG TV Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) Landesdatenschutzgesetze(LDSG) Bereichsspezifische Regelungen: TKG Telekommunikationsgesetz, TMG Telemediengesetz UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb RStV Rundfunkstaatsvertrag, SGB - Sozialgesetzbücher BetrVG Betriebsverfassungsgesetz, Betr.-Ver. - Betriebsvereinbarungen TV Tarifvertrag, HE - Höchstrichterliche Entscheidungen etc. 40

41 Anbieterkennzeichnung - Impressum gemäß TMG & RStV Impressumspflicht nach 5 TMG 2007 Telemediengesetz (TMG) 2007 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Journalistisch-redaktioneller Inhalt nach 55 Abs. 2 RStV 41

42 Impressumspflicht gemäß 5 TMG Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Name des Unternehmens, 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG Nr. 1 den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben zum Kapital gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen wird der Vorund Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben. Angaben zur Kontaktaufnahme, 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG Nr. 2 Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post - adresse, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG Nr. 3 soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, z.b. nach 34c GewO. Es sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben. Z. B. (Gewerbeerlaubnis gemäß 34c GewO erteilt durch die Stadt Name, Ordnungsamt, Berufsaufsichtsbehörde gem. 34c GewO: Ordnungsamt Ort, Vertretungsberechtigter: Vorname Nachname, Berufskammer: IHK Ort),

43 Impressumspflicht gemäß 5 TMG Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt Angabe von Registereintragungen, 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG Nr. 4 das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer z.b.(hrb X), eine Steuernummer ist nicht anzugeben, Angaben im Falle reglementierter Berufe, 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG Nr. 5 Reglementierte Berufe sind z.b. (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater ) oder bei welchen die Führung eines beruflichen Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (z.b. Architekten, Ingenieure und fast alle Heilberufe). Notwendige zusätzliche Angaben sind: Zuständige Berufskammer, welcher der Diensteanbieter angehört, gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde, jeweils geltende berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind, Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnr. / Wirtschaftsidentifikationsnr. 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG Nr. 6 in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, Abwicklung oder Liquidation, 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG Nr. 7 Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, ist dies angegeben

44 Pseudonymisierung 3 Abs. 6a Keine Pseudonymisierten Daten Personenbezogene Daten gemäß 3 Abs. 1 Bes. Arten pbd 3 Abs. 9 Pseudonymisierung - Definition Pseudonymisieren Verfahren: Ein auf Personendaten angewendetes Verfahren, welches die Identifikationsmerkmale z.b. Personendaten oder Krankheitsbilder einer Person in separaten Referenztabellen mit Schlüsselfeldern auslagert(dritte Normalform). Klartext- Identifikationen sind wo immer möglich durch Anonymisierung oder der Pseudonymisierung zu ersetzen. Der Zugriff auf die Daten erfolgt ausschließlich über die Schlüsselfelder. Da ein Schlüsselfeld z.b. die ErkrankungNr= 4711 noch nichts über die Art der Erkrankung aussagt, ist der Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren erfüllt - Referenz-Pseudonyme. 44

45 Beispiel - Pseudonymisierung Die Pseudonymisierung ermöglicht unter Zuhilfenahme eines weiteren Schlüsselfeldes die Zuordnung der personenbezogene Daten und der Krankheitsdaten zu einer Person, zu erschweren. Ohne die Referenztabellen kann die Identität der betroffenen Personen nicht so einfach bestimmt werden 45

46 Beispiel - Pseudonymisierung Die Besondere Arten pbd sind nur über die Referenz ErkrankungNr aus derer Tabelle tbl_erkrankungs_arten zu ermitteln. Die Erkrankungs_Art in der Tabelle tbl_fall als Nummer gibt keine Auskunft über die Art der Erkrankung. 46

47 Zusammenfassend 4f Beauftragter für den Datenschutz Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden? I Wenn mehr als 19 Personen ständig Daten in nicht digitaler Form verarbeiten (vgl. 4f Abs. 1 Satz 3). 1 Wenn mehr als 9 Personen ständig automatisiert Daten verarbeiten (vgl. 4f Abs. 1 Satz 4). 2 Die Daten einer Vorabkontrolle unterliegen (vgl. 4f Abs. 1 Satz 6, 4d Abs. 5, 3 Abs. 9). 3 Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet oder Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden. (vgl. 4f Abs. 1 Satz 6). 4 47

48 Stellung und Befugnisse des DSB Die unabhängige- und weisungsfreie Funktion des Datenschutzbeauftragten, ist für seine Aufgabenerfüllung von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. 4f Abs. 3 Satz 2). In seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter ist der Datenschutzbeauftragte nach 4f Abs. 3 Satz 1 dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen (Stabsstelle). Er darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht den Weisungen der nicht-öffentlichen Stelle unterliegen, er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Geschäftsleitung Unternehmensorganigramm Betriebsrat(BetrVG) DSB(BDSG) IT EK VK PERSONAL REVISION 48

49 Übung Verfahrensverzeichnis Erstellen Sie gem. 4g Abs. 2 i.v.m. 4e ein öffentliches Verfahrensverzeichnis

50 Übung Verfahrensverzeichnis Erstellen Sie gem. 4g Abs. 2 i.v.m. 4e ein öffentliches Verfahrensverzeichnis

51 1 2 Übung - Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin? Der Beauftragte für den Datenschutz kann sich in Zweifelsfällen an die zuständige Landesdatenschutzbehörde wenden - nach 38 Abs. 1 S. 2 J N Er hat insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen? Der Datenschutzbeauftragte schult das Personal, das im Umgang mit pbd tätig ist, mit den Vorschriften des Datenschutzes? Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar Der Datenschutzbeauftragte ist letztendlich verantwortlich für den Datenschutz? 7 Der Datenschutzbeauftragte ist für die Datensicherung(Backup) verantwortlich? 51

52 Die acht Grundprinzipien des Datenschutzes Sanktionen / Bußgelder etc. Kontrolle Datensicherheit Korrekturrechte Transparenz - Auskunft Datenvermeidung Zweckbindung Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Säulen im Datenschutz 52 In Anlehnung an Quelle: GDD-Datenschutz-Jahrbuch 2013

53 4a Einwilligung Welche Voraussetzungen stellt das BDSG an eine gültige Einwilligungserklärung? 1 2 Einwilligung muss auf freier Entscheidung beruhen, also ohne Zwang gemäß ( 4a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 28 Abs. 3b) Kopplungsverbot! Es ist auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. ( 4a Abs. 1 Satz 2) Es ist auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. ( 4a Abs. 1 Satz 2). Einwilligung muss schriftlich erfolgen gemäß ( 4a Abs. 1 Satz 3). Bei nichtöffentlichen Stellen i.v.m. ( 28 Abs. 3a und i.v.m. 13 Abs. 2 TMG). Erklärung, ist im Erscheinungsbild hervorzuheben. Einwilligung muss gut erkennbar sein ( 4a Abs. 1 Satz 4 i.v.m. 28 Abs. 3a). Werden besondere Arten personenbezogener Daten ( 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt muss dies ausdrücklich erklärt werden ( 4a Abs. 3). Ausnahme zu Punkt 6 im Bereich der wissenschaftlichen Forschung gemäß (GG Art. 5 Abs. 3) i.v.m. ( 4a Abs. 2 Satz 1 und 4a Abs. 2 Satz 2). 53

54 Übung Listenprivileg Welche Angaben dürfen Sie nach 28 BDSG nutzen?

55 Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG Schematischer Datenfluss zwischen den Unternehmen 29 Auftraggeber(A) Verantwortliche Stelle Personen bezogene Daten Auftragnehmer(B) Auftragnehmer(E) Unterauftragnehmer (C) Unterauftragnehmer (D) Beschreiben Sie die Auftragsverhältnisse gemäß 11 BDSG zwischen den Unternehmen. 1 Auftraggeber(A) bittet Auftragnehmer(B) die Daten an Auftragnehmer(E) zu übersenden, ist die zulässig? 2 55

56 Anlage zu 9 (Technische und organisatorische Maßnahmen) Nr. 1 bis Zutrittskontrolle zu Gebäuden und Serverräumen... 9 plus Anlage Nr. 1 Zugangskontrolle Authentifikation Benutzername und Passwort, Firewalls 3 Zugriffskontrolle Berechtigungskonzept 4 Weitergabekontrolle(SSL, VPN ) 9 plus Anlage Nr. 3 5 Eingabekontrolle(Protokolldatei ) 6 Auftragskontrolle(gem. 11 BDSG) Verschlüsselungsverfahren mit Passwort 7 8 Verfügbarkeitskontrolle(Backups ) Zwecktrennungsgebot (Zweckb.) 56

57 Übungsaufgabe 9 plus Anlage (1) Nennen Sie die acht IT - Sicherheitsziele 57

58 Übungsaufgabe 9 plus Anlage (2) Nennen Sie geeignete Maßnahmen um die IT-Sicherheitsziele zu realisieren. 58

59 Übungsaufgabe: BSI Was bedeutet der Begriff BSI? 2. Was macht das BSI? 3. Nennen Sie die vier IT-Grundschutz-Standards(BSI Standards)

60 Danke für Ihre Aufmerksamkeit In der folgenden 60 Minuten, findet der Fachkundenachweis gemäß 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG statt. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! 60

61 Urheberrechte - Bildernachweis Alle Bilder welche zur optischen Unterstützung des Lernenden im Seminar: betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß 4f, 4g BDSG dienen, wurden erworben bei Fotolia.com Quellangaben: Bundesdatenschutzgesetz - BDSG III von 2009, Datenschutz von A bis Z (Haufe), beck-online.beck.de, Dr. Wilfried Grieger, Seminar zum Kommunikationsrecht Prof. Dr. Gersdorf, Hajo Köppen Datenschutz A bis Z. 61

Ausbildung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f BDSG.

Ausbildung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f BDSG. Ausbildung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f BDSG. Referent: Wirtschaftsinformatiker Michael J. Schüssler Geprüfter und anerkannter EDV Sachverständiger, zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

IT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007

IT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007 IT-Compliance und Datenschutz 16. März 2007 Die Themen Agenda Vorstellung Deutsche Post Adress GmbH IT-Compliance und Datenschutz allgemein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Datenschutzbeauftragte Verbot

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

Mehr

Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?

Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015 Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220

Mehr

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht

Mehr

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?

Mehr

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes

Mehr

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit

Mehr

Guter Datenschutz schafft Vertrauen

Guter Datenschutz schafft Vertrauen Oktober 2009 Guter Datenschutz schafft Vertrauen 27.10.2009 ruhr networker e.v. in Mettmann K.H. Erkens Inhalt Handlungsbedarf, Aktualität Grundlagen oder was bedeutet Datenschutz Pflichten des Unternehmens

Mehr

%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ

%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ %HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ Bestimmte Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden. Hierzu gehören zum Beispiel Krankheitsdaten selbstverständlich

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen?

Datenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen? Was muss der Unternehmer wissen? Was ist Datenschutz nach BDSG? Basis: Recht auf informelle Selbstbestimmung Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wem wann welche personenbezogene Daten zugänglich sein

Mehr

Datenschutz-Unterweisung

Datenschutz-Unterweisung Datenschutz-Unterweisung Prof. Dr. Rolf Lauser Datenschutzbeauftragter (GDDcert) öbuv Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich sowie

Mehr

Auszug aus den Seminarunterlagen Ausbildung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f BDSG.

Auszug aus den Seminarunterlagen Ausbildung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f BDSG. Auszug aus den Seminarunterlagen Ausbildung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f BDSG. Referent: Wirtschaftsinformatiker Michael J. Schüssler Geprüfter und anerkannter EDV Sachverständiger

Mehr

Wir begrüßen Sie recht herzlich zum Fernkurs Betrieblicher. Datenschutzbeauftragter gemäß 4f BDSG.

Wir begrüßen Sie recht herzlich zum Fernkurs Betrieblicher. Datenschutzbeauftragter gemäß 4f BDSG. Wir begrüßen Sie recht herzlich zum Fernkurs Betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß 4f BDSG. Ihr persönliche Betreuerin ist: Frau Waltraud Falkenberg externe Datenschutzbeauftragte gemäß 4f Abs. 2

Mehr

Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion)

Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) I. Ziel des Datenschutzkonzeptes Das Datenschutzkonzept stellt eine zusammenfassende Dokumentation der datenschutzrechtlichen Aspekte

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten

Mehr

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner

Mehr

Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit

Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit Rüdiger Wehrmann Der Hessische Datenschutzbeauftragte Telefon 0611 / 1408-0 E-mail: Poststelle@datenschutz.hessen.de Der Hessische Datenschutzbeauftragte

Mehr

WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT

WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT Technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG - Regelungsinhalte von 9 BDSG sowie Umsetzungsmöglichkeiten der Datenschutzgebote Fraunhofer

Mehr

Datenschutz im Spendenwesen

Datenschutz im Spendenwesen Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld

Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Personenbezogene Daten im Qualitäts- und Projektmanagement 17.02.2014 migosens GmbH 2014 Folie 2 Definitionen Was sind personenbezogene Daten? sind

Mehr

Herzlich Willkommen zur Ihrer Datenschutzausbildung Betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß 4f Abs. 2 S. 1 BDSG.

Herzlich Willkommen zur Ihrer Datenschutzausbildung Betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Herzlich Willkommen zur Ihrer Datenschutzausbildung Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Ihr Referent: Wirtschaftsinformatiker Michael J. Schüssler. Geprüfter und anerkannter EDV Sachverständiger, zertifizierter

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Autor: Tobias Lieven Dokumentenversion: 1.4 1.4

Datenschutz im Unternehmen. Autor: Tobias Lieven Dokumentenversion: 1.4 1.4 Datenschutz im Unternehmen Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen (Begriffsbestimmung) 2. Technisch-Organisatorische Maßnahmen 3. Pressespiegel 4. Praktische Umsetzung der Vorgaben im Betrieb 5. Datenschutz

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2007: BDSG (1) 1.1 Voraussetzungen zur automatisierten DV (1) Anmerkung: Automatisierte Datenverarbeitung = Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung unter

Mehr

Datenschutz. Praktische Datenschutz-Maßnahmen in der WfbM. Werkstätten:Messe 2015

Datenschutz. Praktische Datenschutz-Maßnahmen in der WfbM. Werkstätten:Messe 2015 Datenschutz Praktische Datenschutz-Maßnahmen in der WfbM Werkstätten:Messe 2015 Referentin: Dipl.-Math. Ilse Römer, Datenschutzauditorin (TÜV) Qualitätsmanagementbeauftragte (TÜV) Herzlich Willkommen Datenschutz

Mehr

Auszug aus den Seminarunterlagen Ausbildung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f BDSG.

Auszug aus den Seminarunterlagen Ausbildung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f BDSG. Auszug aus den Seminarunterlagen Ausbildung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f BDSG. Referent: Wirtschaftsinformatiker Michael J. Schüssler Geprüfter und anerkannter EDV Sachverständiger

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung

Mehr

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de

Mehr

Grundlagen des Datenschutz

Grundlagen des Datenschutz 1 Grundlagen des Datenschutz Ablauf 1. Grundlagen Datenschutz 2. Vorstellung Schulprojekt Datenschutz für Lehrer und Schüler 3. Diskussion 3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 1 Grundgesetz (1) Die

Mehr

Datenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht

Datenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info

Mehr

Datenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück

Datenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück Datenschutz bei mobilen Endgeräten Vortrag am 27.11.2012 Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit Telefon: 0541 600 79 296 Fax: 0541 600 79 297 E-Mail: Internet: datenschutz@saphirit.de

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Einführung in den Datenschutz

Einführung in den Datenschutz Einführung in den Datenschutz Grundlagen zu Recht und Praxis Inhaltsverzeichnis Was ist Datenschutz?... 3 Wo spielt Datenschutz in der Uni Bonn eine Rolle?... 4 Warum gibt es Datenschutz?... 5 Wo ist der

Mehr

Datenschutz eine Einführung. Malte Schunke

Datenschutz eine Einführung. Malte Schunke Datenschutz eine Einführung Malte Schunke Gliederung 1. Wieso Datenschutz? 2. Was hat das mit mir zu tun? 3. Begriffserklärungen Pause 4. Wichtige Rechtsvorschriften 5. Datenschutz in der Arztpraxis Wieso

Mehr

Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten

Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten Jan Goebel, DIW Berlin / SOEP Idealvorstellung Idealvorstellung Idealvorstellung Skripte (GitHub, Bitbucket, Codeplane,...) Daten (Dropbox,

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Winfried Rau Tankstellen Consulting

Winfried Rau Tankstellen Consulting Winfried Rau Tankstellen Consulting Teil 1 Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?... 4f BDSG, nicht öffentliche Stellen die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten innerhalb eines Monats

Mehr

Nutzung von Kundendaten

Nutzung von Kundendaten Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz

Mehr

Das Datenschutzregister der Max-Planck-Gesellschaft

Das Datenschutzregister der Max-Planck-Gesellschaft Das Datenschutzregister der Max-Planck-Gesellschaft Dr. Wilfried Grieger wgriege@gwdg.de http://www.gwdg.de/~wgriege Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbh Göttingen Am Fassberg, 37077

Mehr

Datenschutzrecht in Österreich und Deutschland Ein Vergleich. RA Marcel Keienborg

Datenschutzrecht in Österreich und Deutschland Ein Vergleich. RA Marcel Keienborg Datenschutzrecht in Österreich und Deutschland Ein Vergleich RA Marcel Keienborg Zur Geschichte des Datenschutzes Die Wiege des Datenschutzes: In den USA (1960er/70 Jahre) Privacy Act of 1974 Debatten

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Valerij Serediouk SE Designing for Privacy HU WS 09 / 10 1 Gliederung Einführung Zweck und Anwendungsbereich des BDSG

Mehr

Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG

Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen

Mehr

Kurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH

Kurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH Kurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH Technischer Datenschutz Thorsten Sagorski Campus Duisburg LG 110 Behördlich bestellte Datenschutzbeauftragte Herr Tuguntke Leiter des Justitiariats

Mehr

Haftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Haftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Haftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Joachim Frost, Berater für Datenschutz Stellung des Datenschutzbeauftragten -Berater der Geschäftsleitung -weisungsfrei in Fachfragen -nur

Mehr

Anbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum)

Anbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum) Anbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum) Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Unternehmen, die sich mit einer Website im Internet präsentieren, müssen nach 5 Telemediengesetz (TMG) ein

Mehr

Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)

Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen

Mehr

Agenda: Richard Laqua ISMS Auditor & IT-System-Manager

Agenda: Richard Laqua ISMS Auditor & IT-System-Manager ISMS Auditor & IT-System-Manager IT-Sicherheit Inhaltsverzeichnis 1 Ziel der Schulung Werte des Unternehmens Datenschutz und IT-Sicherheit 2 Gesetze und Regelungen Mindestanforderungen der IT-Sicherheit

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Bestellpflicht zum Datenschutzbeauftragten Nach 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Mehr

Mittagsinfo zum Thema

Mittagsinfo zum Thema Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.

Mehr

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des

Mehr

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Stand: 21. Dezember 2011 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und

Mehr

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook

Mehr

Der interne Datenschutzbeauftragte - ein Praxisbericht

Der interne Datenschutzbeauftragte - ein Praxisbericht Der interne Datenschutzbeauftragte - ein Praxisbericht Dr. Wilfried Grieger wgriege@gwdg.de http://www.gwdg.de/~wgriege Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbh Göttingen Am Fassberg, 37077

Mehr

Datenschutz nach. Herzlich Willkommen. bei unserem Datenschutz-Seminar. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Datenschutz nach. Herzlich Willkommen. bei unserem Datenschutz-Seminar. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenschutz nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Herzlich Willkommen bei unserem Datenschutz-Seminar 1 Vorstellung Matthias A. Walter EDV-Sachverständiger (DESAG) Datenschutzbeauftragter (TÜV) 11 Jahre

Mehr

Datenschutz - Ein Grundrecht

Datenschutz - Ein Grundrecht Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Informationsveranstaltung Camping- und Wassersporttourismus

Informationsveranstaltung Camping- und Wassersporttourismus Informationsveranstaltung Camping- und Wassersporttourismus Von der Webkamera bis zur Chipkarte Datenschutz in der Tourismusbranche 23. November 2011 Carolyn Eichler Grundprinzipien des Datenschutzes Rechtmäßigkeit

Mehr

Datenschutz und Datensicherheit. Warum Datenschutz

Datenschutz und Datensicherheit. Warum Datenschutz Datenschutz und Datensicherheit 14.10.2003 1 Warum Datenschutz Imageverlust Steigende Sensibilität der Nutzer und Kunden für Datenschutzbelange Vorschrift durch Gesetze mithin Geldstrafen Höchststrafe

Mehr

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter Computer & Netzwerktechnik Externer Datenschutzbeauftragter Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem

Mehr

Jörg 10.05.2006. Datenschutz in der BRD. Jörg. Einführung. Datenschutz. heute. Zusammenfassung. Praxis. Denitionen Verarbeitungsphasen

Jörg 10.05.2006. Datenschutz in der BRD. Jörg. Einführung. Datenschutz. heute. Zusammenfassung. Praxis. Denitionen Verarbeitungsphasen 10.05.2006 1 2 3 4 Zum Begri im weiteren Sinne im engeren Sinne Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetze Teledienstedatenschutzgesetz Teledienstedatenschutzverordnung Mediendienstestaatsvertrag

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse

Mehr

X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG

X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten

Mehr

Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor

Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.v. Die GDD e.v. Die GDD e.v. tritt als gemeinnütziger Verein

Mehr

Datenschutz in der Cloud Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Services aus der Cloud und der Vertragsgestaltung

Datenschutz in der Cloud Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Services aus der Cloud und der Vertragsgestaltung Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Services aus der Cloud und der Vertragsgestaltung Channel-Sales Kongress Cloud Computing, München 9. Mai 2012 Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska Externer Datenschutzbeauftragter

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11

Mehr

Datenschutz bei Rechtsanwälten

Datenschutz bei Rechtsanwälten Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Monitoring und Datenschutz

Monitoring und Datenschutz Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen Monitoring und Datenschutz Dresden, 27.Mai 2008 Bundesrepublik Deutschland Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Der Betroffene kann

Mehr

Telearbeit. Ein Datenschutz-Wegweiser

Telearbeit. Ein Datenschutz-Wegweiser Telearbeit Ein Datenschutz-Wegweiser Inhalt Was ist Telearbeit? 4 Ist Telearbeit mit dem Datenschutz vereinbar? 5 Vorsicht bei besonders sensiblen Daten! 6 Welche Daten sind besonders schutzwürdig? 6 Unterschiede

Mehr

CRM und Datenschutz. Thomas Spaeing ds² - Unternehmensberatung für Datenschutz und Datensicherheit

CRM und Datenschutz. Thomas Spaeing ds² - Unternehmensberatung für Datenschutz und Datensicherheit CRM und Datenschutz Thomas Spaeing ds² - Unternehmensberatung für Datenschutz und Datensicherheit www.ds-quadrat.de Telefon (kostenlos): 0800 951 36 32 E-Mail: info@ds-quadrat.de Leistungsspektrum ds²

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

Ansätze für datenschutzkonformes Retina-Scanning

Ansätze für datenschutzkonformes Retina-Scanning Ansätze für datenschutzkonformes Retina-Scanning Friederike Schellhas-Mende, Ass. iur. Forschungsgruppe Compliance, ZAR KIT Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken _ Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich Informationen für die verantwortliche Stelle Stand: November 2009 Impressum:

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Datenschutz in beratenden Berufen 10 Tipps & Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten

Datenschutz in beratenden Berufen 10 Tipps & Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten Datenschutz in beratenden Berufen 10 Tipps & Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten Zusammengestellt für Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Vermögensberater, Finanzberater, Personalvermittler,

Mehr

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,

Mehr

2.4.7 Zugriffsprotokoll und Kontrollen

2.4.7 Zugriffsprotokoll und Kontrollen 2.4.7 Zugriffsprotokoll und Kontrollen Die Vermeidung der missbräuchlichen Nutzung von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten ist ein Kernpunkt der Regelungen zum Einsatz von Personalinformationssystemen.

Mehr

Herzlich Willkommen zur Ihrer Datenschutzausbildung Betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß 4f Abs. 2 S. 1 BDSG.

Herzlich Willkommen zur Ihrer Datenschutzausbildung Betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Herzlich Willkommen zur Ihrer Datenschutzausbildung Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Ihr Referent: Wirtschaftsinformatiker Michael J. Schüssler. Geprüfter und anerkannter EDV Sachverständiger, zertifizierter

Mehr

Datenschutzbeauftragten bestellt.

Datenschutzbeauftragten bestellt. Zwischen Firma vertreten durch und Herrn: Name, Vorname Personal-Nr. wird folgendes vereinbart: Herr wird gemäß 4f Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten zum Datenschutzbeauftragten

Mehr

Datenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund

Datenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund Muster (Ausschnitt) Datenschutzkonzept Informationsverbund.. Dokumentinformationen BSI-Konformität und gesetzliche Grundlagen Bausteine Gesetzliche Grundlagen verantwortlich für den Inhalt Name Telefon

Mehr

Privatsphäre & Datenschutz: Welche Rechte haben wir eigentlich, um uns vor totaler Überwachung zu schützen?

Privatsphäre & Datenschutz: Welche Rechte haben wir eigentlich, um uns vor totaler Überwachung zu schützen? : Welche Rechte haben wir eigentlich, um uns vor totaler Überwachung zu schützen? Vortrag von Ringvorlesung im studium generale der Universität Ulm am 17.01.2015 im Stadthaus Ulm Über den Vortragenden

Mehr

Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI

Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium Sven Hermerschmidt, BfDI 1 Kleinräumige Daten und Raumbezug Kleinräumige Auswertung von Daten

Mehr

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016 Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz Seminar am 13.01.2016 Prof. Dr. Stephan König, Robin Ziert, Anke Hirte, 13.01.2016 Die Datenschutzbeauftragten der

Mehr

Tag des Datenschutzes

Tag des Datenschutzes Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität

Mehr

Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar?

Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar? Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar? 04.06.2013 Medical Apps 2013 Kathrin Schürmann, Rechtsanwältin 1 2013 ISiCO Datenschutz GmbH All rights reserved 2 1 Chancen und Risiken

Mehr

Sie haben etwas Einmaliges zu vergeben: Ihr Vertrauen

Sie haben etwas Einmaliges zu vergeben: Ihr Vertrauen Sie haben etwas Einmaliges zu vergeben: Ihr Vertrauen es spricht Rechtsanwalt Frank A. Semerad H/W/S Dr. Pipping Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Stuttgart 23. Juli 2014 Rechtliche Anforderungen im Bereich

Mehr