L E I T F A D E N. für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten an der Humboldt-Universität zu Berlin. (Stand: 13.

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1 L E I T F A D E N für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten an der Humboldt-Universität zu Berlin (Stand: 13. Februar 2009) Ansprechpartnerin: Frau Christine Alpermann Abteilung für Personal und Personalentwicklung Referat Besondere Personalangelegenheiten Berufliche Weiterbildung Tel.: christine.alpermann@uv.hu-berlin.de Leitfaden im WWW:

2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Was ist ein Praktikum? Ist eine vertragliche Vereinbarung für die Ableistung eines Praktikums erforderlich? Das Praktikum an der HU Arten von Praktika an der HU Praktikum im Rahmen der Arbeitsförderung nach SGB III, Praktikum Studierende/r, Freiwillige/r, Minderjährige/r Praktikum zwischen 3 Partnern (HU/Praktikant/Betrieb) Vor- oder Nachpraktikum Betriebspraktikum von Schülerinnen und Schüler Rechtliche Informationen zu Praktika Praktikumszeiten/Ausbildungszeiten Zeugnis/Bescheinigung Allgemeine Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten Weiterführende Informationen zum Thema Praktikum im Internet Vordrucke und Checklisten... 9

3 3 1 Was ist ein Praktikum? Ein Praktikum dient dazu, Personen berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu vermitteln, die sie im Rahmen einer Gesamtausbildung benötigen. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Praktika, so dass es wichtig ist, dass die ausbildende Stelle vor Vereinbarung eines jeden Praktikums genau prüft, welche Art von Praktikum gewählt wird und welche rechtlichen Grundlagen dafür bestehen. Praktikanten sind Personen, die sich, ohne eine systematische Berufsausbildung zu absolvieren, zeitweilig einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung in einem Betrieb unterziehen. Ein Praktikum liegt dann vor, wenn Lerninhalte im Vordergrund stehen. Steht nicht der Lernzweck im Vordergrund, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen oder enthält die Vereinbarung keinen Plan, aus dem hervorgeht, was gelernt werden soll, handelt es sich nicht um ein»praktikum«, sondern um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Das Arbeitsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, bei dem eine festgelegte Dienstleistung nach Weisung gegen die Zahlung von Entgelt erbracht wird. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht die vertragliche Vereinbarung, sondern vor allem die tatsächliche Ausgestaltung. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass tatsächlich ein Praktikum abgeleistet und keine Arbeitsleistung verlangt wird. Dies ist insbesondere wichtig, weil eine unzulässige Befristung zu einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis führt, das dem Kündigungsschutz unterliegt! 2 Ist eine vertragliche Vereinbarung für die Ableistung eines Praktikums erforderlich? Ja. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Rechte und Pflichten immer in einem Vertrag fixiert und zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der HU schriftlich abgeschlossen. Der Vertrag enthält mindestens folgende Punkte: Art des Praktikums (siehe auch Punkt 3.1. Arten von Praktika an der HU) Ziel des Praktikums (z. B. Vertiefung von Wissen, Erprobung von Labortechniken etc.) Beginn und Dauer des Praktikums; ggf. Kündigungsmöglichkeiten Dauer der Probezeit Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien Regelmäßige tägliche Ausbildungszeit Art des Zeugnisses/der Bescheinigung ggf. Dauer des Urlaubs ( 26, 11 BBiG) ggf. Haftungsregelung Falls es sich um einen Studierenden handelt: Lassen Sie sich die Studien- und Prüfungsordnungen geben und nehmen Sie diese zu den Unterlagen. Gegebenenfalls sind in der Ordnung Hinweise zum Inhalt und zur Durchführung des Praktikums bzw. zu einzelnen Fragestellungen der Vereinbarung enthalten. Lassen Sie sich darüber hinaus immer auch eine den Praktikumszeitraum betreffende Immatrikulationsbescheinigung aushändigen. ACHTUNG! Handelt es sich um eine minderjährige Praktikantin/einen minderjährigen Praktikanten, die/der ein freiwilliges Praktikum absolvieren möchte, so ist die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten als Vertragspartner zwingend erforderlich. Einige Praktikantinnen/Praktikanten legen ein Vertragsmuster ihrer Bildungseinrichtung vor. Dieses kann grundsätzlich verwandt werden, doch ist auf das Vorhandensein der o. g. Punkte zu achten. Erforderlichenfalls sind entsprechende Ergänzungen vorzunehmen.

4 4 Im Fall der Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern wird die Vereinbarung zwischen der Schule und der HU abgeschlossen und nicht mit der Praktikantin/dem Praktikanten. 3 Das Praktikum an der HU Ein Praktikum kann vor, während oder nach einer Aus- und Weiterbildung oder einem Studium absolviert werden, teilweise freiwillig, teilweise zwingend aufgrund von Festlegungen in Studienund Prüfungsordnungen oder anderen Ausbildungsregelungen. Entsprechend werden verschiedene Praktikumsarten unterschieden, aus denen sich unterschiedliche Konsequenzen ergeben. Die Verwaltung der Praktika (Bewerbung, Abschluss der Vereinbarung etc.) erfolgt dezentral in den jeweiligen Verwaltungsleitungen der Bereiche, es sei denn, das Praktikum ist sozialversicherungspflichtig. Im Fall der Sozialversicherungspflicht erfolgt der Abschluss der Praktikumsvereinbarung durch die Abteilung für Personal und Personalentwicklung. Nach Abschluss aller im Zusammenhang mit dem Praktikum stehenden Vorgänge wird die Praktikumsakte zur Archivierung an die Abteilung für Personal und Personalentwicklung übergeben. Mit allen Fragen, die Praktikumsangelegenheiten betreffen, wenden Sie sich bitte an: Abteilung für Personal und Personalentwicklung Referat Besondere Personalangelegenheiten Berufliche Weiterbildung Frau Christine Alpermann Telefon: , Fax: oder per christine.alpermann@uv.hu-berlin.de 3.1 Arten von Praktika an der HU Nachdem festgestellt wurde, um welche Art von Praktikum es sich handelt, wird eine dementsprechende Praktikumsvereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der HU (z. B. Fakultät, Abteilung, ZE) abgeschlossen. Die Vordrucke befinden sich im Anhang des Leitfadens. Folgende Arten werden an der HU unterschieden: Praktikum im Rahmen der Arbeitsförderung nach SGB III, Praktikum Studierende/r, Freiwillige/r, Minderjährige/r Praktikum zwischen 3 Partnern (HU/Praktikant/Betrieb) Vor- oder Nachpraktikum Betriebspraktikum von Schülerinnen und Schüler Ein Praktikum an der HU ist entgeltfrei. Wird neben dem Praktikum von der Praktikantin/vom Praktikanten eine Leistung für die HU erbracht und soll diese vergütet werden, kann das nur im Rahmen eines Arbeits-, Werkvertrages oder eines Vertrages über eine freien Mitarbeit geschehen.

5 5 Zu Praktika an der HU zählen nicht: 1. Hospitationen von»gästen«, die Kenntnisse über betriebliche Abläufe erlangen oder vertiefen wollen 2. Praktika in einer anderen Einrichtung/Firma: Studierende der HU, die ihr Praktikum in einer anderen Einrichtung/Firma absolvieren (Ausnahme Lehramtsstudierende: Die Vermittlung erfolgt über das Praktikumsbüro des Servicezentrums Lehramt der Abteilung Studierendenservice.) Praktikum im Rahmen der Arbeitsförderung nach SGB III, 48 Vordruck/Checkliste I Die Praktikantin/der Praktikant bringt in der Regel einen eigenen Vereinbarungsentwurf der Bildungseinrichtung mit. (Erhebungsbogen»Maßnahme im Einzelfall «gemäß 48 SGB III). Ist dies nicht der Fall, so wird Vordruck I verwendet. Die Kosten und die notwendigen Versicherungen übernimmt die Bildungseinrichtung. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Vertrag den Hinweis enthält, dass die HU weder ein Entgelt zahlt noch die Kosten der Versicherungen trägt und die Praktikantin/der Praktikant bzw. die Bildungseinrichtung gegenüber der HU haftet Praktikum Studierende/r, Freiwillige/r, Minderjährige/r Vordruck/Checkliste II Dieser Vordruck wird verwendet, wenn die Praktikumszeit nicht länger als 2 Monate innerhalb eines Kalenderjahres dauert! Davon ausgenommen sind Studierende mit einem gültigen Immatrikulationsnachweis. Für alle anderen Fälle besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung! Zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status muss die/der jeweilige Antragsteller/in die als Anlage vorliegende Erklärung ausfüllen. Studentische Praktikantinnen/Praktikanten sind Studierende, die ein Praktikum während des Studiums, also nach Immatrikulation/Aufnahme des Studiums und vor Abschluss des Studiums, absolvieren. Die HU verlangt zwingend vor Praktikumsbeginn: die Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung (Studentenausweis) den Nachweis über eine vorhandene Haftpflichtversicherung den Nachweis über eine Krankenversicherung ggf. Studien- bzw. Prüfungsordnung (bei Pflichtpraktikanten/-innen) außerdem bei Studierenden aus Nicht-EU-Ländern: die Kopie des gültigen Passes die Kopie eines gültigen Visums Zu beachten ist: das Praktikum während des Semesters darf nicht mehr als 20 Wochenstunden umfassen in den Semesterferien gilt die normale Wochenarbeitszeit der HU

6 6 Praktikantinnen/Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum an der HU absolvieren möchten (auch Minderjährige), müssen folgende Nachweise zwingend vor Beginn des Praktikums vorlegen: die Erklärung über vorangegangene Praktikumszeiten den Nachweis über eine vorhandene Haftpflichtversicherung den Nachweis über eine Krankenversicherung außerdem bei Personen aus Nicht-EU-Ländern: die Kopie des gültigen Passes die Kopie eines gültigen Visums ACHTUNG! Handelt es sich um eine/n minderjährige/n Praktikant/in, die/der ein freiwilliges Praktikum absolvieren möchte, ist die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten als Vertragspartner zwingend erforderlich! ACHTUNG! Das gewünschte Praktikum darf im laufenden Kalenderjahr zusammen mit den vorangegangenen Praktika eine Dauer von 60 Kalender- bzw. 50 Arbeitstagen insgesamt nicht überschreiten. In diesem Fall ist der Antrag abzulehnen oder die Praktikumsdauer entsprechend zu kürzen Praktikum zwischen 3 Partnern (HU/Praktikant/Betrieb) Vordruck/Checkliste III Die Praktikantin/der Praktikant bringt in der Regel einen eigenen Vereinbarungsentwurf mit. Ist dies nicht der Fall, so wird Vordruck III verwendet. Die Kosten und die notwendigen Versicherungen übernimmt der entsendende Betrieb. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Vertrag den Hinweis enthält, dass die HU nicht die Kosten der Versicherungen trägt und dass der Betrieb bzw. die Praktikantin/der Praktikant für verursachte Schäden haftet! Vor- oder Nachpraktikum Ein Vor- bzw. Nachpraktikum liegt dann vor, wenn die Studien- bzw. Prüfungsordnung vorsieht, dass ein Praktikum ganz oder teilweise zeitlich vor bzw. nach Studienbeginn zu absolvieren ist. In der Regel besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Abschluss einer Praktikumsvereinbarung für ein Vor- bzw. Nachpraktikum erfolgt weiterhin zentral. Senden Sie in diesem Fall die Unterlagen zur Bearbeitung an die Abteilung für Personal und Personalentwicklung, Referat Besondere Personalangelegenheiten, Berufliche Weiterbildung, Frau Christine Alpermann Betriebspraktikum von Schülerinnen und Schüler Checkliste V Rechtliche Grundlage:»Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Betriebspraktika im Rahmen des Unterrichts an den Schulen der Sekundarstufe I (AV Betriebspraktika)«vom 12. Oktober 2007 Siehe auch: Die Bewerbung erfolgt durch die Schülerin/den Schüler.

7 7 Einzureichende Unterlagen: o die»vereinbarung über die Durchführung eines Betriebspraktikums«bringt die Schülerin/der Schüler mit bzw. wird durch sie/ihn zugeschickt (doppelte Ausführung). Hilfsweise kann das Formular»Betriebspraktikum«genutzt werden. o Bewerbungsschreiben o»merkblatt zum Betriebspraktikum«Abschluss der Vereinbarung: o In der Vereinbarung ist eine Betreuerin/ein Betreuer der HU zu benennen. o Die Unterzeichnung erfolgt zuerst durch die Praktikumseinrichtung in der HU. o Die Vereinbarung wird zweifach unterschrieben an die Schule zurückgeschickt. o Ein von der Schulleitung unterschriebenes Exemplar der Vereinbarung hat mit Beginn des Praktikums vorzuliegen. Ablauf des Praktikums o Es ist einzurichten, dass die von der Schule bestellte Lehrkraft mindestens einmal die Praktikumsstelle besuchen kann. o Es ist eine Belehrung zum Arbeits- und Unfallschutzes durchzuführen und auf die Einhaltung des Datenschutzes zu achten. o Ein Zeugnis ist nach Beendigung des Praktikums nicht auszustellen; die Schülerin/der Schüler führt ein eigenes Berichtsheft. o die Aufenthaltszeit im Praktikumsbetrieb beträgt ausschließlich der Pausen höchstens 6 Stunden pro Tag Die Schülerin/der Schüler ist über die Schule unfallversichert. Fragen beantwortet: Frau Christine Alpermann, Abteilung für Personal und Personalentwicklung, Referat Besondere Personalangelegenheiten, Berufliche Weiterbildung, Tel , christine.alpermann@uv.hu-berlin.de. 4 Rechtliche Informationen zu Praktika 4.1 Praktikumszeiten/Ausbildungszeiten Die Regelungen zu den Praktikumszeiten sind unterschiedlich, je nachdem welche Form von Praktikum gewählt wurde/welche rechtlichen Grundlagen auf das Praktikum Anwendung finden/welche Regelung im Praktikumsvertrag dazu getroffen wurde. Für all diejenigen Praktikanten, für die das BBiG oder 48 SBG III gelten, sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten (vgl. 2 Abs. 2 ArbZG). Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit somit 48 Stunden nicht überschreiten, 3 ArbZG. Bei Jugendlichen (zwischen 15 und 18 Jahren) ist eine Beschäftigung von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich zulässig, 8 Abs. 1 JArbSchG. Für Studierende bei einem Praktikum während des Studiums gilt darüber hinaus folgendes: Die/Der Studierende muss neben seinem Praktikum noch genügend Zeit haben, dem Studium nachzugehen. Es gilt folgender Grundsatz: Während des Semesters darf die wöchentliche Praktikumszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. In den Semesterferien gilt diese Beschränkung der wöchentlichen Praktikumszeit nicht. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, gilt die/der Studierende als Arbeitnehmer/in und die Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Bei einem Praktikum vor oder nach dem Studium (keine Immatrikulation) gelten die Einschränkungen in der Stundenzahl nicht. Für ein Praktikum eines Studierenden ist im Hinblick auf die Praktikumszeit die jeweilige Studienbzw. Prüfungsordnung zu beachten, die Besonderheiten vorsehen kann.

8 8 Bei einem Betriebspraktikum von Schülerinnen und Schüler beträgt die Aufenthaltszeit im Praktikumsbetrieb ausschließlich der Pausen höchstens 6 Stunden pro Tag ( 1 Abs. 3 Satz 3 AV Betriebspraktika). 4.2 Zeugnis/Bescheinigung Die Ausstellung eines Praktikumszeugnisses erfolgt analog zur Erteilung eines Zeugnisses bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis, 630 BGB. Generell wird zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis unterschieden. Das einfache Zeugnis enthält lediglich Angaben über Dauer und Art der Beschäftigung, das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich Angaben über Leistung und Sozialverhalten (vgl. auch die Hinweise im Verwaltungsnetz unter»service/personalabteilung/themen A-Z/Zeugnisse«). Ein Praktikant, bei dem das BBiG Anwendung findet, hat bei Beendigung des Praktikums gemäß 26 BBiG ivm 16 BBiG Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Praktikanten. Auf Verlangen sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. Bei einem Praktikum nach 48 SGB III muss sich aus der Bescheinigung mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit ergeben. Die Studien- bzw. Prüfungsordnungen können besondere Erfordernisse im Hinblick auf das Zeugnis oder die Bescheinigung vorsehen. Bei einem Betriebspraktikum von Schülerinnen und Schülern ist die Erstellung eines Zeugnisses nicht vorgesehen. Die Schülerin/Der Schüler führt während der Praktikumszeit ein vorgeschriebenes Berichtsheft. 5 Allgemeine Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten Unfallvermeidung: Die Vorschriften zur Unfallvermeidung müssen eingehalten werden! Krankheit: Sollte die Praktikantin/der Praktikant einmal krank werden, muss sie/er dies unverzüglich mitteilen. Innerhalb der ersten drei Krankheitstage braucht kein ärztliches Attest vorgelegt werden; ab dem vierten Krankheitstag jedoch muss eine Kopie der AU-Bescheinigung der/dem jeweiligen Betreuer/in bzw. der Verwaltungsleitung zugestellt werden. Dienstgeheimnisse/Datenschutz: Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet, über Dienstgeheimnisse auch nach Beendigung des Praktikums Stillschweigen zu bewahren. Es gilt der allgemeine Datenschutz für alle Praktikant/innen.

9 9 6 Weiterführende Informationen zum Thema Praktikum im Internet Gesetze (BBG, TzBfG, ): o Praktikum allgemein: o Die Krankenkasse DAK bietet hilfreiche Infos rund um Sozialversicherung und vieles mehr: o 7 Vordrucke und Checklisten Erklärung zu vorangegangene Praktikumszeiten I Praktikum im Rahmen der Arbeitsförderung nach SGB III, 48 II Praktikum Studierende/r, Freiwillige/r, Minderjährige/r III Praktikum zwischen 3 Partnern (HU Praktikant/in Betrieb) V Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler Formular

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