V. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Waabs Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in

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1 Amtsblatt des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang Nr. 34 Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und ist kostenlos beim Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, Eckernförde und seinen Außenstellen in Fleckeby, Damp und Rieseby erhältlich oder kann im Abonnement (2,00 pro Ausgabe) vom Amt-Schlei-Ostsee bezogen werden; außerdem kann das Amtsblatt im Internet unter der Adresse eingesehen werden. Auf das Erscheinen und den Inhalt des amtlichen Teils des Amtsblattes wird in der Eckernförder Zeitung hingewiesen. Inhaltsverzeichnis 1. V. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Waabs (S. 02) 2. Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Holzdorf für das Haushaltsjahr 2013 (S. 03) 3. Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Holzdorf für das Haushaltsjahr 2014 (S. 05) 4. Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Waabs für das Haushaltsjahr 2013 (S. 0 7) 5. Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Waabs für das Haushaltsjahr 2014 (S. 0 9) 6. II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde W a a b s Kreis Rendsburg-Eckernförde (S.11) 7. Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Goosefeld für das Haushaltsjahr 2013 (S. 1 2) 8. Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Goosefeld für das Haushaltsjahr 2014 (S. 1 3) 9. I.Nachtragssatzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Kosel (Straßenausbaubeitragssatzung) (S. 15) 10. Allgemeinverfügung für die Gemeinden Altenhof, Brodersby, Damp, Waabs und Winnemark über die Festlegung der Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Bäderverordnung (BäderVO) (S. 1 9) 11. Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals zwischen der Weiche Königsförde und Schwartenbek (Kanal-km 79,9 92,1) (S. 21) - 1 -

2 V. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Waabs Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Waabs vom folgende Nachtragssatzung erlassen. Artikel 1 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder die Einstufung als gefährlicher Hund durch die Ordnungsbehörde aufgehoben wird. Folgender Abs.6 wird hinzugefügt: Bei gefährlichen Hunden im Sinne von 4a Abs.2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Kalendervierteljahr, das auf die Wirksamkeit der Einstufung als gefährlicher Hund durch die Ordnungsbehörde folgt. Artikel 2 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 60 für den zweiten Hund 70 für jeden weiteren Hund 80 4 Abs.3 erhält folgende Fassung: Für gefährliche Hunde ( 4a) beträgt die Steuer das 2-fache des unter Abs.1 genannten Betrages. Diese V. Nachtragssatzung tritt am in Kraft. Die vorstehende IV. Nachtragssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Eckernförde, Gemeinde Waabs Steinacker Bürgermeister - 2 -

3 Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Holzdorf für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund des 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht (+) um vermindert ( - ) um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber nunmehr festgesetzt bisher auf 1. im Verwaltungshaushalt die Einnahmen ,00 0, , ,00 die Ausgaben ,00 0, , ,00 2. im Vermögenshaushalt die Einnahmen ,00 0, , ,00 die Ausgaben ,00 0, , ,00 2 erhöht (+) um vermindert ( - ) um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf 0,00 0,00 0,00 0,00 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0,00 0,00 0,00 0,00 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite 0,00 0,00 0,00 0,00 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen

4 3 Unverändert 4 Unverändert 5 unverändert Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Holzdorf, Radeck Bürgermeister Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gemäß 79 Absatz 3 der Gemeindeordnung darauf hingewiesen, dass jeder in die Nachtragshaushaltssatzung und deren Anlagen im Zimmer 126 des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, Eckernförde während der Dienststunden Einsicht nehmen kann. Eckernförde, den 10. Dezember 2013 Amt Schlei-Ostsee Der Amtsdirektor Im Auftrag Erichsen - 4 -

5 Bekanntmachung H a u s h a l t s s a t z u n g der Gemeinde Holzdorf für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR 2 Es werden festgesetzt : 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf davon innere Darlehen 0 EUR 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 1,00 Stellen Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 3 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H. 2. Gewerbesteuer 350 v. H

6 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach 82 Abs. 1 oder 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt EUR. Als Anlage gilt der Stellenplan. 5 Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Eckernförde, Radeck Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gemäß 79 Absatz 3 der Gemeindeordnung darauf hingewiesen, dass jeder in die Nachtragshaushaltssatzung und deren Anlagen im Zimmer 126 des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, Eckernförde während der Dienststunden Einsicht nehmen kann. Eckernförde, den 10. Dezember 2013 Amt Schlei-Ostsee Der Amtsdirektor Im Auftrag Erichsen - 6 -

7 Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Waabs für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund des 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht (+) um vermindert ( - ) um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber nunmehr festgesetzt bisher auf 1. im Verwaltungshaushalt die Einnahmen ,00 0, , ,00 die Ausgaben ,00 0, , ,00 2. im Vermögenshaushalt die Einnahmen 0, , , ,00 die Ausgaben 0, , , ,00 2 erhöht (+) um vermindert ( - ) um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf 0,00 0,00 0,00 0,00 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0,00 0,00 0,00 0,00 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite 0,00 0,00 0,00 0,00 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen

8 3 Unverändert 4 Unverändert 5 unverändert Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Waabs, Steinacker (Ort, Datum) Bürgermeister Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gemäß 79 Absatz 3 der Gemeindeordnung darauf hingewiesen, dass jeder in die Nachtragshaushaltssatzung und deren Anlagen im Zimmer 126 des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, Eckernförde während der Dienststunden Einsicht nehmen kann. Eckernförde, den 10. Dezember 2013 Amt Schlei-Ostsee Der Amtsdirektor Im Auftrag Erichsen - 8 -

9 Bekanntmachung H a u s h a l t s s a t z u n g der Gemeinde Waabs für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR 2 Es werden festgesetzt : 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf davon innere Darlehen 0 EUR 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 3,00 Stellen Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 3 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 310 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 310 v. H. 2. Gewerbesteuer 350 v. H

10 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach 82 Abs. 1 oder 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt EUR. Als Anlage gilt der Stellenplan. 5 Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Eckernförde, Steinacker Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gemäß 79 Absatz 3 der Gemeindeordnung darauf hingewiesen, dass jeder in die Nachtragshaushaltssatzung und deren Anlagen im Zimmer 126 des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, Eckernförde während der Dienststunden Einsicht nehmen kann. Eckernförde, den Amt Schlei-Ostsee Der Amtsdirektor Im Auftrag Erichsen

11 II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde W a a b s Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung, der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein (KAG) und der 11 ff des Schleswig-Holsteinischen Gesetztes zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG) in der zur Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende II. Nachtragssatzung erlassen: Artikel 1 9 erhält folgende Fassung: 9 Höhe der Abgabe (1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben. (2) der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit ( 7) beträgt 5,40 EUR. (3) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht a) in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit (2,70 ), b) in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit (5,40 ), c) in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit (10,80 ) und d) in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit (21,60 ). (4) Die Mindestabgabe beträgt 2,70 EUR. Die II. Nachtragssatzung tritt zum in Kraft. Die vorstehende II. Nachtragssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Eckernförde, Gemeinde Waabs Steinacker Bürgermeister

12 Bekanntmachung I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Goosefeld für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund des 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht um 1 vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber nunmehr bisher festgesetzt auf EUR EUR EUR EUR 1. im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben unverändert unverändert - Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Eckernförde, Uwe Satriep (Bürgermeister) Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gemäß 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung darauf hingewiesen, dass jeder in die Nachtragshaushaltssatzung und deren Anlagen im Zimmer 125 des Amtes Schlei- Ostsee, Holm 13, Eckernförde während der Dienststunden Einsicht nehmen kann. Eckernförde, Amt Schlei-Ostsee Der Amtsdirektor Im Auftrag Levien

13 Bekanntmachung H a u s h a l t s s a t z u n g der Gemeinde Goosefeld für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt EUR EUR EUR EUR 2 Es werden festgesetzt : 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR davon innere Darlehen 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 0,64 Stellen Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 3 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v. H. 2. Gewerbesteuer 310 v. H

14 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach 82 Abs. 1 oder 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt EUR. Eckernförde, den Uwe Satriep (Bürgermeister) Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gemäß 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung darauf hingewiesen, dass jeder in die Haushaltssatzung und deren Anlagen im Zimmer 125 des Amtes Schlei- Ostsee, Holm 13, Eckernförde während der Dienststunden Einsicht nehmen kann. Eckernförde, Amt Schlei-Ostsee Der Amtsdirektor Im Auftrag Levien

15 I. Nachtragssatzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Kosel (Straßenausbaubeitragssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende I.Nachtragssatzung erlassen: Artikel 1 4 Abs.1 Ziffer 4 5a erhält folgende Fassung: Artikel 2 4. Verkehrsberuhigende Maßnahmen im Fahrbahnbereich 60 v.h. 5. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen), a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1), Folgender 4 Abs.4 wird eingefügt: (4) Die Gemeinde weist in dem als Anlage begefügten Verzeichnis die Straßen, Wege und Plätze aus, die unter Abs. 1 fallen. Das Verzeichnis hat rein deklaratorische Bedeutung und gibt die Verkehrsbedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung wieder. Artikel 3 6 Abs. 2 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: Artikel 4 2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 Abs.4 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.b. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (zweite Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 60 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. 6 Abs. 3 Ziffer 2 b) und c) erhält folgende Fassung: 2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf- oder abgerundet werden

16 - 2 - c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8 m, wobei Bruchzahlen auf- oder abgerundet werden. Diese I. Nachtragsatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Kosel, Gemeinde Kosel Keinberger Bürgermeister

17 Anlage zur Straßenausbaubeitragssatzung gem. 4 Abs.4 Straßenverzeichnis der Gemeinde Kosel Straßen nach 4 Abs. 1 Ziffern 1-3 Ortsteil Bohnert Bäckerweg Christian-Kock-Weg Dorfstraße Eschelsmarker Allee Kaiserstraße Kehlkar Ringstraße Anliegerstraße Haupterschliessungsstraße Hauptverkehrsstraße Ortsteil Kosel Alte Landstraße An der Kirche / Ortsdurchfahrt L 179 An der Kirche Breekstücken Gallbergring Haarmoor Keesredder Kiel-Senk-Redder La-Mézière-Weg Meiereiweg Ostring Pferdekoppel Raiffeisenweg Schmiederedder Schwansenweg / Ortsdurchfahrt L 253 Schwansenweg / Ortsdurchfahrt K 83 Schwansenweg Anliegerstichweg Voßkuhl Wallholzredder Ortsteil Missunde Alter Schulweg Am Hünengrab An de Wees Schleiufer Söntschau Zur Fähre Ortsteil Weseby Birkenweg Buchenweg Schleiblick (tlw.) Tannenweg Zum Strand

18 Außenbereichsstraßen nach 4 Abs.1 Ziffer 5 Bohnertfeld Buburg Büch Eschelsmark Eschelsmark bis Sönderby Hülsen (Bohnert bis Ferienhausgebiet) Immoorredder Königsburg Lundshof - Weg zu Hausnr Lundshof - Eschelsmark Lundshof - Voßkuhl Marienholzer Weg Nagelbergschlag Ornum Holz Ornum Mühle Ornumer Weg Rögredder Schoolbek Schützenhaus / Lundshof Söhlredder Waldweg (Wesebyer Weg bis L179) Wesebyer Weg Wirtschaftsweg Verbindungsweg innerhalb der Gemeinde Verbindungsweg zu Nachbargemeinden Hinweis: In der Liste der Außenbereichsstraßen sind die vielen gemeindeeigenen namenlosen Feldwege nicht enthalten

19 Amt Schlei-Ostsee Der Amtsdirektor Ordnung und Soziales Amt Schlei-Ostsee Holm Eckernförde Allgemeinverfügung für die Gemeinden Altenhof, Brodersby, Damp, Waabs und Winnemark Auskunft erteilt: Herr Kinza Durchwahl: (04351) Telefax: (04351) Zimmer: 15 - EG rene.kinza@amt-schleiostsee.de Anschrift: Holm 13, Eckernförde (04351) Internet: Ihr Zeichen, Ihr Schreiben vom Mein Zeichen - ID, mein Schreiben vom Eckernförde RK über die Festlegung der Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Bäderverordnung (BäderVO) Aufgrund des 2 Abs. 5 der Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung BäderVO)* werden für den Bereich der Gemeinde Altenhof, Brodersby, Damp, Waabs und Winnemark nach Anhörung der Kirchengemeinden und der betroffenen Gemeinden die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen in der Zeit vom festgelegt. 17. Dezember bis 8. Januar sowie vom 15. März bis 31. Oktober an Sonn- und Feiertagen jeweils von bis Uhr In der jeweiligen Verkaufsstelle ist an gut sichtbarer Stelle ein Hinweisschild mit den Verkaufszeiten anzubringen. Hinweise Während der o.g. Öffnungszeiten ist nur der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, zulässig ( 2 Abs. 1 BäderVO). Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung sind der erste Weihnachtstag und der Karfreitag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Verkaufsstelleninhaber unter Freistellung aller Mitarbeiter den Verkauf persönlich durchführt ( 5 Abs. 1 BäderVO). Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen nur in der Zeit von bis Uhr geöffnet sein ( 5 Abs. 2 BäderVO). Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von der vorstehenden Regelung Öffnungszeiten: Vormittags: Mo - Fr Uhr Nachmittags: Do Uhr Bankverbindungen: Förde Sparkasse (BLZ ) Kto IBAN: DE BIC: NOLADE21KIE Eckernförder Bank (BLZ ) Kto IBAN: DE BIC: GENODEF1EFO

20 Schreiben vom Seite 2 Verkaufsstellen nur bis Uhr geöffnet sein ( 3 Abs. 3 LÖffZG*). Auf die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen gemäß 12 Abs. 3 LÖffZG, aus denen die Namen, die Tage, die Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersichtlich sind, wird hingewiesen. Im Übrigen bleiben die 12 und 13 LÖffZG sowie 6 BäderVO unberührt. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 14 des Ladenöffnungszeitgesetzes dar und kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß 110 Abs. 4 S. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)* mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben und tritt an diesem Tage in Kraft. Sie bleibt so lange in Kraft, bis sie aufgehoben wird. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsdirektor des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, Eckernförde einzureichen. Im Auftrage René Kinza

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