1 Allgemeine Vorbemerkung. 2 Anmerkungen
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- Angela Siegel
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1 Stellungnahme des Deutschen Instituts fu r vorbeugenden Brandschutz (DIvB e.v.) zum 2. Teil des Anho rungsverfahrens zum Entwurf Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 09. Juni 2016 (im folgenden VV ) 1 Allgemeine Vorbemerkung Auch wenn wir die Möglichkeit begrüßen, uns hierzu äußern zu dürfen, sind wir nicht der Auffassung, dass die Frist ausreichend ist, um adäquat auf das komplexe Regelwerk zu reagieren. Die bereits in dem Schreiben der Bauministerkonferenz vom erwähnten Anforderungen u. a. zur TGA (Technische Regel Anforderungen an Bauteile der technischen Gebäudeausrüstung) fehlen auch in diesem Entwurf. Mit den folgenden Anmerkungen zu der VV beschränken wir uns auf eine allgemeine förmliche Stellungnahme. 2 Anmerkungen 2.1) Wir sind der Auffassung, dass die gewählte Art der Konkretisierung von Regelungen der Bauordnung in den Anwendungsbereich des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 fällt und deshalb das Verfahren des Art. 6 einzuhalten ist. An den auf europäischer Ebene anzuwendenden Verfahren ändert sich auch nichts, wenn die VV als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eines sog. Muster-Regelwerkes, welches noch jeweils in Landesrecht umgesetzt werden muss, zunächst formal keine Bindungswirkung hat. In der BRD hat das Bauordnungsrecht im Bereich des Bauproduktenrechts, obwohl es Landesrecht ist, über die Begrifflichkeit der eingeführten technischen Baubestimmung faktisch eine nationale Harmonisierung erfahren. Aus dieser Historie heraus ist es seitens der Bauaufsicht so, dass sich auf die Bauregellisten verlassen wurde. Die angestrebte Änderung des Regelungssystems wird in der Praxis nichts daran ändern, dass die Bauaufsichten ein neues System wiederum Vorbereitung zur Stellungnahme DIvB zum Entwurf VV-TB A 2; Umfang: 6 Seiten,
2 ebenso anwenden, wie in der Vergangenheit die eingeführten technischen Baubestimmungen in Form der Bauregelliste angewendet wurden. Insoweit sind wir der Auffassung, dass diese normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift über die Bauordnung direkt angewendet werden wird. Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, den notifizierten Wortlaut zu prüfen und angemessen zu reagieren. Nach unserer Auffassung war bereits die gewählte Form der Darstellung der neuen MBO in Form einer Synopse im Rahmen des Notifizierungsverfahrens, die nicht den vollständigen Text der Musterbauordnung enthält, bereits falsch und der Bedeutung vollkommen unangemessen. Es ist weder der Kommission noch den anderen Mitgliedstaaten zuzumuten, dass man ohne direkte Bezugnahme weitere Texte organisieren muss, um das gesamte Regelwerk zu erfassen. Die VV wurde bisher gar nicht dem Verfahren unterzogen und kann aufgrund der vielen Lücken im Regelwerk auch noch nicht in das Verfahren eingebracht werden. Derzeit haftet dem Gesamtwerk bereits vor Umsetzung der Makel der Europarechtswidrigkeit an. Wir fordern, dass zunächst die VV um alle noch ausstehenden technischen Regeln vervollständigt wird. Im weiteren muss dann statt einer Synopse die vollständige Musterbauordnung und die gesamte VV dem Notifizierungsverfahren der Richtlinie (EU) 2015/1535 unterzogen werden, um nicht bereits hinsichtlich der Anwendbarkeit dem Vorwurf der Umgehung europarechtlicher Regelungen ausgesetzt zu sein. Eine Salamitaktik mit Veröffentlichungen von jeweiligen Bruchstücken, die nie im Gesamtzusammenhang beurteilt werden können, ist unseres Erachtens hier verfehlt und verbirgt unseres Erachtens eine Taktik im Zusammenspiel mit der Kommission. Wir weisen ausdrücklich nochmals darauf hin, dass es entgegen der Begründung zur Novellierung der Musterbauordnung, welche sich auch auf die VV bezieht, gerade nicht notwendig war, die gesamte Musterbauordnung an das europäische Bauproduktenrecht anzupassen. Die Feststellungen der zehnten Kammer des EuGH beinhalteten im Kern nur, dass die BRD, vertreten durch das Deutsche Institut für Bautechnik, jahrelang rechtswidrig gehandelt hat, indem es zusätzlich zu harmonisierten Produktnormen weiterhin die Einhaltung von nationalen Produktnormen gefordert hat. Entsprechend hätte es wohl auch gereicht, wenn die bisherige Form des nationalen Produktzulassungswesens die europäischen Vorgaben nicht einfach ignoriert hätte und nationale Produktnormen zunächst infrage gestellt worden wären. 2.2) Wir sind auch der Auffassung, dass eine Anpassung des nationalen Bauproduktenrechts an das europäische Recht nicht dazu dienen soll, das
3 nationale Sicherheitsniveau zu reduzieren. Gleichzeitig stellen wir aber klar, dass wir es nicht als gegeben und selbstverständlich ansehen, dass harmonisierte Regelungen, die von nationalen Regelungen abweichen, automatisch das Sicherheitsniveau reduzieren. Wenn europäische Regelungen bestimmte nationale Regelungen nicht beinhalten, mag das einen sachlichen und logischen Grund haben und zusätzliche nationale Mehrforderungen sind hier zunächst zu überdenken. Wir sind weiterhin der Auffassung, dass das nationale Sicherheitsniveau sich unbedingt im Rahmen der Harmonisierungsverfahren wiederfinden muss. Dies erfordert die kontinuierliche Partizipation und das verstärkte Engagement der nationalen Beteiligten innerhalb aller Harmonisierungsverfahren. 2.3) Aus gegebenem Anlass warnen wir eindringlich davor, Versuchen, den europäischen Harmonisierungsprozess zu umgehen, Raum zu geben. 2.4) Eine Revision des Bauproduktenrechts wird nur dann erfolgreich sein, wenn belegbare sicherheitstechnische Anforderungen und europäische Harmonisierungsvorschriften im Gleichklang stehen. Als bekennende Europäer würden wir es als Blamage ansehen, wenn die BRD wegen Verstößen gegen die Bauproduktenverordnung erneut verklagt werden würde. 2.5) Aufgrund der Wechselwirkung der VV mit der Musterbauordnung muss sich diese Stellungnahme auch erneut mit dem Verordnungstext, jedoch im Verhältnis zu den Verwaltungsvorschriften technische Baubestimmungen, befassen. Dies führt dazu, dass wir einzelne Vorschriften der Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen gemeinsam mit den Vorschriften der Musterbauordnung kommentieren. 2.6) Nach unserer Auffassung sollte die Novellierung des Produktzulassungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur wegen der Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den europäischen Gerichtshof erfolgen. 2.7) Die Feststellung des europäischen Gerichtshofs, dass das behördliche Handeln durch das Deutsche Institut für Bautechnik nicht dem Recht der Europäischen Union entsprach, rechtfertigt ein Hinterfragen der Verantwortlichkeiten für die Regelungen des Bauproduktzulassungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland dahingehend, inwieweit die herausragende Position des Deutschen Instituts für Bautechnik noch gerechtfertigt ist. Es darf hier nicht vergessen werden, dass der Rechtsbruch im System etabliert war und immer noch ist. 2.8) Die VV basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des 85 a Abs. 3 MBO und dürfte als sogenannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren sein. Warum man hier von dem etablierten und in der Baupraxis funktionierenden Prinzip der eingeführten Technischen Baubestimmungen abweicht, erschließt sich uns nicht. 2.9) Da es wohl gewünscht ist, dass sich die Beteiligten aber trotzdem an diese Vorschrift halten sollen, halten wir es für zwingend notwendig, dem Regelwerk
4 eine, die Systematik erklärende, Anleitung voranzustellen. Das gesamte Regelwerk ist aufgrund der gewählten Bezifferungssystematik, die bedauerlicherweise die gleiche Bezifferungssystematik wie die angeschlossenen technischen Regeln hat, verwirrend. Insgesamt ist das Regelwerk noch weniger selbsterklärend als die Bauregellisten, die jedoch über entsprechende Einleitungen und Erklärungen verfügen. 2.10) Mit dem vorliegenden Entwurf der VV werden in Teil A 1 bis A 6 grundlegende Anforderungen an Bauwerke beschrieben. In diesen sechs Einzelabschnitten sollen u.a. für Bauprodukte, welche von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, die für die Verwendung in der BRD notwendigen Leistungsstufen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes beschrieben werden. Die dementsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen für diese Bauprodukte umfassen jedoch in der Regel mehrere wesentliche Merkmale, für die Anforderungen eines Mitgliedstaates festgelegt werden können. Dem Anwender der VV erschließt sich nicht, welche einzelnen Anforderungen/Leistungsstufen bzgl. der für die Verwendung in der BRD notwendigen wesentlichen Merkmale für unterschiedliche Bauprodukte gestellt werden. Darüber hinaus machen die Verweise auf weitere (z.t. nicht veröffentlichen) Regelungen und die Systematik der vorliegenden VV es für den Anwender der VV nahezu unmöglich, sich einen ganzheitlichen Überblick der für die in der BRD geltenden Anforderungen zu verschaffen. Eine eindeutige und ganzheitliche Darstellung der Anforderungen ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. 2.11) Im Rahmen der VV werden Definitionen verwendet, die in der MBO nicht präzise definiert sind. Es erschließt sich nicht, warum die Definition des Begriffs Bauprodukte nicht exakt der Definition des Art. 2 der Bauproduktenverordnung entspricht. Im Sinne einer Vereinheitlichung würden wir es bevorzugen, wenn die Begrifflichkeiten der vornehmlich anzuwenden Bauproduktenverordnung in das nationale Recht übernommen werden. Unsere Forderung ist, dass die Begrifflichkeiten der Musterbauordnung und der Nebenbestimmungen den europäischen Regelungen angepasst und neue Begriffe exakt definiert werden. Darüber hinaus verweist der Begriff Bauart an verschiedenen Stellen auf eine Anwendung. Wenn beabsichtigt ist, eine deutlichere Differenzierung zwischen Bauprodukten und deren Verwendung zu Bauarten und deren Anwendung herauszustellen, und damit eine Unterscheidung von Verwendbarkeitsnachweis zu Anwendbarkeitsnachweis besteht, fehlt es an einer exakten Begriffsbestimmung und Definition. Die Abgrenzung zwischen Bauart und Bauprodukt ist seit jeher schwierig und das Beibehalten der schon immer misslungenen Definitionen ist abzulehnen. Beim Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen entsteht entgegen der Definition in der Bauordnung keine Bauart, sondern eine bauliche Anlage, das
5 ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Gleiches gilt für Teile von baulichen Anlagen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine Bauart automatisch eine bauliche Anlage oder Teil einer baulichen Anlage wäre. In diesem Fall wäre die Definition der Bauart aber überflüssig. Gemeint ist wahrscheinlich, dass das Zusammenfügen (Tätigkeit) von Bauprodukten, um sodann gemeinsam Teil einer baulichen Anlage zu werden, eine Bauart darstellt. Die Notwendigkeit der erneuten Beurteilung der Funktionalität dieser Bauart ergibt jedenfalls dann einen Sinn, wenn diese Bauart sicherheitstechnisch relevant ist. Wir sind der Auffassung, dass die Begriffe Baustoff, Bauteil, Bauprodukt, bauliche Anlage, Bauart und Bausatz präzise definiert werden müssen. Hierbei ist den vorhandenen europäischen Definitionen der Vorrang zu lassen. Sollten weitere nationale Begrifflichkeiten notwendig sein, so sind diese eindeutig zu definieren und insbesondere von den europäischen Begriffen im Wortlaut abzugrenzen. 3 D 3 Technische Dokumentation nach 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO D3 ist dem Wesen nach die Anleitung dazu, wie man den Ausschließlichkeitstatbestand des Art. 8 Abs. 3 Bauproduktenverordnung umgehen kann. Unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit einer Angabe erklärt D3 nichts anderes, als dass die CE Kennzeichnung nur bezüglich der Merkmale innerhalb der technischen Spezifikation das alleinige Zeichen ist. Darüber hinausgehende Angaben können jederzeit getätigt werden, z. B. dann, wenn sie einer bestimmten Qualität unterliegen oder wenn sie von zuständiger Stelle gefordert werden. Im Falle der Angabe im Rahmen eines privaten Qualitätssicherungssystems bestehen diesseits keine Bedenken. Sollte aber außerhalb der wesentlichen Merkmale von Seiten der Bauaufsicht ein weiteres spezifisches Merkmal gefordert werden, welches im Kern ein Produktmerkmal ist, halten wir die Regelung für rechtswidrig. Im Kern handelt es sich dann nämlich gerade nicht um eine freiwillige Angabe, sondern um eine Pflichtangabe, um das
6 jeweilige Produkt seiner endgültigen Funktion nämlich dem Einbau in ein Gebäude zukommen zu lassen. 4 Zusammenfassung Das DIvB erachtet dient vorliegenden Entwurf VV TB als nicht ausgereift und inhaltlich mit Fehlern behaftet. Aufgrund der angesetzten unangemessenen Frist der Anhörung, war es nicht möglich detailliert auf einzelne Punkte des Regelwerkes abzuzielen. Konzeptionell und von der Systematik her ist die VV TB nicht durchdacht und für den Anwender nicht nachvollziehbar zusammengestellt. Die Salamitaktik der Anhörung zu unvollständigen Teilen, die sehr ungewöhnlich kurze Zeit für die Abgabe von Stellungnahmen, im Gesamtzusammenhang strukturell völlig verschieden aufgebaute und nicht zueinander passende Teile der VV TB, führen dazu, dass aus Sicht des DIvB das vorliegende Regelwerk als nicht anwendbar angesehen werden muss und daher eine grundlegende Überarbeitung zwingend erforderlich ist. Peter Hilgers (Geschäftsführer) Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln,
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